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EuG · T-680/25

04.11.2026 · ECLI:EU:T:2026:716

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EuG · T-680/25 · 04.11.2026 · ECLI:EU:T:2026:716

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

4. November 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Umsätze, die Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind – Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG – Begriff ‚unternehmensfremde Zwecke‘ – Unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen und Matrizen durch einen Kraftfahrzeughersteller an Hersteller von Bauteilen – Fehlen einer direkten Rechnungsbeziehung “

In der Rechtssache T‑680/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 12. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 15. September 2025, in dem Verfahren

Mercedes-Benz AG

gegen

Ministerul Finanțelor – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor,

Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administraţia Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenţi

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung der Präsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos,

Generalanwältin: M. Brkan,

Kanzler: T. Henze, geschäftsführender Kanzler,

aufgrund der am 3. Oktober 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht,

in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Mercedes-Benz AG, vertreten durch M. Bosa und R. Andrei, Avocaţi,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch B.‑I. Ciulacu, E. Gane und L. Popescu als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Carlin und E. Stamate als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mercedes-Benz AG (im Folgenden: MB) auf der einen Seite und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București – Administrația Fiscală pentru Contribuabili Nerezidenți (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bukarest – Steuerverwaltung für gebietsfremde Steuerpflichtige, Rumänien) sowie dem Ministerul Finanţelor – Direcţia Generală de Soluţionare a Contestaţiilor (Finanzministerium – Generaldirektion für Rechtsbehelfe, Rumänien) auf der anderen Seite wegen eines Steuerbescheids, mit dem MB zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet wurde, die sie für die Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen und Matrizen (im Folgenden: streitige Ausrüstungsgegenstände) an ihre Zulieferer und Subunternehmer schulde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„(1)      Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

a)      Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt;

…

c)      Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;

…“

4        Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

5        Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie regelt:

„Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze:

a)      Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;

b)      unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.“

 Rumänisches Recht

 Steuergesetzbuch

6        Art. 271 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 8. September 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015, im Folgenden: Steuergesetzbuch), mit dem Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie in rumänisches Recht umgesetzt werden, sieht vor:

„(1)      Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 270 ist.

…

(4)      Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze:

a)      Verwendung von Gegenständen, die keine Investitionsgüter sind und zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendeten Vermögensgegenständen gehören, für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für die unentgeltliche Zurverfügungstellung an andere Personen für Zwecke außerhalb der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, wenn die Steuer auf diese Gegenstände vollständig oder teilweise abgezogen wurde, mit Ausnahme von Gegenständen, für deren Erwerb das Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 298 auf 50 % herabgesetzt ist.“

 Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch

7        Nr. 8 Abs. 7 des Abschnitts 2 („Dienstleistungen“) von Kapitel IV des Titels VII der Normele metodologice de aplicare a Legii nr. 227/2015 privind Codul fiscal, aprobate prin Hotărârea Guvernului nr. 1/2016 (Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch, genehmigt durch den Regierungsbeschluss Nr. 1/2016) vom 6. Januar 2016 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 22 vom 13. Januar 2016) bestimmt:

„Dienstleistungen gegen Entgelt nicht gleichgestellt ist gemäß Art. 271 Abs. 4 des Steuergesetzbuchs die Verwendung von Gegenständen, die keine Investitionsgüter sind und zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendeten Vermögensgegenständen gehören, für die unentgeltliche Zurverfügungstellung an andere Personen oder die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen für Zwecke im Zusammenhang mit der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die zu den im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendeten Vermögensgegenständen gehören, für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder für die vom Steuerpflichtigen für seinen eigenen Bedarf unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen, wenn die Steuer auf diese Gegenstände vollständig oder teilweise abgezogen wurde, mit Ausnahme von Gegenständen, für deren Erwerb das Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 298 des Steuergesetzbuchs auf 50 % herabgesetzt ist.

…

Beispiel 4: Im Fall von Verträgen, mit denen ein Steuerpflichtiger als Lieferer von Gegenständen oder Erbringer von Dienstleistungen für die Herstellung von Gegenständen zum Nutzen einer anderen Person eine Matrize oder andere Ausrüstungsgegenstände verwendet, die der Ausführung der Aufträge seines Kunden dienen, sind je nach der Art des Vertrags die folgenden Fallgestaltungen zu unterscheiden:

a)      Sofern das Eigentum an der Matrize/dem Ausrüstungsgegenstand vom Lieferer/Dienstleistungserbringer auf die Person übergeht, mit der er den Vertrag für die Herstellung von Gegenständen geschlossen hat, liegt eine Lieferung im Sinne von Art. 270 des Steuergesetzbuchs vor. Der Erwerb dieser Matrizen/Ausrüstungsgegenstände gilt als für die Zwecke der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vertrag mit dem Lieferer/Dienstleistungserbringer für die Herstellung von Gegenständen geschlossen hat, getätigt, auch wenn diese Gegenstände vom Lieferer/Dienstleistungserbringer verwendet werden. Die Zurverfügungstellung durch den Lieferer/Dienstleistungserbringer stellt eine Dienstleistung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person dar, die einer anderen Person den Gegenstand unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, und ist nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, soweit der Lieferer/Dienstleistungserbringer die Gegenstände für die Lieferung von Gegenständen/Erbringung von Dienstleistungen zum ausschließlichen Nutzen der Person verwendet, in deren Eigentum sich die Gegenstände befinden;

b)      wenn der Lieferer oder Dienstleistungserbringer nicht das Eigentum an den Matrizen/Ausrüstungsgegenständen überträgt, sondern deren Gegenwert von der Person wiedererlangt, mit der er einen Vertrag über die Herstellung von Gegenständen geschlossen hat, wird angenommen, dass die Wiedererlangung des Werts der Matrizen/Ausrüstungsgegenstände akzessorisch zum Hauptumsatz – also zur Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen – ist und derselben steuerlichen Regelung wie dieser Hauptumsatz unterliegt.

…“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8        MB, deren Gesellschaftssitz sich in Deutschland befindet, ist in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke registriert. Sie übt im rumänischen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit der Herstellung von Kraftfahrzeugen aus.

9        MB erwarb im Jahr 2020 die streitigen Ausrüstungsgegenstände, die sie nach ihrem Vorbringen rumänischen Herstellern kostenlos zur Verfügung stellte, damit diese sie zur Herstellung von für sie bestimmten Kraftfahrzeugbauteilen verwendeten. Im Anschluss an eine Steuerprüfung erließ die Steuerbehörde am 3. April 2023 einen Steuerbescheid, mit dem zulasten von MB ein zusätzlicher Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 12 174 729 rumänischen Lei (RON) (etwa 2 398 932 Euro) festgesetzt wurde, der u. a. der für die Zurverfügungstellung der streitigen Ausrüstungsgegenstände geschuldeten Mehrwertsteuer entsprach.

10      Die Steuerbehörde war der Ansicht, dass die Zurverfügungstellung der streitigen Ausrüstungsgegenstände einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichzustellen sei, da MB weder Unterlagen vorgelegt habe, die die Identität der Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen belegten, denen sie diese Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt habe, noch nachgewiesen habe, dass diese Ausrüstungsgegenstände ausschließlich zur Herstellung der für sie bestimmten Bauteile verwendet worden seien. Nach Ansicht der Steuerbehörde hätte MB, damit die unentgeltliche Zurverfügungstellung der streitigen Ausrüstungsgegenstände nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sei, nachweisen müssen, dass diese Ausrüstungsgegenstände zum Nutzen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht zum Nutzen anderer Steuerpflichtiger verwendet worden seien.

11      MB legte gegen den Steuerbescheid vom 3. April 2023 Einspruch ein, der mit Bescheid vom 15. November 2023 zurückgewiesen wurde. Die zuständige Behörde war der Ansicht, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Ausrüstungsgegenstands an einen Bauteilehersteller nur dann nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sei, wenn Letzterer diesen Ausrüstungsgegenstand ausschließlich für die Erbringung von Dienstleistungen zum Nutzen des Eigentümers dieses Ausrüstungsgegenstands verwende. Sie wies beispielhaft darauf hin, dass einer der streitigen Ausrüstungsgegenstände einem Bauteilehersteller zur Verfügung gestellt worden sei, der die mit diesem Ausrüstungsgegenstand hergestellten Waren nicht MB, sondern dem Lieferanten dieses Ausrüstungsgegenstands in Rechnung gestellt habe. Die zuständige Behörde folgerte daraus, dass die direkte Verbindung, die zwischen der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Ausrüstungsgegenstands und dem Ergebnis der Verwendung dieses Ausrüstungsgegenstands zum ausschließlichen Nutzen der eigenen Tätigkeit von MB bestehen müsse, unterbrochen sei.

12      MB erhob gegen den Steuerbescheid vom 3. April 2023 und den Bescheid über die Zurückweisung ihres Einspruchs vom 15. November 2023 Klage bei der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht. Nach ihrem Vorbringen beruhen der Steuerbescheid und der Bescheid über die Zurückweisung ihres Einspruchs auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

13      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge mit der Begründung zulasten von MB festgesetzt worden seien, dass der Verkauf der mit den streitigen Ausrüstungsgegenständen hergestellten Gegenstände durch eine zwischengeschaltete Person erfolgt sei oder dass diese Gegenstände an andere Personen als MB verkauft worden seien. Es geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es für den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, erforderlich sei, zu ermitteln, ob die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen für Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen nur dann nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt nach Art. 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichgestellt sei, wenn die mit diesen Ausrüstungsgegenständen hergestellten Gegenstände von diesen Herstellern unmittelbar an den Eigentümer dieser Ausrüstungsgegenstände verkauft werden. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Auslegung dieser Bestimmung nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

14      Vor diesem Hintergrund hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind die Mehrwertsteuerrichtlinie im Allgemeinen und ihr Art. 26 im Besonderen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Ausrüstungsgegenstands/einer Matrize durch den Eigentümer an einen bestimmten Zulieferer, der den Ausrüstungsgegenstand/die Matrize wiederum einem oder mehreren Unter-Zulieferern (Herstellern) zur Verfügung stellt, die zum Nutzen des Eigentümers der Matrize Teile/Bauteile herstellen, die sie an den Zulieferer verkaufen, der sie wiederum an den Eigentümer der Matrize verkauft, als Dienstleistung gegen Entgelt anzusehen ist?

2.      Stehen die Mehrwertsteuerrichtlinie im Allgemeinen und ihr Art. 26 im Besonderen einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Ausrüstungsgegenstands/einer Matrize an einen Hersteller/Lieferer/Dienstleistungserbringer nur dann einer Dienstleistung gegen Entgelt nicht gleichgestellt ist, wenn der Hersteller/Lieferer der Teile/Bauteile, für die der Ausrüstungsgegenstand/die Matrize verwendet wurde, diese Teile/Bauteile direkt an den Eigentümer der Matrize liefert, bzw. setzt dies voraus, dass eine direkte Rechnungsbeziehung zwischen dem Hersteller der Teile/Bauteile und dem Eigentümer der Matrize besteht?

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

15      Die rumänische Regierung erhebt die Einrede der Unzulässigkeit der Vorlagefragen. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die erste Frage auf der Annahme beruhe, dass die mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände hergestellten Gegenstände über Drittunternehmen an den Eigentümer dieser Ausrüstungsgegenstände geliefert worden seien, und dass die zweite Frage auf der Annahme beruhe, dass diese Gegenstände unmittelbar an diesen Eigentümer geliefert worden seien. Zum einen habe das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall aber nicht die Identität des Empfängers der mit den streitigen Ausrüstungsgegenständen hergestellten Teile festgestellt. Zum anderen stünden die beiden Annahmen, auf denen die Vorlagefragen beruhten, zueinander im Widerspruch. Die rumänische Regierung ist daher der Ansicht, dass das Gericht diese Fragen mangels eindeutigen Sachverhalts nicht sachgerecht beantworten könne und dass zumindest eine von ihnen offensichtlich hypothetisch sei.

16      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit das Unionsgericht nicht zu prüfen hat (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44). Das Unionsgericht kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn das Unionsgericht nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C‑882/19, EU:C:2021:800, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2025, Anikovi, C‑395/23, EU:C:2025:142, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) das vorlegende Gericht den tatsächlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits hinreichend detailliert dargelegt hat, um dem Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen zu ermöglichen, indem es u. a. darauf hingewiesen hat, dass die im Ausgangsverfahren streitigen zusätzlichen Mehrwertsteuerbeträge mit der Begründung zulasten von MB festgesetzt worden seien, dass der Verkauf der mit den streitigen Ausrüstungsgegenständen hergestellten Gegenstände durch eine zwischengeschaltete Person erfolgt sei oder diese Gegenstände an andere Personen als MB verkauft worden seien.

18      Insoweit besteht insbesondere kein Widerspruch zwischen den Prämissen, die den beiden Vorlagefragen zugrunde liegen, da die erste eine Situation betrifft, in der ein Umsatz einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichzustellen ist, während die zweite eine Situation betrifft, in der eine solche Gleichstellung ausgeschlossen wäre.

19      Drittens geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht offensichtlich hervor, dass die Vorlagefragen, die im Wesentlichen eine Situation betreffen, in der zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Hersteller von Bauteilen, dem er einen Ausrüstungsgegenstand zur Verfügung gestellt hat, keine direkte Rechnungsbeziehung besteht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünden oder ein hypothetisches Problem aufwerfen würden.

20      Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher als zulässig anzusehen.

 Zu den Vorlagefragen

21      Im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Unionsgericht ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat es die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Insoweit sind aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, A [Grenzüberschreitung mit einem Vergnügungsboot], C‑35/20, EU:C:2021:813, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Es ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht auf Art. 26 der Mehrwertsteuerrichtlinie Bezug nimmt, ohne die besondere Bestimmung dieses Artikels anzugeben, deren Auslegung für die Beantwortung der Vorlagefragen erforderlich sein soll. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts die Auslegung von Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie betreffen. Insbesondere geht aus dieser Entscheidung hervor, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts im Wesentlichen auf den Begriff der [in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen] „unternehmensfremden Zwecke“ beziehen, der den Buchst. a und b von Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gemeinsam ist. Für die Beantwortung der Vorlagefragen ist es daher nicht erforderlich, zwischen diesen beiden Bestimmungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C‑258/95, EU:C:1997:491, Rn. 20).

23      Insoweit stellt Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie einen Umsatz in zwei Fällen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleich. Der erste, in Art. 26 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannte Fall betrifft die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Der zweite, in Art. 26 Abs. 1 Buchst b dieser Richtlinie genannte Fall betrifft die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

24      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen durch einen Kraftfahrzeughersteller an einen Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen ist, wenn Letzterer Bauteile für den Fahrzeughersteller mit Hilfe dieser Ausrüstungsgegenstände herstellt, sie ihm aber nicht direkt verkauft, wobei die Verkäufe über eine zwischengeschaltete Person erfolgen, so dass zwischen dem Hersteller von Bauteilen und dem Fahrzeughersteller keine direkte Rechnungsbeziehung besteht.

25      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel von Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie darin besteht, eine Gleichbehandlung zwischen dem Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand für seinen privaten Bedarf, den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke entnimmt oder Dienstleistungen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke erbringt, einerseits und dem Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung derselben Art erwirbt, andererseits zu gewährleisten. Um diesen Zweck zu erreichen, lässt es Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals entnimmt, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt. Ebenso wenig lässt es Art. 26 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie zu, dass ein Steuerpflichtiger oder Mitglieder seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, GE Aircraft Engine Services, C‑607/20, EU:T:2022:884, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Umsatz nicht für in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen unternehmensfremde Zwecke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie getätigt wird, wenn er auf das reibungslose Funktionieren sowie die Rentabilität des Unternehmens gerichtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, GE Aircraft Engine Services, C‑607/20, EU:C:2022:884, Rn. 33). Umsätze, die für die Zwecke und im Interesse eines Unternehmens erfolgt sind, können ebenso wenig als Umsätze angesehen werden, die für unternehmensfremde Zwecke vorgenommen wurden (Urteil vom 2. Oktober 2025, Svilosa, C‑535/24, EU:C:2025:744, Rn. 30).

27      Im vorliegenden Fall stellt die Zurverfügungstellung der streitigen Ausrüstungsgegenstände keinen Umsatz gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Die Unentgeltlichkeit dieser Zurverfügungstellung allein steht jedoch ihrer Mehrwertsteuerpflichtigkeit nicht entgegen. Ein solcher Umsatz könnte nämlich einer Dienstleistung gegen Entgelt gemäß Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie gleichgestellt sein, sofern dieser Umsatz für in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen unternehmensfremde Zwecke getätigt wird.

28      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die Zurverfügungstellung der streitigen Ausrüstungsgegenstände tatsächlich der wirtschaftlichen Tätigkeit von MB diente, insbesondere indem es prüft, ob die mit Hilfe dieser Ausrüstungsgegenstände hergestellten Bauteile ausschließlich von MB verwendet wurden.

29      In dem Fall, dass die mit Hilfe der von MB kostenlos zur Verfügung gestellten streitigen Ausrüstungsgegenstände hergestellten Bauteile ausschließlich von MB verwendet würden, könnte die Zurverfügungstellung dieser Ausrüstungsgegenstände an Dritthersteller nicht als Umsatz angesehen werden, der für unternehmensfremde Zwecke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie getätigt wurde.

30      MB ist nämlich ein Kraftfahrzeughersteller. Die Werkzeugausstattung, d. h. der Vorgang, der darin besteht, die für die Herstellung der Bauteile erforderlichen Maschinen und Ausrüstungsgegenstände zu erwerben oder herzustellen, ist grundsätzlich ein wichtiger Prozess im Fahrzeugbau. Hier geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor, dass die streitigen Ausrüstungsgegenstände der Herstellung von Bauteilen dienen, die zum Einbau in Kraftfahrzeuge von MB bestimmt sind, die somit ein Interesse daran hat, dass diese Bauteile entsprechend ihren genauen Spezifikationen hergestellt werden. Außerdem kauft MB die streitigen Ausrüstungsgegenstände, um sie den Herstellern von Bauteilen zur Verfügung zu stellen, damit sie die finanziellen Risiken minimiert und gleichzeitig die Kontrolle über diese Ausrüstungsgegenstände, deren Eigentümerin sie bleibt, behält.

31      Der Umstand, dass in Bezug auf den Verkauf der mit den streitigen Ausrüstungsgegenständen hergestellten Gegenstände keine Rechnungsbeziehung zwischen dem Kraftfahrzeughersteller, der Eigentümer dieser von ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände ist, und dem diese Ausrüstungsgegenstände verwendenden Hersteller von Bauteilen besteht, ist im Rahmen der nach Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erforderlichen Beurteilung für die Prüfung, ob ein Umsatz für in Bezug auf das Unternehmen des Steuerpflichtigen unternehmensfremde Zwecke getätigt wurde, nicht entscheidend.

32      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Auslegung des nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen könnte, nicht entscheidend ist, da mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2013, Newey, C‑653/11, EU:C:2013:409, Rn. 39). Die unionsrechtlichen Begriffe sind daher einheitlich anzuwenden, auch wenn diese Begriffe im nationalen Recht unterschiedlich ausgelegt werden.

33      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 26 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen durch einen Kraftfahrzeughersteller an einen Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen in einer Situation, in der Letzterer Bauteile für den Fahrzeughersteller mit Hilfe dieser Ausrüstungsgegenstände herstellt, sie ihm aber nicht direkt verkauft, wobei die Verkäufe über eine zwischengeschaltete Person erfolgen, so dass zwischen dem Hersteller von Bauteilen und dem Fahrzeughersteller keine direkte Rechnungsbeziehung besteht, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen ist, vorausgesetzt, diese Bauteile werden ausschließlich von diesem Fahrzeughersteller verwendet.

 Kosten

34      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt:

Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ausrüstungsgegenständen durch einen Kraftfahrzeughersteller an einen Hersteller von Kraftfahrzeugbauteilen in einer Situation, in der Letzterer Bauteile für den Fahrzeughersteller mit Hilfe dieser Ausrüstungsgegenstände herstellt, sie ihm aber nicht direkt verkauft, wobei die Verkäufe über eine zwischengeschaltete Person erfolgen, so dass zwischen dem Hersteller von Bauteilen und dem Fahrzeughersteller keine direkte Rechnungsbeziehung besteht, nicht einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen ist, vorausgesetzt, diese Bauteile werden ausschließlich von diesem Fahrzeughersteller verwendet.

Półtorak

Hesse

Steinfatt

Petrlík

 

      Dimitrakopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. November 2026.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Rumänisch.