Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
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DVR: 2108837
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 12.10.2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 295a BAO zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid (Erstbescheid) vom 22.1.2003 setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg die Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest.
Aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu Steuernummer XXX/XXXX (betreffend die Y GmbH) vom 4.4.2003 änderte das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg mit Bescheid vom 11.4.2003 den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab. Die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb des an der Y GmbH als stiller Gesellschafter beteiligten Beschwerdeführers wurden hierbei in Höhe von 2,362.255,00 S (171.671,77 Euro) angesetzt.
Mit Schriftsatz vom 1.7.2010 stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 11.4.2003 unter Berücksichtigung der UFS - Entscheidung vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO. Er führte in der Begründung Folgendes aus:
Der seinem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 11.4.2003 zugrunde liegende Feststellungsbescheid sei in der UFS - Entscheidung vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, als Nichtbescheid qualifiziert worden. Diese Qualifizierung stelle ein Ereignis dar, das zweifellos abgabenrechtliche Wirkung für die Einkommensteuer 2000 habe. Er stelle daher vorsorglich den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß § 295a BAO dahingehend abzuändern, dass der Nichtbescheid bei der Festsetzung der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibe.
Abänderungen gemäß § 295a BAO seien auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches abgeleitete Bemessungsverjährungsfrist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) bereits abgelaufen sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die sogenannte absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO (zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruches) noch nicht eingetreten sei (Ritz, BAO, § 295a Tz 46).
Mit Bescheid vom 12.10.2010 wies das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg den Antrag vom 1.7.2010 mit folgender Begründung ab:
Ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO sei ein Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe. Die UFS - Entscheidung vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, stelle lediglich fest, dass kein rechtlich existenter Bescheid, sondern ein Nichtbescheid ergangen sei. Sie stelle aber keinen Sachverhalt dar, dem rückwirkend abgabenrechtliche Wirkung zukomme, da dem Grundlagenbescheid von Anfang an die rechtliche Existenz gefehlt habe.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 12.10.2010 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragte. Er beantragte weiters die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 11.4.2003 dahingehend, dass der Feststellungsbescheid für 2000 vom 4.4.2003 seinem Einkommensteuerbescheid 2000 nicht zugrunde gelegt werde, weil dieser Feststellungsbescheid rechtlich nicht existent und vom UFS mit Bescheid vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, als Nichtbescheid beurteilt worden sei.
Zweifellos stelle der Bescheid des UFS vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, ein Ereignis dar, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit, nämlich auf den Umfang seiner Einkommensteuer 2000 habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 11.4.2003 sei weder ihm noch der Behörde bekannt gewesen, dass der zugrunde liegende Feststellungsbescheid einen Nichtbescheid darstelle. Die Entscheidung des UFS stelle daher ein Ereignis dar, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit habe, weshalb die Voraussetzungen des § 295a BAO zur Gänze erfüllt seien.
Rechtslage:
Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Erwägungen:
§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Demnach ist anhand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann. Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl. zB VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065; VwGH 24.6.2010, 2006/15/0343).
Der Beschwerdeführer erblickt in der UFS - Entscheidung vom 20.10.2009, RV/0777-S/07, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO, da in dieser Entscheidung der angefochtene Feststellungsbescheid vom 4.4.2003 als Nichtbescheid qualifiziert wurde. Die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel (Berufung oder Bescheidbeschwerde) gegen einen Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) zulässig ist, beeinflusst jedoch an sich weder die Einkommensteuerpflicht eines Beteiligten noch die Höhe seiner Einkommensteuer.
Im Übrigen sind auch nachträgliche Abänderungen von Bescheiden über die Feststellung von Einkünften keine rückwirkenden Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Die Anpassung abgeleiteter Bescheide hat vielmehr nach § 295 Abs. 1 BAO zu erfolgen.
Da somit die Voraussetzungen für eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 nach § 295a BAO nicht vorliegen, wurde der darauf gerichtete Antrag vom Finanzamt zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zugelassen, weil es zur Frage, ob die Qualifizierung eines Feststellungsbescheides als Nichtbescheid als rückwirkendes Ereignis für die von ihm abgeleiteten Einkommensteuerbescheide anzusehen ist, keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
Wien, am 15. Juli 2014