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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf. gegen den Bescheid des Finanzamtes xx vom 16.05.2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Spruch
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.
133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat erstmalig im Vorlageverfahren den Kinderfreibetrag sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 337,00 für das Kind geb. 2012 geltend gemacht. Familienbeihilfe wird von Fr. A. (gleiche aktenkundige Familienname wie der des Bf.) von 2/2012 bis (vorläufig) 2/2016 bezogen.
In der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt die Stattgabe der Beschwerde.
Der Einkommensteuerbescheid wurde begründet wie folgt:
„Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 2.211,86 nicht übersteigen.“
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid legte der Bf. Beschwerde ein wie folgt:
Zur veränderten Bemessungsgrundlage sei der Umstand herangezogen worden, dass der Bf. für das Jahr 2013 nicht den "Alleinverdiener" beantragt habe.
Laut seinen Gehaltszetteln sei die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer in den letzten Jahren gleich, weshalb der Bf. keine Begünstigung im Jahr 2013 erkenne, die zurückgefordert werde.
Zudem sei er bis zum 25.10.2013 Alleinverdiener, da seine Frau erst dann wieder ins Berufsleben zurückgekehrt sei.
Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO wurde der Bescheid vom 16.05.2014 geändert: Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF wurde berücksichtigt.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde folgendermaßen begründet: „Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von € 1.769,48 nicht überstiegen.“
Im Vorlageantrag führte der Bf. aus, dass er nunmehr den Kinderfreibetrag sowie die Absetzung der Kinderbetreuung beantrage.
Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
Ad Kinderfreibetrag:
§ 106a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet wie folgt:
(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
- 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
- 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
– 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs 2 zusteht.
(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu.
(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs 1 in Höhe von 132 € nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 hat.
(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer ( § 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte ( § 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen (BGBl I 112/2012; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 106a).
Da die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Beschwerde bezgl. Kinderbetreuungsgeld stattgegeben.
Ad Kinderbetreuungskosten iHv Euro 337,00:
§ 34 EStG 1988 idgF: Außergewöhnliche Belastung
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro | 6%. |
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro | 8%. |
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro | 10%. |
mehr als 36 400 Euro | 12%. |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).
(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2, anzusetzen.
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs 8.
– Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs 9.
– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs 5).
– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen (Jakom/Baldauf EStG, 2014, § 34).
Die vom Bf. beantragten Kinderbetreuungskosten sind daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 idgF ist zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf die o.a. Begründung in der Beschwerdevorentscheidung hingewiesen.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 15. Dezember 2014