Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend Pfändung einer Geldforderung, nämlich
Spruch
Datum des Bescheides | Datum der Beschwerde |
12.12.2012 | 04.01.2013 (eingelangt bereits am 03.01.2013) |
21.01.2013 | 14.02.2013 |
06.02.2013 | 24.02.2013 |
10.04.2013 | 30.04.2013 |
18.04.2013 | 30.04.2013 |
29.05.2013 | 10.06.2013 |
12.07.2013 | 05.08.2013 |
19.07.2013 | 05.08.2013 |
20.08.2013 | 06.09.2013 |
17.09.2013 | 07.10.2013 |
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) am 23. Oktober 2012 zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von € 1.407.879,65 einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.
In der Folge pfändete das Finanzamt mit mehreren Bescheiden die auf dem Abgabenkonto der Bf. beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu StNr. 111/1111 jeweils ausgewiesenen Abgabenguthaben durch Erlassung eines Zahlungsverbotes an die genannte Abgabenbehörde. Gleichzeitig wurde der Bf. jeweils mit Verfügungsverbot jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.
Die gegen diese Bescheide betreffend Pfändung einer Geldforderung sowie Verfügungsverbot eingebrachten Berufungen wurden vom Finanzamt mit Vorlagebericht vom 6. Dezember 2013 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Sämtliche angefochtenen Bescheide werden zwecks besserer Übersicht in nachstehender Tabelle dargestellt:
Bescheidbezeichnung | Datum des Bescheides | Gepf. Guthaben/Betrag in € | Datum der Beschwerde |
Verfügungsverbot | 24.10.2012 | 14.998,75 | 25/29.10.2012 und 28.11.2012 |
Pfändung einer Geldforderung | 12.12.2012 | 8.809,23 | 04.01.2013 |
Verfügungsverbot | 12.12.2012 | 8.809,23 | 04.01.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 21.01.2013 | 5.526,33 | 14.02.2013 |
Verfügungsverbot | 21.01.2013 | 5.526,33 | 14.02.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 06.02.2013 | 15.448,99 | 24.02.2013 |
Verfügungsverbot | 06.02.2013 | 15.448,99 | 24.02.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 10.04.2013 | 9.927,55 | 30.04.2013 |
Verfügungsverbot | 10.04.2013 | 9.927,55 | 30.04.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 18.04.2013 | 3.750,00 | 30.04.2013 |
Verfügungsverbot | 18.04.2013 | 3.750,00 | 30.04.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 29.05.2013 | 9.187,74 | 10.06.2013 |
Verfügungsverbot | 29.05.2013 | 9.187,74 | 10.06.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 12.07.2013 | 5.977,76 | 05.08.2013 |
Verfügungsverbot | 12.07.2013 | 5.977,76 | 05.08.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 19.07.2013 | 5.063,29 | 05.08.2013 |
Verfügungsverbot | 19.07.2013 | 5.063,29 | 05.08.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 20.08.2013 | 3.333,76 | 06.09.2013 |
Verfügungsverbot | 20.08.2013 | 3.333,76 | 06.09.2013 |
Pfändung einer Geldforderung | 17.09.2013 | 5.374,56 | 07.10.2013 |
Verfügungsverbot | 17.09.2013 | 5.374,56 | 07.10.2013 |
Zur Begründung der Berufungen gegen die Bescheide über die Pfändung einer Geldforderung wurde ausgeführt:
Berufungen vom 4. Jänner 2013, 14. Februar 2013, 24. Februar 2013 (inhaltsgleich):
„Unter Verweis auf die Schreiben vom 30.4.2012 und ff. samt Anhang müsste der ausgewiesene Betrag von Euro 298.178,87 als Sicherstellung für allfällige Eventualitäten vollkommen ausreichend sein. Weiters wird auf die Schreiben vom 29.10.2012 und insbesondere vom 19.11.2012 der Steuerberatung ausdrücklich verwiesen und der gesamte Inhalt nochmals als Begründung angeführt.
Es wird daher um Aufhebung der o.a. Bescheide ersucht und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO.“
Berufungen vom 30. April 2013, 10. Juni 2013, 5. August 2013, 6. September 2013 und 7. Oktober 2013:
„Unter Verweis auf die Schreiben vom 30.4.2012 und ff. samt Anhang müsste der ausgewiesene Betrag von Euro 333.292,67 gem. Schr. V. 15.2.2013 als Sicherstellung für allfällige Eventualitäten vollkommen ausreichend sein. Weiters wird auf die Schreiben vom 29.10.2012 und insbesondere vom 19.11.2012 der Steuerberatung ausdrücklich verwiesen und der gesamte Inhalt nochmals als Begründung angeführt.
Es wird daher um Aufhebung der o.a. Bescheide ersucht und um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO, sowie einer mündlichen Verhandlung vor/bei der Berufungsinstanz.“
In der Berufung vom 7. Oktober 2013 wird noch zusätzlich ausgeführt:
"Auch die bisherige Unterlagenpräsentation, die bis dato konkret weder sachlich noch sonst wie kritisiert oder widerlegt wurde, beweist das eigene Vorbringen."
Bei der Eingabe vom 30. April 2012 handelt es sich um eine Erledigungserinnerung mit nachstehendem Inhalt:
„Erledigungserinnerung aller ausstehenden UVA-Veranlagungen aus 2011 und 2012 + Durchführung aller offenen Umbuchungsanträge, d.s. € 113.780,18 zusätzlich.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich musste feststellen, dass obwohl bei einzelnen Veranlagungen bereits Verjährung eingetreten ist, diese nicht auf den jeweiligen Abgabenkonti Berücksichtigung gefunden hat, insbesondere für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001.
Ich beantrage daher gem. vorgelegte Unterlagen vom 15.02.2012
1.) die sich ergebenden Guthaben zu buchen.
2.) Gleichzeitig stelle ich den Antrag gemäß § 212a BAO, die Gutbuchung hinsichtlich aller Nebengebühren und Zinsen durchzuführen,
3.) die jeweiligen Steuervorauszahlungen entsprechend zu berücksichtigen und
4.) die obsolet gewordenen Haftungszahlungen, siehe auch Schreiben vom 5. 7.2011, in Summe EUR 137.000,00 und
5.) die nunmehr verjährten, festgesetzten Einkommensteuern 2001, USt 2001 und Anspruchszinsen in Summe von EUR 31.529,98.- somit in Summe nunmehr EUR 298.178,87 gutzubuchen. “
Die Eingabe vom 15. Februar 2013 lautet:
„Ich musste feststellen, dass obwohl bei einzelnen Veranlagungen bereits Verjährung eingetreten ist, diese nicht auf den jeweiligen Abgabenkonti Berücksichtigung gefunden hat, insbesondere für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002.
Ich beantrage daher gem. vorgelegte Unterlagen vom 15.02.2012
1.) die sich ergebenden Guthaben zu buchen.
2.) Gleichzeitig stelle ich den Antrag gemäß § 212a BAO, die Gutbuchung hinsichtlich aller Nebengebühren und Zinsen durchzuführen,
3.) die jeweiligen Steuervorauszahlungen entsprechend zu berücksichtigen und
4.) die obsolet gewordenen Haftungszahlungen, siehe auch Schreiben vom 5. 7.2011, in Summe EUR 137.000,00 und
5.) die nunmehr verjährten, festgesetzten Einkommensteuern und USt 2001 und 2002 samt Anspruchszinsen in Summe von EUR 65.643,78.- somit in Summe nunmehr, s.a. Schreiben vom 30.4.2012ff von EUR 332.292,67 gutzubuchen.“
Bei dem von der Bf. in der Berufung angesprochenen Schreiben vom 29. Oktober 2012 handelt es sich um eine durch die Bf. selbst eingebrachte Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag sowie gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2012 betreffend Verfügungsverbot, bei der Eingabe vom 19. November 2012 um eine durch den steuerlichen Vertreter eingebrachte Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag sowie um einen Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 AbgEO.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 78 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Abs. 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher und körperlicher Sachen vorgenommen werden (Abs. 2). Im Übrigen sind auf das finanzbehördliche Sicherungsverfahren die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Gebühren und Kosten des Sicherstellungsverfahrens kann das Bundesministerium für Finanzen von den Grundsätzen des § 26 AbgabenEO (Gebühren und Auslagenersatz im Vollstreckungsverfahren) abweichende Anordnungen über die Voraussetzungen des Eintrittes der Zahlungspflicht treffen (Abs. 3).
Dem zitierten Gesetzeswortlaut folgend kommen als Vollstreckungshandlungen im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen in Betracht. Damit wird klargestellt, dass das Sicherungsverfahren mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte eines Abgabenschuldners sein Ende findet, und bei Pfändung von Geldforderungen insbesondere eine Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung unzulässig ist.
Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 leg.cit. einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren. Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, und dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages ist nicht notwendig. Dies findet nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO Deckung, sondern wäre ansonsten auch der beschriebenen Normzweck vereitelt, da im Falle des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.
Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewährt ist und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner.
Es mit dem Normzweck des Sicherungsverfahrens aber auch unvereinbar, wenn für die Vornahme der Pfändung von Vermögenswerten des Abgabenschuldners die Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages abgewartet werden müsste. § 78 Abs. 1 AbgEO sieht deshalb ausdrücklich vor, dass aufgrund eines Sicherstellungsauftrages Vollstreckungshandlungen zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist angeordnet werden können.
Soferne die Bf. daher auf die gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde verweist, genügt der Hinweis, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages im Zuge des Vollstreckungsverfahrens nicht geltend gemacht werden können.
Abgesehen vom Vorliegen eines nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages setzt die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherstellung von Abgaben einen den vorstehenden Anordnungen entsprechenden Pfändungsbescheid und im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner zumindest eine dem Grunde nach entstandene Geldforderung voraus.
Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall sowohl ein Sicherstellungsauftrag als auch im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes eine Forderung gegenüber der Republik Österreich (Guthaben am Abgabenkontokonto) vorlag.
Demgemäß lastet den Pfändungen keine Rechtswidrigkeit an.
Bei ihrem Vorbringen, dass der auf die im Schreiben vom 30. April 2012 und ff. ausgewiesene Betrag in Höhe von € 298.178,87 bzw. 332.292,67 als Sicherstellung ausreichend sei (zum Inhalt der Schreiben wird auf den Sachverhalt verwiesen), scheint die Bf. einerseits zu übersehen, dass der genannte Betrag bis dato nicht am Abgabenkonto gutgeschrieben wurde, daher kein faktisches Guthaben darstellt und demnach auch nicht im Sicherungsverfahren zur Verfügung steht, andererseits, dass der Sicherstellungsauftrag mit einem Betrag in Höhe von € 1.407.879,65 ausgestellt wurde und die Höhe der sicherzustellenden Abgabenschuldigkeiten bzw. des Hinterlegungsbetrages nur in der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag nicht jedoch im Verfahren dem § 78 AbgEO angefochten werden kann.
Davon abgesehen wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2002 bis 2004 sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2004 mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Dezember 2013, RV/3163-W/13, als unbegründet abgewiesen.
Weiters wurden die dem Sicherstellungsauftrag zugrunde liegenden Abgabenansprüche mit Bescheiden vom 22. November 2013 festgesetzt und die gepfändeten Beträge zur teilweisen Tilgung des dadurch entstandenen Abgabenrückstandes herangezogen (Buchungstag 17. Dezember 2013).
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bf. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass er bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass über die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag vom hierfür zuständigen Richter entschieden wird.
Ebenso war der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 14. Jänner 2015