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EuG · T-144/25

25.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:238

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EuG · T-144/25 · 25.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:238

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer) 25. März 2026 ( *1 ) „Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Institutionelles Recht – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2018/1725 – Beim EDSB eingereichte Beschwerde betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das EUIPO – Teilweise Erledigung – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“ In der Rechtssache T‑144/25, WS, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tettenborn, Kläger, gegen Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch D. Nardi, F. Muller und A. Zawiła-Niedźwiecka als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DAS GERICHT (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Kecsmár sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und U. Öberg, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund des schriftlichen Verfahrens folgenden Beschluss 1 Mit seiner Klage beantragt WS zum einen gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung einer Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) über die Einstellung der Prüfung seiner Beschwerde vom 25. November 2024 betreffend die Art der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die am 26. Februar 2025 stillschweigend ergangen sein soll (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), und zum anderen gemäß den Art. 268 und 340 AEUV den Ersatz des Schadens, der ihm durch das Verhalten des EDSB entstanden sei. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 1. August 2024 beantragte der Kläger beim EUIPO gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten. 3 Da das EUIPO weder den Eingang dieses Antrags noch den der Folgeanträge bestätigt hatte, forderte der Kläger es mit Schreiben vom 4. November 2024 auf, dies wie eine Verletzung des Schutzes von Daten zu behandeln. 4 Mit Bescheid vom 15. November 2024 bestätigte der Exekutivdirektor des EUIPO auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die stillschweigende ablehnende Entscheidung. 5 Am 25. November 2024 legte der Kläger beim EDSB Beschwerde gegen das EUIPO ein und gab darin u. a. an, dass er vom EUIPO eine Kopie seiner personenbezogenen Daten und der Protokolle betreffend die gesamte Verarbeitung der Daten, die Wiederherstellung der ihn betreffenden gelöschten Daten, eine Beschränkung der Verarbeitung seiner Daten sowie Informationen über diese Verletzung des Schutzes von Daten haben wolle (im Folgenden: Beschwerde vom 25. November 2024). Der EDSB bestätigte den Eingang dieser Beschwerde mit einer automatisch generierten E‑Mail vom selben Tag. 6 Am 5. Dezember 2024 forderte der Kläger den EDSB auf, ihm das Aktenzeichen seiner Beschwerde vom 25. November 2024 sowie alle weiteren Informationen mitzuteilen. 7 Am 20. Januar 2025 wiederholte der Kläger seinen das Aktenzeichen betreffenden Antrag. 8 Den Eingang dieser beiden E‑Mails des Klägers bestätigte der EDSB am 21. Januar 2025. Außerdem teilte der EDSB dem Kläger mit, dass er keine Aufzeichnungen zu der Beschwerde vom 25. November 2024 finden könne, und forderte ihn auf, diese erneut einzureichen. 9 Der Kläger weigerte sich mit einer E‑Mail vom 21. Januar 2025, der Aufforderung des EDSB zur erneuten Einreichung seiner Beschwerde vom 25. November 2024 nachzukommen, weil die Eingangsbestätigung, die er am selben Tag erhalten habe, die ordnungsgemäße Einreichung dieser Beschwerde belege. Allerdings reichte der Kläger eine Kopie seiner Beschwerde nebst den Anlagen sowie eine Kopie der automatisch generierten Eingangsbestätigung ein. 10 Am 24. Januar 2025 teilte der EDSB dem Kläger mit, dass seine Beschwerde unter dem Aktenzeichen 2025-0100 eingetragen worden sei. Im selben Schreiben präzisierte er Folgendes: „Wir werden Ihre Beschwerde prüfen und Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.“ 11 Am 29. Januar 2025 bat der Kläger den EDSB um eine Sachstandsmitteilung. 12 Am 31. Januar 2025 bestätigte der EDSB u. a. erneut den Eingang der Beschwerde vom 25. November 2024 und teilte nochmal das entsprechende Aktenzeichen mit. Außerdem informierte er den Kläger darüber, dass die von diesem in seiner E‑Mail vom 21. Januar 2025 übermittelten Angaben bei der Prüfung seiner Beschwerde berücksichtigt würden. 13 Mit E‑Mail vom 7. Februar 2025 teilte der EDSB dem Kläger u. a. mit, dass seine Beschwerde vom 25. November 2024, so wie er sie online gestellt habe, am 5. Februar 2025 gefunden worden sei und sie geprüft werde. 14 Am 2. März 2025 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Entwicklung nach Klageerhebung 15 Am 16. April 2025 informierte der EDSB den Kläger darüber, dass er die Prüfung der Beschwerde vom 25. November 2024 einstellen werde. Diese Beschwerde betreffe nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten, sondern den Umgang mit Anträgen gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Infolgedessen falle die Beschwerde nicht in seinen Aufgabenbereich, und es gebe keine ausreichenden Gründe für die Einleitung einer Untersuchung. Anträge der Parteien 16 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, – die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; – den EDSB zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 1500 Euro, für den von ihm als Folge der angefochtenen Entscheidung erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen; – dem EDSB die Kosten aufzuerlegen. 17 Der EDSB beantragt in seiner Einrede der Unzulässigkeit, – den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig zurückzuweisen; – den Antrag auf Schadensersatz als unbegründet zurückzuweisen; – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. 18 In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger im Wesentlichen, – die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Rechtliche Würdigung Zum Antrag auf Nichtigerklärung 19 Nach Art. 131 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es feststellt, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. 20 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und trifft in Anwendung dieses Artikels, nach Anhörung der Parteien, die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. Zur Frage, ob am 26. Februar 2025 eine stillschweigende Entscheidung ergangen ist 21 Das Gericht hält für die Feststellung, ob der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden ist, die Prüfung für angebracht, ob dieser Antrag zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Gegenstand hatte. Somit ist zu prüfen, ob am 26. Februar 2025 eine stillschweigende Entscheidung ergangen ist. 22 Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG lautet: „Befasst sich der [EDSB] nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des [EDSB].“ 23 Eine stillschweigende Entscheidung ergeht folglich, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen ist erforderlich, dass der EDSB die Person, die Beschwerde eingelegt hat, nicht innerhalb der Frist von drei Monaten über das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde unterrichtet hat. Zum anderen darf der EDSB die beschwerdeführende Person innerhalb derselben Frist nicht über den Fortgang der Prüfung der Beschwerde unterrichtet haben. 24 Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Beschwerde am 25. November 2024 eingelegt, und die Frist von drei Monaten lief somit bis zum 25. Februar 2025. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der EDSB den Kläger innerhalb der Frist von drei Monaten ab dem Eingang der Beschwerde nicht über das Ergebnis ihrer Prüfung unterrichtet hat. Somit ist zu prüfen, ob der EDSB den Kläger gleichwohl vor dem Ablauf dieser Frist, also vor dem 26. Februar 2025, über den Fortgang der Prüfung der Beschwerde unterrichtet und somit verhindert hat, dass eine stillschweigende ablehnende Entscheidung ergeht. 25 Wie oben in Rn. 8 ausgeführt, teilte der EDSB dem Kläger zunächst am 21. Januar 2025 mit, dass er keine Aufzeichnungen zur Beschwerde vom 25. November 2024 finden könne. 26 Nachdem der Kläger ihm eine Kopie seiner Beschwerde zugesandt hatte, unterrichtete der EDSB diesen anschließend darüber, dass er die Beschwerde erhalten und unter dem Aktenzeichen 2025-0100 eingetragen habe. Außerdem informierte der EDSB den Kläger, dass er die Beschwerde prüfen und ihn über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten werde. 27 Sodann beantwortete der EDSB am 31. Januar 2025 weitere Auskunftsersuchen des Klägers und wies ihn darauf hin, dass seine am 21. Januar 2025 übermittelten Informationen bei der Prüfung seiner Beschwerde berücksichtigt würden. Außerdem präzisierte der EDSB, dass die Beschwerde als am 25. November 2024 eingegangen behandelt werde. 28 Schließlich hat der EDSB mit E‑Mail vom 7. Februar 2025 im Wesentlichen u. a. – dem Kläger mitgeteilt, dass seine Beschwerde vom 25. November 2024, so wie er sie online gestellt habe, am 5. Februar 2025 gefunden worden sei und sie geprüft werde; – präzisiert, dass er mit seiner E‑Mail vom 31. Januar 2025 den Kläger nur darüber habe unterrichten wollen, dass seine Beschwerde auf der Grundlage der Kopie geprüft werde, die er am 21. Januar 2025 erhalten habe, dass aber als Eingangsdatum der 25. November 2024 berücksichtigt werde; – erklärt, dass die Prüfung der Beschwerde, da er nun über das Original vom 25. November 2024 verfüge, auf der Grundlage dieses Originals geprüft werde, und – den Antrag des Klägers auf Zugang zu seiner Beschwerde durch die Übermittlung einer PDF‑Datei beantwortet. 29 Insoweit ist festzustellen, dass es sich bei diesen dem Kläger vom EDSB mitgeteilten Informationen nicht um Auskünfte zum Fortgang der Prüfung der Beschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 handelt. 30 Erstens können nicht alle Informationen im Zusammenhang mit dem Verlust und dem Wiederauffinden der Beschwerde vom 25. November 2024 als Auskünfte über den Fortgang der Prüfung dieser Beschwerde eingestuft werden. Ließe man im vorliegenden Fall eine solche Einstufung zu, widerspräche dies der ureigenen Bedeutung des Wortes „Fortgang“, die einen gewissen tatsächlichen Fortschritt bei der Bearbeitung der Beschwerde voraussetzt. 31 Zweitens lässt sich, wie der Kläger zutreffend ausführt, allein aus der Mitteilung des Aktenzeichens und dem Hinweis, dass die Beschwerde bearbeitet werde, nicht auf einen tatsächlichen Fortgang bei ihrer Bearbeitung schließen. 32 Folglich haben die vor dem 26. Februar 2025 übermittelten Informationen, da sie keinen tatsächlichen Fortschritt bei der Bearbeitung der Beschwerde vom 25. November 2024 widerspiegeln, das Ergehen einer stillschweigenden Entscheidung nicht verhindert. Mangels einer Unterrichtung über das Ergebnis oder den Fortgang der Prüfung der Beschwerde innerhalb der in Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 2018/1725 genannten Frist erging demnach mit dem Ablauf dieser Frist, d. h. am 26. Februar 2025, eine stillschweigende ablehnende Entscheidung. 33 Der Antrag auf Nichtigerklärung hatte somit zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Gegenstand. Zum Wegfall des Gegenstands des Antrags auf Nichtigerklärung im Lauf des Verfahrens 34 Zu prüfen ist jedoch, ob der Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung seither fortbestand. 35 Der vorliegende Antrag zielt hier auf die Nichtigerklärung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung vom 26. Februar 2025 ab. 36 Gemäß der Rechtsprechung muss der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament,C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Insoweit wird durch den Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung die stillschweigende Entscheidung aufgehoben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission,C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89, sowie vom 26. März 2020, ViaSat/Kommission, T‑734/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:123, Rn. 17). 38 Diese Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts hat angesichts ihrer Wirkung für die Vergangenheit zur Folge, dass der Streitgegenstand wegfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission,C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 48 und 49, vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission,C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 45, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament,C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33). 39 In einem solchen Fall kann weder das Ziel, zu verhindern, dass sich der beanstandete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt, noch das Ziel, etwaige Schadensersatzklagen zu erleichtern, die Prüfung einer Klage gegen eine stillschweigende Entscheidung rechtfertigen, da sich diese Ziele durch die Prüfung einer Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung erreichen lassen (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2025, Reverbel/Kommission,T‑178/24, EU:T:2025:173, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Vorliegend bewirkte die am 16. April 2025 erlassene ausdrückliche Entscheidung die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung vom 26. Februar 2025. Letztere wurde aus der Rechtsordnung der Europäischen Union getilgt und kann nicht mehr Gegenstand eines Antrags auf Nichtigerklärung sein. Außerdem hat der Kläger es nach dem Erlass der ausdrücklichen Entscheidung versäumt, seine Anträge auf der Grundlage von Art. 86 der Verfahrensordnung anzupassen. Somit ist festzustellen, dass der Antrag auf Nichtigerklärung sich ausschließlich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung richtet, die jedoch hinfällig geworden ist. Unter diesen Umständen hat der Wegfall der angefochtenen Entscheidung zur Folge, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden ist. 41 Die ausdrückliche Entscheidung vom 16. April 2025 hat zwar gemäß dem Vortrag des Klägers die Zurückweisung der Beschwerde, wie sie in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kam, grundsätzlich bestätigt. Dieser Umstand verhindert jedoch nicht den Wegfall der angefochtenen Entscheidung und somit auch nicht, dass der Antrag auf Nichtigerklärung gegenstandslos geworden ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. Februar 2013, Beninca/Kommission, T‑418/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:75, und vom 18. März 2022, Saure/Kommission, T‑232/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:165). 42 Folglich hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erledigt. Zum Antrag auf Schadensersatz 43 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass ihm durch die von ihm zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung angeführten Versäumnisse des EDSB ein immaterieller Schaden entstanden sei. Aufgrund dieser Versäumnisse befinde er sich in einem Zustand permanenter Unsicherheit und seine Position sei in jeder Klage, die er gegen das EUIPO anstrenge, geschwächt. 44 Der EDSB tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. 45 Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. 46 Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und trifft die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. 47 Nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss jede Klageschrift hinreichend klar und genau die geltend gemachten Klagegründe enthalten, um der beklagten Partei die Vorbereitung ihres Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Insbesondere muss ein Antrag auf Schadensersatz, um diese Voraussetzungen zu erfüllen, Angaben enthalten, mit denen sich die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden belegen lässt (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission,T‑175/94, EU:T:1996:102, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 48 Der Kläger verweist im vorliegenden Fall im Rahmen seines Antrags auf Schadensersatz auf den Klagegrund, auf den er seinen Antrag auf Nichtigerklärung gestützt hat. Er trägt außerdem vor, der EDSB habe sich aus all den im Rahmen des Antrags auf Nichtigerklärung ausgeführten Gründen rechtswidrig verhalten. 49 Insoweit ist auf den Kontext hinzuweisen, in den sich dieser Antrag auf Schadensersatz einfügt. Die stillschweigende Entscheidung vom 26. Februar 2025 bewirkte die Zurückweisung der Beschwerde vom 25. November 2024. Da der Kläger diese Zurückweisung für rechtswidrig hielt, hat er am 2. März 2025 Klage gegen diese stillschweigende Entscheidung erhoben. Danach wurde die angefochtene Entscheidung durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidung vom 16. April 2025 hinfällig. Die Zurückweisung der Beschwerde wird zwar seither durch die ausdrückliche Entscheidung vom 16. April 2025 sichergestellt. Doch gehört Letztere mangels einer entsprechenden Anpassung der Anträge des Klägers nicht zum Gegenstand der Klage. 50 Folglich verweist der für die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit beweispflichtige Kläger lediglich auf Vorbringen, das gegen eine hinfällig gewordene angefochtene Entscheidung gerichtet war. Mangels anderer Angaben oder Erklärungen seitens des Klägers sieht sich das Gericht nicht in der Lage, allein auf der Grundlage einer aus der Unionsrechtsordnung getilgten angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ob die Zurückweisung der Beschwerde vom 25. November 2024 rechtmäßig war. 51 In einem solchen Kontext wird mit einer solchen allgemeinen Verweisung nämlich nicht genau angegeben, welches rechtswidrige Verhalten dem EDSB vorgeworfen wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Fall eines zusammen mit einem Antrag auf Nichtigerklärung gestellten Antrags auf Schadensersatz nicht Sache des Gerichts ist, aus den verschiedenen zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung erhobenen Rügen diejenige oder diejenigen herauszusuchen und zu bestimmen, die die klagende Partei als Grundlage für den Antrag auf Schadensersatz heranziehen möchte (vgl. Beschluss vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T‑301/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:4, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). 52 Der Antrag auf Schadensersatz erfüllt demzufolge nicht die Erfordernisse der Klarheit und Genauigkeit im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung. Folglich ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Kosten 53 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es nach Art. 137 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. 54 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Versäumnis des EDSB, den Kläger innerhalb der vorgesehenen Frist über den Fortgang der Prüfung zu informieren, zur Folge hatte, dass dieser die vorliegende Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung erhoben hat. 55 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass dem EDSB die Kosten aufzuerlegen sind. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte Kammer) beschlossen: 1. Der Antrag auf Nichtigerklärung ist in der Hauptsache erledigt. 2. Der Antrag auf Schadensersatz wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen. 3. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von WS. Luxemburg, den 25. März 2026 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident K. Kecsmár ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.