Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in den Beschwerdesachen des Bf vertreten durch V, über die Beschwerden gegen
Spruch
1.) den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 30. März 2011, ErfNr., betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem § 17 Abs. 2 GrEStG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2.) den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 4. Oktober 2011, ErfNr.., betreffend Grunderwerbsteuer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Am 24. Mai 2004 schlossen die W
; genannt, als Verkäuferin und der
Beschwerdeführer (kurz Bf genannt), als Käufer einen Kaufvertrag hinsichtlich der auf der
Wohnung1
Dieser Vertrag wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am
28. Mai 2004 zur Anzeige gebracht (erfasst unter ErfNr.).
Mit Bescheid vom 11. Juni 2004 setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer vorläufig
gemäß § 200 Abs. 1 BAO in Höhe von € 4.573,18 fest und begründete die Vorläufigkeit
des Bescheides damit, dass der Umfang der Abgabepflicht nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens noch ungewiss sei.
Am 21. Dezember 2005 war der Wohnungseigentumsvertrag unterzeichnet worden und
es erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien sodann den Bescheid
vom 24. Juli 2006, mit dem die Grunderwerbsteuer endgültig in Höhe von € 4.536,09
festgesetzt wurde.
Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 17. August 2010 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
eine Vereinbarung zur Durchführung einer Rückgängigmachung von Kaufverträgen
angezeigt(erfasst unter ErfNr..).
Diese war abgeschlossen zwischen der "W." und u.a. dem Bf. und lautete
auszugsweise:
"I. PRÄAMBEL:
Die rücktretenden Parteien haben mit der W. zu nachstehenden Zeitpunkten
einen Kauf- und (Anwartschafts- )vertrag betreffend die aus nachstehender Auflistung
ersichtlichen Wohnungseigentumsobjekte geschlossen, wobei mit diesem Vertrag neben
der vertraglichen Verpflichtung der Erwirkung der Anmerkung der Zusage der Einräumung
von Wohnungseigentum gem. Vertragspunkt XIV. sich auch aus den gesetzlichen
Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes und Wohnungseigentumsgesetzes die
Verpflichtung zur unverzüglichen, grundbücherlichen Übertragung des Mindestanteiles und
der Eintragung von Wohnungseigentum bei nachstehenden Wohnungseigentumsobjekten
ergeben hat:
............ (Eigentumswohnung ..............)
Bf. (Eigentumswohnung W 1)
............ (Eigentumswohnung ..............)
Nachdem nach Ablauf eines Zeitraumes von achteinhalb Jahren weder die Anmerkung
der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zu Gunsten der rücktretenden
Parteien noch die Einverleibung deren Eigentums und Wohnungseigentums ob den
kaufgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekten erfolgt war, haben die rücktretenden
Parteien mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom 18.9.2009 ihren Rücktritt von den mit
der W. geschlossenen Kaufverträgen erklärt und die Rückzahlung der bisher
geleisteten Zahlungen auf Kredite aus der Errichtung der Wohnungseigentumsobjekte
verlangt.
Erst mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Horn vom 29.09.2009 erfolgte über
Betreiben des Notars Mag. U die Eintragung des Eigentums und
Wohnungseigentums, .............
.............
Nach dem Rücktritt der rücktretenden Parteien von den geschlossenen Kauf- und
Anwartschaftsverträgen und somit auch dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag
vom 21.12.2005 (welcher nur der Umsetzung der der ursprünglichen Kauf- und
Anwartschaftsverträge diente) bezüglich der vorgenannten Wohnungseigentumsobjekte ,
welcher von W. zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung
akzeptiert wird, dient diese Vereinbarung der Regelung der in diesem Zusammenhang
von der W. rückzuzahlenden, von den rücktretenden Parteien bisher
geleisteten Zahlungen auf die von der W. zur Finanzierung der Errichtung
der Wohnungseigentumsobjekte aufgenommenen Darlehen und der Schaffung einer
grundbuchsfähigen Grundlage zur Rückübertragung der Anteile der rücktretenden
Parteien an die W..
II. RÜCKZUZAHLENDE BETRÄGE:
Die rückzuzahlenden Beträge sind - abzüglich allfällig offener Forderungen der W.
aus laufenden Vorschreibungen (siehe Punkt III.) - Zug um Zug gegen Fertigung dieser
Vereinbarung zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den
bezeichneten Wohnungseigentumsobjekten zu Gunsten der W. und Zugang
des Originalbeschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Veräußerung ob den aus nachstehender Aufsandungserklärung ersichtlichen Anteilen
der rücktretenden Parteien, mit welchem Wohnungseigentum an den ebenfalls im
Nachstehenden genannten Wohnungseigentumsobjekten untrennbar verbunden ist,
bei einem gegenüber Punkt I. unveränderten Grundbuchsstand zur Zahlung an den
Vertreter der rücktretenden Parteien Dr. S, geb. 1962, auf dessen
Kanzleikonto fällig.
III. RÜCKSTELLUNG DER WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTE:
Die Vertragsteile vereinbaren, dass die Rückstellung der im Vorstehenden näher
bezeichneten Wohnungseigentumsobjekte geräumt von sämtlichen Fahrnissen an die
W. bis längstens 30.06.2010 (in Worten: dreißigsten Juni zweitausendzehn) zu
erfolgen hatte. .......................
VIII. KOSTEN/GEBÜHREN/STEUERN:
Sämtliche mit der Errichtung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten tragen die
rücktretenden Parteien.
Die Vertragsteile halten fest, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang mit den
bezeichneten Kauf- und (Anwartschafts- )verträgen durch den Rücktritt der rücktretenden
Parteien rückgängig gemacht wurde, wobei auf die Ausführungen zu Punkt I. hingewiesen
wird.
Die rücktretenden Parteien halten fest, dass gem. § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2
Grunderwerbssteuergesetz auch diese Rückübertragungsvereinbarung nicht
grunderwerbssteuerpflichtig ist. Sollte dennoch eine Grunderwerbssteuer vorgeschrieben
werden, wird diese von den rücktretenden Parteien getragen."
Am 27. August 2010 langte beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
ein Antrag gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG auf Nichtfestsetzung und Rücküberweisung
der mit Bescheid vom 24. Juli 2006 endgültig festgesetzten Grunderwerbsteuer ein
(ErfNr.).
Der steuerliche Vertreter des Bf führt hierin aus:
„Unsere Mandanten sind nunmehr von den geschlossenen Kaufverträgen ebenso
wie vom Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag zurückgetreten und bedürfte es
der grundbücherlichen Durchführung des Rücktrittes infolge der Akzeptanz durch
die Verkäuferin ohne Führung eines Gerichtsverfahrens mit der grundbuchsfähigen
Vereinbarung, welche am 03.08.2010 gefertigt wurde.
Diese Vereinbarung ersetzt ein auf Rückgängigmachung der Geschäfte lautendes
Gerichtsurteil.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG wird die Steuer auf Antrag dann nicht festgesetzt, wenn
der Erwerbsvorgang aufgrund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird und die
Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden.
Gegenständlichenfalls beruhte der Vertragsrücktritt darauf, dass die Verkäuferseite trotz
Abschluss der Kaufverträge bereits im Jahr 2002 bis ins Jahr 2009 nicht dafür Sorge trug,
dass das Eigentum und Wohnungseigentum zu Gunsten der Erwerber einverleibt wurde.
Es lag daher eine grobe Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen und auch
gesetzlichen Bestimmungen, nicht zuletzt auch aus den Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes und Bauträgervertragsgesetzes zur Schaffung von
Eigentum und Wohnungseigentum an den angekauften Objekten vor.
Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurden die Rücktrittserklärungen
der von uns vertretenen Mandanten außergerichtlich akzeptiert und in weiterer Folge
zur grundbücherlichen Rückabwicklung die diesem Schreiben angeschlossene Urkunde
errichtet.
Es liegen daher die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Steuer vor.“
Mit Bescheid vom 30. März 2011 wies das Finanzamt den Antrag ab und führte
begründend aus:
„Da im Kaufvertrag noch keine Liegenschaftsanteile festgelegt wurden, daher auch
keine Einverleibungsbewilligung seitens der Verkäufer erteilt werden konnte und sich
die Käufer bis zur Begründung von Wohnungseigentum auch verpflichtet haben, die
Aufhebung der Miteigentumsanteile nicht zu verlangen, war eine grundbücherliche
Eintragung des Kaufgegenstandes nicht möglich. Erst auf Grund des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages vom 21.12.2005 war dies möglich.
Aus welchen Gründen die Eintragung des Eigentumsrechtes (dies war ab 2006 erst
möglich) erst zum vorliegenden Zeitpunkt erfolgte, wurde nicht bekanntgegeben. Da
nur eine einvernehmliche Vereinbarung vom 3.8.2010 betreffend Rückübertragung
vorgelegt wurde und trotz Aufforderung kein Rechtsgrund für die Rückgängigmachung
bekanntgegeben wurde, kann dem Antrag gem. § 17 GrEStG nicht stattgegeben werden."
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung führt aus:
„Dabei übersieht die Behörde im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Entscheidung
jedoch, dass der Berufungswerber bereits mit Antrag vom 24.08.2010 ausdrücklich
bekanntgab, dass er von einem Kaufvertrag mit der Gemeinnützigen Bau- und
Siedlungsgenossenschaft W. reg. Gen.m.b.H., abgeschlossen am 24.05.2004,
zurückgetreten war, wobei im weiteren Schreiben des Berufungswerbers vom 30.12.2010
dazu ergänzt wurde, dass der Rücktritt bereits mit Schreiben der rechtsfreundlichen
Vertreter des Berufungswerbers vom 18.09.2009 erklärt worden war.
Damit kam dem Berufungswerber ab 18.09.2009 ein Rechtsanspruch auf
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zu, zumal der Rücktritt deshalb erfolgt war,
weil die Verkäuferin eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hatte.
Die W W. reg.Gen.m.b.H.
hatte es nämlich trotz Abschluss eines Kaufvertrages bereits im Jahr 2002 unterlassen,
die Einverleibung des Eigentumsrechtes und Wohnungseigentums zu Gunsten des
Berufungswerbers zu veranlassen.
Zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Vertragsrücktritt lagen somit
5 Jahre, innerhalb welcher Zeit die Verkäuferin nicht in der Lage war, die zugesagte und
auch gesetzlich zu schaffende grundbücherliche Position herzustellen.
Der Berufungswerber war entsprechend zum Vertragsrücktritt berechtigt, welcher von der
Verkäuferin auch akzeptiert wurde.
Da jedoch für die grundbücherliche Durchführung dieser Rücktrittsvereinbarung eine
entsprechend grundbuchsfähige Urkunde geschaffen werden musste, erstellten die
Vertragsparteien die mit 02.08.2010 datierte Vereinbarung zur grundbücherlichen
Durchführung einer Rückgängigmachung von Kaufverträgen, welcher Vorgang nur den
Modus des bereits im Jahr 2009 erfolgten Rücktrittes repräsentierte.
Wenn die Behörde dazu im erstinstanzlichen Bescheid vermeint, im Kaufvertrag
seien noch keine Liegenschaftsanteile festgelegt worden, weshalb auch keine
Einverleibungsbewilligung der Verkäuferin habe erteilt werden können, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtung zur Anmerkung der Zusage der Einräumung
von Wohnungseigentum durch die Verkäuferin bereits aus den diesbezüglich zwingenden
Sicherungspflichten des Bauträgervertragsgesetzes ergibt, weiters auch aus den
Bestimmungen des WEG.
Der Verkäuferin wäre damit die Rechtspflicht zugekommen, entsprechend auch im
Grundbuch tätig zu werden, was jedoch nicht der Fall war.
Exakt darin manifestiert sich die Nichterfüllung der Kaufvertragsbestimmungen durch die
Verkäuferin, welche wiederum einen tauglichen Rechtsgrund zur Nichtfestsetzung im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG darstellt.
Die Behörde irrt damit, wenn sie vermeint, es liege kein Rechtsgrund für die
Rückgängigmachung gem. § 17 GrEStG vor, weshalb der belangte Bescheid an einem
Fehler in der rechtlichen Beurteilung leidet.“
Diese Berufungsausführungen wurden im Weiteren durch die folgenden Vorbringen
ergänzt:
„Die W. veranlasste verspätet die Eintragung ins Grundbuch, jedoch nicht mit den
rechtmäßigen Anteilen It. Nutzwertgutachten 2008, sondern mit dem Nutzwertgutachten
von 2004.
Da der Grundbucheintrag nicht die rechtmäßigen Anteile enthielt (wurden bis dato nicht
berichtigt) entstand für die Wohnungen eine Wertminderung von ca. 20% somit wurde ein
weiterer Vertragspunkt nicht erfüllt."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2011 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab und es stellte der Bf. in der Folge den Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Hinsichtlich der Vereinbarung zur Durchführung einer Rückgängigmachung von
Kaufverträgen (ErfNr..) setze das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern
und Glücksspiele die Grunderwersteuer mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 in Höhe von
€ 5.161,77 für den Rückerwerb der Grundstücksanteile fest und führte begründend aus:
"Da für den ursprünglichen Kaufvertrag keine Voraussetzung für die Stattgabe gem.
§ 17 GrEStG vorliegt (es konnte nicht festgestellt werden, welche wesentlichen
Vertragspunkte nicht erfüllt wurden), stellt somit die Rückübertragung einen weiteren
grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang gem. § 1 GrEStG dar. Dem Antrag
auf Nichtfestsetzung gem § 17 GrEStG konnte daher nicht entsprochen werden.
Bemessungsgrundlage ist der laut Pkt II. der Vereinbarung rückzuzahlender Betrag in der
Höhe von € 19.743,74 plus aushaftende Darlehen zum Zeitpunkt der Rückübertragung. Da
laut Punkt VIII der Vereinbarung die Grunderwerbsteuer von Ihnen getragen wird, ergeht
der Bescheid an Sie."
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung legte das Finanzamt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Nun waren die gegenständlichen Berufungen am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen
Finanzsenat anhängig und es ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323
Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen. Es sind diese Rechtssache
somit als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes gab die "W." bekannt:
„Die Erwerber haben uns gegenüber Vertragsrücktrittserklärungen abgegeben, dies
deshalb, weil die Begründung von Wohnungseigentum trotz mehrjährigen Bezuges der
Wohnungen durch die Erwerber nicht erfolgt war. Zur Vermeidung einer gerichtlichen
Auseinandersetzung haben wir die Rückgängigmachung akzeptiert.
Die grundbücherliche Eintragung der Rückgetretenen erfolgte mit dem
Grundbuchsbeschluss vom 29.9.2009.
Die Rückabwicklung der Kaufverträge erfolgte mit der Ihnen bereits bekannten
Vereinbarung vom 3.8.2010, wobei wir die angeschlossenen Belege zum Nachweis der
getätigten Rückzahlungen vorlegen.
Die nachfolgenden Käufer wurden ohne Mitwirkung der Rückgetretenen gefunden und
der Verkauf der Wohnungen wurde durch unsere Wohnbaugenossenschaft entsprechend
beworben.
...., Bf. und ... scheinen noch immer im Grundbuch auf, da die
grundbücherliche Löschung an der Erledigung dieses Verfahrens scheitert."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1.) Hinsichtlich der Abweisung eines Antrages gem § 17 Abs. 2 GrEStG
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist von folgenden Bestimmungen des
§ 17 GrEStG 1987 (Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer) auszugehen:
"(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,
1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der
Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes
oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
2. wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht
wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
(2) Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen
Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst
einen Erwerbsvorgang nach § 1 darstellt, so gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und
2 sinngemäß.
.........................
(4) Ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die
Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Abs.
1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die
Steuer nicht festgesetzt wird.
(5) Anträge nach Abs. 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen,
das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung
der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor
Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.
§ 17 GrEStG verfügt die grundsätzliche Steuerfreiheit rückgängig gemachter
Erwerbsvorgänge. Das entspricht auch der materiellen Zielsetzung des
Grunderwerbsteuergesetzes, den Grundstücksverkehr und nicht bloße (zu Verträgen
verdichtete Absichten) zu besteuern. Ist der Erwerbsvorgang fehlgeschlagen, und wird
er wieder rückgängig gemacht, erweist sich seine vorgängige Besteuerung eben als
unbegründet (VfGH 20.6.1986, G 229/85).
Nach § 17 Abs. 2 GrEStG gelten die Bestimmungen des Abs. 1 Z1 und 2 sinngemäß für
solche einen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 GrEStG darstellende Rechtsvorgänge, die
zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderlich sind.
Da im gegenständlichen Fall die Drei-Jahres-Frist der Z 1 des § 17 Abs. 1 GrEStG
zwischen ursprünglichem Erwerbsvorgang und Rückgängigmachung bereits verstrichen
war, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Z 2 der vorhin genannten
Gesetzesstelle vorliegen.
Die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges auf Grund eines Rechtsanspruches im
Sinne der Z 2 des § 17 Abs. 1 GrEStG unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer und zwar
auch dann nicht, wenn nach Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen die Auflösung des
Rechtsgeschäftes einvernehmlich vereinbart wird. Die Geltendmachung des Rücktritts
vom Vertrag infolge Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen ist zeitlich nicht begrenzt
bzw. nur indirekt durch die zivilrechtliche Verjährung des Rücktrittsrechts begrenzt (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer 1987, Rz 53 zu § 17 GrEStG
1987).
Voraussetzung der Nichtfestsetzung der Steuer ist also die Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges auf Grund eines Rechtsanspruches eines daran Beteiligten. Eine
solche Rückgängigmachung kann sowohl auf frei vereinbarte Vertragsbestimmungen
wie auch auf gesetzliche Tatbestände wie etwa die Unmöglichkeit der Leistung (§ 878
ABGB), den Erfüllungsverzug (§ 918 ABGB) oder einen Gewährleistungsanspruch (§ 922
ABGB) gestützt werden. Der Vertragsbruch durch den anderen Vertragsteil ist geradezu
ein Regelfall der Z 2 des § 17 Abs. 1 GrEStG (VfGH 20.6.1986, G 229/85).
Unter Vertragsbestimmungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind alle
Bestimmungen des Vertrages zu verstehen, von deren Erfüllung nach dem Willen der
Vertragsparteien die Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes abhängig sein soll. Werden
die Bestimmungen des Vertrages nicht eingehalten, so hat der andere Vertragsteil einen
Rechtsanspruch auf Aufhebung des Vertrages (VwGH 7.5.1981, 16/1155, 1156/80).
Dass die Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen nicht von einem der Beteiligten
verursacht oder gar verschuldet wurde, ändert am Rückerstattungsanspruch nichts. Eine
Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen kommt auch dann in Betracht, wenn sie im
Einzelfall ohne Zutun der Beteiligten nicht erfüllt werden (VwGH vom 5. Dezember 1974,
857, 858/74).
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne
des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag
so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Im gegenständlichen Fall hatte sich die "W." in Punkt XIV. des Kaufvertrages
(2004) verpflichtet im Grundbuch die Anmerkung der Zusage der Einräumung von
Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs.2 WEG durchzuführen.
Die "W." ist Bauträger im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes und es finden
die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Demzufolge ist die W. mit dem
Kaufvertrag verpflichtet dem Bf den Erwerb des Wohnungseigentums einzuräumen (§ 2
BTVG).
Aus den im Berufungsverfahren dem Finanzamt vorgelegten Schriftsätzen ist ersichtlich,
dass der Bf über einen langen Zeitraum sehr intensiv von der "W." die
Durchführung der Eintragung des Eigentumsrechtes begehrte, dies unter wiederholter
Fristsetzung bis hin zur Klagsandrohung, zuletzt unter Androhung des Rücktritts
vom Vertrag, wenn bis zu einer gesetzten Frist die W. nicht entsprechend
tätig geworden ist. Die Frist war ungenützt verstrichen. Die W. ist weder
ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Anmerkung der Zusage der Einräumung von
Wohnungseigentum nachgekommen und auch nicht der Durchführung der Eintragung bis
zu dem vom Bf gesetzten Termin. Schon aus dem Urkundeninhalt allein erhellt deutlich,
dass es klare Absicht der Erwerber war, letztlich bücherliches Eigentum an der noch zu
parifizierenden vertragsgegenständlichen Wohnung zu erwerben.
Da diese entscheidende Vertragsbestimmung bzw. sogar -grundlage nicht
entsprechend erfüllt wurde, hatte der Bf dadurch sehr wohl einen Rechtsanspruch auf
Rückgängigmachung des Vertrages und es hatte sich daher auch die Verkäuferin zur
Vermeidung einer Klage zur Rückgängigmachung bereit erklärt.
Weiters setzt die Begünstigung des § 17 GrEStG auch eine Wiederherstellung des
früheren Zustandes voraus. Eine solche findet in der Rückstellung der Gegenleistung, die
der erste Erwerber dem Rückerwerber geleistet hat, durch diesen seinen Niederschlag
(Fellner, a.a.O., Rz 14a; VwGH vom 30. Juni 2005, 2005/16/0094). Im gegenständlichen
Fall war der seinerzeit bezahlte Kaufpreis war rückbezahlt und im Gegenzug die Wohnung
zurückgegeben, die jeweiligen Leistungen also rückgeführt, worden. An der Suche nach
einem Nachkäufer und dem Weiterverkauf war der Bf, wie die "W." auch ausführt
in keiner Weise beteiligt.
Sohin liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 GrEStG vor.
2.) Hinsichtlich der Festsetzung der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des rückgängig
gemachten Erwersvorganges
Wie den Ausführungen unter Punkt 1.) zu entnehmen ist, war im gegenständlichen
Fall das ursprünglich grunderwerbsteuerpflichtige Rechtsgeschäft, aufgrund der
Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen rückgängig gemacht worden. Weiters
war für dessen tatsächliche Rückgängigmachung ein weiterer der Grunderwerbsteuer
unterliegender Rechtsvorgang zwischen den Vertragsparteien des ursprünglichen
Verpflichtungsgeschäftes erforderlich.
Intention der § 17 GrEStG ist die Steuerfreiheit rückgängig gemachter Erwerbsvorgänge.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der actus contrarius grunderwerbsteuerfrei bleibt.
Somit sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit dem
bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer gegeben.
3.) Insgesamt
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes und der gesetzlichen
Bestimmungen war über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden.
4.) Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision beim
Verwaltungsgerichtshof zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
entscheidungswesentlich war. Zur Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen liegt keine
umfassende ständige Rechtsprechung vor.
Wien, am 10. Juli 2014