Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung des Bf, Adr, vertreten durch Dr. V., Rechtsanwalt , Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 3. Juli 2012, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe,
Spruch
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 7. Mai 2012 durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. V., einen formlosen Eigenantrag auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, weil sich hinsichtlich des Zustandes des Antragstellers keine Änderungen ergeben hätten.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 3. Juli 2012 ab und führte begründend aus, dass das Bundessozialamt mit dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24. Mai 2012 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr bestätigt habe und somit weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe zustehe.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20. Juli 2012 frist- und formgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung der Familienbeihilfe lediglich voraussetzen würden, dass vor dem 21. Lebensjahr eine entsprechende Krankheit oder Behinderung entstanden sei. Keineswegs müsse jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sein. Diese könne durchaus auch später eintreten.
Die diversen Arbeitsverhältnisse seien meist nur von sehr kurzer Dauer gewesen. Die Krankheit bzw. geistige Behinderung sei offensichtlich erst später erkannt worden. Körperlich dürfte der Berufungswerber ja in der Lage gewesen sein, bestimmte einfache Arbeiten vorzunehmen, offenkundig hätten die Arbeitgeber jedoch nach kürzester Zeit erkannt, dass der Berufungswerber keine geeignete Arbeitskraft sei.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte das Bundessozialamt (nunmehr Sozialministeriumservice) nach einem Vorhalt und unter Übersendung der zwischenzeitlich neu vorgelegten Unterlagen und der Vorhaltsbeantwortung um Ergänzung der Bescheinigung. Das Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2014 zur Kenntnis gebracht, welcher hierzu mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 nochmals Stellung nahm.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG 1967 haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
- sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
- ihnen nicht Unterhalt von ihren Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
- für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
und sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1. Juli 2011: 25. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 des § 8 FLAG 1967 gelten nach § 8 Abs. 7 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe ist demnach Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Steht die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.
Es kommt somit darauf an, ob der am 4. November 1970 geborene 44jährige Beschwerdeführer wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Umstand bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetreten ist.
Der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. zB VwGH 26.05.2011, 2011/16/0059).
Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. UFS 30.12.2012, RV/0309-I/11).
Die Bescheinigung des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 24. Mai 2012, enthält folgende Diagnose und Feststellungen:
"Relevante vorgelegte Befunde:
1998-11-09 PKH Hall, Aufnahmebefund
7. stationäre Aufnahme: Exacerbation einer paranoiden Schizophrenie, Grenzbegabung
Diagnose(n):
schizophrenes Residuum
Richtsatzposition: 585 Gdb: 080% ICD: F20.5
Rahmensatzbegründung:
Schweres, ausgebranntes Zustandsbild mit zahlreichen stationären Aufenthalten. Minimale Belastbarkeit, auf erhebliche Unterstützung angewiesen.
Gesamtgrad der Behinderung: 80 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Keine Änderung zu erwarten.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1998-11-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2012-05-22 von N
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie
zugestimmt am 2012-05-24
Leitender Arzt: A.
GdB von 50 % lag schon vor dem 21. Lj. vor. Der Pat. war jedoch lt. Versicherungsdatenauszüge erwerbsfähig."
Aufgrund der Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2014 und der zusätzlich vorgelegten, in der Bescheinigung aber noch nicht berücksichtigten Unterlagen, insbesondere des Psychiatrischen Gutachtens vom 14. März 1996 (Univ.-Prof. Dr. P.) und des Neuropsychologischen Gutachtens vom 6. Mai 1997 (Dr. O.) ersuchte das Bundesfinanzgericht das Sozialministeriumservice um Ergänzung der Bescheinigung.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 19. November 2014 führte das Sozialministeriumservice aus, dass es sich beim Leiden "Schizophrenie" um eine psychische Erkrankung handle und dass nach Durchsicht aller vorliegenden Unterlagen, keine Befunde vorlägen, welche eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres belegen würden. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, bestehe ein chronisch progredienter Verlauf einer schizophrenen Symptomatik. Vor dem 4. November 1991 habe noch kein Residuum der Erkrankung bestanden und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der Erstmanifestation eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Ein akuter Schub bei einer schizophrenen Psychose könne therapeutisch behandelt werden.
Mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 (Äußerung zur Bescheinigungsergänzung ) vermag der Sachwalter des Beschwerdeführers die Schlüssigkeit der Bescheinigung nicht in Zweifel zu ziehen. Die Schlussfolgerungen der Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in seiner ergänzten Fassung stützen sich gerade nicht auf den Versicherungsdatenauszug, sondern auf das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens vom 22. Mai 2012 (Dr. N.), der oben angeführten im Verfahren zusätzlich vorgelegten Befunde und der Stellungnahme des Sachwalters vom 28. Mai 2014. Abgesehen davon, dass nach wie vor keine Befunde aus der Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegt wurden bzw. vorgelegt werden konnten, ist dem Ergebnis der nunmehrigen Bescheinigung schon deshalb der Vorzug zu geben, weil sich das Sozialministeriumservice auf zusätzliche Unterlagen stützen konnte.
Das Leiden mag zwar bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen haben. Allein daraus ist aber nicht ableitbar, dass diese Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Stadium erreicht hat, dass von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne eines dauernd nicht imstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gesprochen werden kann. So nehmen insbesondere psychische Erkrankungen häufig einen schleichenden Verlauf.
In die Schlussfolgerungen ist auch einzubeziehen, dass andere als behinderungskausale Gründe (zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit, uä.) bei der Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden dürfen, wie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. UFS 30.3.2012, RV/0309-I/11). Es liegt in diesem Fällen vor allem am Antragsteller den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeiten eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 32).
Abgesehen davon, dass im Schriftsatz der Berufung eingeräumt wird, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein dürfte, bestimmte einfache Arbeiten am Bau vorzunehmen und dieser auch einen Pensionsanspruch erworben hat, der nur geringfügig unter dem Ausgleichzulagenrichtsatz liegt (Leistungsbestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2012), vermag die Gegenäußerung vom 12. Dezember 2012 auch deshalb keine Unschlüssigkeit der Bescheinigung aufzuzeigen, weil die Ausführungen des Sachwalters den in der oben angeführten Entscheidung des UFS vom 30.12.2012, RV/0309-I/11, enthaltenen Grundsätzen nicht genügen, sondern lediglich einen möglichen Sachverhalt beschreiben.
Es liegt kein aktuelles Gutachten bzw. keine aktuelle Bescheinigung vor, welche die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene Unfähigkeit, sich aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, bestätigt. Ein Anspruch auf den Grundbetrag der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 ist daher nicht gegeben.
Der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 steht bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung - wie bereits oben angeführt - nur zu, wenn auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages der Familienbeihilfe vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht vor, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, § 8 Rz 19ff).
Im vorliegenden Fall darf nicht außer Acht gelassen werden, dass aus den gesetzlichen Bestimmungen auch folgt, dass bei Vorliegen einer erheblichen Behinderung Anspruch auf eine mit der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zeitlich begrenzte Auszahlung der Familienbeihilfe (wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschließungsgründe vorliegen) gegeben ist. Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Dabei muss der Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 % erreicht werden, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und der im vorliegenden Fall (Eigenantrag) anzuwendende § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 regelt unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen und keine Ausschließungsgründe zu beachten sind. Die Bestimmung knüpft dabei - ohne Verweis auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 - an den Umstand an, dass eine Person aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dieser Umstand muss zudem vor Vollendung eines bestimmten Lebensalters eingetreten sein.
Insoweit unterscheidet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes die Definition des Begriffes der "erheblichen Behinderung" (= Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung) vom Begriff des "dauernd außer Stande sein" in den §§ 2 Abs. 1 lit. c und 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 mit ausschließlicher Bezugnahme auf das Bestehen einer körperlichen oder geistigen Behinderung.
Der Gesetzgeber hat somit den zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Familienbeihilfe für (erwachsene) Kinder hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen enger gefasst, indem er diesen nur dann als gegeben ansieht, wenn eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt, während für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG 1967 auch die Tatsache des Bestehens einer psychischen Beeinträchtigung zu beachten ist.
Beim bestehenden Leiden eines schizophrenen Residuums handelt es sich laut Auskunft des Sozialministeriumservice um eine psychische Erkrankung, welche nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für den Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht anspruchsrelevant ist. (vgl. auch die Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, welche schizophrene Störungen im Kapitel 03 "psychische Störungen" auflistet und die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD, welche die Schizophrenie in der Gruppe F20 des Kapitels V "Psychische und Verhaltensstörungen" enthält).
Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für einen zeitlich unbegrenzten Familienbeihilfenanspruch, nämlich eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, jedenfalls nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass psychische Erkrankungen nicht für eine unbegrenzten Anspruch auf Familienbeihilfe ausreichen, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Im Übrigen war im gegenständlichen Fall eine Tatsachenfrage und nicht eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.
Innsbruck, am 8. Jänner 2015