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EuG · T-917/25

18.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:204

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EuG · T-917/25 · 18.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:204

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

18. März 2026(*)

„ Streichung “


In der Rechtssache T-917/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Entscheidung vom 6. November 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2025, in dem Verfahren

R*****

gegen

W***** H*****

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak (Berichterstatterin), des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt, der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund der am 15. Januar 2026 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

nach Anhörung der Generalanwältin,

folgenden

Beschluss

1        Mit Beschluss vom 24. Februar 2026, der am 27. Februar 2026 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Landesgericht Korneuburg (Österreich) sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 227 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

beschlossen:

Die Rechtssache T-917/25 wird im Register des Gerichts gestrichen.

Luxemburg, den 18. März 2026

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

N. Półtorak

* Verfahrenssprache: Deutsch.