Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf , Adr , vertreten durch V. , Rechtsanwältin, Adr1 , gegen den Bescheid des Zollamtes Z. vom 13. Dezember 2010, Zahl ****** /33625/2010/001, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2010, GZ ******/54052/2010/004, teilte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung der für ihn nach Art. 201 Abs. 1 und 3 ZK entstandenen Einfuhrabgaben mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010, Zahl ******/33625/2010/001, wies das Zollamt den als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK gewerteten Antrag nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens betreffend die Leistung einer Sicherheit ab.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2011 brachte der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung Berufung ein.
Das Zollamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2011, Zahl ******/33625/2010, die Berufung gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2010 als unbegründet ab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2011, Zahl ******/33625/2010/004, wies das Zollamt die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen beide Berufungsvorentscheidungen den Rechtsbehelf der Beschwerde nach dem damals geltenden § 85c ZollR-DG und verband damit einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, idgF, (Zollkodex - ZK) wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen rechnungstragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem ua. anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde (früher Berufung) in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (früher Berufungsvorentscheidung) zu ergehenden Verfügung des Ablaufes der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (im Anwendungsbereich der damaligen §§ 85a ff ZollR-DG einer Beschwerde) nicht aus.
Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt.
In der Sache selbst wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Februar 2011, Zahl ******/33625/2010, zugestellt am 22. Februar 2011, über die Berufung vom 15. November 2010 entschieden. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2011, Zahl ******/33625/2010/004, zugestellt am 23. Februar 2011, im Aussetzungsverfahren lag somit keine offenes Rechtsbehelfsverfahren mehr vor. Das Zollamt hätte den gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung eingelegten Rechtsbehelf deshalb bereits unter Hinweis auf den erledigten Rechsbehelf in der Hauptsache als unbegründet abweisen können.
Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. September 2012, Zl. 2010/16/0196, klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen.
Nach der geltenden Rechtslage dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden bzw. steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Damit waren im Beschwerdefall Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung nicht zulässig. Eine Bewilligung der Aussetzung hätte dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen, als er sie durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages hatte. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer im Schriftsatz der Beschwerde vom 3. März 2011 ohnehin einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen fehlt es im Hinblick auf die geltende Rechtslage in Bezug auf die Unzulässigkeit von Einbringungsmaßnahmen ab Stellung des Antrages auf Aussetzung an der Beschwer.
Innsbruck, am 17. April 2015