Volltext

BFG 23.07.2014, RS/6100007/2014

Säumnisbeschwerde, Zurücknahmeerklärung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RS.6100007.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO

Kopf

Aignerstraße 10

5026 Salzburg-Aigen

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. DSW in der XX vertreten durch Stefan Pointecker STB KG, Alfred Kubin Str. 19b, 4780 Schärding wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1/2012 sowie 1-6/2013 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde vom 11. Juni 2014 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 284 Abs. 7 lit.a und § 278 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung idF BGBl I 2013/14 mit Beschluss als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom 16. Juli 2014 wurde die Beschwerde vom 11. Juni 2014 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Normverbrauchsabgabe 12/2011 und Kraftfahrzeugsteuer 1/2012 sowie 1-6/2013 über FINANZONLINE zurückgenommen.

Somit ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit d BAO und § 278 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandlslos zu erklären.

Das Beschwerdeverfahren ist beendet.

Zulässigkeit einer Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, wei sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grunsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am 23. Juli 2014