Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
Spruch
den Richter
Mag. Christoph Kordik
in der Beschwerdesache Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen-Wels vom 03.12.2012 bzw. vom 30.11.2012 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.05.2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Bemessungsgrundlagen bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Strittig ist einzig und allein, ob dem Bf. Familienheimfahrten mit dem Firmenfahrzeug (alte Rechtslage für den Beschwerdezeitraum 2010 und 2011- § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG 1988) zustehen.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:
Daten | |
Arbeitnehmerveranlagung 2010 | 19.09.2012 |
Arbeitnehmerveranlagung 2011 | 19.09.2012 |
Vorhalt des Finanzamtes | 02.10.2012 und 02.11.2012 |
Vorhaltsbeantwortung vom | 12.10.2012 |
Einkommensteuerbescheid 2010 | 03.12.2012 |
Einkommensteuerbescheid 2011 | 30.11.2012 |
Berufung (neu :Beschwerde) | 17.12.2012 |
Berufungsvorentscheidung | 12.06.2013 |
Vorhalt des BFG | 11.02.2014 |
Mündliche Berufungsverhandlung vor dem BFG am 14.05.2014 | 14.05.2014 |
Mündliche Verkündung des Erkenntnisses nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung | 14.05.2014 |
Der Beschwerdeführer (in der Folge mit Bf. abgekürzt) ist als Prokurist bzw. Geschäftsführer mit Außendienstkontakten bei der Firma XY, beschäftigt. Als Dienstnehmer ist er auch Nutzer eines Firmen-PKW der Marke Audi A 8. Seinen Familienwohnsitz hat er in OÖ, B. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder (1 Akademiker, 1 studierende Tocher). Die Dienstwohnung befindet sich in A.
Die Finanzverwaltung vertritt - bei grundsätzlich anerkannter doppelter Haushaltsführung - die Auffassung, dass für Familienheimfahrten kein Raum mehr bliebe, da die 6000 KM-Grenze - bereits alleine durch die Strecke Dienstwohnung – Arbeitsstätte - Dienstwohnung - überstiegen sei (Einkommensteuerbescheide v. 03.12.2012 bzw. v.30.11.2012 sowie Berufungsvorentscheidung v. 12.06.2013).Unstrittig ist die Besteuerung des Sachbezuges für den Firmenwagen.
Der Bf. errechnet einen Anteil von 52, 4 % für Familienheimfahrten in Relation zu den gesamten privaten Fahrten (Fahrten von der Dienstwohnung zur Arbeitsstätte , Familienheimfahrten (Strasse nach Strasse2 sowie sonstigen Privatfahrten).
Wochen Kilometer | Anteil in Prozent | |
Familienheimfahrten 2x 255 KM | 510 KM | 52, 5 % |
Fahrten Dienstwohnung – Arbeitsstätte –Dienstwohnung 50 KM x 8 | 400 KM | 41,2 % |
Sonstige Privatfahrten | 62 KM | 6,4 % |
Es müsse doch ein aliquoter Anteil im Schätzungswege (abgeleitet aus dem Sachbezug) möglich sein.
Weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes:
Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem Bf. am 11. Februar 2014 einen Vorhalt unter Fristsetzung von 3 Wochen betreffend der Vorlage eines Nachweises von Aufwendungen (zB Treibstoffbelege etc.).
Dieser Vorhalt wurde bis dato nicht beantwortet und auch in der mündlichen Verhandlung v. 14.05.2014 konnten keine Belege vorgelegt werden.
Beweiswürdigung:
Sämtliche Kosten für das Firmenfahrzeug trägt der Arbeitgeber. Der Bf. hat es im Verfahren verabsäumt, Kosten für Familienheimfahrten nachzuweisen (Vorhalt des BFG v. 11. Februar 2014). Auf die Verhandlungsniederschrift v. 14.05.2014 wird verwiesen.
Rechtslage (Beschwerdezeitraum 2010 und 2011):
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Der Bf. bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zur steuerrechtlichen Frage der Anerkennung von Familienheimfahrten (limitiert mit dem maximalen Pendlerpauschale (§ 20 Ziffer 2 lit e EStG 1988 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Ziffer 6 EStG 1988) gibt es zahlreiche Rechtsprechung von Höchstgerichten sowie des Unabhängigen Finanzsenates.
Aus all diesen Fällen lässt sich ableiten, dass ein Grundaufwand vorhanden sein muss, damit es zur Anerkennung zB eines Pendlerpauschales kommen kann (VwGH 16.02.2006, 2005/14/0108 ).
Aus dem Rechtssatz dieses Erkenntnisses lässt sich entnehmen:
"Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Derartige Fahrtaufwendungen werden aus Vereinfachungsgründen in pauschaler Form mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw. mit dem Pendlerpauschale abgegolten. ... Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind".
Für Familienheimfahrten (limitiert mit dem max. Pendlerpauschale) müssen dieselben Überlegungen gelten, auch wenn es sich dabei um andere Fahrtstrecken handelt:
Die tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten sind nachzuweisen. Wie die Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung hervorbrachten, fielen für den Bf. auf den Strecken der Familienheimfahrten (Arbeitsstätte zum Familienwohnsitz) keine Kosten im Zusammenhang mit dem Firmenwagen an. Sämtliche Kosten trug im gegenständlichen Verfahren der Arbeitgeber. Nachweise von für die anlässlich von Familienheimfahrten angefallenen zusätzlichen Aufwendungen, die der Bf. alleinig zu tragen hätte, wurden - trotz des Vorhaltes des BFG v. 11.02.2014 - nicht erbracht.
Fiktive Kosten für den Bf. können aber nicht zu einem Aufwand führen.
Ein Teil des Sachbezuges als Werbungskosten iHv 52, 5 % wäre nur dann möglich gewesen , wenn ein Grundaufwand ( der schließlich zu einem Werbungskostenabzug führen könnte) angefallen bzw. ein solcher Aufwand nachgewiesen worden wäre.
Da dies aber nicht der Fall ist, ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden
Linz, am 14.Mai 2014