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EuGH · C-24/26

23.04.2026 · ECLI:EU:C:2026:333

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EuGH · C-24/26 · 23.04.2026 · ECLI:EU:C:2026:333

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 23. April 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/29/EU – Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten – Art. 6, 10 und 18 – Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall und Anspruch auf rechtliches Gehör – Nationale Regelung, die einen auf die Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Verurteilung gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelf zugunsten der in Abwesenheit verurteilten Person vorsieht – Fehlende Anerkennung des Rechts des Opfers auf Information über die Einlegung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs und auf Beteiligung an dem entsprechenden Verfahren – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung und Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Art. 8 und 9 – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf ein faires Verfahren – Art. 54 der Charta der Grundrechte – Verbot des Missbrauchs der Rechte“ In der Rechtssache C‑24/26 PPU [Casotta] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) mit Entscheidung vom 7. Januar 2026, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2026, in dem Strafverfahren gegen CV, Beteiligter: Procuratore generale presso la Corte d’appello di Roma, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis, der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo und des Richters A. Kornezov, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von M. Greco, Vice Avvocato Generale, sowie E. Feola und A. Trimboli, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Tomat, J. Vondung und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. April 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. 2012, L 315, S. 57), der Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) sowie der Art. 47 und 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Verbindung mit den Art. 6 und 17 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK). 2 Es ergeht im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, den CV nach seiner Verurteilung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 1500 Euro wegen schwerer Körperverletzungen und schweren Raubes eingelegt hat und der auf die Aufhebung der rechtskräftig gewordenen Verurteilung und die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache gerichtet ist. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht 3 Art. 6 („Recht auf ein faires Verfahren“) EMRK sieht vor: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. … 2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.“ 4 Art. 17 („Verbot des Missbrauchs der Rechte“) EMRK bestimmt: „Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.“ Unionsrecht Charta 5 Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) der Charta sieht vor: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ 6 Art. 54 („Verbot des Missbrauchs der Rechte“) der Charta bestimmt: „Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.“ Richtlinie 2012/29 7 In den Erwägungsgründen 11, 20, 26 und 58 der Richtlinie 2012/29 heißt es: „(11) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Maß an Schutz vorzusehen. … (20) Die Stellung von Opfern in der Strafrechtsordnung und die Frage, ob sie aktiv am Strafverfahren teilnehmen können, sind im Einklang mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und richten sich nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien: ob in der nationalen Rechtsordnung die Rechtsstellung als Partei im Strafverfahren vorgesehen ist; danach, ob das Opfer gesetzlich zur aktiven Teilnahme am Strafverfahren – z. B. als Zeuge – verpflichtet ist oder dazu aufgefordert wird; und/oder danach, ob das Opfer nach einzelstaatlichem Recht einen Rechtsanspruch auf aktive Teilnahme am Strafverfahren hat und diesen Anspruch auch wahrnehmen will, wenn in der nationalen Rechtsordnung eine Rechtsstellung des Opfers als Partei im Strafverfahren nicht vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche dieser Kriterien einschlägig sind, um den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zu bestimmen, wenn Bezugnahmen auf die Stellung des Opfers in der einschlägigen Strafrechtsordnung vorhanden sind. … (26) Die Opfer sollten so genau informiert werden, dass sichergestellt ist, dass sie eine respektvolle Behandlung erfahren und in Kenntnis der Sachlage über ihre Beteiligung am Verfahren entscheiden können. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des Opfers über den Stand des Verfahrens. Dies gilt auch für Informationen, die es dem Opfer ermöglichen zu entscheiden, ob es die Überprüfung der Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, beantragen soll. … (58) Opfer, deren besonderer Bedarf an Schutz vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung festgestellt wurde, sollten während des Strafverfahrens durch angemessene Maßnahmen geschützt werden. Die genaue Art solcher Maßnahmen sollte durch die individuelle Begutachtung und unter Berücksichtigung der Wünsche des Opfers festgelegt werden. Der Umfang solcher Maßnahmen sollte unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit den Regelungen über den gerichtlichen Ermessensspielraum festgelegt werden. Die Bedenken und Befürchtungen des Opfers, was das Verfahren anbelangt, sollten bei der Feststellung, ob besondere Maßnahmen für das Opfer erforderlich sind, von zentraler Bedeutung sein.“ 8 In Art. 1 („Ziele“) Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es: „Ziel dieser Richtlinie ist es sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können. …“ 9 Art. 6 („Recht der Opfer auf Informationen zu ihrem Fall“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten: a) Informationen über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten oder diese einzustellen oder den Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen; b) Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie der Art der gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, folgende Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten: a) Informationen über jedwede rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess; b) Informationen, die es dem Opfer ermöglichen, sich über den Fortgang des Strafverfahrens zu informieren, außer in Ausnahmefällen, wenn die Mitteilung der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte. (3) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a erteilten Informationen müssen die Begründung oder eine kurze Zusammenfassung der Begründung für die betreffende Entscheidung umfassen, außer im Falle einer von Geschworenen getroffenen Entscheidung oder im Falle einer Entscheidung, deren Begründung vertraulich ist, für die nach einzelstaatlichem Recht keine Begründung gegeben wird. (4) Der Wunsch des Opfers, Informationen zu erhalten bzw. nicht zu erhalten, ist für die zuständige Behörde verbindlich, es sei denn, dass die Informationen wegen des Rechts des Opfers auf aktive Teilnahme am Strafverfahren erteilt werden müssen. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Opfer, seinen Wunsch jederzeit zu ändern, und sie berücksichtigen eine solche Änderung. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer die Möglichkeit erhalten, sich unverzüglich von der Freilassung oder Flucht der Person, die wegen Straftaten gegen sie in Untersuchungshaft genommen wurde, strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde, in Kenntnis setzen zu lassen. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden, die im Fall einer Freilassung oder Flucht des Täters zum Schutz des Opfers getroffen werden. (6) Opfer erhalten auf Antrag die Informationen gemäß Absatz 5 zumindest in den Fällen, in denen für sie eine Gefahr besteht [oder] das Risiko einer Schädigung festgestellt wurde, es sei denn, dass festgestellt wird, dass die Mitteilung das Risiko einer Schädigung des Straftäters birgt.“ 10 Art. 10 („Anspruch auf rechtliches Gehör“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Opfer im Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können. Soll ein Opfer im Kindesalter gehört werden, so ist seinem Alter und seiner Reife Rechnung zu tragen. (2) Die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können, richten sich nach dem einzelstaatlichen Recht.“ 11 In Art. 18 („Schutzanspruch“) der Richtlinie 2012/29 heißt es: „Unbeschadet der Verteidigungsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Maßnahmen zum Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung, insbesondere vor der Gefahr einer emotionalen oder psychologischen Schädigung, und zum Schutz der Würde der Opfer bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen zur Verfügung stehen. Erforderlichenfalls umfassen die Maßnahmen auch Verfahren, die im einzelstaatlichen Recht im Hinblick auf den physischen Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vorgesehen sind.“ Richtlinie 2016/343 12 In den Erwägungsgründen 9, 33, 38 und 48 der Richtlinie 2016/343 heißt es: „(9) Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden. … (33) Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten [Europäischen] Union sichergestellt werden. … (38) Bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, sollte gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat. … (48) Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.“ 13 Art. 1 („Gegenstand“) dieser Richtlinie sieht vor: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für a) bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren, b) das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“ 14 Art. 8 („Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde. (3) Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden. (4) Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden. (5) Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften, die vorsehen, dass der Richter oder das zuständige Gericht einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person zeitweise von der Verhandlung ausschließen kann, wenn dies für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Strafverfahrens erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden. (6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Vorschriften, die vorsehen, dass das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte schriftlich durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.“ 15 In Art. 9 („Recht auf eine neue Verhandlung“) dieser Richtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ Italienisches Recht 16 Art. 420-bis („Ausbleiben des Angeklagten“) des Decreto del Presidente della Repubblica n. 447 – Approvazione del codice di procedura penale (Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 447, Genehmigung der Strafprozessordnung), vom 22. September 1988 (GURI Nr. 250 vom 24. Oktober 1988, Supplemento ordinario Nr. 92) (im Folgenden: Strafprozessordnung), in der durch das Decreto legislativo n. 150, Attuazione della legge 27 settembre 2021, n. 134, recante delega al Governo per l’efficienza del processo penale, nonchè in materia di giustizia riparativa e disposizioni per la celere definizione dei procedimenti giudiziari (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 150, Durchführung des Gesetzes Nr. 134 vom 27. September 2021 über die Übertragung von Befugnissen an die Regierung für die Effizienz des Strafverfahrens sowie für die Wiedergutmachung und Bestimmungen zur raschen Erledigung von Gerichtsverfahren) geänderten Fassung vom 10. Oktober 2022 (GURI Nr. 243 vom 17. Oktober 2022, Supplemento ordinario Nr. 38), sieht vor: „1. Bleibt ein auf freiem Fuß befindlicher oder inhaftierter Angeklagter in der mündlichen Verhandlung aus, setzt das Gericht das Verfahren in seiner Abwesenheit fort, a) wenn dem Angeklagten die Ladungsurkunde zu eigenen Händen oder zu Händen einer von ihm ausdrücklich zum Empfang der Urkunde bevollmächtigten Person zugestellt wurde; b) wenn der Angeklagte ausdrücklich auf sein Erscheinen verzichtet hat oder bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinne von Art. 420‑ter ausdrücklich darauf verzichtet hat, diesen geltend zu machen. 2. Das Gericht setzt das Verfahren auch dann in Abwesenheit des Angeklagten fort, wenn seiner Ansicht nach anderweitig bewiesen ist, dass der Angeklagte tatsächliche Kenntnis von dem laufenden Verfahren hat und sein Ausbleiben in der mündlichen Verhandlung auf einer wissentlichen und willentlichen Entscheidung beruht. Zu diesem Zweck berücksichtigt das Gericht die Zustellungsmodalitäten, das Verhalten des Angeklagten vor der mündlichen Verhandlung, die Ernennung eines Wahlverteidigers und alle weiteren erheblichen Umstände. 3. Das Gericht setzt das Verfahren abseits der Fälle der Abs. 1 und 2 außerdem in Abwesenheit des Angeklagten fort, wenn dieser für flüchtig erklärt wurde oder sich der Kenntnis von dem laufenden Verfahren in anderer Weise willentlich entzogen hat. 4. In den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 erklärt das Gericht den Angeklagten für abwesend. Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, wird der für abwesend erklärte Angeklagte vom Verteidiger vertreten. 5. Außerhalb der Fälle der Abs. 1, 2 und 3 verschiebt das Gericht, bevor es nach Art. 420‑quater verfährt, den Termin für die mündliche Verhandlung und ordnet an, dass die Benachrichtigung gemäß Art. 419, der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und das Verhandlungsprotokoll dem Angeklagten durch die Kriminalpolizei persönlich zugestellt werden. 6. Der Beschluss, mit dem die Abwesenheit des Angeklagten festgestellt wird, ist auch von Amts wegen zu widerrufen, wenn der Angeklagte vor der Entscheidung erscheint. Dem Angeklagten wird die Wiedereinsetzung in die Frist zur Ausübung seiner verlustig gegangenen Rechte gewährt: a) wenn er beweist, dass es ihm aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, höherer Gewalt oder eines anderen berechtigten Hinderungsgrundes vollkommen unmöglich gewesen ist, rechtzeitig zu erscheinen, um die verlustig gegangenen Rechte auszuüben, und dass es ihm ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, den Beweis für den Hinderungsgrund rechtzeitig zu übermitteln; b) wenn er in den Fällen der Abs. 2 und 3 beweist, dass er keine tatsächliche Kenntnis von dem laufenden Verfahren hatte und es ihm ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig möglich war, die verlustig gegangenen Rechte auszuüben; c) wenn in sonstiger Weise festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt waren. 7. Abseits des Falls von Abs. 6 widerruft das Gericht, sofern festgestellt wird, dass die Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens nicht erfüllt waren, auch von Amts wegen den Beschluss, mit dem die Abwesenheit des Angeklagten festgestellt wurde, und verfährt gemäß Abs. 5.“ 17 Art. 629-bis der Strafprozessordnung bestimmt: „1. Abseits der Fälle des Art. 628-bis kann eine Person, die mittels eines rechtskräftigen Urteils verurteilt oder einer Maßregel der Sicherung unterzogen wurde und gegen die das Verfahren in ihrer Abwesenheit fortgesetzt wurde, die Aufhebung dieses Urteils erwirken, wenn sie beweist, dass sie für abwesend erklärt wurde, ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 420-bis vorlagen, und dass es ihr ohne eigenes Verschulden nicht möglich war, rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie vor dem Erlass des Urteils tatsächliche Kenntnis von dem laufenden Verfahren hatte. 2. Der Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit vom Betroffenen persönlich oder einem Verteidiger mit Spezialvollmacht innerhalb von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Urteil beim Berufungsgericht zu stellen, in dessen Bezirk das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, seinen Sitz hat. 3. Das Berufungsgericht verfährt gemäß Art. 127, hebt, sofern es dem Antrag stattgibt, das Urteil auf und ordnet die Übermittlung der Akten an das Gericht der Verfahrensphase oder Instanz an, in der die Nichtigkeit eingetreten ist. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 18 Am 2. April 2022 wurde CV in Rom (Italien) auf frischer Tat wegen schwerer Körperverletzungen und schweren Diebstahls durch Beamte der Kriminalpolizei festgenommen. Bei dieser Festnahme benannte und beauftragte CV einen Rechtsanwalt zu seiner Verteidigung. 19 Am 4. April 2022 erklärte CV in der mündlichen Verhandlung vor dem Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom, Italien) zur Bestätigung seiner Festnahme, dass sein meldeamtlicher Wohnsitz zwar die Wohnung seiner Mutter in Sizilien sei, er aber seit fünf Jahren in Rom dauerhaft ansässig sei. Er wies darauf hin, dass sich sein Wohnsitz in den Räumlichkeiten einer von einer karitativen Vereinigung betriebenen Sozialkantine befinde und dass ihm die Verfahrensschriftstücke an diese Anschrift zu übermitteln seien. 20 Nachdem am Ende dieser mündlichen Verhandlung die Festnahme von CV nicht bestätigt worden war, verwies der Giudice per le indagini preliminari presso il Tribunale ordinario di Roma (Ermittlungsrichter beim Gericht Rom, Italien) auf Antrag des Pubblico ministero (Staatsanwaltschaft, Italien) CV zum sofortigen Hauptverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 an das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom), das als Kollegium fungierte. 21 Am 9. Mai 2022 begaben sich Bedienstete der Stadtpolizei Rom zu der Adresse, die CV als seinen Wohnsitz in Rom angegeben hatte, um die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens zuzustellen. Da sie den Betroffenen nicht unter dieser Adresse vorfanden, überließen sie diese Zustellung einer für den Betrieb der betreffenden karitativen Vereinigung zuständigen Person. Diese Person erklärte, dass CV zwei Tage vorher an dieser Adresse erschienen sei, und versicherte, dass sie die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens im persönlichen Postfach von CV lassen werde. 22 Am 4. Oktober 2022 wurde die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens dem von CV bestellten Rechtsanwalt per E‑Mail zugestellt, da der von CV angegebene Wohnsitz hierfür nicht geeignet war. 23 In der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2022 bestellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) aufgrund der Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt von CV, weil dieser CV nicht ausfindig machen konnte, einen anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. 24 Am Ende dieser mündlichen Verhandlung stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens CV nicht zugestellt worden sei, und verwies folglich die Akte zur erneuten Zustellung dieser Anordnung an die Kanzlei zurück. 25 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass am 30. Dezember 2022 das Gesetzesvertretende Dekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 in Kraft trat, mit dem der frühere Art. 420-bis der Strafprozessordnung vollständig durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde, die vorsieht, dass das Verfahren in Abwesenheit des Betroffenen nicht mehr fortgesetzt werden darf, es sei denn, die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere wenn ihm die Ladungsurkunde zu eigenen Händen oder zu Händen einer von ihm ausdrücklich zum Empfang der Urkunde bevollmächtigten Person zugestellt wurde, oder wenn er ausdrücklich auf das Erscheinen verzichtet hat. Außerdem kann nach Abs. 3 dieses Art. 420‑bis das Strafverfahren auch in Abwesenheit des Betroffenen fortgesetzt werden, wenn dieser für flüchtig erklärt wurde oder sich der Kenntnis von dem laufenden Verfahren in anderer Weise willentlich entzogen hat. 26 In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass nach dem Betroffenen zu suchen sei, da nicht nachgewiesen worden sei, dass CV tatsächlich Kenntnis von dem Strafverfahren gegen ihn gehabt habe. 27 Nach dieser mündlichen Verhandlung versuchten Bedienstete der Stadtpolizei von Rom vergeblich, CV sowohl an der Adresse, die CV als seinen Wohnsitz in Rom angegeben hatte, als auch telefonisch zu erreichen. 28 In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass sich aus dem Aktenvermerk der Stadtpolizei von Rom ergebe, dass CV nicht habe ausfindig gemacht werden können. Es ordnete daher an, dass er unter der Anschrift seiner Wohnung, d. h. in der Wohnung seiner Mutter in Sizilien, gesucht werde, um ihm eine Kopie der Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens und eine Kopie des Sitzungsprotokolls vom 13. Juni 2023, in dem die Vertagung der mündlichen Verhandlung auf den 23. Oktober 2023 festgelegt wurde, zuzustellen. 29 Am 19. Juni 2023 wurden diese beiden Schriftstücke an die Mutter von CV mit dem Vermerk „[mit CV] zusammenlebende Mutter“ zugestellt, obwohl diese bereits am 3. Februar 2023 erklärt hatte, dass ihr Sohn die elterliche Wohnung verlassen habe, und dessen Löschung aus der Zusammensetzung ihres Haushalts im Personenstandsregister beantragt hatte. 30 In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2023 stellte das Tribunale ordinario di Roma (Gericht Rom) fest, dass die Anordnung der Einleitung des sofortigen Hauptverfahrens der mit CV zusammenlebenden Mutter zugestellt worden sei und ordnete an, die Verhandlung in Abwesenheit von CV fortzusetzen, da offensichtlich erwiesen sei, dass er von dem Verfahren gegen ihn tatsächlich Kenntnis gehabt habe und dass seine Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung als eine wissentliche und willentliche Entscheidung im Sinne von Art. 420-bis Abs. 3 der Strafprozessordnung anzusehen sei. 31 Mit Urteil vom 23. Oktober 2023 wurde CV als Mittäter von in Rom begangenen schwerer Körperverletzungen und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt. 32 Da CV gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel einlegte, wurde es am 14. April 2024 rechtskräftig. 33 Im Anschluss an die vom Pubblico ministero (Staatsanwaltschaft) am 11. Oktober 2024 erlassene Anordnung zur Vollstreckung der in Rede stehenden Strafe wurde CV am 19. November 2024 von Beamten der Kriminalpolizei festgenommen. 34 Am 19. Dezember 2024 legte CV auf der Grundlage von Art. 629-bis der Strafprozessordnung bei der Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien), dem vorlegenden Gericht, einen außerordentlichen Rechtsbehelf ein und beantragte, die, wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführt, rechtskräftig gewordene Verurteilung vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und gegebenenfalls ein neues Verfahren zur Entscheidung in der Sache zu eröffnen. Er stützte seinen Rechtsbehelf darauf, dass er unter Verstoß gegen die in Art. 420‑bis der Strafprozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen für abwesend erklärt worden sei, und dass es ihm unmöglich gewesen sei, Berufung einzulegen, ohne dass ihm die Schuld daran zugerechnet werden könne, da er keine tatsächliche Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren gehabt habe. 35 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der Art. 420‑bis und 629‑bis der Strafprozessordnung mit dem Unionsrecht, die die Voraussetzungen regeln, die erfüllt sein müssen, damit eine beschuldigte Person in ihrer Abwesenheit verurteilt werden kann, und den außerordentlichen Rechtsbehelf, der der verurteilten Person, gegen die ein Abwesenheitsurteil ergangen ist, offensteht. 36 Insbesondere weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass diese nationalen Bestimmungen mit den durch die Richtlinie 2012/29 garantierten Rechten der Opfer von Straftaten kollidieren könnten. 37 Insoweit weist es darauf hin, dass Art. 629-bis der Strafprozessordnung zugunsten der in Abwesenheit verurteilten Person einen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten außerordentlichen Rechtsbehelf einräume, ohne jedoch dem Opfer der in Rede stehenden Straftat, das im Rahmen des Strafverfahrens, das zu der Verurteilung geführt habe, nicht als Nebenkläger aufgetreten sei, das Recht einzuräumen, über die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs durch die in Abwesenheit verurteilte Person unterrichtet zu werden, oder das Recht auf Beteiligung an diesem Verfahren oder auf Abgabe einer Stellungnahme, auch wenn es sich um ein Verfahren handele, das zur Aufhebung dieser in Abwesenheit ergangenen Verurteilung führen könne. 38 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hätte ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Interessen des Opfers, da er zur Eröffnung eines neuen Verfahrens in der Sache führen und das Opfer daher der Gefahr einer sekundären und wiederholten Viktimisierung aussetzen könnte, indem er es dazu veranlassen würde, erneut am gesamten Verfahren teilzunehmen, ohne jedoch die Möglichkeit zu haben, den von der verurteilten Person eingelegten Rechtsbehelf anzufechten. 39 Da sich die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29, in denen das Recht des Opfers auf Information und Anhörung verankert sei, auf das gesamte Strafverfahren bezögen, erlaube es diese Richtlinie den Mitgliedstaaten im Übrigen nicht, das Opfer von einem Verfahren auszuschließen, das wie das in Art. 629‑bis der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren zur vollständigen Aufhebung einer in Abwesenheit ergangenen Verurteilung führen und die Eröffnung eines neuen Verfahrens in der Sache anordnen könne. Daher führe das Fehlen jeder Form von Information oder Kommunikation zugunsten des Opfers der Straftat und damit jede Möglichkeit, dieses Opfer im Rahmen eines solchen, sich aus dieser nationalen Bestimmung ergebenden außerordentlichen Rechtsbehelfs anzuhören, zu einer Verletzung der in den Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie genannten Rechte. 40 Zweitens hegt das vorlegende Gericht auch Zweifel an der Vereinbarkeit der Art. 420‑bis und 629‑bis der Strafprozessordnung in ihrer Auslegung durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit der Richtlinie 2016/343. 41 Insoweit ergebe sich u. a. aus Art. 420-bis Abs. 3 in Verbindung mit Art. 629-bis der Strafprozessordnung, dass die Aufhebung einer in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung in dem in diesem Abs. 3 angeführten und in Rn. 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Fall nicht erwirkt werden könne, wenn erwiesen sei, dass die beschuldigte Person „sich der Kenntnis von dem [gegen sie eingeleiteten Strafv]erfahren in anderer Weise willentlich entzogen hat“. 42 Diese Bestimmungen würden von der nationalen Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass der willentliche Charakter des Vorgehens der beschuldigten Person, sich der Kenntnis von dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu entziehen, nicht auf der Grundlage mittelbarer Beweise oder objektiver Verhaltensweisen dieser Person vermutet werden könne, die belegten, dass sie das Risiko, von diesem Verfahren nicht Kenntnis zu nehmen, bewusst in Kauf genommen habe. Ein solches Verhalten könne nämlich nur durch die Vorlage eines unmittelbaren Beweises nachgewiesen werden, was de facto darauf hinauslaufe, eine ausdrückliche Erklärung der beschuldigten Person zu verlangen, dass sie willentlich versucht habe, sich der Kenntnis von diesem Verfahren zu entziehen. 43 Da ein solcher unmittelbarer Beweis besonders schwer zu erlangen ist, wäre das mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf nach Art. 629-bis der Strafprozessordnung befasste Gericht in der Praxis verpflichtet, die in Abwesenheit ergangene Verurteilung fast systematisch aufzuheben, und zwar selbst dann, wenn erwiesen ist, dass die beschuldigte Person Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat, die mittelbar, aber sicher ihren Willen belegen, sich der Kenntnis von dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu entziehen, oder wenn eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Information oder eine Inkaufnahme des Risikos, von diesem Verfahren keine Kenntnis zu erlangen, nachgewiesen wurden. 44 Genau dies sei im Rahmen des Ausgangsverfahrens der Fall, da CV zu dem Zeitpunkt, zu dem er mehrere Straftaten begangen habe, von Beamten der Kriminalpolizei festgenommen und einem Richter vorgeführt worden sei, dann aber eine Reihe von Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die es in hohem Maße vorhersehbar machten, dass er von den späteren Handlungen im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren keine Kenntnis nehmen könne, und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, sich der Kenntnis von diesem Verfahrens zu entziehen. 45 Mangels eines unmittelbaren Beweises für eine solche Absicht von CV verlangten die Art. 420-bis und 629-bis der Strafprozessordnung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung jedoch die Aufhebung des gegen ihn ergangenen Abwesenheitsurteils. 46 Hierzu macht das vorlegende Gericht erstens geltend, dass diese Auslegung der nationalen Bestimmungen u. a. gegen die Grundsätze verstoßen könne, die sich aus dem Urteil vom 13. Februar 2020, Spetsializirana prokuratura (Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person) (C‑688/18, EU:C:2020:94), ergäben, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass nach den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 das Recht auf eine neue Verhandlung nicht automatisch bestehe, wenn die Abwesenheit der beschuldigten Person auf einer bewussten Entscheidung beruhe, die auch aus den objektiven Umständen der betreffenden Rechtssache abgeleitet werden könne. 47 Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (CE:ECHR:2006:0301JUD005658100), zu Art. 6 EMRK ergebe, dass der Schutz des Betroffenen zu gewährleisten sei, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen keine Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, und dem aus diesem Grund die Möglichkeit genommen worden sei, am Verfahren teilzunehmen und seine Verteidigungsrechte auszuüben. 48 Dieses Urteil könne jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass es ein allgemeines und unbedingtes Recht auf Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache in allen Fällen begründe, in denen eine Verurteilung in Abwesenheit der beschuldigten Person ergangen sei. In einem solchen Fall sei das Recht auf Eröffnung eines neuen Verfahrens nämlich nicht als absolutes Recht ausgestaltet, sondern als ein Instrument, das ein faires Verfahren gewährleisten solle. Folglich kann dieses Urteil auch weder Verhaltensweisen legitimieren, die es der beschuldigten Person gestatten, sich der Kenntnis von dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren zu entziehen, noch das Recht auf Eröffnung eines neuen Verfahrens in einen Mechanismus umwandeln, der geeignet ist, die Umgehungsstrategien dieser Person, ihre schuldhafte Untätigkeit oder die bewusste Inkaufnahme des Risikos, dass ihr die sie betreffenden Unterlagen nicht zugehen, zu belohnen, da andernfalls eine nach Art. 17 EMRK verbotene strukturelle Gefahr des Missbrauchs der Verteidigungsrechte gefördert würde. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in dieser Konvention anerkannten Rechte, im vorliegenden Fall das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 6 EMRK verankert sei, nicht in einer Weise genutzt werden dürften, die ihre Funktion verfälsche und die Rechte anderer sowie das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege beeinträchtige. 49 Im vorliegenden Fall hätten die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung jedoch zur Folge, dass die beschuldigte Person zu opportunistischen Verhaltensweisen verleitet werde, die unter grobe Fahrlässigkeit oder die Strategie der Umgehung fallen könnten, und somit zu einem Missbrauch des außerordentlichen Rechtsbehelfs führen, der auf die Aufhebung einer in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung gerichtet sei. 50 Außerdem legt das vorlegende Gericht dar, ein solches System hätte systemische Auswirkungen, indem es das öffentliche Interesse an der Feststellung der Straftaten beeinträchtige, zumal dieser außerordentliche Rechtsbehelf die maximale Verjährungsfrist nicht unterbreche, so dass die verurteilte Person in den Genuss eines Mechanismus käme, der letztlich zum Erlöschen der in Rede stehenden Straftat führen könne. Auch die Rechte des Opfers seien unmittelbar betroffen, und für dieses entstehe unnötig eine sekundäre und wiederholte Viktimisierung. 51 Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta und der Art. 6 und 17 EMRK in ihrer Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 629‑bis des italienischen Codice di procedura penale (Strafprozessordnung) entgegenstehen, die im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der die Rechtskraft einer in Abwesenheit ergangenen Verurteilung in Frage stellen kann und der zur Aufhebung dieses Strafurteils führen und ein neues Verfahren zur Entscheidung in der Sache erforderlich machen kann, keine Information, Benachrichtigung oder Beteiligung des Opfers der Straftat vorsieht, das nicht als Nebenkläger aufgetreten ist? 2. Sind die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta und der Art. 6 und 17 EMRK in ihrer Gesamtheit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Art. 420-bis und 629-bis des italienischen Codice di procedura penale vorgesehenen entgegenstehen, wonach ein Strafurteil aufgehoben werden kann, wenn der Angeklagte vorbringt, er habe keine tatsächliche Kenntnis vom Verfahren gehabt, soweit nach dieser Regelung ausgeschlossen ist, dass von einer – aufgrund von objektiven Verhaltensweisen oder von Indizienbeweisen festgestellten – groben Fahrlässigkeit des Angeklagten oder bewussten Inkaufnahme des Risikos, dass ihm die Unterlagen nicht zugehen, darauf geschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte der Kenntnisnahme vom Verfahren willentlich entzogen hat? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens 52 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. 53 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung dieses Verfahrens zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt. Zum einen muss die Vorlage zur Vorabentscheidung Auslegungsfragen aufwerfen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Gegenstand von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist, betreffen. Zum anderen müssen die Umstände des Ausgangsverfahrens, so wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt werden, durch das Vorliegen von Dringlichkeit gekennzeichnet sein. 54 Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinien 2012/29 und 2016/343 betrifft, die zu den von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfassten Bereichen gehören. Gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung kommt dieses Ersuchen daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht. 55 Die zweite Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, da die Beantwortung der vorgelegten Fragen zu ihrer sofortigen Entlassung führen könnte, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 29; vom 19. September 2018, Milev, C‑310/18 PPU, EU:C:2018:732, Rn. 35 und 36, sowie vom 4. September 2025, Adrar, C‑313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Im vorliegenden Fall geht erstens aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich CV in Haft befindet und derzeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, die mit Urteil vom 23. Oktober 2023, das am 14. April 2024 rechtskräftig wurde, in Abwesenheit gegen ihn verhängt wurde. 57 Zweitens hat das vorlegende Gericht in Beantwortung eines an dieses Gericht gerichteten Klarstellungsersuchens des Gerichtshofs nach Art. 101 der Verfahrensordnung im Wesentlichen ausgeführt, dass, wenn es im Licht der Antwort des Gerichtshofs auf seine Fragen das in Art. 629‑bis der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren zur Aufhebung rechtskräftig gewordener Verurteilungen anwenden und dem so von CV eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelf stattgeben müsse, CV bis zu einem etwaigen neuen Verfahren freigelassen würde. 58 Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs nach Anhörung der Generalanwältin am 9. Februar 2026 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26; vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, sowie vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 154). 60 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit Art. 47 der Charta der sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ergebende Schutz im Unionsrecht gewährleistet wird, so dass lediglich Art. 47 der Charta heranzuziehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund, C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da Art. 54 der Charta ebenso wie Art. 17 EMRK das Verbot des Missbrauchs der Rechte vorsieht, ist lediglich Art. 54 der Charta heranzuziehen. 61 Im vorliegenden Fall ist zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten einer beschuldigten und später in Abwesenheit verurteilten Person als missbräuchlich im Sinne von Art. 54 der Charta in Verbindung mit deren Art. 47 angesehen werden kann, festzustellen, dass diese Frage nicht mit den Rechten des Opfers im Strafverfahren zusammenhängt und daher im Rahmen der zweiten Frage zu behandeln ist. 62 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, wenn das Opfer einer Straftat nach nationalem Recht nicht als Nebenkläger des Strafverfahrens aufgetreten ist, das zum Erlass einer in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung geführt hat, im Rahmen eines von der verurteilten Person eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfs, der auf die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht habe erlassen werden können, und gegebenenfalls auf die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache gerichtet ist, weder die Verpflichtung vorsieht, das Opfer über die Einlegung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs zu unterrichten, noch die Möglichkeit für das Opfer, sich an diesem Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen. 63 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sowohl ihr Wortlaut und ihr Ziel als auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. August 2025, Galerie Karsten Greve, C‑433/24, EU:C:2025:600, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2025, E. [Aufrechnung von Forderungen], C‑481/24, EU:C:2025:996, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 64 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2012/29 es Ziel dieser Richtlinie ist, sicherzustellen, dass Opfer von Straftaten angemessene Informationen, angemessene Unterstützung und angemessenen Schutz erhalten und sich am Strafverfahren beteiligen können. 65 Was erstens das Recht der Opfer auf Information betrifft, sind in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie die Informationen über das auf die Anzeige einer vom Opfer erlittenen Straftat hin eingeleitete Strafverfahren aufgeführt, auf deren Erhalt das Opfer Anspruch hat, sofern es diese Informationen beantragt hat. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Opfer unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, Informationen über jedwede Entscheidung, auf Ermittlungen zu verzichten, diese einzustellen oder den Täter nicht strafrechtlich zu verfolgen, sowie Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Hauptverhandlung sowie die Art der gegen den Täter erhobenen Beschuldigungen zu erhalten. 66 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2012/29 angeführten Informationen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen stehen. Daraus folgt, dass dieser Abs. 1 dem Opfer nicht das Recht verleihen soll, über die Einlegung eines solchen außerordentlichen Rechtsbehelfs unterrichtet zu werden. 67 Dieser Art. 6 Abs. 2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „Opfer im Einklang mit ihrer Stellung in der betreffenden Strafrechtsordnung“ unverzüglich über ihr Recht aufgeklärt werden, die in Abs. 2 angeführten Informationen über das Strafverfahren zu erhalten, das auf die Anzeige einer von ihnen erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und dass sie diese Informationen auf Antrag erhalten. Insoweit bezieht sich Art. 6 Abs. 2 Buchst. a auf Informationen über jedwede rechtskräftige Entscheidung in einem Prozess und Buchst. b auf Informationen, die es dem Opfer ermöglichen, sich über den „Fortgang des Strafverfahrens“ zu informieren, außer in Ausnahmefällen, wenn die Mitteilung der ordentlichen Verhandlung der Sache schaden könnte. 68 Aus dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 2012/29 ergibt sich daher, dass das Recht des Opfers, die in seinem Abs. 2 genannten Informationen zu erhalten, von der Rechtsstellung abhängt, die ihm nach nationalem Recht im Rahmen dieses Verfahrens zuerkannt wird, so dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihn über sein Recht auf Erhalt dieser Informationen zu unterrichten oder ihm diese Informationen zu erteilen, wenn dies nicht mit dieser Rechtsstellung vereinbar ist. 69 Diese Auslegung wird durch die Beurteilung des Zusammenhangs bestätigt, in den sich Art. 6 der Richtlinie 2012/29 einfügt. 70 Insbesondere stellt der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klar, dass die Stellung von Opfern in der Strafrechtsordnung und die Frage, ob sie aktiv am Strafverfahren teilnehmen können, im Einklang mit der jeweiligen nationalen Rechtsordnung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind und sich nach verschiedenen, in diesem Erwägungsgrund genannten Kriterien richten und dass die Mitgliedstaaten festlegen sollten, welche dieser Kriterien einschlägig sind, um den Anwendungsbereich der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zu bestimmen, wenn Bezugnahmen auf die Stellung des Opfers in der einschlägigen Strafrechtsordnung vorhanden sind. Zu diesen Kriterien gehört u. a. die Frage, ob in der nationalen Rechtsordnung für das Opfer die Rechtsstellung als Partei im Strafverfahren vorgesehen ist. 71 Außerdem steht diese Auslegung auch im Einklang mit dem mit Art. 6 der Richtlinie 2012/29 verfolgten Ziel, da der 26. Erwägungsgrund dieser Richtlinie klarstellt, dass das Recht, Informationen über den Stand des Verfahrens zu erhalten, es den Opfern ermöglichen soll, in Kenntnis der Sachlage über ihre „Beteiligung“ an diesem Verfahren entscheiden zu können. 72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (KOM[2011] 275 endgültig) in diesem Sinn darlegt, dass die Artikel in Kapitel II der Richtlinie 2012/29, zu denen Art. 6 gehört, „sicherstellen [sollen], dass Verbrechensopfer die nötigen Informationen in einer für sie verständlichen Form erhalten, so dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können und sich respektvoll behandelt fühlen“, und dass „[d]ie Informationen … so ausführlich sein [sollten], dass das Opfer in Kenntnis der Sachlage über seine Beteiligung am Verfahren und über die Wahrnehmung seiner Rechte entscheiden kann, insbesondere darüber, ob es eine Überprüfung der Entscheidung, auf eine Strafverfolgung zu verzichten, beantragen sollte“. 73 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht nach dem Fehlen von Informationen des Opfers, das im Rahmen des Strafverfahrens, das zur Verurteilung einer Person in Abwesenheit geführt hat, nicht als Nebenkläger aufgetreten ist, über die Einlegung des außerordentlichen Rechtsbehelfs durch diese verurteilte Person, wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden. Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, ist ein solcher Rechtsbehelf darauf gerichtet, eine solche rechtskräftig gewordene Verurteilung mit der Begründung aufzuheben, dass sie nicht in Abwesenheit hätte erlassen werden können, und gegebenenfalls die Rechtssache erneut in der Sache zu entscheiden. 74 Insoweit ist davon auszugehen, dass Informationen über die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2012/29 fallen können, der sich auf „den Fortgang des Strafverfahrens“ bezieht, sofern zum einen das in Rede stehende Strafverfahren im Sinne dieser Bestimmung auf die Anzeige einer vom Opfer erlittenen Straftat hin eingeleitet wurde, und zum anderen das Recht des Opfers, solche Informationen auf Antrag zu erhalten, der Stellung von Opfern in der nationalen Strafrechtsordnung entspricht. 75 Daraus folgt, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie nicht verlangt, dass das Opfer in einer nationalen Rechtsordnung, die für das Opfer die Möglichkeit vorsieht, als Nebenkläger aufzutreten, über einen Rechtsbehelf wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unterrichtet wird, wenn es nicht Partei des Verfahrens nach nationalem Recht ist, weil es nicht als Nebenkläger aufgetreten ist. 76 Gleichwohl ist noch darauf hinzuweisen, dass diese Analyse die Rechte des Opfers unberührt lässt, Informationen über die etwaige Freilassung der ursprünglich in Abwesenheit verurteilten Person gemäß Art. 6 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2012/29 zu erhalten. 77 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2012/29, wie sich aus ihrem elften Erwägungsgrund ergibt, Mindestvorschriften festgelegt werden und die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Maß an Schutz vorzusehen. 78 Was zweitens den Anspruch des Opfers auf rechtliches Gehör im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, sieht Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/29 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Opfer im Strafverfahren gehört werden und Beweise vorlegen kann. Diese Bestimmung begründet somit allgemein das Recht des Opfers, „im Strafverfahren“ gehört zu werden, ohne jedoch zu verlangen, dass es in jedem Abschnitt dieses Verfahrens gehört wird. 79 Dieser Art. 10 Abs. 2 bestimmt, dass die Verfahrensvorschriften, nach denen die Opfer in den Strafverfahren gehört werden und Beweismittel beibringen können, sich nach dem einzelstaatlichen Recht richten. 80 Aus Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2012/29 ergibt sich somit, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, in ihrem einzelstaatlichen Recht festzulegen, in welchem Verfahrensstadium das Opfer gehört wird. 81 Was den mit diesem Art. 10 verfolgten Zweck betrifft, geht aus dem in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör sicherstellen soll, dass Opfer die Möglichkeit haben, eine Erstaussage und später ergänzende Angaben zu machen, ihre Meinung zu äußern und in einem Strafverfahren auszusagen. In diesem Vorschlag heißt es weiter, dass, „[w]as dieser Anspruch genau umfasst, … in den Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt [ist] und … von dem einfachen Recht auf Kommunikation mit einer zuständigen Behörde und Beibringung von Beweisen bis zu umfassenderen Rechten gehen [kann] wie zum Recht, die Berücksichtigung von Beweisen oder die Erhebung bestimmter Beweise zu verlangen, oder zum Recht auf aktive Teilnahme am Prozess“. 82 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der in Art. 10 der Richtlinie 2012/29 verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör es dem Opfer ermöglichen soll, sich am Verfahren wegen der zu seinen Lasten begangenen Straftat zu beteiligen, und es ihm insbesondere gestatten soll, zur Feststellung der relevanten Tatsachen sowie zur Beweiserhebung im Zusammenhang mit der behaupteten Straftat und dem ihm entstandenen Schaden beizutragen. 83 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch hervor, dass im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur verfahrensrechtliche Fragen tatsächlicher Art aufgeworfen werden können, die die Umstände betreffen, unter denen die Abwesenheit der beschuldigten Person erklärt wurde. Diese Fragen scheinen daher in keinem Zusammenhang mit der Kernfrage der Rechtssache zu stehen, die die behauptete Straftat und den etwaigen Schaden des Opfers betrifft. Daher ist festzustellen, dass im Rahmen dieses Rechtsbehelfs nur die Verfahrensrechte der verurteilten Person, insbesondere ihr Recht auf ein faires Verfahren und ihre Verteidigungsrechte, betroffen sind, so dass die Rechte des Opfers, das nicht als Nebenkläger aufgetreten ist, von dem Verfahren, das einen solchen Rechtsbehelf betrifft, nicht unmittelbar betroffen sind. 84 Daraus folgt, dass Art. 10 der Richtlinie 2012/29 nicht verlangt, dass das Opfer im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gehört wird. 85 Wie in Rn. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lässt eine solche Auslegung jedoch das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Maß an Schutz vorzusehen. 86 Was drittens die Frage betrifft, ob das Opfer auf der Grundlage von Art. 18 der Richtlinie 2012/29 ein Recht auf Information über einen außerordentlichen Rechtsbehelf wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden und auf Anhörung im Rahmen dieses Rechtsbehelfs haben könnte, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut dieses Artikels hervorgeht, dass die Schutzmaßnahmen, die er vorsieht, den „Schutz der Opfer und ihrer Familienangehörigen vor sekundärer und wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung, insbesondere vor der Gefahr einer emotionalen oder psychologischen Schädigung, und [den] Schutz der Würde der Opfer bei der Vernehmung oder bei Zeugenaussagen“ bezwecken. 87 Die Maßnahmen, mit denen eine sekundäre Viktimisierung verhindert werden soll, können jedoch für sich genommen nicht so verstanden werden, dass sie dem Opfer ein Recht auf Beteiligung an einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden allein zu dem Zweck verleihen, die Durchführung einer neuen Verhandlung zu verhindern oder im Rahmen eines solchen Verfahrens gehört zu werden. 88 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich dem Wortlaut von Art. 18 der Richtlinie 2012/29 nicht entnehmen lässt, dass der Unionsgesetzgeber unter den zum Schutz des Opfers einer Straftat bestimmten Maßnahmen eine Beschränkung auf eine einzige Vernehmung dieses Opfers während des Gerichtsverfahrens vorgesehen hätte (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C‑38/18, EU:C:2019:628, Rn. 51). 89 Art. 18 der Richtlinie 2012/29 verleiht dem Opfer das Recht auf Schutz im Übrigen „[u]nbeschadet der Verteidigungsrechte“. Im gleichen Sinne führt der 58. Erwägungsgrund der Richtlinie aus, dass der Umfang der angemessenen Schutzmaßnahmen für Opfer, deren besonderer Bedarf an Schutz vor sekundärer oder wiederholter Viktimisierung, vor Einschüchterung und vor Vergeltung „unbeschadet der Verteidigungsrechte und im Einklang mit den Regelungen über den gerichtlichen Ermessensspielraum“ festgelegt werden sollte (Urteil vom 29. Juli 2019, Gambino und Hyka, C‑38/18, EU:C:2019:628, Rn. 52). 90 Daraus folgt, dass Art. 18 der Richtlinie 2012/29 der erneuten Vernehmung des Opfers einer Straftat im Rahmen eines neuen Verfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht, wie es der Fall sein könnte, wenn die Verurteilung am Ende des in Art. 629‑bis der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrens aufgehoben werden müsste. 91 Folglich kann dieser Art. 18 keine andere als die in den Rn. 75 und 84 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung der Art. 6 und 10 der Richtlinie 2012/29 stützen. 92 Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat zudem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Allerdings ergibt sich nicht aus den Akten, dass dem Opfer ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz entzogen würde, wenn unter den in der Richtlinie 2012/29 vorgesehenen Voraussetzungen Informationen oder die Möglichkeit der Anhörung während des Verfahrens fehlten, das den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden außerordentlichen Rechtsbehelf betrifft. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass ihm ein solcher gerichtlicher Schutz der Rechte entzogen würde, die ihm diese Richtlinie gewährt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass ein Rechtsbehelf wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende zur Aufhebung der beanstandeten Verurteilung führen sollte, sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt, dass ein neues Verfahren in der Hauptsache eingeleitet würde. 93 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die, wenn das Opfer einer Straftat nach nationalem Recht nicht als Nebenkläger des Strafverfahrens aufgetreten ist, das zum Erlass einer in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung geführt hat, im Rahmen eines von der verurteilten Person eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfs, der auf die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht erlassen werden konnte, und gegebenenfalls auf die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache gerichtet ist, weder die Verpflichtung vorsieht, das Opfer über die Einlegung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs zu unterrichten, noch die Möglichkeit für das Opfer, sich an diesem Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen. Zur zweiten Frage 94 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung das nationale Gericht verpflichtet, wenn kein unmittelbarer Beweis dafür vorliegt, dass sich eine in Abwesenheit verurteilte Person der Kenntnisnahme von dem Strafverfahren, das zu ihrer Verurteilung geführt hat, willentlich entzogen hat, einem Rechtsbehelf stattzugeben, den diese Person auf Aufhebung dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung mit der Begründung erhoben hat, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht erlassen werden konnte, und gegebenenfalls die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache anzuordnen. 95 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 1 gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte von Strafverfahren festgelegt werden sollen, darunter das „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“. Wie der 33. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich bestätigt, ist dieses Recht integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 96 Insoweit verpflichtet Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. 97 Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Abs. 2 macht diese Möglichkeit nämlich von der Voraussetzung abhängig, dass nach Buchst. a dieses Absatzes der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder nach Buchst. b dieses Absatzes der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde. 98 Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 3 vor, dass eine Entscheidung, die im Einklang mit diesem Abs. 2 getroffen wurde, gegen die betreffende Person vollstreckt werden kann. 99 Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 bestimmt, dass, wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Abs. 2 dieses Art. 8 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Art. 9 dieser Richtlinie eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden. 100 Außerdem hat die betroffene Person nach diesem Art. 9, wenn ein Strafverfahren in Abwesenheit durchgeführt wird, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Recht „auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs …, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts … ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann“. 101 Wie in Rn. 95 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist insoweit, da das in der Richtlinie 2016/343 verankerte „Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung“ integraler Bestandteil des Grundrechts auf ein faires Verfahren ist, auch das in Art. 9 dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf eine neue Verhandlung als Teil des erstgenannten Rechts anzusehen, da es, wie im neunten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, dazu beiträgt, seinen Schutz zu stärken. 102 Aus den Art. 8 und 9 dieser Richtlinie geht jedoch hervor, dass einer in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung nur dann vorenthalten werden darf, wenn die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 103 Hierzu ist festzustellen, dass die Buchst. a und b dieses Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 alternativ anwendbar sind und dass sie jeweils zwei kumulative Voraussetzungen aufstellen, von denen die erste, die beiden Buchstaben gemeinsam ist, verlangt, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 34). 104 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich bei der Beurteilung, ob diese erste Voraussetzung erfüllt ist, aus dem 38. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass in besonderem Maß darauf zu achten ist, welche Sorgfalt zum einen die Behörden bei der Unterrichtung der in Abwesenheit verurteilten Person über ihre Verhandlung an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt zum anderen die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der diesbezüglichen Informationen an den Tag gelegt hat. Folglich ist für diese Beurteilung das Vorliegen genauer und objektiver Indizien dafür relevant, dass diese Person zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen, beispielsweise indem sie absichtlich eine falsche Anschrift mitgeteilt hat oder nicht mehr unter der Anschrift, die sie ihnen mitgeteilt hat, anzutreffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 35). 105 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass bei einer in Abwesenheit verurteilten Person insbesondere davon ausgegangen werden kann, dass sie über ausreichende Informationen verfügte, um davon ausgehen zu können, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, wenn sie eine Verfügung über die vorläufige Beschuldigung erhalten hat, deren Inhalt im Hinblick auf den zur Last gelegten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung dem der endgültigen Anklageschrift entspricht, die letztlich gegen sie erhoben wurde. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wenn die betroffene Person nach Erhalt einer solchen Verfügung über die vorläufige Beschuldigung die Flucht ergriffen hat, davon ausgehen, dass die rechtzeitige Übermittlung eines amtlichen Dokuments durch die zuständigen Behörden über den Termin und den Ort einer Verhandlung an die Anschrift, die der Betroffene im Ermittlungsverfahren der Strafsache mitgeteilt hat, und der Nachweis, dass dieses Dokument tatsächlich an dieser Anschrift abgegeben wurde, als Unterrichtung dieser Person über den Termin und den Ort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 gelten, sofern sich die zuständigen Behörden außerdem angemessen bemüht haben, diese Person ausfindig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 36 und 37). 106 Die zweite Voraussetzung dafür, dass der in Abwesenheit verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung vorenthalten werden kann, kann entweder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 erfüllt sein, wenn diese Person auch rechtzeitig über die Folgen des Nichterscheinens zu ihrer Verhandlung unterrichtet worden war, oder gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 dieser Richtlinie, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass diese Person in ihrer Verhandlung von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wurde, der von ihr oder vom Staat bestellt wurde (Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 38). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Umstand, dass eine in Abwesenheit verurteilte Person während des gesamten in ihrer Abwesenheit geführten Gerichtsverfahrens durch einen vom Staat bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde, nicht ausreicht, um diese Voraussetzung zu erfüllen, da es erforderlich ist, dass diese Person einen Anwalt speziell bestellt hat, um sie in ihrer Abwesenheit in der Verhandlung zu vertreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2025, Kachev, C‑135/25 PPU, EU:C:2025:366, Rn. 41, 59, 61 und 62). 107 Sind diese Voraussetzungen in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens erfüllt, hindert die Richtlinie 2016/343 den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, der verurteilten Person das Recht auf eine neue Verhandlung zu versagen. 108 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass insbesondere im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (ECLI:CE:ECHR:2006:0301JUD005658100), der nationale Rechtsrahmen für das Verfahren in Abwesenheit und den außerordentlichen Rechtsbehelf, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, insbesondere die Art. 420‑bis und 629‑bis der Strafprozessordnung in ihrer Auslegung durch die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof), im Wesentlichen verlange, dass im von diesem Art. 420‑bis Abs. 3 vorgesehenen Fall der verurteilten Person, die in Abwesenheit verurteilt worden sei, stets das Recht auf eine neue Verhandlung gewährt werde, es sei denn, es werde ein „unmittelbarer“ Beweis erbracht, dass sie sich der Kenntnisnahme von dem Strafverfahren gegen sie „willentlich entzogen“ habe. 109 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hätten solche Anforderungen zur Folge, dass eine Person, die in Abwesenheit verurteilt worden sei und sich dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren willentlich entzogen habe, in der Folge die Aufhebung der Verurteilung und die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache quasi automatisch erwirken könnte, da der unmittelbare Beweis dieser „willentlichen Entziehung“ praktisch unmöglich sei. 110 Wie sich aus der in Rn. 104 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, verlangt die Richtlinie 2016/343 für die Beurteilung der ersten in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzung, die sich auf die Kenntnis der Verhandlung durch die beschuldigte Person bezieht, keinen solchen unmittelbaren Beweis, da auch etwaige genaue und objektive Indizien berücksichtigt werden können, dass diese Person zwar amtlich über den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde und wusste, dass eine Verhandlung gegen sie durchgeführt werden sollte, sich aber dennoch absichtlich so verhalten hat, sich einer offiziellen Entgegennahme von Informationen über Termin und Ort dieser Verhandlung zu entziehen. 111 Ebenso kann nach § 99 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 1. März 2006, Sejdovic/Italien (ECLI:CE:ECHR:2006:0301JUD005658100), nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte erwiesene Tatsachen eindeutig belegen können, dass der Angeklagte weiß, dass ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird, und er die Art sowie den Grund des Anklagevorwurfs kennt und dass er nicht die Absicht hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder sich der Verfolgung entziehen will. 112 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2016/343 nach ihrem Art. 1 im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren sowie das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren festzulegen, nicht aber, eine abschließende Harmonisierung des Strafverfahrens vorzunehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2022, HN [Verfahren eines aus dem Hoheitsgebiet abgeschobenen Angeklagten], C‑420/20, EU:C:2022:679, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). 113 Wie in ihrem 48. Erwägungsgrund dargelegt wird, lässt diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte auszuweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. 114 Folglich hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten weder daran, das Recht auf eine neue Verhandlung auch auf Fälle auszuweiten, in denen die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, noch daran, dass die Beurteilung der Sorgfalt, die die beschuldigte Person bei der Entgegennahme der Informationen über das gegen sie eingeleitete Strafverfahren an den Tag gelegt hat, auf Beweisstandards beruht, nach denen nur ein unmittelbarer Beweis den Nachweis ermöglicht, dass sich diese Person diesem Verfahren willentlich entzogen hat. 115 Was die Art. 47 und 54 der Charta betrifft, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht bzw. das Verbot des Missbrauchs der Rechte betreffen und den Art. 6 und 17 EMRK entsprechen, auf die sich das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Frage bezieht, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen der Ansicht ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung es einer in Abwesenheit verurteilten Person ermögliche, ihr in Art. 47 der Charta garantiertes Recht auf ein faires Verfahren zum Nachteil des Opfers der Straftat unter Verstoß gegen Art. 54 der Charta zu missbrauchen. Es fragt sich daher, ob Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer solchen nationalen Regelung entgegenstehen. 116 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen hat, ob mit den Grundrechten eine nationale Vorschrift oder Maßnahme vereinbar ist, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt, es den nationalen Behörden und Gerichten weiterhin freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29, und vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 117 Im vorliegenden Fall steht es den Mitgliedstaaten, wie sich aus den Rn. 112 bis 116 des vorliegenden Urteils ergibt, weiterhin frei, ein höheres Schutzniveau für das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung anzuwenden, als es das Unionsrecht verlangt, was das in der Charta in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehene Schutzniveau nicht beeinträchtigen kann. Außerdem enthalten die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses im nationalen Recht vorgesehene höhere Schutzniveau den Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen könnte. 118 Zweitens ist nach Art. 54 der Charta keine Bestimmung dieser Charta so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die darin anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies darin vorgesehen ist. 119 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 EMRK, soweit er sich auf Personen bezieht, diese daran hindern soll, sich auf die Bestimmungen der Konvention zu berufen, um eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat klargestellt, dass diese Bestimmung, die somit eine negative Tragweite hat, nicht im Umkehrschluss dahin ausgelegt werden kann, dass sie einer natürlichen Person die u. a. in den Art. 5 und 6 EMRK, die den Art. 47 und 48 der Charta entsprechen, garantierten individuellen Grundrechte entzieht (EGMR, 17. März 2009, Ould Dah/Frankreich, ECLI:CE:ECHR:2009:0317DEC001311303). 120 Wenn eine in Abwesenheit verurteilte Person unter Berufung auf das in Art. 629-bis der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahren einen außerordentlichen Rechtsbehelf einlegt, der auf die Aufhebung der in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung gerichtet ist, und das nationale Gericht, das feststellt, dass die in Art. 420-bis der Strafprozessordnung angeführten Voraussetzungen während der Verhandlung nicht erfüllt waren, diesem Rechtsbehelf stattgibt, beruft sich diese Person auf ihr Recht auf ein faires Verfahren, das das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung einschließt, so dass nicht ersichtlich ist, dass der Rückgriff dieser Person auf diesen außerordentlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 54 der Charta darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist. 121 Da im Übrigen die im nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung vorgesehenen Voraussetzungen für die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden darauf abzielen, ein höheres Schutzniveau für das Recht der beschuldigten Person auf Anwesenheit in der Verhandlung zu gewährleisten, als es das Unionsrecht verlangt, übt diese Person, indem sie in den Genuss dieses höheren nationalen Schutzniveaus kommt, kein Recht aus, das sie aus dem Unionsrecht herleitet. 122 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2016/343 im Licht der Art. 47 und 54 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung das nationale Gericht verpflichtet, wenn kein unmittelbarer Beweis dafür vorliegt, dass sich eine in Abwesenheit verurteilte Person der Kenntnisnahme von dem Strafverfahren, das zu ihrer Verurteilung geführt hat, willentlich entzogen hat, einem Rechtsbehelf stattzugeben, den diese Person auf Aufhebung dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung mit der Begründung erhoben hat, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht erlassen werden konnte, und gegebenenfalls die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache anzuordnen. Kosten 123 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 6, 10 und 18 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates sind im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die, wenn das Opfer einer Straftat nach nationalem Recht nicht als Nebenkläger des Strafverfahrens aufgetreten ist, das zum Erlass einer in Abwesenheit ergangenen und rechtskräftig gewordenen Verurteilung geführt hat, im Rahmen eines von der verurteilten Person eingelegten außerordentlichen Rechtsbehelfs, der auf die Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht erlassen werden konnte, und gegebenenfalls auf die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache gerichtet ist, weder die Verpflichtung vorsieht, das Opfer über die Einlegung dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs zu unterrichten, noch die Möglichkeit für das Opfer, sich an diesem Rechtsbehelfsverfahren zu beteiligen. 2. Die Art. 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren sind im Licht der Art. 47 und 54 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung das nationale Gericht verpflichtet, wenn kein unmittelbarer Beweis dafür vorliegt, dass sich eine in Abwesenheit verurteilte Person der Kenntnisnahme von dem Strafverfahren, das zu ihrer Verurteilung geführt hat, willentlich entzogen hat, einem Rechtsbehelf stattzugeben, den diese Person auf Aufhebung dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung mit der Begründung erhoben hat, dass sie in ihrer Abwesenheit nicht erlassen werden konnte, und gegebenenfalls die Eröffnung eines neuen Verfahrens zur Entscheidung in der Sache anzuordnen. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.