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EuG · T-444/25

10.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:376

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EuG · T-444/25 · 10.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:376

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 10. Juni 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Mehrwertsteuergruppe – Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2006/112 – Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe, die von einem Mitglied dieser Gruppe, das nicht alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, erbracht werden“ In der Rechtssache T‑444/25 [Cavert] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 28. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juni 2025, in dem Verfahren Staatssecretaris van Financiën gegen Fiscale Eenheid Stichting X c.s. erlässt DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Półtorak, des Richters G. Hesse, der Richterin G. Steinfatt sowie der Richter D. Petrlík und I. Dimitrakopoulos (Berichterstatter), Generalanwältin: M. Brkan, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund der am 9. Juli 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht, in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Fiscale Eenheid Stichting X c.s., vertreten durch F. Manzoni und F. Soetens als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Herold und W. Roels als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g sowie Art. 133 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fiscale Eenheid Stichting X c.s. (im Folgenden: steuerliche Einheit X) und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen, Niederlande) über die Mehrwertsteuerpflicht der steuerlichen Einheit X für Dienstleistungen, die von einem ihrer Mitglieder im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 erbracht wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder ‑umgehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.“ 4 Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie in deren Titel IX Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“) sieht vor: „Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: … b) Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden; … g) eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden; …“ 5 Art. 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen: a) Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden. …“ Niederländisches Recht 6 Art. 7 Abs. 4 des Wet op de omzetbelasting 1968 (Gesetz 1968 über die Umsatzsteuer) vom 28. Juni 1968 (Stb. 1968, Nr. 329) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Umsatzsteuergesetz) setzt die den Mitgliedstaaten durch Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie eröffnete Möglichkeit um, eine Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln (Mehrwertsteuergruppe). 7 In Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und f des Umsatzsteuergesetzes, mit dem Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie umgesetzt wird, heißt es: „Unter den durch Verordnung festzulegenden Voraussetzungen sind von der Steuer befreit: … c) die Betreuung und Pflege von in Einrichtungen untergebrachten Personen sowie alle damit eng verbundenen Umsätze, insbesondere die Versorgung dieser Personen mit Mahlzeiten und Getränken, Medikamenten und Verbandsmaterial; … f) die durch Verordnung festzulegenden Lieferungen von Waren und Dienstleistungen sozialer oder kultureller Art, sofern der Unternehmer keinen Gewinn anstrebt und keine Verzerrung des Wettbewerbs im Verhältnis zu Unternehmern auftritt, die Gewinn anstreben“. 8 Nach Art. 7 Abs. 1 und Anhang B Buchst. b Nr. 13 des Uitvoeringsbesluit omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung 1968) (Stb. 1968, Nr. 423) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sind von der Umsatzsteuer auch Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit sozialem Charakter befreit, die als solche von Krankenhäusern, Polikliniken, psychiatrischen Einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen erbracht werden, soweit diese Dienstleistungen nicht bereits unter Art. 11 Abs. 1 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes subsumiert werden können. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 9 Die steuerliche Einheit X ist eine Mehrwertsteuergruppe, die aus zwei Stiftungen und drei Gesellschaften mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts besteht. Diese fünf juristischen Personen befassen sich jeweils mit verschiedenen Aspekten der Betreuung und Pflege von Menschen mit geistiger Behinderung, die in besonders eingerichteten Wohnheimen untergebracht sind oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnen. 10 Nur eine der beiden Stiftungen, die der steuerlichen Einheit X angehören, ist für die Zwecke der Steuerbefreiung von Betreuung und Pflege nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäß als Einrichtung anerkannt, die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringt. Diese Stiftung ist im Übrigen die einzige der zur steuerlichen Einheit X zählenden juristischen Personen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen mit sozialem Charakter gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. f dieses Gesetzes anerkannt ist. 11 Eine der drei zur steuerlichen Einheit X gehörenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden: Gesellschaft Y), erbringt Dienstleistungen, die darin bestehen, Personen mit geistiger Behinderung, die in einer Betreuungseinrichtung oder in einer anderen Art von Unterkunft wohnen, in der Betreuung angeboten wird, Tag und Nacht von außerhalb der Betreuungsstätte aus und unter Einsatz verschiedener technischer Mittel zu beaufsichtigen. 12 Die steuerliche Einheit X erklärte und entrichtete die Umsatzsteuer, die für die von der Gesellschaft Y an Dritte, die nicht zu dieser steuerlichen Einheit gehören, erbrachten Dienstleistungen für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2016 geschuldet wurde. Die steuerliche Einheit X legte daraufhin Einspruch gegen den von ihr so entrichteten Betrag ein und machte geltend, dass die von der Gesellschaft Y an Dritte erbrachten Dienstleistungen nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und f des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit seien. 13 Die niederländische Steuerverwaltung wies diesen Einspruch mit der Begründung zurück, dass die Gesellschaft Y weder als eine Einrichtung, die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringe, noch als eine Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, so dass sie nicht alle Voraussetzungen erfülle, um in den Genuss der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Befreiungen zu kommen. Die steuerliche Einheit X erhob Klage bei der Rechtbank Zeeland-West-Brabant (Bezirksgericht Zeeland-Westbrabant, Niederlande) und sodann beim Gerechtshof’s‑Hertogenbosch (Berufungsgericht s-Hertogenbosch, Niederlande). Letzteres Gericht gab der Berufung der steuerlichen Einheit X im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass diese Befreiungsvoraussetzungen, da die Gesellschaft Y zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, auf der Ebene dieser Gruppe und nicht auf der Ebene jedes einzelnen ihrer Mitglieder zu beurteilen seien und dass es ausreiche, wenn nur ein Mitglied dieser Gruppe als Einrichtung, die Betreuung und Pflege von Personen in einem Heim erbringe, und als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, um die ganze Gruppe in ihrer Gesamtheit anzuerkennen. 14 Der Staatssekretär für Finanzen legte beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein und machte u. a. geltend, dass die Frage, ob die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. c und f des Umsatzsteuergesetzes vorgesehenen Befreiungen anwendbar seien, anders als das Berufungsgericht entschieden habe, nicht auf der Ebene der steuerlichen Einheit zu prüfen sei, sondern in Bezug auf die konkrete juristische Person, die die betreffenden Dienstleistungen erbringe. 15 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Frage aufwerfe, wie nationale Befreiungsbestimmungen zur Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie anzuwenden seien, wenn der Steuerpflichtige eine Mehrwertsteuergruppe im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie sei, bei der eines der Mitglieder die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfülle, wenn die Leistungen, für die die Steuerbefreiung beantragt werde, von einem Mitglied der Gruppe, das selbst diese Voraussetzungen nicht erfülle, für Dritte erbracht würden. Die Antwort auf diese Frage könne nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel aus der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden. Insbesondere lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen, ob die Gleichstellung einer Mehrwertsteuergruppe mit einem einzigen Steuerpflichtigen auch dann gelte, wenn es sich um eine Steuerbefreiung handele, deren Voraussetzungen an die Person geknüpft seien, so dass es ausreiche, dass ein Mitglied der Gruppe diese Voraussetzungen erfülle, um die Gruppe von der Steuer zu befreien. Eine solche Auslegung wäre möglicherweise nicht mit der Natur der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen vereinbar, die juristischen Personen vorbehalten seien, die ordnungsgemäß anerkannte Eigenschaften aufwiesen. Für den Fall, dass dieser Auslegung gefolgt werden sollte, möchte es außerdem wissen, ob es, wenn der Mitgliedstaat von der in Art. 133 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, diese Steuerbefreiungen von einer Voraussetzung des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht abhängig zu machen, genüge, dass diese Voraussetzung von einem einzigen Mitglied der Mehrwertsteuergruppe erfüllt werde, oder ob sie auch von dem Mitglied der Gruppe, das die Leistungen erbringe, zu erfüllen sei. 16 In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 11 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die einschlägigen Steuerbefreiungen nur insoweit Anwendung finden, als die in diesen Vorschriften genannten Leistungen der Mehrwertsteuergruppe gegenüber Dritten gegen Entgelt von einem rechtlich unabhängigen Mitglied der Gruppe, das einzeln betrachtet alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Befreiungen erfüllt, erbracht werden? 2. Sofern Frage 1 verneint wird: Reicht es für die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g sowie Art. 133 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie auf alle in diesen Vorschriften genannten entgeltlichen Leistungen der Mehrwertsteuergruppe gegenüber Dritten aus, dass nur ein einziges rechtlich unabhängiges Mitglied der Mehrwertsteuergruppe alle Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungen erfüllt? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Vorlagefrage 17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g dahin auszulegen ist, dass sich eine auf der Grundlage dieses Art. 11 gebildete Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, wozu auch jene gehören, nach denen der Leistungserbringer, wenn er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die Eigenschaft einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen und einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter aufweisen muss. 18 Für die Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie jedem Mitgliedstaat ermöglicht, mehrere Personen zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln, wenn sie im Gebiet dieses Mitgliedstaats ansässig und, obwohl rechtlich unabhängig, durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind. 19 Was die mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele anbelangt, wollte der Gesetzgeber der Europäischen Union mit dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen „Selbständigkeit“ zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche wie der Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen (vgl. Urteil vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C‑868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 20 Außerdem verlangt die Umsetzung der in Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regelung, dass die aufgrund dieser Bestimmung erlassene nationale Regelung Einheiten, die durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, gestattet, nicht mehr als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige, sondern zusammen als ein Steuerpflichtiger behandelt zu werden, und dass, wenn ein Mitgliedstaat von dieser Bestimmung Gebrauch macht, die untergeordnete Einheit oder die untergeordneten Einheiten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C‑184/23, EU:C:2024:599, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 21 Daraus folgt, dass ein Leistender, der einer Mehrwertsteuergruppe angehört, wenn der Mitgliedstaat eine solche Regelung eingeführt hat, nicht einzeln als von der Mehrwertsteuergruppe in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtige getrennter Steuerpflichtiger angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 2024, Finanzamt T II, C‑184/23, EU:C:2024:599, Rn. 40). 22 Daraus ergibt sich auch, dass die von einem Dritten zugunsten eines Mitglieds der Mehrwertsteuergruppe erbrachten Dienstleistungen für die Zwecke der Mehrwertsteuer nicht als zugunsten dieses Mitglieds, sondern vielmehr als zugunsten der Mehrwertsteuergruppe, der es angehört, erbracht anzusehen sind (vgl. Urteil vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK, C‑77/19, EU:C:2020:934, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 23 Gleiches gilt für Dienstleistungen, die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe an einen Dritten erbracht werden und für Mehrwertsteuerzwecke als von der Mehrwertsteuergruppe, der der Dienstleistungserbringer angehört, erbracht anzusehen sind. 24 Der Umstand, dass eine Person, die einer Mehrwertsteuergruppe angehört, nicht einzeln als Steuerpflichtiger angesehen werden kann, der von der Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtiger getrennt ist, schließt jedoch nicht die Prüfung aus, ob diese Person die Voraussetzungen für die Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers erfüllt, der die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Leistungen erbringt, wenn sich die Mehrwertsteuergruppe auf die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiungen beruft. Die Frage, ob eine solche Person als Steuerpflichtiger angesehen werden kann, der von der Mehrwertsteuergruppe als Steuerpflichtiger getrennt ist, unterscheidet sich nämlich von der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine solche Gruppe auf diese Steuerbefreiungen berufen kann. 25 Der Wortlaut von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie gibt keinen Anhaltspunkt dafür, wie letztere Frage zu beantworten ist. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Ziele der in diesem Art. 11 vorgesehenen Regelung in der Verwaltungsvereinfachung und der Verhinderung missbräuchlicher Verhaltensweisen bestehen (siehe oben, Rn. 19). Diese Ziele sprechen nicht dafür, die fraglichen Steuerbefreiungen auf eine Mehrwertsteuergruppe auszudehnen, wenn diese Steuerbefreiungen ohne das Bestehen der Mehrwertsteuergruppe auf Dienstleistungen nicht anwendbar wären, die von einem ihrer Mitglieder, das die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, an Dritte erbracht werden. 26 Was im Übrigen Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, sind nach ständiger Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die in dieser Bestimmung genannten Mehrwertsteuerbefreiungen umschrieben sind, insbesondere diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von einer Befreiung erfassten Leistungen erbringt, eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbracht wird, dieser Steuer unterliegt (vgl. Urteil vom 7. April 2022, I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C‑228/20, EU:C:2022:275, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 27 Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 132 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden müssen, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen würden und geeignet wären, sie in der Praxis quasi unanwendbar zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK, C‑77/19, EU:C:2020:934, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „unter Bedingungen, welche“ mit den Bedingungen für diese Einrichtungen „in sozialer Hinsicht vergleichbar sind“, von „Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art“ durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden, von der Steuer. 29 Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit Krankenhausbehandlungen, ärztliche Heilbehandlungen und damit eng verbundene Umsätze, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (vgl. Urteil vom 7. April 2022, I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C‑228/20, EU:C:2022:275, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 30 Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien zudem die Mitgliedstaaten eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer. 31 Insoweit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung ebenfalls von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, nämlich zum einen von der Voraussetzung in Bezug auf die Art der erbrachten Dienstleistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sein müssen, und zum anderen von der Voraussetzung in Bezug auf den Dienstleistungserbringer, bei dem es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung handeln muss (Urteil vom 11. Mai 2023, MOMTRADE RUSE, C‑620/21, EU:C:2023:395, Rn. 43). 32 Unter diesen Umständen ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze, die von ordnungsgemäß anerkannten „Einrichtungen“ bewirkt werden, von der Mehrwertsteuer befreien. Wie die Europäische Kommission und die niederländische Regierung zu Recht ausführen, wird in diesen Bestimmungen der Begriff „Steuerpflichtiger“ im Sinne von Art. 11 dieser Richtlinie nicht erwähnt. 33 Daraus folgt, dass eine wörtliche Auslegung der Bestimmungen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie, die eng auszulegen sind (siehe oben, Rn. 26), dafür spricht, bei der Prüfung der Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft des Erbringers der relevanten Dienstleistungen auf die Person abzustellen, die diese Dienstleistungen als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbringt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Auslegung bei Leistungen einer Mehrwertsteuergruppe nicht die Gefahr birgt, dass die fraglichen Steuerbefreiungen in der Praxis quasi unanwendbar werden (siehe oben, Rn. 27). 34 Nach ständiger Rechtsprechung sind im Übrigen bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12; vgl. auch Urteil vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK, C‑77/19, EU:C:2020:934, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). 35 Was den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, so steht diese Bestimmung in Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“) des Titels IX der Mehrwertsteuerrichtlinie, das deren Art. 132 bis 134 umfasst. Die Überschrift dieses Kapitels zeigt, dass die Gemeinwohlorientierung der dort angeführten Umsätze das Kriterium ist, das der Unionsgesetzgeber als für die Befreiung dieser Umsätze von der Mehrwertsteuer ausschlaggebend angesehen hat (Urteil vom 11. Mai 2023, MOMTRADE RUSE, C‑620/21, EU:C:2023:395, Rn. 46). 36 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten die Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung gemäß Art. 133 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Erfüllung einer oder mehrerer der in Art. 133 Buchst. a bis d genannten Bedingungen abhängig machen können. Diese Voraussetzungen beziehen sich u. a. auf die Zwecke der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie genannten privaten Einrichtungen, auf ihre Verwaltung und auf die von ihnen angewandten Preise. 37 In diesem Rahmen ermöglicht die Anerkennung einer Einrichtung, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, den Mitgliedstaaten zweierlei: Sie können damit sicherstellen, dass nur Einrichtungen, die den Zielsetzungen jeder dieser Bestimmungen entsprechende Tätigkeiten verfolgen, von einer solchen Befreiung profitieren, und sie können diese Befreiung von der Erfüllung der gemäß Art. 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Bedingungen abhängig machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C‑228/20, EU:C:2022:275, Rn. 56). 38 Der Kontext, in den sich Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, enthält somit Anhaltspunkte dafür, dass Dienstleistungen, die von einer Person als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbracht werden, die selbst nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, einschließlich derjenigen, dass der Dienstleistende die Eigenschaft einer vom betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung einer ärztlichen Heilbehandlung und einer von diesem Staat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtung haben muss, von den in Rede stehenden Steuerbefreiungen auszuschließen sind. Die oben in Rn. 37 genannten Ziele der Anerkennung einer Einrichtung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie würden nämlich gefährdet, wenn sich eine Mehrwertsteuergruppe in dem Fall auf die dort genannten Steuerbefreiungen berufen könnte, dass die damit verbundenen Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht ordnungsgemäß anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn ein anderes Mitglied dieser Gruppe eine solche Anerkennung genießt. 39 Was den Zweck von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit diesen Bestimmungen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten, die im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen, um den Zugang zur Lieferung der betreffenden Gegenstände und zur Erbringung der Dienstleistungen zu erleichtern und die Mehrkosten zu vermeiden, die sich aus der Mehrwertsteuerpflicht ergeben würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Idealmed III, C‑211/18, EU:C:2020:168, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Das mit diesen Bestimmungen verfolgte, dem Gemeinwohl dienende Ziel ist untrennbar mit den in ihnen vorgesehenen Voraussetzungen für die Befreiung verbunden, die sich auf die Eigenschaft der Einrichtung beziehen, die die betreffenden Leistungen erbringt. Insoweit ermöglicht es die Anerkennung einer Einrichtung, die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, den Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass nur Einrichtungen, die Tätigkeiten ausüben, die den Zwecken der jeweiligen Bestimmung entsprechen, eine solche Befreiung genießen (siehe oben, Rn. 37). Angesichts der Eindeutigkeit dieser Voraussetzungen für die Befreiung wäre eine Auslegung dieser Bestimmungen, die ihren Anwendungsbereich auf Leistungen ausdehnte, die von einer Mehrwertsteuergruppe angehörenden Einrichtungen erbracht werden, die selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, mit ihrem Zweck unvereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK, C‑77/19, EU:C:2020:934, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Außerdem stünde eine solche Auslegung nicht im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C‑216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20; vgl. auch Urteil vom 7. April 2022, I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen], C‑228/20, EU:C:2022:275, Rn. 57 bis 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kommission und die niederländische Regierung zutreffend ausführen, würde nämlich eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b oder g der Mehrwertsteuerrichtlinie, die dazu führen würde, dass die von einer Gesellschaft als Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit wären, während dieselben Leistungen, die von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer als Steuerpflichtigem erbracht werden, der nicht zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, nicht von der Mehrwertsteuer befreit wären, weil dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht die Voraussetzungen für die Eigenschaft einer vom betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung einer ärztlichen Heilbehandlung oder einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter erfüllte, eine nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Mehrwertsteuerpflichtigkeit bedeuten. 42 Folglich ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 11 dahin auszulegen, dass sich eine auf der Grundlage dieses Art. 11 gebildete Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, wozu auch jene gehören, nach denen der Leistungserbringer, wenn er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die Eigenschaft einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen und einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter aufweisen muss. Zur zweiten Vorlagefrage 43 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten 44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Art. 11 ist dahin auszulegen, dass sich eine auf der Grundlage dieses Art. 11 gebildete Mehrwertsteuergruppe nur dann auf die Steuerbefreiungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und g dieser Richtlinie berufen kann, wenn die betreffenden Dienstleistungen von einem Mitglied dieser Gruppe an Dritte erbracht werden, das selbst alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerbefreiungen erfüllt, wozu auch jene gehören, nach denen der Leistungserbringer, wenn er keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die Eigenschaft einer von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß anerkannten Einrichtung für ärztliche Heilbehandlungen und einer von diesem Staat anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter aufweisen muss. Półtorak Hesse Steinfatt Petrlík Dimitrakopoulos Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.