Volltext

BFG 02.12.2014, VH/7500036/2014

Verfahrenshilfe betreffend Parkometerabgabe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:VH.7500036.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 Abs. 4 VwGVG · § 40 Abs. 1 VwGVG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag des Herrn Bf., Adr.1, auf Beigebung eines Verteidigers in dem Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 16. Jänner 2014, GZ. MA 67-PA-aaa., betreffend Hinterziehung der Parkometerabgabe, beschlossen:

Spruch

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Jänner 2014, gerichtet an den Beschwerdeführer (= Bf.) wurde gegen diesen wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 240,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie zudem ein Betrag von Euro 24,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Mit E-Mail vom 29. Jänner 2014 beantragte der Bf. die "Beigebung eines Verteidigers".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 40 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."

Die Verfahrenshilfe darf somit nur dann bewilligt werden, wenn die angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung werden die Bedeutung und Schwere des Delikts, besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein (vgl. VwGH vom 24. November 1993, 93/02/0270; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG, Anm. 7, mwN).

Im vorliegenden Fall wurde dem Bf. die Begehung der oben näher umschriebenen Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Dass die Erstbehörde der Argumentation des Beschuldigten nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, dass er nicht in der Lage ist, seinen Standpunkt vor dem Bundesfinanzgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen sowie etwaige Beweisanträge zu stellen. Auch die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe gebietet nicht die Beigebung eines Verteidigers, darf doch gemäß § 42 VwGVG in einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Da somit die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinzuweisen ist auf § 40 Abs. 4 VwGVG, wonach die Beschwerdefrist im Falle des rechtzeitig gestellten Antrages auf Beigebung eines Verteidigers mit der Zustellung dieses abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten (neu) zu laufen beginnt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht merh als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Wenn gegen die Verhängung der Geldstrafe eine Revision nicht zulässig ist, muss dies auch für die Entscheidung über die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem solchen Verfahren gelten, sodass die Revision schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Wien, am 2. Dezember 2014