EuGH · C-446/26 · 02.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:551
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 2. Juli 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zu den Zwecken der Strafverfolgung und der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgestellter Europäischer Haftbefehl – Art. 6 Abs. 1 – Ausstellende Justizbehörde – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage eines von einem Richter ausgestellten nationalen Haftbefehls – Fehlende gerichtliche Überprüfung der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz“ In der Rechtssache C‑446/26 PPU [Blerens] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 6. Mai 2026, eingegangen beim Gerichtshof am 6. Mai 2026, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen RI, unter Beteiligung von: Openbaar Ministerie, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des Antrags des vorlegenden Gerichts vom 6. Mai 2026, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, die Vorlage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem Eilverfahren zu unterwerfen, aufgrund der Entscheidung der Fünften Kammer vom 21. Mai 2026, diesem Antrag stattzugeben, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). 2 Dieser Antrag wurde im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt, das die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den Niederlanden betrifft, der von der zuständigen griechischen Behörde gegen RI, einen griechischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats, zum Zweck der Strafverfolgung und der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen erlassen wurde. Rechtsrahmen 3 Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“ 4 Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses lautet: „Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.“ 5 Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt: „Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen: … c) die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt; …“ 6 Art. 15 („Entscheidung über die Übergabe“) Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses hat folgenden Wortlaut: „Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.“ 7 Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor: „Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“ Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage 8 Am 29. April 2025 erließ die Staatsanwaltschaft beim Efeteio Thessalonikis (Berufungsgericht Thessaloniki, Griechenland) (im Folgenden: griechische Staatsanwaltschaft) gegen RI einen Europäischen Haftbefehl, einerseits für Strafverfolgungszwecke wegen wiederholter Körperverletzung im häuslichen Umfeld und wegen Körperverletzung, Straftaten, die in Griechenland mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bzw. zwei Jahren geahndet werden, sowie andererseits zum Zweck der Vollstreckung von vier Freiheitsstrafen mit einer Dauer von fünf Jahren, zwei Jahren, einem Jahr bzw. vier Monaten. 9 Soweit dieser Europäische Haftbefehl für Strafverfolgungszwecke erlassen wurde, stützt er sich auf einen nationalen Haftbefehl, der am 29. Mai 2018 vom Untersuchungsrichter des Protodikeio Katerinis (Erstinstanzliches Gericht Katerini, Griechenland) ausgestellt wurde, der durch einen Beschluss dieses Richters vom 22. Oktober 2018 ergänzt und dessen Wirksamkeit gemäß dem Erlass Nr. 26/2019 des Rates für Bagatellstrafsachen von Katerini aufrechterhalten wurde. 10 Am 30. Oktober 2025 stellte der Staatsanwalt bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) bei diesem Gericht, dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls. RI wurde auf der Grundlage dieses Haftbefehls zum Zweck der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat in Haft genommen. 11 In einem Zwischenurteil vom 24. März 2026 vertrat das genannte Gericht die Auffassung, dass die Übergabe von RI zwar hinsichtlich dreier der vier Verurteilungen, auf denen der Europäische Haftbefehl beruhe, abgelehnt werden müsse, dass es hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund gebe, die Übergabe von RI vollständig abzulehnen, unabhängig von der Frage, ob die Entscheidung der griechischen Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, soweit dieser auf die Durchführung einer Strafverfolgung abziele, Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein könne, der die Voraussetzungen für einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in vollem Umfang erfülle. 12 Zu diesem letzten Punkt hat das vorlegende Gericht der griechischen Staatsanwaltschaft als ausstellender Justizbehörde eine Reihe von Fragen vorgelegt, um insbesondere zu klären, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des nationalen Haftbefehls oder zu einem späteren Zeitpunkt die für den Erlass dieses Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, soweit sie die Durchführung der Strafverfolgung betreffen, und insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit, ebenfalls von einem Richter im Ausstellungsmitgliedstaat geprüft wurden, und ob es, falls dies nicht der Fall ist, möglich ist, die Verhältnismäßigkeit vor der tatsächlichen Übergabe der gesuchten Person durch einen solchen Richter überprüfen zu lassen. 13 Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 antwortete die griechische Staatsanwaltschaft auf diese letzte Frage, dass erstens die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugte Justizbehörde der Staatsanwalt beim zuständigen Berufungsgericht sei, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung dieses Haftbefehls entscheide, zweitens der griechische Richter, nämlich der Untersuchungsrichter, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit prüfe, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines nationalen Haftbefehls erfüllt seien, und drittens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein allgemein anerkannter und in der Verfassung der Hellenischen Republik verankerter Grundsatz sei, der in allen Phasen des Strafverfahrens gelte und im vorliegenden Fall sowohl bei der Ausstellung des nationalen Haftbefehls durch den Untersuchungsrichter als auch bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls berücksichtigt worden sei. 14 Nachdem es darauf hingewiesen hat, dass die vorliegende Rechtssache – unabhängig davon, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Europäische Haftbefehl auch auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen abziele – mit der anhängigen Rechtssache C‑722/25, Wertergen, vergleichbar sei, gelangt das vorlegende Gericht, indem es erneut die in dem dieser Rechtssache zugrunde liegenden Vorabentscheidungsersuchen dargelegten Gründe anführt, auf der Grundlage der von der ausstellenden Justizbehörde übermittelten Informationen zu dem Schluss, dass im Ausstellungsmitgliedstaat die Entscheidung eines Staatsanwalts über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zum Zweck der Strafverfolgung vor der Übergabe der gesuchten Person keiner gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Im Übrigen würden diese Informationen diesem Gericht weder die Feststellung ermöglichen, ob der zuständige Richter des Ausstellungsmitgliedstaats bei der Ausstellung eines nationalen Haftbefehls eine Kontrolle des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls zum Zweck der Strafverfolgung, insbesondere hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit, ausgeübt habe oder ausüben könne, noch dieses Gericht in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die Entscheidung zum Erlass eines nationalen Haftbefehls vor der Übergabe der gesuchten Person einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden könne. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Taten, derer diese Person in Griechenland verdächtigt werde, angesichts ihrer Art und der damit verbundenen möglichen Strafe schwere Straftaten darstellten und dass die betreffende Person außerhalb des griechischen Hoheitsgebiets wohne. 15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bestehen daher Zweifel hinsichtlich der Frage, ob die gesuchte Person vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, sei es auf der Stufe des Europäischen Haftbefehls oder sei es auf der Stufe der nationalen justiziellen Entscheidung, auf der dieser beruht, nämlich der Ausstellung des nationalen Haftbefehls. 16 Insoweit erinnert dieses Gericht daran, dass der Gerichtshof in den Rn. 47 und 48 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), entschieden habe, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung bestehe, vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können müsse, und zwar zumindest auf einer der verlangten beiden Schutzstufen, entweder in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl oder bezüglich der ihm zugrunde liegenden justiziellen Entscheidung. 17 Zwar betreffe dieses Urteil einen anderen Sachverhalt als das Ausgangsverfahren, da in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt habe, ein Staatsanwalt sowohl den Europäischen Haftbefehl als auch den nationalen Haftbefehl ausgestellt habe. 18 Das vorlegende Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass aus diesem Unterschied folge, dass im vorliegenden Fall das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes vor der Übergabe der gesuchten Person auf eine dieser beiden Stufen nicht anzuwenden wäre. Der Gerichtshof habe dieses Erfordernis nämlich in seiner früheren Rechtsprechung zu den beiden Schutzstufen bekräftigt, insbesondere im Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456), auf das er in den Rn. 43 bis 47 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), Bezug nehme. Wie im vorliegenden Fall habe jedoch in der Rechtssache, die zu dem ersten dieser Urteile geführt habe, ein Staatsanwalt den Europäischen Haftbefehl erlassen, während ein Richter den nationalen Haftbefehl ausgestellt habe. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass das in diesem letztgenannten Urteil verlangte Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finde. 19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass es in einer früheren, vergleichbaren Rechtssache betreffend die Vollstreckung eines von einem Staatsanwalt bei einem griechischen Berufungsgericht ausgestellten Europäischen Haftbefehls angenommen habe, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht verletzt worden sei, da der nationale Haftbefehl vor der Übergabe der gesuchten Person von einem Richter erlassen worden sei und dass nach der Übergabe dieser Person die Rechtmäßigkeit des Europäischen Haftbefehls in Anwendung der Rechtsprechung des Urteils vom 13. Januar 2021, MM (C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 72 und 73), gegebenenfalls inzident von dem Strafgericht, das für die Entscheidung über den diesem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt zuständig sei, geprüft werden können müsse. 20 Das vorlegende Gericht hat jedoch aus zwei Gründen Zweifel, ob diese Begründung noch vertretbar ist. 21 Zum einen setze diese Begründung voraus, dass in dem Fall, in dem der Europäische Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung von einem Staatsanwalt ausgestellt worden sei, das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bereits auf der Stufe der nationalen gerichtlichen Entscheidung erfüllt sei, wenn der nationale Haftbefehl von einem Richter erlassen worden sei. Aus den Rn. 50 bis 53 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), folge, dass dieser Umstand allein nicht ausreiche, da – wenn der Europäische Haftbefehl von einem Staatsanwalt ausgestellt worden sei – der Richter beim Erlass des nationalen Haftbefehls, und daher vor der Übergabe, die Möglichkeit gehabt haben müsse, die Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls, insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit, zu prüfen. 22 Zum anderen sei es nach dieser Begründung notwendig, dass eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines europäischen Haftbefehls, insbesondere hinsichtlich dessen Verhältnismäßigkeit, die von einem Richter im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Übergabe der gesuchten Person an diesen Mitgliedstaat durchgeführt werde, wie in dem im Urteil vom13. Januar 2021, MM (C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4), entschiedenen Fall, das Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erfülle. Aus den Rn. 54 bis 57 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), ergebe sich aber, dass die bloße Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Staatsanwalts, einen europäischen Haftbefehl auszustellen, nach der Übergabe der gesuchten Person einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, diesem Erfordernis nicht genüge. 23 Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, die Entscheidung auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Vorabentscheidungsfrage vorzulegen: Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass die inhärenten Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, der einer Person zugutekommen muss, gegen die zum Zweck der Strafverfolgung – und darüber hinaus zum Zweck der Vollstreckung von Freiheitsstrafen – ein Europäischer Haftbefehl erlassen worden ist, nicht erfüllt sind, wenn – der Europäische Haftbefehl von einem Staatsanwalt erlassen worden ist, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann, aber dessen Entscheidung über den Erlass des Europäischen Haftbefehls keiner gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Übergabe der gesuchten Person unterzogen werden kann, während – der Europäische Haftbefehl – soweit er die Strafverfolgung betrifft – auf einem nationalen Haftbefehl beruht, der von einem Richter erlassen wurde, der beim Erlass des nationalen Haftbefehls die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit nicht geprüft hat und dessen Entscheidung nicht einer solchen gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Übergabe der gesuchten Person unterzogen werden kann? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens 24 Das vorlegende Gericht hat beantragt, diese Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren im Sinne von Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. 25 Zur Begründung hat das vorlegende Gericht geltend gemacht, dass die Vorabentscheidungsfrage einen Bereich betreffe, der unter Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags falle, und dass sich die gesuchte Person in Haft befinde, um an den Ausstellungsmitgliedstaat übergeben zu werden. Die Entscheidung über diese Übergabe könne ohne die Antwort des Gerichtshofs auf die vorgelegte Frage nicht getroffen werden, so dass die Schnelligkeit dieser Antwort unmittelbare und entscheidende Auswirkung auf die Dauer dieser Haft habe. 26 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Vorlage zur Vorabentscheidung insbesondere auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 bezieht, der zu den von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gehört. Diese Vorlage kann daher dem Eilvorabentscheidungsverfahren unterworfen werden. 27 Was zweitens die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, so ist diese Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens zu unterwerfen, abzustellen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 23. April 2026, Casotta,C‑24/26 PPU, EU:C:2026:333, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht im vorliegenden Fall hervor, dass RI seit dem 27. Oktober 2025 im Hinblick auf seine Übergabe an die zuständigen griechischen Behörden inhaftiert ist und dass er sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, in dieser Situation befindet, wobei das vorlegende Gericht außerdem in der Vorlageentscheidung klargestellt hat, dass dieser Antrag eine Verlängerung der Haft von RI um 60 Tage zum Zweck seiner Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Folge habe. 29 Die von diesem Gericht gestellte Frage hat im Wesentlichen zum Ziel, ihm als vollstreckender Justizbehörde die Feststellung zu ermöglichen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich diese Frage bezieht, es rechtfertigen, die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls, soweit er zur Durchführung eines Strafverfahrens erlassen wurde, mit der Begründung zu verweigern, dass dieser nicht den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz entspricht, der der gesuchten Person gewährt werden muss. 30 Eine bejahende Antwort des Gerichthofs sollte grundsätzlich zur Freilassung von RI führen, da seine Übergabe zum Zweck der Durchführung der Strafverfolgung im Ausstellungsmitgliedstaat abgelehnt werden müsste und seine Inhaftierung ausschließlich zum Zweck der Einleitung des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens verlängert wurde. 31 Allerdings wurde der europäische Haftbefehl im vorliegenden Fall auch zum Zweck der Vollstreckung von vier Freiheitsstrafen ausgestellt, die auf im Ausstellungsmitgliedstaat erlassenen vollstreckbaren Urteilen beruhten, wobei das vorlegende Gericht keinen Zweifel an der Übergabe von RI zur Vollstreckung einer dieser Strafen hat. 32 Gemäß Art. 26 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 muss der Ausstellungsmitgliedstaat jedoch die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs anrechnen, die in seinem Hoheitsgebiet aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre. 33 Insoweit führt die Verweigerung der Übergabe einer zur Vollstreckung eines zum Zweck der Strafverfolgung erlassenen europäischen Haftbefehls in Haft gehaltenen Person, gegen die außerdem ein solcher Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassen wurde, nicht notwendigerweise zu ihrer Freilassung. 34 Das ist dann der Fall, wenn die Dauer der im Ausstellungsmitgliedstaat zu verbüßenden Freiheitsstrafe lang genug ist, um die Dauer der im Vollstreckungsmitgliedstaat verbüßten Haftzeit zu absorbieren. 35 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass RI im Fall seiner Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten zu verbüßen hat. 36 Da die von RI in den Niederlanden verbüßte Haftdauer bereits die Haftdauer dieser Strafe überschreitet, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist, da die Aufrechterhaltung der Haft von RI in diesem Mitgliedstaat von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt. 37 Daher ist gemäß Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung dem Antrag des vorlegenden Gerichts, der darauf abzielt, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung einem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zur Vorabentscheidungsfrage 38 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung einer solche Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. 39 Diese Bestimmung ist im Rahmen der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anzuwenden. 40 Mit seiner Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl von einem Staatsanwalt, der als eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses einzustufen ist, für die Zwecke der Strafverfolgung sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgestellt worden ist, die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, erfüllt sind, auch wenn zum einen die Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls vor der Übergabe dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann und zum anderen dieser Europäische Haftbefehl – soweit er die Strafverfolgung betrifft – auf einem nationalen Haftbefehl beruht, der von einem Richter ausgestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls und insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit nicht geprüft hat und dessen Entscheidung vor dieser Übergabe ebenfalls nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. 41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 29. Juli 2024, Breian,C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 42 Allerdings beruhen die Wirksamkeit und Funktionstüchtigkeit des mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingeführten vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, auf der Einhaltung bestimmter von diesem Rahmenbeschluss festgelegter Anforderungen, deren Bedeutung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert worden ist (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 36, sowie Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 40). 43 Erstens ist gemäß Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die „ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist. 44 Nach der Rechtsprechung kann sich dieser Begriff auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstrecken, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken und bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln, wobei diese Unabhängigkeit verlangt, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die zu gewährleisten vermögen, dass die ausstellende Justizbehörde, wenn sie die Entscheidung trifft, einen solchen Haftbefehl auszustellen, nicht der Gefahr ausgesetzt ist, etwa einer Einzelweisung seitens der Exekutive unterworfen zu werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie [Staatsanwaltschaften Lyon und Tours], C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Mitglieder der Staatsanwaltschaft der Hellenischen Republik an der Strafrechtspflege in diesem Mitgliedstaat mitwirken. Diese Staatsanwaltschaft fällt somit unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584. 46 Zweitens muss der europäische Haftbefehl nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Angabe enthalten, ob „ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung“ vorliegt. 47 Nach der Rechtsprechung kommt der Beachtung dieses Erfordernisses besondere Bedeutung zu, weil es impliziert, dass, wenn der Europäische Haftbefehl im Hinblick auf die Festnahme und Übergabe einer zum Zweck der Strafverfolgung gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird, diese Person bereits in einem ersten Stadium des Verfahrens in den Genuss der Verfahrens- und Grundrechte kommen konnte, deren Schutz die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats nach dem anzuwendenden nationalen Recht, insbesondere im Hinblick auf den Erlass eines nationalen Haftbefehls, zu gewährleisten hat (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi,C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 55). 48 Da Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit enthält, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Europäischen Haftbefehls darstellt, muss die Nichterfüllung dieser Anforderung grundsätzlich dazu führen, dass die vollstreckende Justizbehörde diesen Haftbefehl nicht vollstreckt (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi,C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 64). 49 Das System des Europäischen Haftbefehls enthält somit aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 Buchst. c aufgestellten Erfordernisses einen zweistufigen Schutz der Verfahrens- und Grundrechte, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen justiziellen Entscheidung wie eines nationalen Haftbefehls der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 44). 50 Bei einer Maßnahme, die – wie die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls – das Recht auf Freiheit des Betroffenen beeinträchtigen kann, impliziert dieser Schutz, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes genügt (Urteil vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Folglich muss, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber kein Richter oder Gericht ist, die nationale justizielle Entscheidung – wie ein nationaler Haftbefehl –, auf die sich der Europäische Haftbefehl stützt, ihrerseits diese Anforderungen erfüllen (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 46). 52 Die Erfüllung dieser Anforderungen ermöglicht es dabei, der vollstreckenden Justizbehörde zu garantieren, dass die Entscheidung, zum Zweck der Strafverfolgung einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, auf einem gerichtlicher Kontrolle unterworfenen nationalen Verfahren beruht und dass die Person, gegen die sich der nationale Haftbefehl richtet, über alle dem Erlass derartiger Entscheidungen eigene Garantien verfügte, insbesondere über diejenigen, die sich aus den in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Grundrechten und allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 47). 53 Außerdem setzt die zweite Stufe des Schutzes der Rechte des Betroffenen voraus, dass die „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses überprüft, ob die für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen eingehalten wurden, und unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte und ohne Gefahr zu laufen, externen Weisungen, insbesondere seitens der Exekutive, unterworfen zu sein, in objektiver Weise prüft, ob diese Ausstellung verhältnismäßig war (Urteile vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54 Denn es ist gerade die „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, d. h. die Stelle, die letztlich die Entscheidung trifft, den Europäischen Haftbefehl auszustellen, der die Gewährleistung dieser zweiten Stufe des Schutzes obliegt; dies gilt auch dann, wenn dieser Europäische Haftbefehl auf einer nationalen Entscheidung beruht, die von einem Richter oder einem Gericht getroffen wurde (Urteil vom 27. Mai 2019, OG und PI [Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau], C‑508/18 und C‑82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 72). 55 Außerdem müssen, wenn nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls eine Behörde zuständig ist, die in diesem Mitgliedstaat an der Rechtspflege mitwirkt, aber selbst kein Gericht ist, in diesem Mitgliedstaat die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls und insbesondere ihre Verhältnismäßigkeit in einer Weise gerichtlich überprüfbar sein, die den Erfordernissen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes voll und ganz genügt (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 48). 56 Ein solcher Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zur Strafverfolgung zu erlassen, die von einer Behörde getroffen wurde, die zwar an der Rechtspflege mitwirkt und gegenüber der Exekutive über die geforderte Unabhängigkeit verfügt, aber kein Gericht ist, soll sicherstellen, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung und der für den Erlass eines solchen Haftbefehls erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, die Anforderungen eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes beachtet (Urteil vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass ihre Rechtsordnungen das Rechtsschutzniveau, wie es vom Rahmenbeschluss 2002/584 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert wird, mittels von ihnen umgesetzten Rechtsbehelfen, die von System zu System unterschiedlich sein können, wirksam garantieren (Urteil vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 58 Die Einrichtung eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Europäischen Haftbefehl zu erlassen, die von einer Justizbehörde, die kein Gericht ist, getroffen wurde, ist insoweit nur eine Möglichkeit (Urteil vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). 59 Es entspricht daher dem Erfordernis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, wenn die nationale Rechtsordnung Verfahrensregeln enthält, wonach die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit vor oder zeitgleich zu seinem Erlass, aber auch später, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können (Urteil vom 13. Januar 2021, MM,C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). 60 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung von einem Staatsanwalt als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgestellt wurde, der sich auf einen von einem Richter ausgestellten nationalen Haftbefehl stützt, die Einhaltung aller in Art. 47 der Charta verankerten Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz voraussetzt, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit, im Ausstellungsmitgliedstaat gerichtlich geprüft werden können. 61 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne dieses Art. 47 nicht verlangt, dass diese gerichtliche Kontrolle vor der Übergabe der betreffenden Person an die zuständigen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats ausgeübt werden kann (vgl. Urteile vom 28. Januar 2021, Spetsializirana prokuratura [Erklärung der Rechte], C‑649/19, EU:C:2021:75, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. Juni 2022, Spetsializirana prokuratura [Informationen über die nationale Festnahmeentscheidung], C‑105/21, EU:C:2022:511, Rn. 44). 62 Zwar hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht ausführt, in dem Urteil vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187 Rn. 47 und 48), und dem Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria (C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 49), festgestellt, dass die Person, gegen die ein zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl besteht, vor ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können muss, und zwar zumindest auf einer der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangten beiden Schutzstufen, was voraussetzt, dass eine gerichtliche Kontrolle entweder in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl oder in Bezug auf die ihm zugrunde liegende justizielle Entscheidung ausgeübt werden kann, bevor der Haftbefehl vollstreckt wird. 63 In diesem Sinne hat der Gerichtshof geurteilt, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Anforderungen an den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der einer Person zugutekommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung besteht, nicht erfüllt sind, wenn sowohl der Europäische Haftbefehl als auch die ihm zugrunde liegende justizielle Entscheidung von einem Staatsanwalt, der als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eingestuft werden kann, ausgestellt werden, beide aber vor der Übergabe der gesuchten Person durch den Vollstreckungsmitgliedstaat keiner gerichtlichen Kontrolle im Ausstellungsmitgliedstaat unterzogen werden können (Urteil vom 10. März 2021, PI,C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187, Rn. 60, und Beschluss vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria, C‑206/20, EU:C:2021:509, Rn. 54). 64 Wie jedoch aus der vorstehenden Randnummer folgt, war diese letztgenannte Voraussetzung in den Rechtssachen, die zu diesem Urteil und diesem Beschluss geführt haben, gegeben, da vor dieser Übergabe kein Richter auf einer der beiden Schutzstufen tätig geworden war, weil sowohl der nationale Haftbefehl als auch der Europäische Haftbefehl in diesen Rechtssachen von einem Staatsanwalt ausgestellt worden waren, der eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellte. 65 Denn wie der Gerichtshof in den Rn. 51 bis 54 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), ausdrücklich festgestellt hat, ergibt sich aus den Urteilen vom 12. Dezember 2019, Parquet général du Grand-Duché de Luxembourg und Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaften Lyon und Tours) (C‑566/19 PPU und C‑626/19 PPU, EU:C:2019:1077, Rn. 67 bis 71), und vom 12. Dezember 2019, Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft Schweden) (C‑625/19 PPU, EU:C:2019:1078, Rn. 46 bis 53), dass die gerichtliche Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, nicht nur vor, sondern auch nach der tatsächlichen Übergabe der gesuchten Person erfolgen kann, wenn ein Komplex von Verfahrensvorschriften vorliegt, die ab der Ausstellung des nationalen Haftbefehls gegen die gesuchte Person und folglich vor ihrer Übergabe gewährleisten, dass ein Richter beteiligt ist, und zwar insbesondere dann, wenn dieser Richter darüber hinaus die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit beurteilt. 66 Somit ist die Anforderung, dass die gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls, insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit, vor der Übergabe der gesuchten Person erfolgen können muss, wie sie sich aus den Rn. 47, 48 und 60 des Urteils vom 10. März 2021, PI (C‑648/20 PPU, EU:C:2021:187), sowie aus den Rn. 49 und 54 des Beschlusses vom 22. Juni 2021, Prosecutor of the regional prosecutor’s office in Ruse, Bulgaria (C‑206/20, EU:C:2021:509), ergibt, nur ausnahmsweise unter bestimmten Umständen gerechtfertigt, wie sie in den Rechtssachen vorliegen, die zu diesem Urteil und diesem Beschluss geführt haben, in denen weder der nationale Haftbefehl noch der Europäische Haftbefehl von einem Richter ausgestellt worden waren. Wurde hingegen einer dieser Haftbefehle von einem Richter ausgestellt, kann diese gerichtliche Überprüfung gemäß der in den Rn. 59 und 61 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Rechtsprechung gegebenenfalls nach dieser Übergabe erfolgen. 67 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht folglich hervor, dass eine nationale Regelung, nach der ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung von einem Staatsanwalt, der eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 darstellt, ausgestellt wird, gegen dessen Entscheidung vor der Übergabe der gesuchten Person kein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, sich auf einen nationalen Haftbefehl stützt, der von einem Richter ausgestellt wurde, der keine Überprüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, insbesondere hinsichtlich seiner Verhältnismäßigkeit, vorgenommen hat, den Anforderungen aus Art. 47 der Charta entspricht, soweit ein gerichtlicher Rechtsbehelf bezüglich der Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls vor oder nach dieser Übergabe ausgeübt werden kann. 68 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 72 des Urteils vom 13. Januar 2021, MM (C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4), im Wesentlichen entschieden hat, dass, wenn im Ausstellungsmitgliedstaat keine Verfahrensregeln vorgesehen sind, die es ermöglichen, die Voraussetzungen für den Erlass des europäischen Haftbefehls, insbesondere seine Verhältnismäßigkeit, gerichtlich prüfen zu lassen, das Unionsrecht einem Gericht dieses Mitgliedstaats die Befugnis verleiht, die Gültigkeit des europäischen Haftbefehls inzident zu prüfen. 69 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass nach den Ausführungen der griechischen Staatsanwaltschaft in Beantwortung des Ersuchens des vorlegenden Gerichts der Staatsanwalt als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Einhaltung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit, überprüft, und dass der Richter, der den nationalen Haftbefehl ausgestellt hat, auf den sich dieser Europäische Haftbefehl stützt, keine solche Überprüfung des Europäischen Haftbefehls vornimmt, sondern lediglich prüft, ob der nationale Haftbefehl die Voraussetzungen für die Ausstellung dieses nationalen Haftbefehls beachtet, und insbesondere, ob er verhältnismäßig ist. 70 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts lässt sich aus diesen Angaben ableiten, dass weder dieser Richter noch ein anderes nationales Gericht vor der Übergabe der gesuchten Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. 71 Dagegen geht aus der Vorlageentscheidung nicht eindeutig hervor, ob das griechische Recht für die Zeit nach der Übergabe der gesuchten Person einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsieht, der es einem Richter ermöglicht, die Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls, insbesondere seine Verhältnismäßigkeit, zu überprüfen. 72 Somit ist offenbar davon auszugehen, dass eine solche Regelung nur dann den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta entspricht, wenn ein solcher Rechtsbehelf im Ausstellungsmitgliedstaat vorgesehen ist, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, und zwar in der Weise, dass es gegebenenfalls die ausstellende Justizbehörde gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen bittet. 73 Die Vollstreckung des im Ausgangsverfahren streitigen Europäischen Haftbefehls darf somit, soweit er zum Zweck der Strafverfolgung erlassen wurde, nur dann abgelehnt werden, wenn kein solcher Rechtsbehelf besteht. 74 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl von einem Staatsanwalt, der als eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses einzustufen ist, für die Zwecke der Strafverfolgung sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgestellt worden ist, die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, erfüllt sind, auch wenn zum einen die Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls vor der Übergabe dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann und zum anderen dieser Europäische Haftbefehl – soweit er die Strafverfolgung betrifft – auf einem nationalen Haftbefehl beruht, der von einem Richter ausgestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls und insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit nicht geprüft hat und dessen Entscheidung vor dieser Übergabe ebenfalls nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann, sofern im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zeit nach dieser Übergabe ein gerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist, der die Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Kosten 75 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Europäischer Haftbefehl von einem Staatsanwalt, der als eine „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses einzustufen ist, für die Zwecke der Strafverfolgung sowie der Vollstreckung von Freiheitsstrafen ausgestellt worden ist, die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, erfüllt sind, auch wenn zum einen die Entscheidung dieses Staatsanwalts über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls vor der Übergabe dieser Person im Ausstellungsmitgliedstaat nicht mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann und zum anderen dieser Europäische Haftbefehl – soweit er die Strafverfolgung betrifft – auf einem nationalen Haftbefehl beruht, der von einem Richter ausgestellt wurde, der die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls und insbesondere dessen Verhältnismäßigkeit nicht geprüft hat und dessen Entscheidung vor dieser Übergabe ebenfalls nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann, sofern im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zeit nach dieser Übergabe ein gerichtlicher Rechtsbehelf vorgesehen ist, der die Überprüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Europäischen Haftbefehls und insbesondere seiner Verhältnismäßigkeit gewährleistet. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
