Kopf
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 13.02.2013, betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Wiederaufnahmsbescheid (betreffend Einkommensteuer 2011), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen sowie Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 09.02.2012 setzte das für den Beschwerdeführer damals zuständige Finanzamt Wien 4/5/10 die Einkommensteuer für 2011 fest. Hierbei wurden die Einkünfte aus den beiden Dienstverhältnissen gemäß den von den Dienstgebern (A GmbH und B GmbH) übermittelten Lohnzetteln in Höhe von 9.178,78 Euro und 4.608,66 Euro angesetzt. Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 wurde weiters das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.855,23 Euro angesetzt.
Da von der A GmbH in der Folge ein berichtigter Lohnzettel übermittelt wurde, nahm das Finanzamt Wien 4/5/10 mit Bescheid vom 16.11.2012 das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Im neuen Sachbescheid für 2011 vom 16.11.2012 wurden die von der A GmbH bezogenen Einkünfte mit 10.375,01 Euro angesetzt. Der neue Sachbescheid führte zu einer Nachforderung in Höhe von 367,00 Euro.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 17.01.2013 eine von ihm als "Anfrage (Berufung)" bezeichnete, den Wiederaufnahmsbescheid für 2011 vom 16.11.2012 betreffende Eingabe bei dem für ihn in der Zwischenzeit neu zuständigen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg ein. Er ersuchte in dieser Eingabe um genaue Aufklärung, wie es zu der Einkommensteuernachforderung kommen konnte und um Bekanntgabe der Rechtsgrundlagen für die Vorgangsweise seines (ehemaligen) Dienstgebers betreffend die Ausstellung eines zweiten Jahreslohnzettels.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg wertete die Eingabe vom 17.01.2013 als Berufung und wies diese mit Bescheid vom 13.02.2013 gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurück.
Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 13.02.2013 erhob der Beschwerdeführer am 12.03.2013 Berufung.
Rechtslage
Gemäß § 4 AVOG 2010 (in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) berührt der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Erwägungen
Der Bescheid vom 16.11.2012, mit dem das Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2011 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen wurde, wurde vom Finanzamt Wien 4/5/10 erlassen. Es obliegt daher ausschließlich diesem Finanzamt die Erledigung einer Berufung gegen diesen Bescheid, wie zB die Zurückweisung eines Rechtsmittels gemäß § 273 Abs. 1 BAO (in der Fassung vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013) als verspätet.
Der berufungsgegenständliche Zurückweisungsbescheid vom 13.02.2013 wurde vom Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg und somit von einem hierfür unzuständigen Finanzamt erlassen. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil es im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht. Die Unzuständigkeit des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg für die Erlassung des berufungsgegenständlichen Zurückweisungsbescheides ergibt sich klar aus dem Gesetz.
Wien, am 11. Juni 2014