Volltext

BFG 26.03.2014, RV/7101988/2011

Zurücknahme einer Beschwerde in der mündlichen Verhandlung

Bundesfinanzgericht (BFG) · Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss · ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101988.2011 · Findok (BMF)

Normen
§ 256 Abs. 3 BAO · § 303 Abs. 4 BAO

Kopf

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Rudolf Wanke, die beisitzende Richterin Mag. Gertraud Hausherr, den fachkundigen Laienrichter Stv. Kammerdirektor Ing. Mag. Dr. Martin Jilch und den fachkundigen Laienrichter Reinhold Haring, im Beisein der Schriftführerin X, in der Beschwerdesache der Wa***** und des Ing. Wi***** B*****, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 3. Februar 2009, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkünftefeststellung für das Jahr 2005 in der Sitzung am 29. Jänner 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung - BAO als gegenstandslos erklärt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

 

Text

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Jänner 2014 erklärt, die gegenständliche Beschwerde zurückzunehmen.

Wurde eine Beschwerde zurückgenommen, ist diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.

Eine Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.