Volltext

BFG 25.08.2014, RV/5100984/2013

Gegenstandsloserklärung (Zurückziehung eines Vorlageantrages)

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis · ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100984.2013 · Findok (BMF)

Normen
§ 264 Abs. 4 lit. d BAO

Kopf

Bahnhofplatz 7

4020 Linz

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf. , ehemals Adresse1, nunmehr Adresse2, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 07.Oktober 2013 beschlossen:

Spruch

I. Der Vorlageantrag vom 15. Oktober 2013 betreffend Einkommensteuer 2012 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Damit gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung v.14.Oktober 2013 erledigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Partei hat mit schriftlicher Eingabe v. 22. August 2014 erklärt, ihren Vorlageantrag vom 15.Oktober 2013 betreffend Einkomensteuer 2012 zurückzuziehen.Der Vorlageantrag war daher gemäß § 256 Abs 3 / iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos zu erklären.Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 / iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am 25. August 2014