EuG · T-224/25 · 03.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:360
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 3. Juni 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Zollkodex der Union – Methode der Zollwertbestimmung – Angemeldeter Transaktionswert – Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Art. 140 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 – Nachrangige Methoden – Art. 74 der Verordnung Nr. 952/2013 – Auffang- bzw. Schlussmethode – Art. 144 der Durchführungsverordnung 2015/2447 – Einfuhr von Massengütern – Fehlender Nachweis der tatsächlichen Zahlung – Unzureichende Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren – Nutzung der in der nationalen Datenbank verfügbaren Daten – Einfaches arithmetisches Mittel der Einheitspreise“ In der Rechtssache T‑224/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 20. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2025, in dem Verfahren VÁM4ALL Kft. „felszámolás alatt“ gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares, Kanzlerin: A. Juhász-Tóth, Verwaltungsrätin, aufgrund der am 8. April 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfolgten Weiterleitung des Vorabentscheidungsersuchens vom Gerichtshof an das Gericht, in Anbetracht des Sachgebiets nach Art. 50b Abs. 1 Buchst. c der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Nichtvorliegens einer eigenständigen Auslegungsfrage im Sinne von Art. 50b Abs. 2 der Satzung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von VÁM4ALL „felszámolás alatt“, vertreten durch L. Maruzs, Ügyvéd, – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch A. Edelmannová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch S. Núñez Silva, Abogado del Estado, – der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Dani und F. Moro als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, berichtigt in ABl. 2020, L 317, S. 39, im Folgenden: Zollkodex der Union) in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 558) sowie von Art. 74 Abs. 1 und 2 dieses Zollkodex. 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der VÁM4ALL Kft. „felszámolás alatt“, einer Gesellschaft ungarischen Rechts, in ihrer Eigenschaft als indirekter Zollvertreter eines Einführers von Waren mit Ursprung in China und der Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága (Rechtsbehelfsdirektion der nationalen Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn, im Folgenden: Zollbehörde zweiter Instanz) über die Entscheidung, mit der diese Behörde die von der ungarischen Zollbehörde erster Instanz (im Folgenden: Zollbehörde erster Instanz) angewandte Methode zur Bestimmung des Zollwerts der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren und die Erhebung der Zölle der Europäischen Union bestätigt hat. Rechtlicher Rahmen Zollkodex der Union 3 Art. 15 („Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden“) des Zollkodex der Union bestimmt: „(1) Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Formalitäten oder Kontrollen abgewickelt werden können. (2) Der Beteiligte ist mit Abgabe einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung einer Person an die Zollbehörden oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung für alle folgenden Umstände verantwortlich a) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag, b) für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage, … Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form. Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten gemäß Artikel 18, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes auch für den Zollvertreter.“ 4 In Art. 18 („Zollvertreter“) des Zollkodex der Union heißt es: „(1) Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen. Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person handelt. …“ 5 Art. 48 („Nachträgliche Kontrolle“) des Zollkodex der Union lautet: „Zum Zwecke der Zollkontrollen können die Zollbehörden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung, einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, einer summarischen Eingangsanmeldung, einer summarischen Ausgangsanmeldung, einer Wiederausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhrmitteilung sowie das Vorhandensein und die Echtheit, Richtigkeit und Gültigkeit gegebenenfalls beigefügter Unterlagen überprüfen und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge nach Überlassung der Waren prüfen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Muster und Proben nehmen. Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.“ 6 In Art. 70 („Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts“) des Zollkodex der Union heißt es: „(1) Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. (2) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. …“ 7 Art. 74 („Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung“) des Zollkodex der Union lautet: „(1) Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 70 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann. Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d des Absatzes 2 wird auf Ersuchen des Anmelders umgekehrt. (2) Der Zollwert nach Absatz 1 ist a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, b) der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Union an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind, oder d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente: i) Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen, ii) Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Union angesetzt wird, iii) Kosten oder Wert aller anderen in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e genannten Elemente. (3) Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen aller folgenden Rechtsinstrumente: a) des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, b) des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, c) dieses Kapitels.“ 8 In Art. 163 („Unterlagen“) des Zollkodex der Union heißt es: „(1) Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. (2) Die Unterlagen sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich den Zollbehörden vorzulegen. …“ 9 Art. 188 („Überprüfung der Zollanmeldung“) des Zollkodex der Union bestimmt: „Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen, b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt, c) eine Beschau der Waren vornehmen, d) Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.“ Durchführungsverordnung 2015/2447 10 Art. 1 Abs. 2 Nrn. 4 und 14 der Durchführungsverordnung 2015/2447 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: … 4. ‚gleiche Waren‘ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht – einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens – gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind; … 14. ‚ähnliche Waren‘ sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und – obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind – gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.“ 11 Art. 140 („Ablehnung angemeldeter Transaktionswerte“) der Durchführungsverordnung 2015/2447 sieht vor: „(1) Haben die Zollbehörden begründete Zweifel daran, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex [der Union] entspricht, können sie vom Anmelder zusätzliche Auskünfte verlangen. (2) Werden ihre Zweifel nicht ausgeräumt, können die Zollbehörden entscheiden, dass der Zollwert der Waren nicht gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex [der Union] ermittelt werden kann.“ 12 In Art. 144 („Schlussmethode“) der Durchführungsverordnung 2015/2447 heißt es: „(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex [der Union] ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 [dieses] Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. (2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben: … b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist; … g) willkürliche oder fiktive Werte.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 13 VÁM4ALL „felszámolás alatt“ reichte bei der Zollbehörde erster Instanz als indirekte Zollvertreterin zwischen dem 25. Januar und dem 8. Juli 2019 Zollanmeldungen für verschiedene aus China eingeführte Massengüter (im Folgenden: in Rede stehende Waren) ein. Der Zollwert dieser Waren wurde anhand der in Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union vorgesehenen Transaktionswertmethode bestimmt. Zur Untermauerung der Anmeldungen legte VÁM4ALL „felszámolás alatt“ Rechnungen vor, in denen eine Zahlungsfrist von 120 Tagen ab Lieferung angegeben war. 14 Am 7. April 2020 leitete die Zollbehörde erster Instanz eine nachträgliche Kontrolle ein, in deren Verlauf sie den Einführer und VÁM4ALL „felszámolás alatt“ wiederholt aufforderte, Unterlagen vorzulegen, die den als Zollwert angemeldeten Transaktionswert für die in Rede stehenden Einfuhrvorgänge belegten. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diesen Aufforderungen nicht nachgekommen wurde. 15 VÁM4ALL „felszámolás alatt“ legte, nachdem sie abermals zur Vorlage solcher Unterlagen aufgefordert worden war, neben den zuvor eingereichten Zollanmeldungen auch Handelsrechnungen für die Einfuhr, Ladelisten, Frachtpapiere für jedes Schiff, Zollwertanmeldungen und Computerkalkulationsblätter, die für jede einzelne Transaktion eine allgemeine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und die Materialmengen enthielten, sowie vom Einführer stammende Fotografien vor. 16 Auf Ersuchen der Zollbehörde erster Instanz übermittelte das kontoführende Finanzinstitut des Einführers Zahlungsdaten, anhand derer die Zahlung des Gegenwerts der in Rede stehenden Waren nicht nachgewiesen werden konnte. Eine nachträgliche Kontrolle der in Rede stehenden Waren schied aus, da sie bereits verkauft worden waren. 17 In Anbetracht dieser Umstände hat die Zollbehörde erster Instanz gemäß Art. 140 der Durchführungsverordnung 2015/2447 die Transaktionswertmethode zur Ermittlung des Zollwerts der in Rede stehenden Waren abgelehnt. Sie hielt auch die in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union vorgesehenen nachrangigen Methoden für nicht anwendbar. Folglich ermittelte sie den Zollwert der in Rede stehenden Waren anhand der in Art. 74 Abs. 3 dieses Zollkodex vorgesehenen und durch Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 ergänzten Methode. 18 Zu diesem Zweck entnahm die Zollbehörde erster Instanz der nationalen Zolldatenbank (im Folgenden: Datenbank) Daten über Waren aus demselben Land wie die in Rede stehenden Waren, die unter dieselbe Tarifposition des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC), denselben Verfahrenscode und denselben Bewertungscode wie diese Waren fallen und in Ungarn in den 45 Tagen vor der Annahme der oben in Rn. 13 genannten Anmeldungen bzw. in den 45 darauffolgenden Tagen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden waren, mit Ausnahme bestimmter Daten, die nicht relevant erschienen. Auf der Grundlage dieser Informationen berechnete sie die Einheitspreise pro Kilogramm für jeden Posten, der vergleichbare eingeführte Waren enthielt, wobei sie jeweils einen Preis in Höhe des arithmetischen Mittels des Einheitspreises jeder dieser Posten oder darunter festlegte. Der Zollwert der in Rede stehenden Waren wurde anschließend durch Multiplikation ihres Nettogewichts mit dem wie beschrieben festgelegten Einheitspreis bestimmt. Auf der Grundlage des so ermittelten neuen Zollwerts erließ die Zollbehörde erster Instanz eine Entscheidung, mit der u. a. die Höhe der Zollschuld von VÁM4ALL „felszámolás alatt“ auf 65427800 Forint (HUF) (etwa 163570 Euro) festgesetzt wurde. 19 VÁM4ALL „felszámolás alatt“ focht diese Entscheidung bei der Zollbehörde zweiter Instanz an, die sie bestätigte. 20 Sodann legte VÁM4ALL „felszámolás alatt“ gegen die Entscheidung der Zollbehörde zweiter Instanz einen gerichtlichen Rechtsbehelf ein, der im ersten Rechtszug abgewiesen wurde. Daraufhin erhob VÁM4ALL „felszámolás alatt“ Kassationsbeschwerde bei der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), dem vorlegenden Gericht. 21 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung mehrerer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbarer Bestimmungen des Zollkodex der Union und der Durchführungsverordnung 2015/2447. 22 Erstens sei fraglich, ob der Zollkodex der Union und Art. 140 der Durchführungsverordnung 2015/2447 es den Zollbehörden erlaubten, von einem indirekten Zollvertreter zu verlangen, dass er den Transaktionswert der eingeführten Waren anhand der Vorlage von Zahlungsbelegen für diese Waren nachweise und, falls eine solche Vorlage nicht erfolge, diesen Wert abzulehnen. Insoweit sei es Sache der Zollbehörden, im Einzelfall die „begründeten Zweifel“ an der Konformität des angemeldeten Transaktionswerts im Sinne von Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 zu untermauern. 23 Zweitens stelle sich die Frage, ob die Zollbehörden zu dem Ergebnis kommen dürften, dass die in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union aufgezählten nachrangigen Methoden nicht anwendbar seien, weil der Zollvertreter keine detaillierten Auskünfte zu den wesentlichen Eigenschaften der eingeführten Waren gegeben habe, auch wenn diese Behörden von ihrer Befugnis, diese Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu prüfen, keinen Gebrauch gemacht hätten. 24 Drittens sei zweifelhaft, ob die von den Zollbehörden angewandte Methode zur Berechnung des Zollwerts unter den Umständen des Ausgangsverfahrens mit Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 vereinbar sei, da sie nicht nur auf die Waren des Verkäufers der in Rede stehenden Waren abstelle, sondern auf sämtliche Waren, die unter denselben TARIC‑Code wie diese Waren fielen. 25 Vor diesem Hintergrund hat die Kúria (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 15 Abs. 1 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass der indirekte Zollvertreter zusätzlich zu den für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen auch über alle weiteren Unterlagen bezüglich der eingeführten Waren, insbesondere Belege über die Durchführung des Handelsgeschäfts (Vertrag zwischen dem Einführer und dem Verkäufer, Bankauszug, mit dem die Zahlung des Preises für die Ware belegt wird, und Unterlagen, aus denen die physischen Eigenschaften der Ware, ihr Ansehen und ihre Qualität hervorgehen) verfügen muss und diese Unterlagen der Zollbehörde bei der Zollkontrolle zur Verfügung stellen muss? 2. Ist Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen, dass die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, ihre begründeten Zweifel für die Ablehnung des Transaktionswerts auf die Tatsache stützen können, dass der indirekte Zollvertreter trotz Aufforderung nicht mit zuverlässigen Unterlagen die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises belegt hat? 3. Wenn die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass die Zollbehörde die Verwendung der in diesem Artikel vorgesehenen nachrangigen Methoden ausschließen kann, weil der indirekte Zollvertreter keine Auskünfte zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware (physische Eigenschaften, Qualität, Ansehen) gegeben hat? 4. Wenn die dritte Frage bejaht wird: Kann die Anwendung der in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union genannten nachrangigen Methoden ausgeschlossen werden, wenn die Zollbehörde – obwohl sie die Möglichkeit hatte – zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht von ihrer Befugnis, Stichproben von der Ware zu nehmen, und/oder den weiteren Befugnissen, die ihr Art. 188 dieses Zollkodex einräumt, Gebrauch gemacht hat, wodurch sie Kenntnis von den Eigenschaften der Ware hätte erlangen können? 5. Wenn die dritte und die vierte Frage bejaht werden: Ist Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen, dass er der Zollbehörde erlaubt, den Zollwert ausschließlich anhand aus einer nationalen Zolldatenbank entnommener Daten in der Weise festzulegen, dass sie Waren, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung sowie in den 45 Tagen davor und danach in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, denselben TARIC‑Code haben und aus demselben Land wie die geprüften, keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisenden Massengüter stammen, prüft und das einfache arithmetische Mittel des Einheitspreises pro Kilogramm der anhand einer Datenfilterung ausgewählten Waren zugrunde legt? Wenn diese Frage bejaht wird: Kann mit dieser Methode die Beachtung von Art. 144 Abs. 2 Buchst. b und g dieser Durchführungsverordnung gewährleistet werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage 26 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 2 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass ein indirekter Zollvertreter neben den für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sämtliche Unterlagen, die sich auf die eingeführten Waren beziehen, einschließlich derjenigen, die den tatsächlich gezahlten Preis belegen, vorlegen und den Zollbehörden zur Verfügung stellen können muss, wenn er im Rahmen einer Zollkontrolle dazu aufgefordert worden ist. 27 Erstens ist zum einen nach Art. 15 Abs. 1 des Zollkodex der Union jede Person, die unmittelbar oder mittelbar an Zollkontrollen beteiligt ist, verpflichtet, den Zollbehörden alle erforderlichen Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen. Zum anderen handelt nach Art. 18 Abs. 1 dieses Zollkodex ein indirekter Zollvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person. 28 Bei der Abgabe einer Zollanmeldung wird der indirekte Zollvertreter somit im eigenen Namen, aber für Rechnung der Person tätig, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt; er handelt mithin als Anmelder (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, U. I. [Indirekter Zollvertreter], C‑714/20, EU:C:2022:374, Rn. 40), was dazu führt, dass ihm sämtliche in Art. 15 Abs. 1 des Zollkodex der Union genannten Pflichten zur Vorlage von Unterlagen und Informationen obliegen. 29 Zweitens ergibt sich aus Art. 163 Abs. 2 des Zollkodex der Union, dass den Zollbehörden die Unterlagen vorgelegt werden, soweit dies für die Zollkontrollen erforderlich ist. Da, wie vorstehend in Rn. 28 ausgeführt, ein indirekter Zollvertreter als Anmelder handelt, muss er demnach in der Lage sein, diese Unterlagen vorzulegen. 30 Drittens bestimmt Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union, dass die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren der Transaktionswert ist, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist. In Art. 70 Abs. 2 dieses Zollkodex wird erläutert, dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung ist, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und alle Zahlungen einschließt, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind. 31 Da ein indirekter Zollvertreter als Anmelder verpflichtet ist, auf Verlangen der Zollbehörden Unterlagen und Informationen zu Verfügung zu stellen, muss er, wenn die Zahlung des Kaufpreises für die eingeführten Waren nach Abgabe der Zollanmeldung erfolgt ist – gegebenenfalls indem er sich an die Person wendet, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat –, in der Lage sein, diese Zahlung zu belegen. 32 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 2 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass ein indirekter Zollvertreter neben den für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sämtliche Unterlagen, die sich auf die eingeführten Waren beziehen, einschließlich derjenigen, die den tatsächlich gezahlten Preis belegen, vorlegen und den Zollbehörden zur Verfügung stellen können muss, wenn er im Rahmen einer Zollkontrolle dazu aufgefordert worden ist. Zur zweiten Frage 33 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, zu Recht begründete Zweifel daran haben können, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union entspricht, wenn der indirekte Zollvertreter trotz Aufforderung nicht durch zuverlässige Unterlagen belegt, dass der Preis tatsächlich gezahlt wurde. 34 Nach Art. 140 der Durchführungsverordnung 2015/2447 können die Zollbehörden unter bestimmten Umständen begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Transaktionswert der eingeführten Waren dem für diese Waren gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Art. 70 des Zollkodex der Union entspricht. In einem solchen Fall können diese Behörden den angemeldeten Transaktionswert ablehnen, sofern ihre Zweifel fortbestehen, nachdem sie gegebenenfalls zusätzliche Informationen oder Unterlagen angefordert und der betroffenen Person Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen diese Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, EURO 2004. Hungary,C‑291/15, EU:C:2016:455, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 76). 35 Diese Regeln finden ungeachtet der Art oder der Eigenschaften der eingeführten Waren Anwendung, da der Wortlaut von Art. 140 der Durchführungsverordnung 2015/2447 in dieser Hinsicht keine Unterscheidung trifft. 36 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Zollbehörde nach Ablauf der Zahlungsfrist für als Massengüter eingeführte Waren, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, den indirekten Zollvertreter auffordert, die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises für diese Waren zu belegen, ist davon auszugehen, dass das Fehlen eines Nachweises für diese Zahlung ausreicht, um begründete Zweifel dieser Behörde daran, dass der betreffende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat, und damit an den angemeldeten Transaktionswerten zu rechtfertigen. 37 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Massengütern ohne individuelle oder besondere Eigenschaften zu Recht begründete Zweifel daran haben können, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union entspricht, wenn der indirekte Zollvertreter trotz Aufforderung nicht durch zuverlässige Unterlagen belegt, dass der Preis tatsächlich gezahlt wurde. Zur dritten und zur vierten Frage 38 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden den Rückgriff auf die in Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex genannten nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, ablehnen können, wenn zum einen der indirekte Zollvertreter keine Auskünfte zu den wesentlichen Eigenschaften dieser Waren – sei es zu ihren physischen Eigenschaften oder zu ihren qualitativen Merkmalen – gegeben hat, und zum anderen die genannten Behörden, obwohl sie dazu in der Lage waren, nicht von den in Art. 188 dieses Zollkodex genannten Befugnissen Gebrauch gemacht, sondern eine nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 48 des Zollkodex vorgenommen haben. 39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus Art. 325 Abs. 1 AEUV die finanziellen Interessen der Union vor Betrügereien und sonstigen gegen diese Interessen gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu schützen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die effektive und vollständige Erhebung der Zölle und damit der traditionellen Eigenmittel der Union sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, stehen den nationalen Zollbehörden sämtliche Befugnisse, die ihnen der Zollkodex der Union und die Durchführungsverordnung 2015/2447 verleihen, sowie die darin enthaltenen Überwachungs- und Bewertungsmethoden zur Verfügung. Insoweit schließen sich das in Art. 188 des Zollkodex der Union vorgesehene Verfahren zur Überprüfung der Zollanmeldung und das in Art. 48 dieses Zollkodex festgelegte Verfahren der nachträglichen Kontrolle einander keineswegs aus. Insbesondere wird durch den Wortlaut dieser Bestimmungen weder der Rückgriff auf ein Verfahren bei Anwendung des anderen eingeschränkt noch zwingt er umgekehrt die Zollbehörden dazu, entweder das eine oder das andere dieser Verfahren zu betreiben. 41 Dieses weite den Zollbehörden eingeräumte Ermessen ergibt sich im Übrigen daraus, dass sowohl in Art. 48 als auch in Art. 188 des Zollkodex der Union das Verb „können“ verwendet wird, demzufolge es ihnen somit freisteht, auf welche Mittel sie zurückgreifen, um bestmöglich die oben in Rn. 39 genannten Verpflichtungen erfüllen zu können. 42 Der Umstand, dass die Zollbehörden in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, d. h. bei einer Einfuhr von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, von Art. 188 des Zollkodex der Union und insbesondere von der in Art. 188 Buchst. d dieses Zollkodex vorgesehenen Möglichkeit, Muster oder Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung zu entnehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, kann sich daher auf die Anwendung von Art. 74 des Zollkodex durch diese Behörden im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle und insbesondere den Ausschluss der in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex aufgeführten nachrangigen Methoden durch die Behörden nicht auswirken. 43 Was sodann die Möglichkeit betrifft, die in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union aufgezählten nachrangigen Methoden abzulehnen, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Zollwertregelung der Union ein gerechtes, einheitliches und neutrales System geschaffen werden soll, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt. Der Zollwert muss daher den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegeln und alle Bestandteile dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Die Art. 70 bis 74 des Zollkodex der Union stellen ausdrücklich eine Rangfolge der verschiedenen darin vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Zollwerts auf, so dass es einem Einführer nicht freisteht, sich für die Anwendung einer Methode seiner Wahl zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Daher ist der Zollwert eingeführter Waren vorrangig nach der in Art. 70 des Zollkodex der Union vorgesehenen Transaktionswertmethode zu ermitteln, da angenommen wird, dass es sich dabei um die am besten geeignete Methode handelt, während die in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union aufgezählten nachrangigen Methoden nur dann anzuwenden sind, wenn der Zollwert der Waren nicht nach Art. 70 dieses Zollkodex bestimmt werden kann. Dies gilt erst recht für die in Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union genannte Auffang- bzw. Schlussmethode, die nur anwendbar ist, wenn der Zollwert weder anhand der Transaktionswertmethode noch anhand einer der in Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex genannten nachrangigen Methoden ermittelt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Zollwerts erfolgt, indem nacheinander die in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex der Union vorgesehenen nachrangigen Methoden angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2019, Oribalt Rīga,C‑1/18, EU:C:2019:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die Zollbehörden, bevor sie von der Anwendung dieser Methoden absehen, jeweils zu prüfen haben, ob diese einschlägig sind. 47 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung, deren wesentliche Bestandteile insbesondere oben in den Rn. 14 bis 16 zusammengefasst sind, hervor, dass zum einen VÁM4ALL „felszámolás alatt“ die von der Zollbehörde erster Instanz wiederholt angeforderten Unterlagen und Informationen nicht vorgelegt hat und dass zum anderen anhand der Einsichtnahme in die Zahlungsdaten, die ihr von dem kontoführenden Finanzinstitut des Einführers auf ihr Ersuchen hin übermittelt worden waren, nicht belegt werden konnte, dass der Kaufpreis für die in Rede stehenden Waren bezahlt worden ist. 48 Insoweit kann nach den Ausführungen oben in Rn. 37 ein solcher Umstand ausreichen, dass die Zollbehörden begründete Zweifel hegen, ob ein Handelsgeschäft tatsächlich stattgefunden hat, und infolgedessen den angemeldeten Transaktionswert ablehnen. 49 In einem derartigen Fall haben die Zollbehörden, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, nacheinander die Anwendbarkeit aller in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union genannten nachrangigen Methoden zu prüfen. 50 Ist es den Zollbehörden indes nicht möglich, an den eingeführten Waren Warenkontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob sie mit den Waren, die sie zur Ermittlung des Zollwerts zugrunde legen müssen, identisch oder ihnen ähnlich sind, oder ist die Beschreibung dieser Waren in den den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen summarisch oder unvollständig, so verfügen sie nicht über die für die Anwendung der Methoden nach Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union erforderlichen Auskünfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II, C‑72/24 und C‑73/24, EU:C:2026:51, Rn. 82). 51 Die Richtigkeit der diesbezüglichen Erläuterungen der Zollbehörden zu prüfen, kommt allerdings dem vorlegenden Gericht zu. 52 Nach alledem ist daher auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass Art. 74 Abs. 1 und 2 des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden den Rückgriff auf die in Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex genannten nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung ablehnen können, wenn ein indirekter Zollvertreter die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises von eingeführten Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, nicht belegen konnte und dies zu einer Ablehnung des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren durch diese Zollbehörden geführt hat, sofern sie jede dieser Methoden mit der erforderlichen Sorgfalt herangezogen haben und dieser Vertreter, dem hierzu ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben wurde, keine hinreichenden Auskünfte zu den wesentlichen Eigenschaften dieser Waren – sei es zu ihren physischen Eigenschaften oder zu ihren qualitativen Merkmalen – geben konnte, ohne dass es sich auf den Ausschluss dieser Methoden auswirkt, dass die Behörden nicht zuvor von den Befugnissen nach Art. 188 dieses Zollkodex Gebrauch gemacht haben. Zur fünften Frage 53 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen ist, dass – er es den Zollbehörden ermöglicht, den Zollwert ausschließlich auf der Grundlage von aus der Datenbank entnommenen Daten zu Waren zu ermitteln, die aus demselben Land stammen wie die eingeführten Waren, unter demselben TARIC‑Code wie diese Waren eingereiht wurden und in den 45 Tagen vor bzw. nach Annahme der Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden; – er es diesen Behörden ferner ermöglicht, anhand einer Filterung der oben genannten Daten das einfache arithmetische Mittel der Einheitspreise pro Kilogramm der diesen Daten zugeordneten Waren zugrunde zu legen. 54 Gesetzt den Fall, dass der Zollwert nicht nach einer der in Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union aufgezählten nachrangigen Methoden bestimmt werden kann, erfolgt die Bestimmung des Zollwerts gemäß Art. 74 Abs. 3 dieses Zollkodex, d. h., er wird auf der Grundlage von im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen der in diesen Vorschriften genannten internationalen Übereinkünfte sowie Titel II Kapitel 3 des Zollkodex bestimmt. 55 Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 bestimmt zu diesem Zweck, dass bei der Ermittlung des Zollwerts durch die Zollbehörden eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung der in Art. 70 und Art. 74 Abs. 2 des Zollkodex der Union vorgesehenen Methoden geboten ist und dass der so ermittelte Zollwert möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen soll. Nach Art. 144 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung sind, wenn der Zollwert nicht nach Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ermittelt werden kann, andere geeignete Methoden heranzuziehen, die gemäß Art. 144 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung insbesondere ausschließen, dass der höhere von zwei Alternativwerten herangezogen wird, und gemäß Art. 144 Abs. 2 Buchst. g der Durchführungsverordnung verbieten, dass auf willkürliche oder fiktive Werte zurückgegriffen wird. 56 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 144 der Durchführungsverordnung 2015/2447, dass Art. 144 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung nur Anwendung findet, wenn es den Zollbehörden unmöglich war, nach Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorzugehen, d. h., mit „angemessener Flexibilität“ entweder die Transaktionswertmethode im Sinne von Art. 70 des Zollkodex der Union oder die nachrangigen Methoden im Sinne von Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex anzuwenden. Folglich setzt die Antwort auf die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts zu Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 voraus, dass Art. 144 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung im vorliegenden Fall nicht angewandt werden konnte, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. 57 In Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts, die durch die insbesondere von der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen ergänzt wurden, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Ausgangsrechtsstreit eine Situation betrifft, in der ein indirekter Zollvertreter in seiner Eigenschaft als Anmelder zu wenige Angaben zum Inhalt und zur Qualität der eingeführten Waren gemacht hat, um Art. 144 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 anwenden zu können. In einem solchen Fall haben die Zollbehörden „andere geeignete Methoden“ im Sinne von Art. 144 Abs. 2 dieser Durchführungsverordnung heranzuziehen. 58 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die von der Zollbehörde erster Instanz angewandte und von der Zollbehörde zweiter Instanz bestätigte Methode im Wesentlichen darin bestand, den Zollwert auf der Grundlage von aus der Datenbank entnommenen Daten zu ermitteln, die Waren betrafen, die aus demselben Land stammen wie die in Rede stehenden Waren, in denselben TARIC‑Code eingereiht wurden und in den 45 Tagen vor bzw. nach Annahme der Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Nach einer Filterung dieser Daten wurde das einfache arithmetische Mittel der Einheitspreise pro Kilogramm der diesen Daten zugeordneten Waren ermittelt. 59 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Praxis der Zollbehörden, den Zollwert aufgrund von aus der Datenbank entnommenen Daten zu ermitteln, die Waren betreffen, die unter denselben TARIC‑Code fallen wie die eingeführten und aus demselben Land stammen, als Verwendung von „im Zollgebiet der Union verfügbaren Daten“ im Sinne von Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union „unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen“, auf die sich diese Bestimmung bezieht, zu verstehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2022, Baltic Master,C‑599/20, EU:C:2022:457, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). 60 Dem Grunde nach genügt allein diese Feststellung, um auszuschließen, dass eine solche Praxis auf willkürlichen oder fiktiven Werten im Sinne von Art. 144 Abs. 2 Buchst. g der Durchführungsverordnung 2015/2447 beruht. 61 Zweitens ermöglicht der Rückgriff auf das einfache arithmetische Mittel der Einheitspreise pro Kilogramm der Waren, die den von der Zollbehörde zugrunde gelegten Daten zugeordnet sind, die Einhaltung des in Art. 144 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/2447 aufgestellten Verbots, nach dem die Verwendung des höheren von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung verboten ist, da zum einen ein arithmetisches Mittel nur einen einzigen Wert liefert und zum anderen es sich bei diesem Wert definitionsgemäß um einen Durchschnittswert handelt, was es ausschließt, gezielt den höheren Zollwert auszuwählen. 62 Drittens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Zeitraum von 90 Tagen, davon je 45 Tage vor bzw. nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Waren, geeignet erscheint, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass Handelspraktiken und Marktbedingungen, die die Preise der zu bewertenden Waren beeinflussen, sich wesentlich ändern (Urteil vom 9. Juni 2022, FAWKES,C‑187/21, EU:C:2022:458, Rn. 71). Daher stellt der Umstand, dass die Zollbehörde erster Instanz einen Zeitraum von 90 Tagen zugrunde gelegt hat, der je 45 Tage vor bzw. nach Annahme der Zollanmeldung umfasst, keinen Verstoß gegen Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dar. 63 Nach alledem ist daher auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 dahin auszulegen ist, dass, sofern die Zollbehörden ausführlich begründen konnten, dass Art. 144 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung nicht angewandt werden konnte, es eine andere geeignete Methode im Sinne von Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung darstellt, wenn diese Behörden den Zollwert von eingeführten Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, ausschließlich auf der Grundlage von aus der Datenbank entnommenen Daten zu Waren ermitteln, die aus demselben Land stammen wie die eingeführten Waren, unter demselben TARIC‑Code wie diese Waren eingereiht wurden und in den 45 Tagen vor bzw. nach Annahme der Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, indem sie nach der Filterung dieser Daten das einfache arithmetische Mittel der Einheitspreise pro Kilogramm der diesen Daten zugeordneten Waren heranziehen. Kosten 64 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: 1. Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 163 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass ein indirekter Zollvertreter neben den für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sämtliche Unterlagen, die sich auf die eingeführten Waren beziehen, einschließlich derjenigen, die den tatsächlich gezahlten Preis belegen, vorlegen und den Zollbehörden zur Verfügung stellen können muss, wenn er im Rahmen einer Zollkontrolle dazu aufgefordert worden ist. 2. Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden im Fall der Einfuhr von Massengütern ohne individuelle oder besondere Eigenschaften zu Recht begründete Zweifel daran haben können, dass der angemeldete Transaktionswert dem gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag gemäß Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex der Union entspricht, wenn der indirekte Zollvertreter trotz Aufforderung nicht durch zuverlässige Unterlagen belegt, dass der Preis tatsächlich gezahlt wurde. 3. Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 952/2013 ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden den Rückgriff auf die in Art. 74 Abs. 2 dieses Zollkodex genannten nachrangigen Methoden der Zollwertbestimmung ablehnen können, wenn ein indirekter Zollvertreter die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises von eingeführten Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, nicht belegen konnte und dies zu einer Ablehnung des angemeldeten Transaktionswerts dieser Waren durch diese Zollbehörden geführt hat, sofern sie jede dieser Methoden mit der erforderlichen Sorgfalt herangezogen haben und dieser Vertreter, dem hierzu ordnungsgemäß Gelegenheit gegeben wurde, keine hinreichenden Auskünfte zu den wesentlichen Eigenschaften dieser Waren – sei es zu ihren physischen Eigenschaften oder zu ihren qualitativen Merkmalen – geben konnte, ohne dass es sich auf den Ausschluss dieser Methoden auswirkt, dass die Behörden nicht zuvor von den Befugnissen nach Art. 188 des Zollkodex Gebrauch gemacht haben. 4. Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/2447 ist dahin auszulegen, dass, sofern die Zollbehörden ausführlich begründen konnten, dass Art. 144 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung nicht angewandt werden konnte, es eine andere geeignete Methode im Sinne von Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung darstellt, wenn diese Behörden den Zollwert von eingeführten Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, ausschließlich auf der Grundlage von aus der nationalen Zolldatenbank entnommenen Daten zu Waren ermitteln, die aus demselben Land stammen wie die eingeführten Waren, unter demselben TARIC‑Code wie diese Waren eingereiht wurden und in den 45 Tagen vor bzw. nach Annahme der Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, indem sie nach der Filterung dieser Daten das einfache arithmetische Mittel der Einheitspreise pro Kilogramm der diesen Daten zugeordneten Waren heranziehen. Sampol Pucurull Pynnä Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. Juni 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.
