Volltext

BFG 03.12.2014, VH/7500034/2014

Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend Parkometerstrafe

Bundesfinanzgericht (BFG) · Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:VH.7500034.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 40 Abs. 1 VwGVG · § 40 Abs. 4 VwGVG · § 25a Abs. 4 VwGG · Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über den Antrag des Beschwerdeführers, AdresseBf, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom März201X, MA 67-PA-605851/3/4 wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 beschlossen:

Spruch

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom März201X wurde dem Beschwerdeführer die Verwendung von Parkscheinen mit Spuren von entfernten Entwertungen am Februar201Y um StundeMinute Uhr in Abstellort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Verwaltungsübertretung angelastet und eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 15 Euro auferlegt.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf vor, dass er sich einen Verteidiger leider nicht leisten könne, aber anfordere, einen kostenlosen Verteidiger zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Dem in dem Straferkenntnis ausgesprochenen Vorwurf der Manipulation der Parkscheine entgegnete der Bf, dass er wisse, dass er niemals Entwertungen von Fahrscheinen entfernt habe. Er habe die Parkscheine richtig ausgefüllt und damit die Parkometerabgabe entrichtet. Das Überwachungsorgan habe lediglich nicht vorhandene, entfernte Entwertungen festgestellt.

Gemäß § 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Die Verfahrenshilfe darf somit nur bewilligt werden, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Es muß der Beschuldigte sowohl mittellos sein wie auch die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege notwendig erscheinen.

Als Gründe für die Beigebung eines Rechtsanwaltes sind insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei etwa wegen der Höhe der ihr drohenden Strafe zu berücksichtigen. Steht bspw. der Entzug der persönlichen Freiheit durch eine (Ersatz)freiheitsstrafe von 58 Tagen in Rede, so ist die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls geboten (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/09/0300).

Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind anzunehmen, wenn die Ermittlung oder Beurteilung des Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt oder eine besondere rechtliche Komplexität des Sachverhaltes gegeben ist. Sind sowohl die Sachverhaltsfragen als auch die Rechtsfragen vergleichsweise einfach, so ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 51a, Rz 3).

In Anbetracht der Höhe der drohenden Geldstrafe von 150 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von nur 30 Stunden liegt im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere Tragweite des Falles vor. Die Frage, ob die verwendeten Parkscheine entfernte Entwertungen aufwiesen, ist eine reine Tatsachenfrage. Darin kann weder eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage noch eine besondere Komplexität derselben erblickt werden. Besondere persönliche Umstände des Beschuldigten wurden nicht vorgebracht. Es finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akteninhalt. Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes im Interesse der Verwaltungsrechtspflege nicht für erforderlich.

Da die Beigebung eines Verteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht erforderlich ist, braucht auch nicht mehr geprüft zu werden, ob der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen.

Es wird auf § 40 Abs. 4 VwGVG hingewiesen, wonach die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten neu zu laufen beginnt, da der Beschuldigte die Beigebung eines Verteidigers innerhalb offener Beschwerdefrist beantragt hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Da die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Verfahrenshilfe der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.4.2010, 2009/09/0300) entspricht, liegt keine Rechtsfrage vor, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 3. Dezember 2014