Kopf
Schillerstraße 2
6800 Feldkirch
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache betreffend Partei, vertreten durch WTH, hinsichtlich der Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend Anspruchszinsen 2010 und 2011 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes Bregenz vom 18.2.2014 wird hinsichtlich der Anspruchszinsen 2010 und 2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Laut Vorlagebericht vom18.2.2014 legte das Finanzamt dem BFG ua zwei vom 30.5.2012 bzw 11.7.2013 datierende Beschwerden vor, die sich gegen die Anspruchszinsenbescheide vom 7.5.2012 und 20.6.2013 betreffend die Jahre 2010 und 2011 richten (sollen). Von der Beschwerdevorlage wurde der Beschwerdeführer als Partei gemäß § 265 Abs. 4 BAO verständigt.
Dem Vorlagebericht (Beschwerdevorlage) waren zwar die als angefochten bezeichneten Bescheide, nicht aber die gegen sie gerichteten Rechtsmittelschriftsätze angeschlossen.
Auf Befragen teilte das Finanzamt mit E-Mail vom 18.8.2014 mit, die bei ihm im gegebenen Zusammenhang eingereichten Schriftsätze richteten sich nur gegen die Einkommensteuer 2010 und 2011, nicht aber gegen die Anspruchszinsen 2010 und 2011.
Als verfahrensrechtlich maßgeblicher Sachverhalt stellt das BFG daher fest: Das Finanzamt hat, soweit es Beschwerden gegen die Anspruchszinsenbescheide 2010 und 2011 betrifft, nicht existente Beschwerden dem Gericht vorgelegt.
Rechtlich ist dies wie folgt zu würdigen: Bei Vorlagenberichten der Abgabenbehörden im Sinne von § 265 BAO idF BGBl I 2013/70 handelt es sich um Anbringen (§ 85 BAO), die der Entscheidungspflicht unterliegen (Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2013, § 265, Anm 1). Da nach dem klaren Wortlaut von § 265 Abs. 1 BAO nur (tatsächlich auch eingebrachte) Bescheidbeschwerden dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen sind, ist die Vorlage von nicht eingebrachten Bescheidbeschwerden unzulässig. In Analogie zu § 260 BAO war daher spruchgemäß zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision: Zur Eigenschaft von Beschwerdevorlagen als Anbringen und zur Behandlung von Vorlagen, die inexistente Beschwerden betreffen, gibt es (soweit ersichtlich, noch) keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Feldkirch, am 19. August 2014