Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , vom 8. Jänner 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 11. Dezember 2014, FA 08 StNr, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gem. § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung idgF iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Text
Begründung
Da mit Schreiben vom 23. April 2015 die Beschwerde vom 8. Jänner 2015 gem. § 256 Abs. 1 BAO von der Beschwerdeführerin zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gem. § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 11. Dezember 2014 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gem. Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 24. April 2015