EuG · T-321/25 · 10.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:381
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 10. Juni 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Position 8427 – Gabelstapler, andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren – Position 8428 – Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) – Arbeitsbühnen, die nicht auf einem Kraftkarren montiert sind, Scherenarbeitsbühnen, Gelenkarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen, fahrbare vertikale Arbeitsbühnen – Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 – Gültigkeit“ In der Rechtssache T‑321/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 21. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai 2025, in dem Verfahren JLG EMEA BV gegen Belgische Staat erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull, der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund der am 23. Mai 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht, in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von JLG EMEA, vertreten durch Rechtsanwälte J. A. Delanote und G. Milos, – der belgischen Regierung, vertreten durch S. Baeyens, M. Jacobs und C. Pochet als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans und A. Demeneix als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Positionen 8427 und 8428 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 385, S. 1) sowie zum anderen die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2022, L 241, S. 3). 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JLG EMEA BV und dem belgischen Staat über die zolltarifliche Einreihung von Scherenarbeitsbühnen, Gelenkarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen und fahrbaren vertikalen Arbeitsbühnen. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht HS 3 Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens – jetzt Weltzollorganisation (WZO) – ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingerichtet wurde. Das HS wurde durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (ABl. 1987, L 198, S. 3, im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt wurde. 4 Die WZO genehmigt unter den in Art. 8 des HS-Übereinkommens festgelegten Bedingungen die Erläuterungen und die Einreihungsavise, die vom gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzten HS-Ausschuss angenommen wurden. 5 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarif- und Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar indem sie erstens alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern verwendet, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, indem sie zweitens die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anwendet und deren Tragweite nicht verändert und indem sie drittens die Nummernfolge des HS einhält. Erläuterungen zum HS 6 In den Erläuterungen zum HS zu dessen Position 8427 heißt es: „… Zu den Karren dieser Kategorie gehören insbesondere folgende Maschinen: A. – Gabelstapler … B. – Andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Zu dieser Gruppe gehören insbesondere: (1) Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zum Instandhalten der elektrischen Fahroberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw. … (2) Andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren, einschließlich solcher, die speziell für bestimmte Branchen ausgelegt sind (Textilindustrie, Keramikindustrie, Molkereien usw.).“ 7 In den Erläuterungen zum HS zu dessen Position 8428 heißt es: „Mit Ausnahme der Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern der Nrn. 84.25 bis 84.27 umfasst die vorliegende Position eine Vielzahl verschiedener Maschinen, Apparate oder Geräte, mit denen sich – unabhängig von ihrem Einsatzbereich (also auch in der Landwirtschaft, der Metallurgie usw.) – mechanisch alle Vorgänge des Förderns und Hantierens von Materialien, Waren usw. (Heben, Bewegen, Be- und Entladen usw.) ausführen lassen, einschließlich ähnlicher Apparate und Geräte für Personen …“ 8 In den Erläuterungen zum HS zu dessen Position 8709 heißt es: „… Kraftkarren sind z. B mit einer Plattform oder einem Container ausgerüstet, auf die die Waren geladen werden. …“ Vom HS-Ausschuss verabschiedete Einreihungsempfehlung 9 Das Einreihungsavis 8427.10/1, das vom HS-Ausschuss auf seiner 68. Sitzung im September 2021 verabschiedet wurde, sieht vor: „Self-propelled Articulated Boom Lift [selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühne], bestehend aus einem mit einem Elektromotor betriebenen Kraftkarren mit einem hydraulischen Gelenk-Teleskop-Ausleger, dessen Arbeitsplattform (Arbeitskorb) an dem Ausleger montiert ist. Die Hebevorrichtung hat eine maximale Geschwindigkeit von 5,2 km/h (eingefahren) bzw. 0,8 km/h (ausgefahren), eine maximale Arbeitshöhe von 15,7 m, ein maximales Bruttogewicht von 6500 kg und eine maximale Belastung der Arbeitsplattform von 227 kg. Sie ist dafür ausgelegt, einen Arbeiter aufzunehmen, um so Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen.“ [Image] Unionsrecht KN 10 Die zolltarifliche Einreihung von in die Europäische Union eingeführten Waren richtet sich nach der KN, die auf dem HS basiert. Die KN übernimmt die Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen des HS, wobei lediglich die siebte und achte Ziffer eigene Unterteilungen bilden. 11 Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres. 12 Die verschiedenen Fassungen der KN, die auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar sind, sind für das Jahr 2022 die Fassung, die sich aus der Durchführungsverordnung 2021/1832 ergibt, und für das Jahr 2023 diejenige, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1998 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2022, L 282, S. 1) ergibt. 13 Der Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in Teil I Titel I Abschnitt A der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten sind, sowie die Positionen und Unterpositionen 8427, 842710, 8428 und 84289090 der KN, auf die das vorlegende Gericht Bezug nimmt, weisen in diesen verschiedenen Fassungen keine Unterschiede auf. 14 In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN heißt es: „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. … 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“ 15 Teil II („Zolltarif“) des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 enthält einen Abschnitt XVI („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und-Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und-Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“), in dem das Kapitel 84 mit dem Titel „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“ aufgeführt ist. 16 Kapitel 84 des Abschnitts XVI der Verordnung Nr. 2658/87 umfasst folgende Positionen und Unterpositionen: „… KN- Warenbezeichnung … … 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren: 8427 10 - Elektrokraftkarren: 8427 10 10 -- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr 8427 10 90 -- andere 8427 20 - andere selbstfahrende Karren: -- zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr: … … 8428 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen): … … 8428 90 - andere Maschinen, Apparate und Geräte: -- Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt: 8428 90 71 --- ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt 8428 90 79 --- andere 8428 90 90 -- andere …“ 17 Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“) von Teil II der Verordnung Nr. 2658/87 enthält ein Kapitel 87 mit dem Titel „Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör“. 18 Die Position 8709 der KN, die in Kapitel 87 des Abschnitts XVI der Verordnung Nr. 2658/87 aufgeführt ist, betrifft insbesondere „Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon“. Verordnung (EG) Nr. 738/2000 19 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2000, L 87, S. 10) enthielt eine Tabelle mit drei Spalten, wobei die erste Spalte die jeweilige Ware beschrieb, die zweite Spalte die ihr zugewiesene Einreihung in die KN angab und die dritte Spalte die Gründe für diese Einreihung erläuterte. 20 Das in Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 genannte Erzeugnis wurde wie folgt beschrieben: „Fahrzeug, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist Das Fahrzeug besteht aus einer Platte, auf der ein Elektromotor montiert ist, der das Fahrzeug und die Hebevorrichtung antreibt. Die Bedienelemente der Hebevorrichtung befinden sich auf der Arbeitsplattform. Das Fahrzeug verfügt über vier übergroße Räder (12,5 × 16"). Es kann Steigungen von 25 % bewältigen und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 4,3 km/h. Es darf auf öffentlichen Straßen nur verwendet werden, wenn es von einem anderen Kraftfahrzeug gezogen wird Die Hebevorrichtung ist ein fester Bestandteil des Fahrzeugs. Sie besteht aus einem Teleskoparm, der sich horizontal und vertikal bewegen lässt. Sie verfügt über eine Arbeitsplattform mit den Maßen 0,66 m × 1,5 m und einen Sicherheitskorb Die Hebevorrichtung hat eine maximale Höhe von 15,5 m und eine Nutzlast von 227 kg“ 21 Gemäß dem Anhang der Verordnung Nr. 738/2000 wurde das oben in Rn. 20 genannte Fahrzeug aus folgenden Gründen in die Unterposition 84289098 eingereiht: „Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8428, 842890 und 84289098 Dieses selbstfahrende Fahrzeug ist nicht für den Transport von Waren geeignet. Es ist ausschließlich zum Heben von Waren und Personen bestimmt“ 22 Der Anhang der Verordnung Nr. 738/2000 enthielt außerdem eine Abbildung C, die das oben in Rn. 20 genannte Fahrzeug darstellt und nachstehend wiedergegeben ist: [Image] Durchführungsverordnung 2022/1610 23 Gemäß Art. 2 der Durchführungsverordnung 2022/1610 trat diese am 9. Oktober 2022 in Kraft. 24 Die Erwägungsgründe 2 bis 4 der Durchführungsverordnung 2022/1610 lauten: „(2) Eine Einreihung in die Position 8427 wurde mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Hebevorrichtung nicht für die Beförderung von Waren geeignet, sondern nur zum Anheben von Waren und Personen bestimmt sei. Die Position 8427 schließt jedoch Waren, die nicht für die Beförderung von Waren bestimmt sind, nicht aus. Darüber hinaus umfasst die Position 8427 gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8427 Teil B Absatz 1 Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zum Instandhalten der elektrischen Fahroberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw. (3) Auf seiner 68. Sitzung im September 2021 billigte der Ausschuss für das Harmonisierte System der Weltzollorganisation (WZO) das Einreihungsavis 8427.10/1 zur Einreihung einer Ware mit der Bezeichnung ‚Self-propelled Articulated Boom Lift‘ [selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühne], bei dem es sich um einen mit einem Elektromotor betriebenen Kraftkarren mit einem hydraulischen Gelenk-Teleskop-Ausleger handelt, dessen Arbeitsplattform (Arbeitskorb) an dem Ausleger montiert ist. Die Hebevorrichtung hat eine maximale Geschwindigkeit von 5,2 km/h (eingefahren) bzw. 0,8 km/h (ausgefahren), eine maximale Arbeitshöhe von 15,7 m, ein maximales Bruttogewicht von 6500 kg und eine maximale Belastung der Arbeitsplattform von 227 kg. Sie ist dafür ausgelegt, einen Arbeiter aufzunehmen, um so Arbeiten in der Höhe zu ermöglichen. Sie wurde in die Unterposition 842710 des Harmonisierten Systems (HS) eingereiht und entspricht nach ihren objektiven Merkmalen dem KN-Code 84271010 (Elektrokraftkarren zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr). (4) Da die Ware identische oder sehr ähnliche Merkmale wie die in Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 beschriebene Ware aufweist, steht die zolltarifliche Einreihung der Ware gemäß dem Anhang der genannten Verordnung nicht mit dem Einreihungsavis 8427.10/1 im Einklang.“ 25 Art. 1 der Durchführungsverordnung 2022/1610 sieht vor: „Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 werden die Zeile zu Nummer 5 der Tabelle und die Abbildung C gestrichen“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 26 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, JLG EMEA, reichte zwischen dem Geschäftsjahr 2000 und dem 20. Oktober 2023 Zollanmeldungen für Scherenarbeitsbühnen, Gelenkarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen und fahrbare vertikale Arbeitsbühnen (im Folgenden: „in Rede stehende Waren“) ein. Die belgischen Zollbehörden erteilten verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden: vZTA), in denen die in Rede stehenden Waren in die Unterposition 84289090 der KN eingereiht wurden, für die in Anwendung der Verordnung Nr. 738/2000 und der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN ein Zollsatz von 0 % gilt. 27 Gemäß dem Einreihungsavis 8427.10/1, auf das in der Mitteilung der Kommission gemäß Art. 34 Abs. 7 Buchst. a Ziff. iii der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Einreihung der Waren in die zolltarifliche Nomenklatur (ABl. 2022, C 404, S. 1) Bezug genommen wird, beschloss die WZO, die als „Self-propelled Articulated Boom Lifts“ (selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühnen) bezeichneten Waren in die Unterposition 842710 des HS als „Elektrokraftkarren, zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr“, einzureihen. Dementsprechend hob die Kommission mit der Durchführungsverordnung 2022/1610 die Einreihung der in Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 genannten Ware in die Unterposition 84289090 der KN auf. 28 Infolge dieser Regelungsänderungen wurden die vZTA, auf deren Grundlage JLG EMEA die in Rede stehenden Waren importiert hatte, am 3. Februar 2023 widerrufen. 29 Am 5. Mai 2023 legte JLG EMEA gegen jede der Entscheidungen, mit denen die vZTA widerrufen wurden, eine administrative Beschwerde ein und machte geltend, dass das Einreihungsavis 8427.10/1 nicht befolgt werden könne, da die in Rede stehenden Waren gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN weiterhin unter die Position 8428 der KN fielen. Mit Entscheidungen vom 29. Februar 2024 (Gelenkarbeitsbühnen), vom 4. März 2024 (Teleskoparbeitsbühnen und fahrbare vertikale Arbeitsbühnen) und vom 5. März 2024 (Scherenarbeitsbühnen) wurden diese administrativen Beschwerden mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass die oben in Rn. 28 genannten Entscheidungen vom 3. Februar 2023 nicht von einem Conseiller général (Generalberater), sondern von einem Conseiller (Berater) unterzeichnet worden seien, während nach belgischem Recht eine administrative Beschwerde nur gegen Entscheidungen eines Conseiller général eingelegt werden könne. 30 Am 29. Mai 2024 erhob JLG EMEA beim vorlegenden Gericht, der Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien), Klage gegen die Entscheidungen, mit denen die administrativen Beschwerden für unzulässig erklärt worden waren. 31 Das vorlegende Gericht äußert Zweifel hinsichtlich der korrekten Einreihung der in Rede stehenden Waren und hebt hervor, dass der belgische Staat die Tatsache, dass eine Maschine zu Beförderungszwecken verwendet werden könne, nicht als relevantes Kriterium für die Entscheidung betrachte, ob diese Maschine in die Position 8427 oder in die Position 8428 der KN einzureihen sei. Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass die Merkmale des Self-propelled Articulated Boom Lifts (selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühne), wie sie im Einreihungsavis 8427.10/1 beschrieben seien, nicht denen eines „Karren“ entsprächen, wie diese in den Erläuterungen zum HS zu Position 8709 definiert seien. Sie wirft zudem die Frage der Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2022/1610 auf, da deren Begründung offenbar im Widerspruch zum Wortlaut der Positionen 8425, 8426 und 8427 der KN sowie dem ihrer Unterpositionen stehe, die sich auf Erzeugnisse zum Kurzstreckentransport von Waren bezögen, im Gegensatz zu Position 8428 der KN, die Erzeugnisse betreffe, die hauptsächlich zum Heben bestimmt seien. 32 Unter diesen Umständen hat die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die KN dahin auszulegen, dass die nicht auf einem Karren montierten Arbeitsbühnen im Sinne von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 nach den Allgemeinen Vorschriften in die KN-Position 8427 oder hingegen in die KN-Position 8428 einzureihen sind? 2. Ist die Durchführungsverordnung 2022/1610 für ungültig zu erklären bzw. sind zumindest deren Erwägungsgründe für ungültig zu erklären? 3. Ist die KN dahin auszulegen, dass die in der vorliegenden Rechtssache beschriebenen Scherenarbeitsbühnen, Gelenkarbeitsbühnen, Teleskoparbeitsbühnen und fahrbaren vertikalen Arbeitsbühnen mit folgenden objektiven Eigenschaften: – die speziell dazu bestimmt sind, Personen, Werkzeuge und Arbeitsgerät (also auch Waren) auf eine bestimmte Höhe zu heben, – ohne diese auch nur über kurze Distanzen zu befördern, da ihre Antriebsleistung sehr begrenzt und nur von untergeordneter Bedeutung ist, – die über kein Getriebe verfügen, – die nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden dürfen und – bei denen der Antrieb sehr schwach ist und lediglich eine Hilfsfunktion hat, nach den Allgemeinen Vorschriften in die KN-Position 8427 oder hingegen in die KN-Position 8428 einzureihen sind? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur dritten Frage 33 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren und dem in Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 genannten Artikel jeweils um selbstfahrende Maschinen handelt, die mit einem eigenen Elektromotor ausgestattet sind und über eine Hebevorrichtung verfügen, die fest auf einem Fahrgestell mit Rädern oder einer Plattform montiert ist. Ihre Hebevorrichtung ist nicht auf einem eigentlichen PKW- oder LKW-Fahrgestell montiert, wodurch sie nicht dafür geeignet sind, sich eigenständig im Straßenverkehr fortzubewegen. Es steht zudem fest, dass diese Maschinen dazu bestimmt sind, Personen und Waren anzuheben, ohne jedoch für deren Beförderung geeignet zu sein. 34 Mit seiner ersten und dritten Vorlagefrage, die gemeinsam zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor, die mit einer Hebevorrichtung ausgestattet ist, an deren Ende sich eine Arbeitsplattform mit Sicherheitskorb befindet, und die ausschließlich zum Heben von Waren und Personen bestimmt ist und aufgrund ihrer sehr begrenzten Antriebsleistung nicht für deren Beförderung, selbst über kurze Strecken, geeignet ist, unter die Position 8427 der KN oder unter die Position 8428 der KN fällt. 35 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe der Unionsgerichte ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, die Einreihung selbst vorzunehmen. Diese Einreihung beruht auf einer reinen Tatsachenfeststellung, die nicht Sache des Gerichts im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens ist (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Ferner ist nach der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln für die Einreihung von Waren maßgebend, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel lediglich Hinweise sind. Das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2022, Mikrotīkls, C‑542/21, EU:C:2022:814, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Im vorliegenden Fall gehören die maßgeblichen Positionen der KN zu Kapitel 84 dieser Nomenklatur und sind zum einen die Position 8427 mit der Bezeichnung „Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren“, und zum anderen die Position 8428 mit der Bezeichnung „Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)“. 39 Die Position 8428 der KN ist, wie aus ihrem Wortlaut hervorgeht, eine Auffangposition für „[a]ndere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern“, die nicht unter die Positionen 8425 bis 8427 der KN fallen. Somit kann die Position 8428 der KN nur dann angewendet werden, wenn ein Erzeugnis in keine der Positionen 8425 bis 8427 der KN eingereiht werden kann. 40 Dieser Auffangcharakter wird im Übrigen durch die Erläuterungen zum HS zu Position 8428 bestätigt, wonach sich diese Position auf eine Vielzahl verschiedener Maschinen oder Apparate und Geräte bezieht, mit denen sich – unabhängig von ihrem Einsatzbereich – alle Vorgänge des Förderns und Hantierens von Materialien oder Waren mechanisch ausführen lassen, einschließlich ähnlicher Apparate und Geräte für Personen, „[mit] Ausnahme der Maschinen und Apparate sowie Geräte zum Heben oder Fördern der Positionen 84.25 bis 84.27“. 41 Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor, die mit einer Hebevorrichtung ausgestattet ist, an deren Ende sich eine Arbeitsplattform mit Sicherheitskorb befindet, und die ausschließlich zum Heben von Waren und Personen bestimmt ist und aufgrund ihrer sehr begrenzten Antriebsleistung nicht für deren Beförderung, selbst über kurze Strecken, geeignet ist, unter die Position 8427 der KN fällt, da die Positionen 8425 und 8426 der KN im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. 42 Die Position 8427 der KN umfasst zum einen Stapler und zum anderen andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren. 43 Ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Position 8427 der KN zeigt, dass in der englischen Fassung der Ausdruck „other works trucks fitted with lifting or handling equipment“ verwendet wird, der sich auf mit einer Hebevorrichtung ausgestattete Fahrzeuge zum Fördern und für das Hantieren bezieht, die insbesondere verschiedenen Modellen von Lastkraftwagen zum Fördern und für das Hantieren entsprechen können. In der deutschen, griechischen, spanischen, französischen, italienischen, rumänischen und finnischen Fassung werden jeweils die Ausdrücke „andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren“, „Alla trochofora foreia gia ti metakinisi pou einai efodiasmena me diataxi anipsoseos“, „las demás carretillas de manipulación con dispositivo de elevación incorporado“,„autres chariots de manutention munis d’un dispositif de levage“, „altri carrelli di movimentazione muniti di un dispositivo di sollevamento“, „alte cărucioare de manevrare echipate cu un dispozitiv de ridicat“ und „muut trukit, joissa on nosto- tai käsittelylaitteet“ verwendet. Diese Bezeichnungen beziehen sich im weiteren Sinne auf verschiedene Arten von mit Hebevorrichtung ausgerüsteten Karren zum Fördern und für das Hantieren. 44 Nach ständiger Rechtsprechung kann aber die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 25. Februar 2026, A GmbH [Kapselsystem mit zwei Komponenten], T‑69/25, EU:T:2026:151, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Gemäß den Erläuterungen zum HS zu dessen Position 8427, die der Position 8427 der KN entspricht, werden die oben in Rn. 42 genannten Kategorien von Karren nach ihrer Verwendung unterschieden. Gabelstapler dienen dazu, Lasten anzuheben, um diese übereinander zu lagern (Stapeln) oder auf ein Fahrzeug zu laden, wobei sie die Last während der Beförderung über kurze Strecken tragen. Die übrigen mit Hebevorrichtung ausgerüsteten Karren zum Fördern und für das Hantieren hingegen sind dazu bestimmt, Waren oder Personen anzuheben, um die Ausführung von Arbeiten in einer bestimmten Höhe zu ermöglichen. Insoweit wird in den Erläuterungen präzisiert, dass diese zweite Kategorie insbesondere Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zum Instandhalten der elektrischen Fahroberleitungen, der Straßenbeleuchtung oder für ähnliche Zwecke sowie mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren umfasst, einschließlich solcher, die für bestimmte Industriezweige wie die Textil‑, Keramik- und Milchindustrie konzipiert sind. 46 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die KN den Ausdruck „mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren“ im Sinne der Position 8427 der KN nicht definiert, sich aus den Erläuterungen zum HS zu dieser Position ableiten lässt, dass dieser Ausdruck Maschinen umfasst, die aus einer mit Rädern versehenen Basiseinheit bestehen, die mit einer Hebevorrichtung ausgestattet ist. 47 Im Übrigen ist angesichts der Abweichungen zwischen der englischen Fassung der Position 8427 der KN und den oben in Rn. 43 genannten Sprachfassungen sowie unter Berücksichtigung der oben in Rn. 44 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der in dieser Position genannte Ausdruck „mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren“ nicht auf verschiedene Arten von Lastkraftwagen mit einer solchen Vorrichtung beschränkt werden kann. 48 Was den Vergleich des Ausdrucks „mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren“ im Sinne der Position 8427 der KN mit dem Begriff „Kraftkarren“ in Position 8709 der KN betrifft, ist darauf hinzuweisen – wie der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 15. September 2005, Intermodal Transports (C‑495/03, EU:C:2005:552) bereits klargestellt hat –, dass mit den unter Position 8709 der KN fallenden „Kraftkarren“ Fahrzeuge der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen verwendeten Art bezeichnet werden, die nicht mit einer Hebevorrichtung ausgestattet sein dürfen und die dem Transport von Waren dienen. In den Erläuterungen zum HS zu Position 8709 ist daher insoweit angegeben, dass diese Kraftkarren „z. B. mit einer Plattform oder einem Container ausgerüstet sind, auf die die Waren geladen werden“. 49 Daraus folgt, dass der Wortlaut der Position 8709 der KN der Transportfunktion entscheidende Bedeutung beimisst und gleichzeitig Fahrzeuge mit einer Hebevorrichtung ausdrücklich ausschließt, im Gegensatz zur Position 8427 der KN, die sich auf mit einer solchen Vorrichtung ausgestattete Karren zum Fördern und für das Hantieren bezieht. Wie die Kommission hervorgehoben hat, unterscheidet sich der Begriff „Karren zum Fördern und für das Hantieren“ in Position 8427 der KN von dem Begriff „Kraftkarren“ in Position 8709 der KN, wobei ersterer unter Abschnitt XVI der KN fällt, der sich insbesondere auf Maschinen, Apparate und mechanische Geräte bezieht, während letzterer unter Abschnitt XVII der KN fällt, der sich auf Beförderungsmittel bezieht. 50 Hinsichtlich der Frage, ob die Transportfunktion ein relevantes Kriterium für die Anwendung der Position 8427 der KN darstellt, ist angesichts des Wortlauts dieser Position und der zu dieser Position gehörenden Erläuterungen zum HS festzustellen, dass diese Position auch Maschinen mit einer Hebevorrichtung umfasst, die nicht für die Beförderung von Waren oder Personen als solche bestimmt sind, sondern zum Heben ausgelegt sind, wie beispielsweise Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne, die zur Ausführung von Arbeiten in einer bestimmten Höhe bestimmt sind. Somit beschränkt sich die Position 8427 der KN nicht auf Maschinen mit einer eigenständigen Doppelfunktion aus Heben und Beförderung, sondern umfasst auch solche, bei denen die Fortbewegungsfunktion nebensächlich ist und ihrer Hauptfunktion des Hebens untergeordnet ist. 51 Diese Auslegung wird im Übrigen durch das Einreihungsavis 8427.10/1 gestützt, das ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Self-propelled Articulated Boom Lift“ (selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühne), das zur Aufnahme eines Arbeiters für Arbeiten in der Höhe bestimmt ist, als „Elektrokraftkarren zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr“ in die Unterposition 842710 des HS einreiht. 52 Daraus folgt, dass die bloße Tatsache, dass Maschinen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht für die Beförderung von Waren oder Personen ausgelegt sind und dass ihre Fortbewegungsfunktion rein nebensächlich ist und dazu dient, die Durchführung des Hebevorgangs zu ermöglichen, für sich genommen nicht ausreicht, um ihre Einreihung in Position 8427 der KN auszuschließen. 53 Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor, die mit einer Hebevorrichtung ausgestattet ist, an deren Ende sich eine Plattform mit Sicherheitskorb befindet, und die ausschließlich zum Heben von Waren und Personen bestimmt ist und aufgrund ihrer sehr begrenzten Antriebsleistung nicht für deren Beförderung, selbst über kurze Strecken, geeignet ist, unter die Position 8427 der KN fällt. Zur zweiten Frage 54 Mit der zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2022/1610. 55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, bei der näheren Angabe des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen, über ein weites Ermessen verfügt. Ihre Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) berechtigt die Kommission jedoch nicht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des HS-Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (vgl. Urteil vom 4. Februar 2021, JCM Europe, C‑760/19, EU:C:2021:96, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 56 Im Übrigen stellen WZO-Avise, mit denen Waren in das HS eingereiht werden, obwohl sie rechtlich nicht verbindlich sind, im Hinblick auf die Einreihung dieser Waren in die KN wichtige Hinweise zur Auslegung der einzelnen KN-Positionen dar (vgl. Urteil vom 16. November 2023, Viterra Hungary, C‑366/22, EU:C:2023:876, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 57 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Streichung von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 sowie der dazugehörigen Abbildung unter Berufung auf das Einreihungsavis 8427.10/1 begründet hat. Aus dem sechsten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/1610 geht hervor, dass diese Streichung zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des HS auf internationaler Ebene erforderlich war. Aus dem vierten Erwägungsgrund geht zudem hervor, dass, da die in diesem Einreihungsavis beschriebene Ware identische oder sehr ähnliche Merkmale wie die in Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 genannte Ware aufweist, die ursprüngliche Einreihung dieser Ware in der letztgenannten Verordnung nicht mit dem genannten Einreihungsavis im Einklang stand. 58 Insoweit ist festzustellen, dass der im Einreihungsavis 8427.10/1 genannte „Self-propelled Articulated Boom Lift“ (selbstfahrende Gelenk-Hubarbeitsbühne) objektive Merkmale aufweist, die denen der Ware in Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 entsprechen. In beiden Fällen handelt es sich um selbstfahrende Maschinen mit einem Elektromotor, die mit einer Hebevorrichtung und einer Arbeitsplattform ausgestattet sind, deren Fahrgeschwindigkeit begrenzt ist und die dazu bestimmt sind, Personen zur Ausführung von Arbeiten in der Höhe aufzunehmen. Die Abbildungen zur Verordnung Nr. 738/2000 und zum Einreihungsavis 8427.10/1 zeigen zudem Maschinen, die fast identisch aussehen (siehe oben, Rn. 9 und 22). 59 Unter Berücksichtigung der Antworten auf die erste und die dritte Frage steht die Begründung der Durchführungsverordnung 2022/1610, wie sie insbesondere aus ihrem zweitem Erwägungsgrund hervorgeht, im Einklang mit der Auslegung, die für die Position 8427 der KN vorzunehmen ist, wonach Waren, die in erster Linie zum Heben bestimmt sind und nicht für die Beförderung von Waren oder Personen vorgesehen sind, aber dennoch eine rein nebensächliche Transportfunktion haben, nicht von dieser Position ausgeschlossen sind. Das Einreihungsavis 8427.10/1, auf das sich die Durchführungsverordnung stützt, steht somit im Einklang mit dem Wortlaut dieser Position der KN. 60 Daraus folgt, dass die Kommission durch die Streichung von Nr. 5 des Anhangs der Verordnung Nr. 738/2000 und der dazugehörigen Abbildung weder den Inhalt noch die Tragweite der auf der Grundlage des HS festgelegten Position 8427 der KN geändert hat und somit ihre Befugnisse nicht überschritten hat. 61 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Prüfung der Vorlagefragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung 2022/1610 beeinträchtigen könnte. Kosten 62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: 1. Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 ist dahin auszulegen, dass eine selbstfahrende Maschine mit Elektromotor, die mit einer Hebevorrichtung ausgestattet ist, an deren Ende sich eine Plattform mit Sicherheitskorb befindet, und die ausschließlich zum Heben von Waren und Personen bestimmt ist und aufgrund ihrer sehr begrenzten Antriebsleistung nicht für deren Beförderung, selbst über kurze Strecken, geeignet ist, unter die Position 8427 der KN fällt. 2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1610 der Kommission vom 13. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 738/2000 im Hinblick auf die Einreihung eines Fahrzeugs, mit einer hydraulischen Hebevorrichtung ausgerüstet, die mit einer Arbeitsplattform versehen ist, in die Kombinierte Nomenklatur beeinträchtigen könnte. Sampol Pucurull Pynnä Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.
