Volltext

BFG 07.08.2014, RS/7100100/2014

Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens, wenn die belangte Behörde den Bescheid rechtswirksam erlassen hat

Bundesfinanzgericht (BFG) · Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RS.7100100.2014 · Findok (BMF)

Normen
§ 284 Abs. 1 BAO

Kopf

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der EK wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln als belangte Behörde, betreffend bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2006 und 2007 sowie Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis März 2008 vom 25. Jänner 2012, beschlossen:

Spruch

I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird nicht zugelassen.

Text

Entscheidungsgründe

In der Sache selbst:

Mit Bericht vom 1. August 2014 teilt die belangte Behörde mit, dass sie den als säumig bezeichneten Bescheid erlassen hat und legt eine Ablichtung des Zurückweisungsbescheides vom 24. Juli 2014 samt Zustellnachweis vor. Der Bescheid wurde am 30. Juli 2014 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und ihr daher an diesem Tag iSd § 97 BAO bekanntgegeben. Durch die Bekanntgabe ist der Bescheid rechtswirksam geworden und die materielle Rechtskraft eingetreten. Im selben Zeitpunkt ist der Entscheidungspflicht iSd § 284 Abs 1 BAO entsprochen worden. Damit ist die zu Grunde liegenden Säumnisbeschwerde rechtsgrundlos geworden.

Zulässigkeit einer Revision

Zur Entscheidungsfindung war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 BAO zu lösen, sondern es wurde vielmehr dem Parteiwillen entsprochen.

Es war daher spruchgemäß (Punkte I und II) zu entscheiden.

Wien, am 7. August 2014