Kopf
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 15. Mai 2013, Steuernummer, betreffend Akteneinsicht, beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung idF BGBl. I 2013/14 (BAO) als gegenstandslos erklärt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Begründung
Da mit Telefax vom 9. Oktober 2014 die gemäß §323 Abs.38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung vom 3. Juni 2013 zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß §256 Abs.3 iVm §278 Abs.1 lit.b BAO als gegenstandslos. Damit erwächst der angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2013 in Rechtskraft und das Beschwerdeverfahen ist beendet.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs 1 lit a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 13. Oktober 2014