Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf. , vom 01.04.2014 gegen den Einsatzgebührenbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 19.03.2014, MA 70 – Tz 13/161649-01, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der Bescheid wird abgeändert.
Die Gebühr für den Einsatz vom 31.07.2013 wird mit EUR 88,00 festgesetzt.
D ie Beschwerdeführerin haftet als Erbin des halben, rechtskräftig eingeantworteten, Nachlasses der Gebührenschuldnerin für eine Gebühr iHv EUR 44,00.
Der Haftungsbetrag ist innerhalb 1 Monats ab Zustellung dieser Entscheidung durch Einzahlung auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien ( ... ) zu entrichten.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 31.07.2013 fand ein Einsatz der Wiener Rettung bei E F statt. Der Patientin wurde Aufstehhilfe geleistet; ein Krankentransport fand nicht statt.
Am XX.XX.XXXX starb E F.
Mit Rechnung des Magistrats der Stadt Wien – MA 70 vom 14.11.2013 wurde die Zahlung von EUR 88,00 für den Rettungseinsatz von 31.07.2013 von E F verlangt und eine Zahlungsfrist bis 13.12.2013 gesetzt.
Am 05.03.2014 war die Verlassenschaft nach E F der Beschwerdeführerin (Bf.) und ihrer Schwester je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Beide Erbinnen waren die Töchter der Erblasserin; sie hatten bedingte Erbserklärungen abgegeben.
Am 19.03.2014 erließ der Magistrat der Stadt Wien – MA 70 folgenden Einsatzgebührenbescheid:
Für die am 31-07-2013 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes ist gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG, LGBI. für Wien Nr. 39/2004, und der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52112, im Zusammenhang mit § 210 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, in der derzeit geltenden Fassung, eine Gebühr von EUR 550,00 … entstanden.
[Die Bescheidadressatin] ist aufgrund der bedingten Erbserklärung als Erbe und Rechtsnachfolger der Frau F E verpflichtet, die Hälfte dieses Betrages, d.s. 275,00 € binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Nach Zitieren der Gesetzestexte von §§ 28 – 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG wurde im Begründungsteil des Bescheides ausgeführt:
Der öffentliche Rettungsdienst wurde am 31.07.2013 von Frau F E für den Einsatz in … in Anspruch genommen. Aus den in der Begründung angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Haftung des Gebührenschuldners für die erwachsenen Einsatzgebühren.
Der Einsatzgebührenbescheid wurde der Bf. am 21.03.2014 zugestellt; er war innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar.
Am 21.03.2014 langte folgendes Schreiben des Magistrats der Stadt Wien – MA 70 beim Verlassenschaftsgericht ein:
Frau F E, geb. am …, wohnhaft gewesen in …, verstorben am ..., hat am 31.07.2013 den öffentlichen Rettungsdienst in Anspruch genommen. Die anlässlich des Einsatzes entstandenen Gebühren im Betrag von EUR 550,- haften noch zur Gänze unberichtigt aus, welche hiermit als Forderung zur Verlassenschaft angemeldet wird. Für den Fall der Wertlosigkeit einer eventuellen in den Nachlass fallenden Wohnungseinrichtung, wird auf deren Überlassung verzichtet. Es wird um Bekanntgabe des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung bzw. der Namen und der Adressen der Erben (ob bedingt oder unbedingt erbserklärt) und der Höhe der Aktiven und Passiven (Aufstellung des Inventars) ersucht …
Der Einsatzgebührenbescheid wurde von der Bf. mit der Beschwerde vom 01.04.2014 (zugestellt mit eMail vom 02.04.2014) angefochten. Die Anfechtungserklärung lautete:
Am 31.07.2013 nahm meine Mutter, Frau E F, den öffentlichen Rettungsdienst der Stadt Wien in Anspruch. Zum damaligen Zeitpunkt war sie pflegebedürftig nach Stufe 3. Leider verstarb meine Mutter am ... Aufgrund der bedingten Erbserklärung durch meine Schwester …. und mich, wurde das Edikt im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens am YY.YY.YYYY eröffnet.
Ungefähr Mitte November wurde die Rechnung Nr. 10002340591 der Magistratsabteilung 70 in der Höhe von € 88,- (Ausstellungsdatum 14.11.2013, …) an die Adresse meiner Mutter gesendet. Das genaue Eingangsdatum des Schreibens ist unbekannt, da die Wohnung der Verstorbenen zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnt war. (Anmerkung: die Forderung wurde nicht im Rahmen des Edikts angemeldet). Mit Ablauf des Edikts am 02.01.2014 und der darauf folgenden Ausstellung des Einantwortungsbeschlusses am 05.03.2014 bin ich als rechtmäßige Erbin in die Rechte und Pflichten meiner Mutter E F eingetreten. Als diese bin ich gerne bereit, die Rechnung Nr. 10002340591 in der Höhe von € 88,- (anteilig) zu begleichen. Am 20.03.2013 erhielt ich jedoch einen Bescheid der Magistratsabteilung 70 (Berufsrettung Wien, …) wonach für o.g. Rettungseinsatz von den rechtmäßigen Erben nach E F eine Gebühr von € 550,- zu entrichten sei (anteilig pro Erbe € 275,-). Da die Erhöhung der Einsatzgebühr m.E. nach nicht gerechtfertigt ist, ersuche ich Sie den Bescheid der MA70 ersatzlos aufzuheben.
Am 11.04.2014 erließ der Magistrat der Stadt Wien – MA 70 eine das Beschwerdebegehren abweisende Beschwerdevorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
ln ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Einsatzgebühren und ersucht um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dazu wird Folgendes festgestellt: Gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. § 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG normiert, dass derjenige Gebührenschuldner ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Gemäß § 30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 vorzuschreiben. ln gegenständlicher Angelegenheit wurde die Gebührenübernahme seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass kein Transport in eine Krankenanstalt erfolgt ist und in Folge dessen, aus dortiger Sicht keine medizinische Notwendigkeit für einen Rettungseinsatz bestanden habe. Auf die Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse, die Übernahme der Einsatzgebühren abzulehnen, hat die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss. Es kann jedoch durch die Beschwerdeführerin der Versuch unternommen werden, sich ihrerseits an die Wiener Gebietskrankenkasse zu wenden und eine nachträgliche Übernahme der Gebühren zu erwirken. Im Sinne des § 28 Abs 2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz- WRKG wurde die Angelegenheit als besonders berücksichtigungswürdig angesehen und der Patientin anstelle der Einsatzgebühr in der Höhe von 598,- €, ein Teilbetrag von 88,- € vorgeschrieben. Da der § 28 Abs 2 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG ausschließlich aufgrund der besonders berücksichtigungswürdigen Umstände der Patientin seine Anwendung fand, mussten nach Ableben der Frau F die ursprünglichen Einsatzgebühren von 598,- € zur Verlassenschaft angemeldet werden. Irrtümlicher Weise wurde dem Bezirksgericht … seitens der Berufsrettung Wien jedoch die Einsatzgebühr des Jahres 2011 in der Höhe von 550,- € mitgeteilt. Gemäß dem Einantwortungsbeschluss vom 5. März 2014 wurde die Verlassenschaft der [Bf.], welche eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Hälfte eingeantwortet. Als Erbin und Rechtsnachfolgerin der Frau E F ist [die Bf.] verpflichtet, die Hälfte der Einsatzgebühr, für die am 31. Juni 2013 erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes zu entrichten.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde lt. RSB-Rückschein am 17.04.2014 zugestellt; sie war innerhalb eines Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde von der Bf. mit Vorlageantrag vom 12.05.2014 (Postaufgabe 13.05.2014) angefochten. Die Anfechtungserklärung lautete:
Ich bestätige den Erhalt der von Ihnen gefällten Beschwerdevorentscheidung (eingelangt am 16.04.2014) und möchte wie folgt dazu Stellung nehmen: 1.) Der gegenständliche Rettungsdienst wurde für eine Aufstehhilfe von meiner Mutter E F in Anspruch genommen. Somit hat kein Transport stattgefunden. 2.) Dass diese Leistung (Aufstehhilfe) nicht vom Sozialversicherungsträger bzw. der Krankenfürsorgeanstalt öffentlicher Bediensteter übernommen wird, ist mir bekannt. Für die Leistung der Aufstehhilfe wurden meiner Mutter € 88,- verrechnet (Ihre Rechnung vom 14.11.2013, Nr. 10002340591). Dieser Betrag wurde in der Rechnung als "Gesamtbetrag" bezeichnet. 3.) Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens nach E F wurde weder die nun verrechnete Einsatzgebühr in der Höhe von € 598,- noch eine Einsatzgebühr des Jahres 2011 in der Höhe von € 550,- angemeldet. Unter den vorliegenden Gesichtspunkten ist es für mich nach wie vor unverständlich, warum meine Schwester … und ich die erhöhte Einsatzgebühr zu zahlen haben. Mit Abgabe der bedingten Erbserklärung haben wir uns verpflichtet, die Forderungen gegenüber unserer Mutter E F zu übernehmen. Die Forderung der Berufsrettung Wien basiert auf einer Leistung, die unsere Mutter zu Lebzeiten in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grund ist eine Erhöhung der Forderung meines Erachtens nach nicht gerechtfertigt. Ich ersuche Sie daher um Vorlage meiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung.
Aus den Verwaltungsakten :
Die Mutter der Bf. ist Pensionsbezieherin gewesen. Im Verwaltungsakt befinden sich die Daten über 17 Rettungseinsätze. Ein Sozialversicherungsträger ist nicht als Gebührenschuldner für die Einsatzgebühr vom 31.07.2013 eingetreten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Da alle Rechtsmittel innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht worden sind, ist über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden.
Beschwerdepunkt/e
Beschwerdegegenstand ist die iHv EUR 550,00 festgesetzte Gebühr für den Einsatz der Berufsrettung Wien vom 31.07.2013, der bei der Mutter der Bf. stattfand. Diese Einsatzgebühr hat der Magistrat der Stadt Wien der Bf. und ihrer Schwester deshalb je zur Hälfte vorgeschrieben, weil die Bf. und ihre Schwester den Nachlass ihrer Mutter je zur Hälfte geerbt haben. Die Bf. bestreitet die iHv EUR 550,00 festgesetzte Einsatzgebühr der Höhe nach und beantragt die Bescheidaufhebung.
Sachverhalt
Der Entscheidung ist die nicht strittige Sachlage zugrunde zu legen, dass am 31.07.2013 ein Einsatzfahrzeug der Berufsrettung Wien zur Mutter der Bf. gefahren ist, dass der Mutter der Bf. Aufstehhilfe geleistet worden ist, dass kein Krankentransport stattgefunden hat, dass die der Mutter der Bf. in Rechnung gestellte Einsatzgebühr EUR 88,00 betragen hat und dass der Magistrat der Stadt Wien die Einsatzgebühr iHv EUR 550,00 (und nicht iHv EUR 598,00) festgesetzt hat.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört auch, dass sich die Bf. als Erbin des halben, rechtskräftig eingeantworteten, Nachlasses ihrer Mutter bereit erklärt hat, die Hälfte einer EUR 88,00 betragenden Einsatzgebühr zu zahlen.
Rechtslage
Gemäß § 1 Abs 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG idF Wiener Landesgesetzblatt – LGBl. Nr. 56/2010 sind Aufgaben eines Rettungsdienstes: 1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen; 2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist; 3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen; 4. ...
Gemäß § 28 Abs 1 WRKG ist für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
Gemäß § 28 Abs 2 WRKG kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs 3 WRKG wird der Gemeinderat ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
Gemäß § 28 Abs 7 WRKG ist die Gebührenordnung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
Gemäß § 29 Abs 1 WRKG ist Gebührenschuldner derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
Gemäß § 29 Abs 2 WRKG haften bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners für die Entrichtung der Gebühr nach Abs 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
Gemäß § 29 Abs 3 WRKG sind unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
Gemäß § 29 Abs 5 WRKG findet auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Gemäß § 30 Abs 1 WRKG können mit Zustimmung der Stadt Wien die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter durch schriftliche Erklärung an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten.
Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
Gemäß § 30 Abs 2 WRKG ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben, wenn der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet.
Gemäß § 30 Abs 3 WRKG gilt die schriftliche Erklärung für unbestimmte Zeit. Die Stadt Wien, der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter kann die Fortdauer der Gebührenschuldnerschaft widerrufen. Der Widerruf wird frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten wirksam. Für höchstens drei Monate ab der Wirksamkeit des Widerrufs können die im Abs 1 genannten Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgeanstalten mit Zustimmung der Stadt Wien durch Erklärung die Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gemäß § 29 Abs 1 aufschieben.
Gemäß § 30 Abs 4 WRKG kann für die Dauer der Gebührenschuldnerschaft der Sozialversicherungsträger oder der Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Gebührenform (abgestufte Gebühren, Einheitsgebühren) niedrigere Gebühren, als sich gemäß § 28 Abs 4 und 6 ergeben würden, festsetzen, insoweit diese Gebührenschuldnerschaft einen geringeren Verwaltungsaufwand bei der Einhebung der Gebühren bedingt.
Gemäß § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 und §§ 28 Abs 3 und 29 Abs 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz – WRKG , LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. 56/2010, wird verordnet:
§ 1 (1). Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 577 Euro zu entrichten … § 2 (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft ...
Rechtliche Würdigung und Entscheidung
Für den Rettungseinsatz vom 31.07.2013 ist der Gebührenanspruch nach § 28 Abs 1 WRKG entstanden, da ein Einsatzfahrzeug zu einer Patientin gefahren. Diese Patientin ist die Mutter der Bf. gewesen, weshalb die Mutter der Bf. die Gebührenschuldnerin iSd § 29 Abs 1 WRKG ist.
Da der Rettungseinsatz am 31.07.2013 stattgefunden hat, ist der Gebührenanspruch nach § 28 Abs 1 WRKG am 31.07.2013 (dem Grunde nach) entstanden und die Mutter der Bf. ist ab 31.07.2013 die Gebührenschuldnerin iSd § 29 Abs 1 WRKG.
Als der Rettungseinsatz stattgefunden hat, hat die Mutter der Bf. eine Pension bezogen und sie hätte die Einsatzgebühr bezahlen können, da sie nach Aktenlage zahlungsfähig gewesen ist. Die Haftung der Bf. im Rahmen einer allfälligen Unterhaltspflicht iSd § 29 Abs 2 WRKG ist daher auszuschließen.
Da kein Sozialversicherungsträger die Gebührenschuld übernommen hat, ist die Einsatzgebühr gemäß § 30 Abs 2 WRKG der Gebührenschuldnerin iSd § 29 Abs 1 WRKG – und damit der Mutter der Bf. – vorzuschreiben.
Die Mutter der Bf. ist gestorben, bevor ihr die Einsatzgebühr in Rechnung gestellt (oder bescheidmäßig vorgeschrieben) worden ist. Da das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz keine Regelung für den Fall enthält, dass ein Gebührenschuldner vor Entrichtung der Gebührenschuld stirbt, sind auf Gebührenschulden die zivilrechtlichen Regeln des Erbrechts anzuwenden.
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen von Verstorbenen. § 531 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB erklärt sämtliche vermögenswerten Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, zu Bestandteilen der Verlassenschaft (= des Nachlasses). Aus § 531 ABGB ist daher abzuleiten, dass das Vermögen Verstorbener im Todeszeitpunkt zum Bestandteil der Verlassenschaft (= des Nachlasses) wird.
Wie bereits ausgeführt, ist der Gebührenanspruch für den Einsatz vom 31.07.2013 am 31.07.2013 entstanden und er ist gegenüber der Mutter der Bf. entstanden, die – lt. Beschwerdevorentscheidung – ein die Gebührenschuld zumindest teilweise vermindernder § 28 Abs 2 WRKG – Fall ist. Da die Mutter der Bf. am XX.XX.XXXX gestorben ist, hat im Todeszeitpunkt eine Gebührenschuld iHv EUR 88,00 bestanden und eine Gebührenschuld iHv EUR 88,00 ist daher Bestandteil ihres Nachlasses.
Ist eine Gebührenschuld iHv EUR 88,00 Bestandteil des Nachlasses der Mutter, haften die Bf. und ihre Schwester als Erbinnen ihrer Mutter nach der Einantwortung für eine Gebührenschuld iHv EUR 88,00 im Verhältnis des ihnen eingeantworteten Nachlassanteils (und als bedingt erbserklärte Erbinnen in Höhe ihres Nachlassanteils).
Die Geschwister haften nicht für eine EUR 88,00 übersteigende Gebührenschuld, denn nach dieser Rechtslage ist irrelevant, dass 1.) die Bf. und ihre Schwester selbst keine sog. „§ 28 Abs 2 WRKG“ – Fälle ist, da sie nicht die Gebührenschuldnerinnen für den Einsatz vom 31.07.2013 sind und dass 2.) die Gebührenschuld nicht vor der rechtskräftigen Einantwortung angemeldet worden ist, da für die Vermögensnachfolge die Rechtsposition der Mutter und damit ihre Rechtsposition im Todeszeitpunkt maßgeblich ist (Werkusch-Christ in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 531 Rz 1).
Aus den oben angeführten Gründen ergeht die Entscheidung, dass die Einsatzgebühr vom 31.07.2013 iHv EUR 88,00 festgestellt wird und dass die Bf. als Erbin des halben, rechtskräftig eingeantworteten Nachlasses ihrer Mutter für eine Nachlassschuld iHv EUR 44,00 haftet.
Da die Bf. für eine Nachlassschuld iHv EUR 44,00 haftet, ist das Mehrbegehren, den Einsatzgebührenbescheid vom 19.03.2014 aufzuheben, abzuweisen und im Spruch dieser Entscheidung die teilweise Stattgabe auszusprechen.
Revision
Die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr für einen Einsatz der Wiener Rettung ergeben sich unmittelbar aus §§ 28 – 30 WRKG. Die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 9. Juni 2015