Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch die Firma Ötscherlandtreuhand SteuerberatungsgmbH, Gamingerstraße 23, 3270 Scheibbs, gegen die Bescheide des FA Amstetten Melk Scheibbs betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens der Umsatzsteuer 2006 und Umsatzsteuer 2007 und betreffend die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheides 2008 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Gemäß § 261 Abs. 1 BAO ist die Beschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretende Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
Das Finanzamt hat gemäß § 300 Abs. 1 BAO nach Zustimmung durch die beschwerdeführende Partei die Bescheide betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 und betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Umsatzsteuerbescheides 2008 innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten Frist aufgehoben.
Da damit dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, wird die Beschwerde nach § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 5. September 2014