Volltext

BFG 05.06.2014, RV/7102524/2011

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102524.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 278 Abs. 1 BAO · Art. 133 Abs. 4 B-VG · § 256 Abs. 3 BAO · § 280 Abs. 1 BAO

Kopf

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache N gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 22.07.2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und vom 03.03.2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 beschlossen:

Spruch

Die Beschwerden werden gemäß § 256 Abs 3 Bundesabgabenordnung idF BGBl. I 2013/14 (BAO) als gegenstandslos erklärt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

Begründung

Da mit Schreiben vom 01. Juni 2014 die gemäß § 323 Abs 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen

  • •

    vom 16. August 2011 gegen den Bescheid vom 22. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und

  • •

    vom 08. März 2010 gegen den Bescheid vom 03. März 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009

zurückgenommen wurden, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gemäß § 256 Abs 3 iVm § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Bescheide

  • •

    vom 22. Juli 2011 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 und

  • •

    vom 03. März 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009

in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs 1 lit a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerden keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am 5. Juni 2014