EuG · T-195/25 · 11.03.2026 · ECLI:EU:T:2026:183
URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer) 11. März 2026 ( *1 ) „Öffentlicher Dienst – Beamte – Stellenausschreibung – Direktorposten – Zurückweisung einer Bewerbung – Beschwerende Maßnahme – Zulässigkeit – Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme – Zulassungskriterien – Begriff ‚Funktion des mittleren Managements’ – Rechtsfehler“ In der Rechtssache T‑195/25, Friedrich Erlbacher, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi, Kläger, gegen Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und S. Chantre als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen, des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter) und der Richterin M. Stancu, Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere – der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit am 2. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat, – der am 20. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme des Klägers zur Einrede der Unzulässigkeit, – der Entscheidung vom 4. Juli 2025, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, – der prozessleitenden Maßnahmen vom 7. Juli 2025 und der am 18. Juli 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Antwort der Kommission, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2025 folgendes Urteil 1 Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger, Herr Friedrich Erlbacher, die Aufhebung der in der E‑Mail der Generaldirektion (GD) „Humanressourcen und Sicherheit“ der Europäischen Kommission vom 11. Juni 2024 enthaltenen Entscheidung, mit der seine Bewerbung um den Posten des Direktors (AD 14/AD 15) der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission (im Folgenden: streitige Stelle) zurückgewiesen wurde. Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1996 Kommissionsbeamter. 3 Vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1998 war der Kläger der GD „Wettbewerb“ zugewiesen; dann wurde er im dienstlichen Interesse bis 30. September 2004 an den Gerichtshof der Europäischen Union abgeordnet. Seit dem 1. Oktober 2004 ist er dem Juristischen Dienst der Kommission (im Folgenden: Juristischer Dienst) zugewiesen. Am 1. März 2014 wurde er innerhalb dieses Dienstes zum „Rechtsberater“ ernannt. Seither ist er in die Besoldungsgruppe AD 14 eingestuft. Schließlich wurde er am 1. November 2021 zum Stellvertreter des Juristischen Hauptberaters, der das Team „Organe und Institutionen“ des Juristischen Dienstes leitet, ernannt. 4 Am 14. Mai 2024 wurde eine Stellenausschreibung für den Posten des Direktors (Besoldungsgruppe AD 14/AD 15) der Direktion G „Internationales“ der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ (Bekanntmachung COM/2024/1108) (im Folgenden: Stellenausschreibung) nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und iii des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) veröffentlicht. 5 Unter der Überschrift „Einstellungspolitik“ war das Auswahlverfahren dort wie folgt beschrieben: „… Die Bewerber, die zu einem Gespräch mit dem Beratenden Ausschuss für Ernennungen eingeladen werden, müssen vor diesem Gespräch an einem Tag in einem von externen Beratern geleiteten Assessment-Center teilnehmen, es sei denn, sie wurden in den letzten zwei Jahren vor dem Datum des Gesprächs mit dem [Beratenden Ausschuss für Ernennungen] bereits im Rahmen eines im Auftrag der GD [„Humanressourcen und Sicherheit“] organisierten Assessment-Centers für eine mit derjenigen Funktion, für die sie sich aktuell bewerben, gleichrangige Funktion evaluiert…“ 6 Ferner enthielt die Stellenausschreibung einen Hyperlink, der zu einer Intranetseite der Kommission mit dem Titel „Führungsebene: Zulassungsbedingungen“ führte. Hinsichtlich der Funktionen, die unter die Funktionsbezeichnung „Direktor“ fallen, wird dort ausgeführt, dass Beamte insbesondere „der Besoldungsgruppe AD 14, die seit mindestens [zwei] Jahren eine Funktion des mittleren Managements innehaben (oder eine solche während eines Zeitraums von mindestens [zwei] Jahren innehatten)“ (im Folgenden: streitige Bedingung) zugelassen werden können. 7 Am 27. Mai 2024 reichte der Kläger seine Bewerbung um die streitige Stelle ein. 8 Mit E‑Mail vom 11. Juni 2024 informierte ein Mitglied des Personals der Einheit „HR.02 – Führungskräfte“ der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission den Kläger darüber, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, und führte zur Begründung aus, dass der Kläger nicht alle Zulassungsbedingungen, insbesondere nicht die streitige Bedingung, erfülle. 9 Mit E‑Mail vom 13. Juni 2024 wurde der Kläger zu einem Gespräch mit dem Vorauswahlausschuss der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ für das Auswahlverfahren COM/2024/1108 eingeladen. Dieses Gespräch war für den 25. Juni 2024 vorgesehen. 10 Mit E‑Mail vom 14. Juni 2024 informierte ein Mitglied des Personals des Referats „R.5 – Personal & Organisation“ der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ den Kläger darüber, dass die in der vorstehenden Rn. 9 genannte Einladung hinfällig sei, da seine Bewerbung von der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ als nicht berücksichtigungsfähig angesehen worden sei. 11 Am 22. August 2024 legte der Kläger eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die E‑Mail vom 11. Juni 2024 ein. 12 Am 30. Oktober 2024 entschied die Kommission in ihrer 2505. Sitzung auf Vorschlag des für Haushalt und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglieds im Einvernehmen mit der Kommissionspräsidentin und nach Rücksprache mit dem für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Kommissionsmitglied, einen Dritten auf die streitige Stelle zu ernennen (im Folgenden: Ernennungsentscheidung). 13 Über die Ernennungsentscheidung wurde am selben Tag eine Pressemitteilung veröffentlicht. 14 Am 11. Dezember 2024 wurde dem Kläger die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde), mitgeteilt. Anträge der Parteien 15 Der Kläger beantragt im Wesentlichen, – die E‑Mail vom 11. Juni 2024 aufzuheben, – soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, – der Kommission die Kosten – auch bei einer Erklärung der Klage für unzulässig – aufzuerlegen. 16 Die Kommission beantragt, – die Klage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet zu erklären, – dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Zur Zulässigkeit der Klage 17 Die Kommission rügt die Unzulässigkeit der Klage insofern, als die E‑Mail vom 11. Juni 2024 keine beschwerende Maßnahme darstelle. 18 Erstens sei die Klage unzulässig, da die E‑Mail vom 11. Juni 2024 von einem Mitglied des Personals der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ und nicht von der Anstellungsbehörde, die für das Verfahren zur Besetzung der streitigen Stelle nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und iii des Statuts zuständig sei, d. h. dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, stamme. 19 Zweitens sei die E‑Mail vom 11. Juni 2024 keine beschwerende Maßnahme, sondern eine Zwischenmaßnahme, die Teil des Einstellungsverfahrens sei. Aus der Stellenausschreibung und der Intranetseite der Kommission, auf die diese Ausschreibung verweise, ergebe sich nämlich, dass das in Rede stehende Auswahlverfahren ein Verfahren sei, das sich in mehrere Phasen zwischen der Veröffentlichung der Stellenausschreibung und der Ernennungsentscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder gliedere. Die beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde sei indessen die Ernennungsentscheidung. 20 Drittens sei der Kläger infolge der E‑Mail vom 11. Juni 2024 nicht endgültig von dem Verfahren ausgeschlossen worden, und diese Mail entfalte auch keine Bindungswirkung für die Anstellungsbehörde. Wie sich aus dem Protokoll der 2505. Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder vom 28. November 2024 (im Folgenden: Protokoll der Sitzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder) ergebe, sei der Anstellungsbehörde vielmehr die vollständige Liste der Personen, die sich um die streitige Stelle beworben hatten, unterbreitet worden. Folglich habe die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung in Kenntnis der vollständigen Liste der Bewerbungen getroffen. 21 Der Kläger tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. 22 Gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts setzt die Zulässigkeit einer Aufhebungsklage in beamtenrechtlichen Streitigkeiten voraus, dass eine beschwerende Maßnahme vorliegt. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind beschwerend im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nur solche Handlungen oder Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Um festzustellen, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25 Ob sich eine Handlung unmittelbar auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person auswirken kann, lässt sich daher nicht allein anhand dessen beurteilen, dass diese Handlung die Form einer E‑Mail hat, da dies darauf hinausliefe, auf die Form der angefochtenen Handlung abzustellen statt auf ihr Wesen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2022, Picard/Kommission, C‑366/21 P, EU:C:2022:984, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). 26 Außerdem liegen im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, anfechtbare Handlungen grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil vom 2. Februar 2022, LU/EIB, T‑536/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:40, Rn. 38; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 16. November 2018, OT/Kommission, T‑552/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:807, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). 27 Schließlich können gemäß den Art. 90 und 91 des Statuts die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union nur die Handlungen der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde angreifen (vgl. Beschluss vom 16. November 2018, OT/Kommission, T‑552/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:807, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Vorliegend macht die Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen geltend, dass nur die Ernennungsentscheidung eine beschwerende Maßnahme darstelle, da sie von der Anstellungsbehörde, d. h. dem Kollegium der Kommissionsmitglieder, erlassen worden sei, dem die vollständige Liste der Personen, die sich um die streitige Stelle beworben hätten, vorgelegen habe. Dagegen ist der Kläger der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde vor Erlass dieser Entscheidung, die ihm im Übrigen nicht mitgeteilt worden sei, lediglich die vom Beratenden Ausschuss für Ernennungen (im Folgenden: CCA) vorgeschlagenen Bewerbungen berücksichtigt habe, unter Ausschluss der seinen, die vor der Stufe der Vorauswahl als nicht zulassungsfähig zurückgewiesen worden sei, so dass die E‑Mail vom 11. Juni 2024 eine endgültige Zurückweisung seiner Bewerbung und somit die beschwerende Maßnahme darstelle. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Modalitäten der Organisation des Verfahrens zur Einstellung von Beamten der höheren Führungsebene in der von der Kommission genehmigten Synopse zur Personalpolitik für die höhere Führungsebene (SEC[2004] 1352/2) vom 26. Oktober 2004 (im Folgenden: Synopse) vorgesehen sind. Unter Ziff. 5.2 beschreibt die Synopse dieses Verfahren als ein aus mehreren Phasen, die vorliegend durch die Stellenausschreibung umgesetzt worden seien, bestehendes Verfahren. 30 Nach diesem Verfahren wird ein Entwurf der Stellenausschreibung von der für die Personalbeschaffung zuständigen Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Berichterstatter des Verfahrens vorbereitet; sodann wird diese Stellenausschreibung nach ihrer Genehmigung durch die Anstellungsbehörde veröffentlicht (erste Phase). Anschließend erstellt der Vorauswahlausschuss eine Liste der für die streitige Stelle nach den veröffentlichten Kriterien bestqualifizierten Bewerber (zweite Phase). Auf der Grundlage des Berichts dieses Ausschusses ermittelt der CCA die geeignetsten Bewerber für ein Gespräch; im Anschluss daran erlässt er seine Vorabstellungnahme (dritte Phase). Nachdem er Gespräche mit den ausgewählten Bewerbern geführt hat, erlässt der CCA seine Stellungnahme und erstellt die Reserveliste nebst Beurteilungsbögen jedes Bewerbers (vierte Phase). Die in die Reserveliste des CCA aufgenommenen Bewerber müssen Gespräche mit einem oder mehreren Mitgliedern des Kollegiums der Kommissionsmitglieder führen, das den für die streitige Stelle ausgewählten Bewerber ernennt (fünfte und letzte Phase). 31 Hieraus folgt, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder die für die Ernennung der Beamten der höheren Führungsebene zuständige Anstellungsbehörde ist und dass die Ernennungsentscheidung am Ende eines Auswahlverfahrens ergeht, das mehrere Phasen umfasst, in deren Verlauf vorbereitende Maßnahmen getroffen werden. Mithin würde grundsätzlich und nach der oben in den Rn. 26 und 27 angeführten Rechtsprechung nur die Ernennungsentscheidung die den Kläger beschwerende Maßnahme darstellen. 32 Die Rechtsprechung hat allerdings bereits anerkannt, dass eine am Ende einer der Phasen des Auswahlverfahrens erlassene Entscheidung eine den Betroffenen beschwerende Maßnahme darstellen kann, sofern sie zur Folge hat, dass ihm jegliche Möglichkeit genommen wird, an einer späteren Phase dieses Verfahrens teilzunehmen und folglich im Rahmen der Stellenausschreibung ernannt zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 22. April 2015, ED/ENISA, F‑105/14, EU:F:2015:33, Rn. 31 und 32). 33 Im vorliegenden Fall hat der Vorauswahlausschuss jedoch im Anschluss an die von der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ vorgenommene Bewertung der Zulassungsbedingungen das ursprünglich geplante Gespräch mit dem Kläger abgesagt. Wie oben in Rn. 10 ausgeführt, war die Einladung zu diesem Gespräch als hinfällig anzusehen, da der Kläger aus Sicht der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ insbesondere die streitige Bedingung nicht erfüllte. 34 Somit ist festzustellen, dass der Kläger infolge der E‑Mail vom 11. Juni 2024 von den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens ausgeschlossen war, so dass diese E‑Mail ihn beschwert. 35 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission gleichwohl vorgetragen, dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ zwar eine erste Prüfung der Zulassungsbedingungen vornehme, die für den Erlass einer endgültigen Entscheidung allein zuständige Anstellungsbehörde jedoch das Kollegium der Kommissionsmitglieder sei. 36 Der Kommission zufolge hätten die nach der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ beteiligten Behörden die Zulassungsbedingungen prüfen und zu einem anderen Prüfungsergebnis gelangen können als die GD. Mit anderen Worten hätten der Vorauswahlausschuss, der CCA oder das Kollegium der Kommissionsmitglieder die Möglichkeit gehabt, die Bewerbung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzusehen, so dass die E‑Mail vom 11. Juni 2024 keine beschwerende Maßnahme sei. 37 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass der Verweis auf diese bloße Möglichkeit kein hinreichendes Argument darzustellen vermag, um zu verneinen, dass es sich bei der E‑Mail vom 11. Juni 2024 ihrer Art nach um eine beschwerende Maßnahme handele. Angesichts der Folgen, die sich hieraus für die Situation des Klägers faktisch ergeben haben, und der Informationen, die er erhalten hat, muss die Kommission Anhaltspunkte dafür darlegen, dass diese verschiedenen Stellen, die an dem Auswahlverfahren und zumindest in der Phase der Vorauswahl mitzuwirken hatten, seine Bewerbung tatsächlich erhalten und geprüft haben, ob sie die Zulassungsbedingungen erfülle. In Ermangelung solcher Anhaltspunkte wäre zu schlussfolgern, dass offensichtlich die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ zur Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch den Kläger mit endgültiger Wirkung Stellung bezogen hat. 38 Was erstens den Vorauswahlausschuss angeht, so schließt die in der E‑Mail vom 14. Juni 2024 verwendete Formulierung, die oben in Rn. 10 wiedergegeben wurde, aus, dass er geprüft hat, ob die klägerische Bewerbung zugelassen werden könne, oder deutet sogar vielmehr darauf hin, dass er sich an die Beurteilung der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ gebunden sah. 39 Was zweitens den CCA angeht, so hat das Gericht die Vorlage der Dokumente mit den Aktenzeichen PERS (2024) 65/2 und PERS (2024) 65/3 angeordnet, um zu prüfen, ob der CCA und anschließend das Kollegium der Kommissionsmitglieder, wie von der Kommission vorgetragen, über die vollständige Liste der Bewerbungen um die streitige Stelle verfügten – was für die Prüfung ihrer Zulassungsfähigkeit unerlässlich war. Daraufhin hat die Kommission die folgenden drei Dokumente vorgelegt: – den Vermerk des Generaldirektors der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ vom 11. Juni 2024, der dem für Haushalt und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied übermittelt wurde (im Folgenden: Vermerk vom 11. Juni 2024), – die Vorabstellungnahme des CCA vom 22. August 2024, – die Stellungnahme des CCA vom 3. Oktober 2024. 40 Aus dem Vermerk vom 11. Juni 2024 ergibt sich, dass unter den sieben eingereichten Bewerbungen nur diejenige des Klägers keine Berücksichtigung fand und nicht an das für Haushalt und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied weitergeleitet wurde, was die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Folglich hatte das Kommissionsmitglied, von dem der dem Kollegium der Kommissionsmitglieder unterbreitete Vorschlag (siehe oben, Rn. 12) stammte, die Bewerbung des Klägers nicht erhalten. 41 Was die Vorabstellungnahme des CCA vom 22. August 2024 angeht, so enthielt die Liste der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen nicht nur diejenige des Klägers, sondern auch diejenige einer anderen Person, obwohl diese ihre Bewerbung vor der Phase der Vorauswahl zurückgezogen hatte. Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Bewerbungen betrug somit acht und nicht sechs. Auf die Frage nach dieser zahlenmäßigen Differenz hat die Kommission eingeräumt, dass diese Unstimmigkeit Zweifel wecken konnte, hierzu jedoch keine weiteren Erklärungen abgegeben. 42 Mithin hat die Kommission nicht vorgetragen, dass sich diese Differenz damit erklären lasse, dass der CCA die Zulassungsbedingungen aller Bewerbungen geprüft habe und zu einem anderen Ergebnis gelangt sei als die GD „Humanressourcen und Sicherheit“. 43 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermocht hat, anhand deren sich feststellen ließe, dass der CCA die Bewerbung des Klägers im Gegensatz zu dem für Haushalt und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied wirklich erhalten habe und dass der CCA tatsächlich geprüft habe, ob diese Berücksichtigung finden könne. 44 Ferner wird in der Vorabstellungnahme des CCA vom 22. August 2024 nur die Prüfung der Personalakten der beiden Bewerber, die ins Assessment-Center und zu einem Gespräch eingeladen wurden und zu denen der Kläger nicht gehörte, explizit erwähnt. 45 Mithin kann anhand der von der Kommission vorgelegten Aktenstücke und ihrer Erklärungen nicht festgestellt werden, dass der CCA tatsächlich alle Bewerbungen erhalten hatte, und erst recht nicht, dass er deren Zulassungsbedingungen erneut geprüft hatte und dass er konkret auch die Bewerbung des Klägers beurteilt hatte. 46 Die in der Vorabstellungnahme des CCA vom 22. August 2024 vorgelegte Liste stellt sich daher als eine bloße zusammenfassende Liste aller Namen der Kandidaten dar, die eine Bewerbung eingereicht hatten, unabhängig von der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer Bewerbungen, und das Adjektiv „berücksichtigungsfähig“ ist mangels überzeugender Erklärungen der Kommission als Redaktionsversehen zu betrachten. 47 Somit hat die Kommission den Beweis nicht erbracht, dass der CCA die Bewerbung des Klägers geprüft hätte und sie – im Gegensatz zu dem Ergebnis, zu dem die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ gelangt war und das überdies vom Vorauswahlausschuss ohne Prüfung akzeptiert worden war – als berücksichtigungsfähig erachtet hätte. 48 Dieser Nachweis war umso notwendiger, als sich zum einen aus der Synopse nicht ergibt, dass vom CCA erwartet würde, dass er prüft, ob die Bewerbungen die Zulassungsbedingungen erfüllen, und als es zum anderen, nachdem das Gespräch des Klägers mit dem Vorauswahlausschuss abgesagt worden war, wenig wahrscheinlich war, dass der CCA eine Bewerbung hinsichtlich ihrer Verdienste in der Sache prüfen würde, für deren Beurteilung ihm wichtige Informationen fehlten. 49 Drittens liegt, was das Kollegium der Kommissionsmitglieder angeht, angesichts der Art und Weise, wie das Auswahlverfahren abgelaufen ist, d. h. zunächst der unterbliebenen Übermittlung der Bewerbung des Klägers an das für Haushalt und Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied, sodann der Annahme des Ergebnisses der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ durch den Vorauswahlausschuss und schließlich des Fehlens von Beweisen dafür, dass der CCA die Bewerbung des Klägers geprüft hätte, eine Reihe von Indizien vor, die begründete Zweifel daran aufkommen lassen, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder die Bewerbung des Klägers erhalten und ihre Berücksichtigungsfähigkeit geprüft hätte. Zudem ergibt sich, wie oben in Rn. 48 hinsichtlich des CCA festgestellt, zum einen aus der Synopse nicht, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder dazu veranlasst wäre, die Bewerbungen im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen zu prüfen; zum anderen war es, da weder der Vorauswahlausschuss noch der CCA ein Gespräch mit dem Kläger geführt hatte, wenig wahrscheinlich, dass dieses Kollegium die Bewerbung des Klägers hinsichtlich seiner Verdienste in der Sache prüfen würde, für deren Beurteilung ihr wichtige Informationen fehlten. 50 Es ist indes festzustellen, dass die Kommission außer dem Sitzungsprotokoll des Kollegiums ihrer Mitglieder keine weiteren Beweismittel zum Nachweis des Gegenteils vorgebracht hat. 51 Allerdings genügt die Tatsache, dass im Sitzungsprotokoll des Kollegiums der Kommissionsmitglieder erwähnt wird, dass dieses die Liste der Bewerbungen erhalten habe, nicht, um nachzuweisen, dass es die Bewerbung des Klägers tatsächlich erhalten und deren Berücksichtigungsfähigkeit geprüft hätte. Die Übermittlung einer Liste bedeutet nämlich nicht notwendigerweise auch, dass die Bewerbungen tatsächlich übermittelt wurden, wie der Vermerk vom 11. Juni 2024 bestätigt, der die Bewerbungen auflistete, dem für Haushalt und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied jedoch nur die zu berücksichtigenden Bewerbungen übermittelte. 52 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die E‑Mail vom 11. Juni 2024 dem Kläger am selben Tag um 16.56 Uhr, d. h. ungefähr eine Stunde nach der elektronischen Signierung des Vermerks vom 11. Juni 2024 um 15.49 Uhr, übermittelt wurde; dies bestätigt die Intention, den Kläger über die ihm gegenüber getroffene und nahezu zeitgleich dem zuständigen Mitglied der Kommission zugeleitete Entscheidung zu informieren. 53 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist daher davon auszugehen, dass die E‑Mail vom 11. Juni 2024, indem sie den Ausschluss des Klägers vor der Stufe der Vorauswahl zur Folge hatte, damit das Auswahlverfahren für ihn beendet hat; somit lag in ihr eine endgültige Zurückweisung seiner Bewerbung und folglich die beschwerende Maßnahme (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die Klage ist demnach zulässig. Zum Gegenstand der Klage 54 Mit seinem dritten Antrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit dies erforderlich ist. 55 Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde insofern keinen eigenständigen Inhalt hat, als sie lediglich die angefochtene Entscheidung bestätigt, sind die Aufhebungsanträge als nur auf die Aufhebung der streitigen Entscheidung gerichtet zu betrachten, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltenen Begründung geprüft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. Juli 2022, MZ/Kommission, T‑631/20, EU:T:2022:426, Rn. 21). Zur Begründetheit 56 Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zweitens einredeweise die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung und der Regelungen, auf die diese Ausschreibung Bezug nimmt, geltend macht. 57 Außerdem hat der Kläger in seiner Stellungahme zur Einrede der Unzulässigkeit einen neuen Klagegrund erhoben, mit dem er die Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme geltend macht. Zum neuen Klagegrund der Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme 58 In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er, falls das Gericht, der Auffassung der Kommission folgend, annehmen sollte, dass die Person, die ihm die angefochtene Entscheidung mitgeteilt habe, dazu nicht befugt gewesen sei, einen neuen Aufhebungsgrund geltend machen wolle, nämlich die Unzuständigkeit des Urhebers der Maßnahme. 59 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgebracht, dass, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die E‑Mail vom 11. Juni 2024 die beschwerende Maßnahme sei, festzustellen sei, dass die Behörde, die sie erlassen habe, unzuständig gewesen sei. 60 In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit des Urhebers einer beschwerenden Maßnahme ein das zwingende Recht betreffender Gesichtspunkt ist, den das Unionsgericht erforderlichenfalls von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass er in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 26. Juni 2024, Paraskevaidis/Rat und Kommission, T‑698/21, EU:T:2024:425, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). 61 Vorliegend wurde die angefochtene Entscheidung von einem Mitglied des Personals des Referats „HR.02 – Führungskräfte“ der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ erlassen. Wie oben in Rn. 31 ausgeführt, ist jedoch das Kollegium der Kommissionsmitglieder die für die Ernennung der Beamten der höheren Führungsebene zuständige Anstellungsbehörde. 62 Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage ergibt zwar, dass der Vorauswahlausschuss, der CCA und das Kollegium der Kommissionsmitglieder tatsächlich nicht geprüft haben, ob die Bewerbungen die Zulassungsbedingungen erfüllten, und dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ mit dieser Aufgabe betraut wurde. 63 Des Weiteren hat die streitige Entscheidung, wie oben in Rn. 53 festgestellt, das Auswahlverfahren für den Kläger beendet. 64 Folglich könnte es den Anschein haben, als habe das Kollegium der Kommissionsmitglieder seine Befugnisse in Bezug auf die Prüfung der Zulassungsbedingungen der Bewerbungen und deren Zurückweisung in diesem Stadium des Auswahlverfahrens auf die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ übertragen. 65 Gleichwohl ist daran zu erinnern, dass eine Übertragung von Befugnissen nach ständiger Rechtsprechung nicht vermutet wird und die übertragende Behörde, selbst wenn sie zur Übertragung ihrer Befugnisse ermächtigt ist, eine ausdrückliche Entscheidung zu deren Übertragung erlassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, EU:C:1958:7, S. 42 bis 44, 46 und 47); die Übertragung kann sich nur auf genau umgrenzte Aus- oder Durchführungsbefugnisse beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, Tralli/EZB, C‑301/02 P, EU:C:2005:306, Rn. 43). 66 Dies war hier jedoch nicht der Fall. 67 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Rechtssache von derjenigen unterscheidet, in der der oben in Rn. 32 genannte Beschluss vom 22. April 2015, ED/ENISA (F‑105/14, EU:F:2015:33, Rn. 31), ergangen ist. In der genannten Rechtssache war die beschwerende Maßnahme nämlich von der zuständigen Behörde erlassen worden: Denn diese Maßnahme enthielt den Standpunkt der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde hinsichtlich der Zurückweisung der Bewerbung der klagenden Partei im Stadium der ersten Phase des Auswahlverfahrens, und zwar nach einer detaillierten Bewertung dieser Bewerbung durch den Auswahlausschuss. 68 Daher ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, so dass sie aufzuheben ist. 69 Gleichwohl gebietet es eine geordnete Rechtspflege, um den korrekten rechtlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die Kommission die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils gemäß Art. 266 AEUV zu ergreifen haben wird, auch auf den ersten vom Kläger erhobenen Klagegrund einzugehen. Zum ersten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler 70 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, soweit sie die Stellenausschreibung und die Regeln, auf die diese Bezug nehme, unzutreffend beurteilt habe. Die Anstellungsbehörde habe diese nämlich dahin auslegen müssen, dass die streitige Bedingung in einem Fall wie dem des Klägers nicht gelte. Ein solcher Klagegrund sei als Geltendmachung auch eines Rechtsfehlers anzusehen. 71 Insoweit weist der Kläger zum einen darauf hin, dass der Beschluss C(2016) 3288 final der Kommission vom 15. Juni 2016 über die mittlere Führungsebene (im Folgenden: Beschluss über die mittlere Führungsebene), der die Kriterien für die Einstufung einer Funktion als „Funktion des mittleren Managements“ festlege, für Berater nicht gelte, wie sich aus Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses ergebe. 72 Zum anderen merkt der Kläger an, dass der Beschluss C(2016) 3214 final der Kommission vom 7. Juni 2016 betreffend Beraterposten (im Folgenden: Beschluss betreffend Beraterposten) die Rechtsberater des Juristischen Dienstes gemäß Art. 1 von seinem Anwendungsbereich ausnehme. 73 Der Kläger entwickelt ausgehend hiervon zwei verschiedene Konstellationen. 74 In der ersten Konstellation sei davon auszugehen, dass für Rechtsberater des Juristischen Dienstes, da der Beschluss betreffend Beraterposten auf sie keine Anwendung finde, der Beschluss über die mittlere Führungsebene gelte. In diesem Fall müssten die Rechtsberater jedoch angesichts der besonderen Struktur des Juristischen Dienstes als Referatsleiter angesehen werden. 75 Da die Anstellungsbehörde den Kläger, der Rechtsberater im Juristischen Dienst sei, nicht als Referatsleiter behandelt habe, müsse die angefochtene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Beschluss über die mittlere Führungsebene aufgehoben werden. 76 Der zweiten Konstellation zufolge seien die Rechtsberater des Juristischen Dienstes sowohl vom Anwendungsbereich des Beschlusses über die mittlere Führungsebene als auch von demjenigen des Beschlusses betreffend Beraterposten ausgenommen. Dies würde bedeuten, dass die Funktion der Rechtsberater des Juristischen Dienstes durch keine spezifischen Vorschriften geregelt wäre, und zwar weder hinsichtlich ihrer Rolle noch hinsichtlich der Möglichkeit, an Auswahlverfahren für Stellen der höheren Führungsebene teilzunehmen. 77 In diesem Fall hätte die streitige Entscheidung nicht auf der Grundlage des Beschlusses über die mittlere Führungsebene erlassen werden können, und die Anstellungsbehörde hätte konkret prüfen müssen, ob der Kläger die für die streitige Stelle erforderlichen Führungskompetenzen und ‑erfahrungen besessen habe. 78 Folglich habe die Anstellungsbehörde die Stellenausschreibung und die Regelungen, auf die sie Bezug nehme, unzutreffend beurteilt, indem sie die streitige Bedingung automatisch auf den Kläger angewandt habe, ohne zu prüfen, ob seine Kompetenzen und Erfahrungen als den für die Funktionen des mittleren Managements vorgesehenen gleichwertig angesehen werden könnten. 79 Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Insbesondere trägt sie vor, dass die Rechtsberater des Juristischen Dienstes von dem Beschluss über die mittlere Führungsebene ausgenommen seien, und zwar nicht „soweit“ sie keine Führungsaufgaben ausübten, sondern „da“ sie keine solchen Aufgaben wahrnähmen. Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene werde durch die englische Sprachfassung dieses Beschlusses, die den Begriff „as“ verwende, und durch die deutsche Sprachfassung, die den Begriff „da“ verwende, bestätigt. 80 Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck einer Stellenausschreibung zum einen darin, potenzielle Bewerber so genau wie möglich über die Art der für die zu besetzende Stelle notwendigen Voraussetzungen zu informieren, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen, und zum anderen darin, den Rechtsrahmen festzulegen, innerhalb dessen die Abwägung der Verdienste der Bewerber erfolgen wird. Dieser zweitgenannte Zweck setzt voraus, dass die Anforderungen hinreichend genau beschrieben werden, um diese vergleichende Prüfung und die Begründung der getroffenen Auswahl zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, OG/EDA, T‑632/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:308, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung stellen sowohl die in der Zusammenfassung der Stellenbeschreibung angegebenen allgemeinen Voraussetzungen als auch die für die betreffende Stelle angegebenen speziellen Voraussetzungen die gemäß der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen dar (Urteil vom 7. Februar 2019, Duym/Rat, T‑549/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:72, Rn. 60). 81 Es entspricht außerdem ständiger Rechtsprechung, dass die Ausübung des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei Ernennungen verfügt, eine sehr sorgfältige Prüfung der Bewerbungsunterlagen und eine gewissenhafte Beachtung der in der Stellenausschreibung enthaltenen Voraussetzungen verlangt, so dass die Anstellungsbehörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Stellenausschreibung stellt nämlich einen rechtlichen Rahmen dar, der für die Anstellungsbehörde selbst gilt und an den sie sich strikt zu halten hat (Urteile vom 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, EU:C:1993:104, Rn. 15 und 16, vom 12. Mai 1998, Wenk/Kommission, T‑159/96, EU:T:1998:86, Rn. 63, und vom 9. Juli 2019, VY/Kommission, T‑253/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:488, Rn. 20). 82 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Stellenausschreibung, wie im Wesentlichen oben in Rn. 6 ausgeführt, eine Rubrik zu den Zulassungskriterien umfasste; diese enthielt einen Hyperlink, der zu einer Intranetseite der Kommission mit dem Titel „Führungsebene: Zulassungsbedingungen“ führte. 83 Die oben in Rn. 6 genannte streitige Bedingung wird dort klar dargestellt: Zugelassen werden können insbesondere auf Lebenszeit ernannte Beamte „der Besoldungsgruppe AD 14, die seit mindestens [zwei] Jahren eine Funktion des mittleren Managements innehaben (oder eine solche während eines Zeitraums von mindestens [zwei] Jahren innehatten)“. 84 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zwar bestreitet, dass seine Bewerbung nach Maßgabe der streitigen Bedingung beurteilt worden sei, der Anstellungsbehörde jedoch in Wirklichkeit vorwirft, dass sie seinen Sonderstatus als Rechtsberater und seine Führungskompetenzen und ‑erfahrung bei der Beurteilung dessen, ob er die streitige Bedingung erfülle, nicht berücksichtigt habe. 85 Da die streitige Bedingung Teil des rechtlichen Rahmens ist, in den sich die Stellenausschreibung einfügte, galt sie jedenfalls für den Kläger, soweit er sich um die streitige Stelle beworben hat. 86 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zunächst die Ansicht vertreten hat, dass die vom Kläger als stellvertretender Teamleiter wahrgenommene Verantwortung nicht mit einer dauerhaften und kontinuierlichen Leitung eines Teams im Sinne des Beschlusses über die mittlere Führungsebene gleichgesetzt werden könne; im Beschluss über die mittlere Führungsebene sei ferner ausgeschlossen, dass er für Rechtsberater Geltung beanspruchen könne. Schließlich habe der Kläger trotz seiner breiten Berufserfahrung innerhalb der Kommission nicht die erforderlichen Führungserfahrungen erworben, um für die streitige Stelle in Betracht zu kommen. 87 In erster Linie bringt der Kläger vor, dass Rechtsberater des Juristischen Dienstes insofern wie Referatsleiter zu behandeln seien, als sie nicht von dem Beschluss über die mittlere Führungsebene ausgenommen seien. Sollten hingegen die Rechtsberater des Juristischen Dienstes als von dem Beschluss über die mittlere Führungsebene ausgenommen betrachtet werden, trägt er hilfsweise vor, dann bestünde in Bezug auf die Rechtsberater des Juristischen Dienstes eine Regelungslücke, da sie auch von dem Beschluss betreffend Beraterposten ausgenommen seien. In diesem Fall hätte die Anstellungsbehörde konkret prüfen müssen, ob der Kläger die für die streitige Stelle erforderlichen Führungskompetenzen und ‑erfahrungen besitze. 88 Was die Frage anbelangt, ob die Rechtsberater des Juristischen Dienstes in den Anwendungsbereich des Beschlusses über die mittlere Führungsebene fallen, ist zum einen anzumerken, dass Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene bestimmt, dass „[dies]er Beschluss … für alle Abteilungen der Kommission sowie für die ihr administrativ angegliederten Abteilungen [gilt]“. Folglich ist er auf den Juristischen Dienst anwendbar. 89 Zum anderen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene, dass „Berater …, da sie keine Managementfunktionen ausüben, von d[ies]em Beschluss ausgenommen [sind]“. 90 Hierzu trägt der Kläger im Wesentlichen zum einen vor, dass unter dem Begriff „Berater“ die von dem Beschluss betreffend Beraterposten erfassten Berater zu verstehen seien, was die Rechtsberater des Juristischen Dienstes ausschließe. Zum anderen seien lediglich diejenigen Berater ausgenommen, die keine Managementfunktionen ausüben. 91 Die Kommission hat sich zur Relevanz des Beschlusses betreffend Beraterposten für das Verständnis des Begriffs „Berater“ im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene nicht eingelassen. Sie trägt jedoch vor, dass Rechtsberater unter die Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ fielen und dass Berater ebenso wie Rechtsberater keine Managementfunktionen ausübten, so dass sie von dem Beschluss über die mittlere Führungsebene ausgenommen seien. Ferner leitet sie aus verschiedenen Vorschriften und der Rechtsprechung ab, dass für das Kollegium der Kommissionsmitglieder klar gewesen sei, dass ein Rechtsberater des Juristischen Dienstes einem Referatsleiter nicht gleichwertig sei. Diese Feststellung sowie die geringe Anzahl der Rechtsberater seien eine Erklärung dafür, dass diese in dem Beschluss über die mittlere Führungsebene keine Erwähnung fänden. 92 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 2. September 2021, CRCAM, C‑337/20, EU:C:2021:671, Rn. 31; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2021, AM/EIB, T‑134/19, EU:T:2021:119, Rn. 60). 93 Zunächst ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene die „Berater“ vom Anwendungsbereich dieses Beschlusses ausnimmt und nicht die „Berater oder gleichwertige Funktion[en]“; so lautet indessen die einschlägige Funktionsbezeichnung, wie sich aus Anhang I des Statuts und aus Art. 30 von Anhang XIII des Statuts, aber auch aus dem Anhang des Beschlusses C(2013) 8979 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 über Funktionsbezeichnungen und Titel ergibt. 94 Ferner ist zwar richtig, dass Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene nicht ausdrücklich auf den Beschluss betreffend Beraterposten verweist, um diesen Begriff zu definieren. Allerdings erlauben der Zusammenhang des Erlasses dieser beiden Beschlüsse sowie das Ziel, das mit dem Beschluss betreffend Beraterposten verfolgt wird, die Annahme, dass sich der in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene verwendete Begriff „Berater“ auf die von dem Beschluss betreffend Beraterposten erfassten Berater beziehen sollte. 95 In dieser Hinsicht ist zum einen, was den Zusammenhang des Erlasses des Beschlusses über die mittlere Führungsebene und des Beschlusses betreffend Beraterposten anbelangt, daran zu erinnern, dass sie im Abstand von einer Woche erlassen wurden – der Beschluss betreffend Beraterposten am 7. Juni 2016 und der Beschluss über die mittlere Führungsebene am 15. Juni 2016 –, dass sie sich beide in die umfassende Talent-Management-Strategie der Kommission einfügen (vgl. erster Erwägungsgrund des Beschlusses über die mittlere Führungsebene und zweiter Erwägungsgrund des Beschlusses betreffend Beraterposten) und dass sie der überarbeiteten Fassung des Statuts, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten war, Rechnung tragen sollten (achter Erwägungsgrund des Beschlusses über die mittlere Führungsebene und erster Erwägungsgrund des Beschlusses betreffend Beraterposten). 96 Der Beschluss betreffend Beraterposten und der Beschluss über die mittlere Führungsebene stellen somit ein gemeinsames Regelwerk dar, das die Kommission zur Verwaltung ihres Personals erlassen hat. Diese Feststellung wird durch Ziff. 2 der Leitlinien zur Umsetzung der Mitteilung an die Kommission C(2017) 5231 vom 31. Juli 2017 über die Organigramme der GD und Dienststellen der Kommission bestätigt, unter der es heißt, dass die Orientierungshilfen zur Rolle und Einordnung der Management- und Beraterfunktionen in Verbindung mit den Bestimmungen des Beschlusses über die mittlere Führungsebene und des Beschlusses betreffend Beraterposten auszulegen sind. 97 Was zum anderen das mit dem Beschluss betreffend Beraterposten verfolgte Ziel anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass aus dessen zweitem Erwägungsgrund ausdrücklich hervorgeht, dass die Kommission „eine klarere Unterscheidung zwischen der Laufbahn der mittleren Führungskräfte und derjenigen der Experten einführen“ wollte. 98 Auf dieses Ziel wird im Übrigen auch unter Ziff. 3.3 der Mitteilung an die Kommission C(2017) 5231 final vom 31. Juli 2017 über die Organigramme der GD und Dienststellen der Kommission hingewiesen. Dort heißt es nämlich, dass der Beschluss betreffend Beraterposten „die Politik in Bezug auf Berater im Rahmen seiner umfassenden Talent-Management-Strategie modernisiert hat, indem eine klare Unterscheidung zwischen den Laufbahnen der Referatsleiter und denjenigen der Berater getroffen wird“. 99 Aus dem Zusammenhang des Erlasses des Beschlusses über die mittlere Führungsebene unter Einbeziehung des mit dem Beschluss betreffend Beraterposten verfolgten Ziels ergibt sich, dass sich Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene auf die von dem Beschluss betreffend Beraterposten erfassten Berater beziehen sollte. 100 Der von der Kommission angeführte Umstand, dass für das Kollegium seiner Mitglieder klar gewesen sei, dass die Stelle als Rechtsberater derjenigen eines Referatsleiters nicht gleichwertig sei, vermag entgegen ihrem Vorbringen ebenso wenig wie die Tatsache, dass es nur wenige Rechtsberater des Juristischen Dienstes gab, zu erklären, dass die Rechtsberater in dem Beschluss über die mittlere Führungsebene nicht ausdrücklich genannt wurden. 101 Vielmehr ergibt sich nämlich zum einen sowohl aus dem Beschluss C(2013) 8979 final der Kommission vom 16. Dezember 2013 über Funktionsbezeichnungen und Titel als auch aus dem Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission (F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 42 und 63), die die Kommission zur Untermauerung dieses Vorbringens angeführt hat, dass sich der Begriff „Berater“ auf eine bestimmte Art von Dienstposten beschränkt und dass eine breitere Kategorie mit der Bezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ existiert, die mehrere Arten von Dienstposten umfasst, darunter derjenige des Rechtsberaters des Juristischen Dienstes. 102 Zum anderen war die Sonderstellung der Rechtsberater des Juristischen Dienstes ungeachtet ihrer geringen Anzahl wohlbekannt, da sie laut Art. 1 des Beschlusses betreffend Beraterposten ausdrücklich von diesem ausgenommen wurden. 103 Somit wusste das Kollegium der Kommissionsmitglieder bei Erlass des Beschlusses über die mittlere Führungsebene oder hätte wissen müssen, dass der Begriff „Berater“ die Rechtsberater des Juristischen Dienstes nicht umfasste und dass auf den Begriff „Berater oder gleichwertige Funktion“ hätte abgestellt werden müssen, um sie in die in Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahmeregelung einzubeziehen. 104 Allerdings bedeutet dies entgegen der daraus vom Kläger gezogenen Schlussfolgerung nicht automatisch, dass die Rechtsberater des Juristischen Dienstes wie Referatsleiter zu behandeln seien. 105 Die Funktionen, die grundsätzlich dem mittleren Management zugeordnet werden, werden nämlich in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene aufgezählt. Es handelt sich um die Funktionen der Referatsleiter und der Abteilungsleiter, aber auch der Leiter der Vertretung in den Mitgliedstaaten und der Leiter von Task Forces. Die Funktionen der Rechtsberater werden dort also nicht erwähnt. 106 Da die Rechtsberater des Juristischen Dienstes nicht unter eine der in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene genannten Kategorien fallen, müssen sie die beiden in dieser Bestimmung dargestellten Voraussetzungen erfüllen, damit sie als Funktionen des mittleren Managements ausübend angesehen werden können. 107 Der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Rechtsberater des Juristischen Dienstes einem ähnlichen Auswahlverfahren unterlägen wie die Referatsleiter, was im Übrigen von der Kommission bestritten wird, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Denn nach der Rechtsprechung bedeutet die bloße Ernennung zum „Rechtsberater“ nach einem gemäß Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 Buchst. a des Statuts und gemäß dem Beschluss über die mittlere Führungsebene durchgeführten Auswahlverfahren nicht, dass sie tatsächlich Funktionen des mittleren oder höheren Managements ausgeübt hätten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 20, 68 und 74). 108 Schließlich kommt es, wie die Kommission sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, entscheidend auf die Prüfung an, ob das Mitglied des Personals der Kommission tatsächlich Funktionen des mittleren Managements im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene ausübt. 109 Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene heißt, dass „zu den mittleren Führungskräften … Personen [zählen], die einer Funktion zugewiesen sind, die diese beiden Kriterien gleichzeitig erfüllt“, und folglich nicht nur die sodann genannten, oben in Rn. 105 wiedergegebenen Kategorien. 110 Zum anderen wird unter Ziff. 3.1 der Mitteilung an die Kommission C(2017) 5231 final vom 31. Juli 2017 über die Organigramme der Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission erwogen, dass in Ausnahmefällen eine Managementfunktion außerhalb einer Generaldirektion, einer Direktion oder eines Referats bestehen kann. 111 Daher ist es einer Person wie dem Kläger im Grundsatz nicht verwehrt, zu versuchen, nachzuweisen, dass sie die in Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses über die mittlere Führungsebene aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. 112 Mithin hat die Anstellungsbehörde, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Rechtsberater des Juristischen Dienstes ebenso wie die von dem Beschluss betreffend Beraterposten erfassten Berater von dem Beschluss über die mittlere Führungsebene ausgenommen seien, einen Rechtsfehler begangen. 113 Da die streitige Entscheidung, wie oben in Rn. 68 festgestellt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist dagegen nicht zu prüfen, ob die Anstellungsbehörde konkret geprüft hat, ob der Kläger Funktionen des mittleren Managements ausgeübt hatte, und ob sie hierbei einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. 114 Nach alledem ist der vorliegenden Klage stattzugeben. Kosten 115 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 116 Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die in der E‑Mail der Generaldirektion (GD) „Humanressourcen und Sicherheit“ der Europäischen Kommission vom 11. Juni 2024 enthaltene Entscheidung, mit der die Bewerbung von Herrn Friedrich Erlbacher um den Posten des Direktors (AD 14/AD 15) der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Kommission trägt die Kosten. Svenningsen Martín y Pérez de Nanclares Stancu Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.
