Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb. gegen den Bescheid des FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 8. Jänner 2010, betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 hinsichtlich des eingebrachten Vorlageantrages vom 9. Juli 2010 beschlossen:
Spruch
Der Vorlageantrag wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO idgF als gegenstandslos erklärt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung
Da mit Anbringen vom 17. Juli 2014 der Vorlageantrag vom 9. Juli 2010 betreffend Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.
Damit tritt die angefochtene Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2010 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage vorliegt, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 25. Juli 2014