Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse , vertreten durch Steuerberatung GmbH in Adresse 2, gegen den Einkommmensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 des FA A vom 10.März 2011 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Infolge des Erkenntnisses des VwGH 24.04.2014, 2011/15/0180-7 , in dem zur Frage von monatlichen monetären Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers an den invaliden Sohn die Rechtsansicht vertreten wurde, dass diese nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind , war die Beschwerde im fortgesetzten Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Auf den Verfahrensgang sowie die Ausführungen des Höchstgerichtes wird verwiesen.
Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus der Tatsache der numehr entschiedenen Sache.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 26.Mai 2014