Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ewald Rabensteiner in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RAe Dr. Karl-Heinz Götz, Dr. Rudolf Tobler jun., Untere Hauptstraße 72, 7100 Neusiedl am See, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, Neusiedler Straße 46, 7000 Eisenstadt betreffend Familienbeihilfe beschlossen:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Begründung
Die Bf brachte am 3.7.2104 durch ihre bevollmächtigten Vertreter eine Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ein und hat diese wie folgt begründet:
"Mit Antrag vom 8.5.2013 begehrte ich von der belangten Behörde Familienbeihilfe für meine Tochter mj. SM, geb. xx.y.zzzz. Das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart leitete ein Vorhalteverfahren ein, die gewünschten Verbesserungen erteilte ich durch meine Rechtsfreunde am 17.7.2013.
Am 25.7.2013 leitete das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart ein weiteres Vorhalteverfahren ein, das ich mit Eingabe vom 8.8.2013 erledigte, mit Urkundenvorlage vom 16.10.2013 legte ich dar, dass ich und meine Tochter nicht mehr in Mo gemeldet waren/sind.
Das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart hat innerhalb der Sechsmonatsfrist des 8 VwGVG über meinen Antrag auf Familienbeihilfe nicht entschieden, die Säumigkeit ist jedenfalls überwiegend auf das Verschulden der Behörde zurückzuführen, Vorhaltungen durch die Behörde habe ich stets prompt und wahrheitsgemäß beantwortet."
Rechtslage:
Gem. § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO sind unzulässige Säumnisbeschwerden zurückzuweisen.
Erwägungen:
Der Antrag auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag der Bf wurde am 7.3.2014 stattgebend ereldigt. Die Auszahlungen erfolgten am 7.3.2014, am 11.4.2014 und am 13.6.2014 auf das im Antrag angegebene Konto. Diese Mitteilung ergeht immer an die anspruchsberechtigte Person, auch wenn eine steurliche Zustellvollmacht besteht.
Dies ist aus der diesem Beschluss als Beilage angeschlossenen Kopie der Mitteilung vom 7.3.2014 an die Bf zu ersehen.
Durch die Erledigung des Antrages mittels Mitteilung vom 7.3.2014 ist das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht nachgekommen und bestand ab diesem Zeitpunkt kein Grund zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde, weshalb die am 3.7.2014 und somit nach Erledigung des Antrages eingebrachte Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Zulässigkeit einer Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da es sich bei der Frage, ob eine Säuminsbeschwerde gem. § 284 BAO wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist, um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Beilage: Mitteilung vom 7.3.2014 in Kopie
Wien, am 22. August 2014