Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, adr1 gegen den Bescheid des FA Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11.04.2012, betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Bf. macht in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von Euro minus 6.514,35 geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Bf. eine Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben vor. Den Honoraren, Zuschüssen und übernommenen Hotelkosten von 3.327,11 standen Reisekosten (5.763,18), sonstige Werbungkosten (2.444,55), Mitgliedsbeiträge (181), Telefonkosten (197,61) und Arbeitsessen von 2.510,25 gegenüber.
Nach Feststellungen des Finanzamtes habe der Bf. seit 2004 ausschließlich Verluste erzielt.
Gegen die Beurteilung als Liebhaberei führt der Bf. an seine an der Akademie der Wissenschaften nach Beendigung der aktiven Laufbahn als Universitätsproffessor fortgesetzte Forschungstätigkeit sei notwendig, weil das erreichte Spitzenniveau bei schnellem Ausscheiden gefährdet wäre, wobei die Akdamie der Wissenschaften aus finanziellen Nöten heraus keine Werkverträge anbieten könne. Dass die Tätigkeit objektiv nicht ertragsfähig ist, wird nicht bestritten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 LVO BGBl 1993/33 liegen bei einer Tätigkeit Einkünfte vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen und die Absicht anhand objetiver Umstände nachvollziehbar ist.
Bereits wegen der mit der Tätigkeit verbundenen Reseikosten, welche die damit verbundenen Honorare, Zuschüsse, Ersätze bei weitem übersteigen, liegt - unstrittig - eine objektive Eignung zur Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht vor (vgl. Jakom/Laudacher, EStG 2012, § 2 Rz 234).
Auf außersteuerliche Gründe wie die Bedeutung für die Volkswirtschaft oder dem Forschungsstandort kommt es wie der Bf. zutreffend erkannt hat, nach der Definition des § 1 Abs 1 Liebhabereiverordnung nicht an.
Zulässigkeit einer Revision
Da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 21. Mai 2015