Volltext

BFG 11.11.2014, RS/7100194/2014

Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, Säumnisbeschwerde gilt als zurückgenommen

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100194.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 85 Abs. 2 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 284 Abs. 1 BAO · § 285 Abs. 1 lit. c BAO · § 285 Abs. 1 lit. b BAO

Kopf

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld durch des FA Wien 2/20/21/22 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Finanzgerichtes vom 13. Oktober 2014 wurde der beschwerdeführenden Partei Bf. gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist bis 5. November 2014 zu beheben, andernfalls als die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

- die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO)

- die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 BAO notwendig sind (§ 285 Abs. 1 lit. c BAO).

Der Beschluss wurde mit Rsb am 16. Okt. 2014 zugestellt.

Da dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO als zurückgenommen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 11. November 2014