Kopf
B E S C H L U S S
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Name in der Beschwerdesache Bschwf., Adresse, nunmehr vertreten durch B-GmBH gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis September 2002 sowie Einkommensteuer 1998 bis 2001
Spruch
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
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Infolge Durchführung einer Maßnahme der Abgabenbehörde v. 21.September 2011 gem. § 206 Abs. 1 lit b BAO war das fortgesetzte Verfahren zu VwGH 2007/15/0229-6 v. 29.Juli 2007 einzustellen.
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Zulässigkeit einer Revision Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 04. April 2014