Kopf
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vom 15.07.2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 10.06.2011 betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.07.2011 erhob der der Masseverwalter im Konkurs des Beschwerdeführers die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 15.06.2011 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung von Lohnsteuer für 01-02/2011 im Betrag von 3.825,05 Euro.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Da das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung bereits zuvor mit Bescheid vom 12.07.2011 bewilligt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.