Kopf
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
www.bfg.gv.at
DVR: 2108837
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache Bf, Adr1, gegen den Bescheid des Finanzamt B vom 05.02.2014, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 beschlossen:
Spruch
Die Beschwerde vom 10.2.2014 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) i. V. m. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 16. März 2014 erklärt, ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 bezüglich der Pendlerpauschale zurückzuziehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 als gegenstandslos zu erklären.
Hieraus ergibt sich, dass das Beschwerdeverfahren einzustellen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 28. Mai 2014