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EuG · T-121/25

17.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:400

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EuG · T-121/25 · 17.06.2026 · ECLI:EU:T:2026:400

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 17. Juni 2026 ( *1 ) „Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Vergütung – Verweigerung einer Sozialbeihilfe – Bedienstete der Kommission mit Dienstort in Luxemburg – Rechtsgrundlage der Klage – Stillschweigende Zurückweisung – Begründungspflicht – Völliges Fehlen einer Begründung – Heilung nach Klageerhebung – Gebundene Befugnis – Haftung“ In der Rechtssache T‑121/25, Asma Gharbi, wohnhaft in Steinfort (Luxemburg), vertreten durch Rechtsanwältin L. Levi und Rechtsanwalt S. Rodrigues, Klägerin, gegen Europäische Kommission, vertreten durch O. Dani und L. Hohenecker als Bevollmächtigte, Beklagte, erlässt DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Kowalik-Bańczyk, der Richterin I. Reine, der Richter R. da Silva Passos und H. Cassagnabère (Berichterstatter) sowie der Richterin T. Pavelin, Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere der Fragen des Gerichts an die Klägerin und an die Kommission sowie deren Antworten, die am 13. bzw. 11. November 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, Frau Asma Gharbi, zum einen die Aufhebung ihrer Gehaltsabrechnung für Mai 2024 (im Folgenden: Gehaltsabrechnung), soweit darin die Entscheidung der Europäischen Kommission zum Ausdruck kommt, ihr nicht die Sozialbeihilfe zu zahlen, die für die Bediensteten mit Dienstort in Luxemburg vorgesehen ist, deren gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) oder den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BBSB) berechnetes Nettogehalt niedriger ist als der Mindestlohn eines qualifizierten Arbeitnehmers in Luxemburg, und zum anderen die Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, den sie erlitten habe. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung 2 Die Klägerin trat am 16. April 2024 als teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete (80 %) in den Dienst des Amtes für Infrastruktur und Logistik in Luxemburg (OIL) und wurde in die Funktionsgruppe II, Besoldungsgruppe 5, Dienstaltersstufe 1 eingestuft. 3 In ihrer ersten Gehaltsabrechnung, die am 5. Mai 2024 übermittelt wurde, stellte die Klägerin fest, dass sie nicht die nach dem Beschluss C(2015) 4907 final der Kommission vom 22. Juli 2015 über die Zahlung einer Sozialbeihilfe an bestimmte Bedienstete mit Dienstort in Luxemburg (im Folgenden: Beschluss von 2015) vorgesehene Sozialbeihilfe zugunsten von Bediensteten, deren Nettogehalt niedriger ist als der Mindestlohn eines qualifizierten Arbeitnehmers in Luxemburg (im Folgenden: Sozialbeihilfe), erhielt. 4 Wie aus dem vierten Erwägungsgrund des Beschlusses von 2015 hervorgeht, beruht die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme auf einem von der Kommission durchzuführenden Vergleich zwischen der persönlichen Situation jedes in Luxemburg beschäftigten Bediensteten und einer hypothetischen Situation, in der dieser Bedienstete nach luxemburgischem Recht beschäftigt wäre und den Mindestlohn eines qualifizierten Arbeitnehmers in Luxemburg erhielte. Bei diesem Vergleich sind insbesondere die verschiedenen Abzüge und Zulagen zu berücksichtigen, die in beiden Fällen vorgesehen sind. 5 Gemäß Art. 1 des Beschlusses von 2015 stellte der für Personal zuständige Generaldirektor in einem Anhang der Entscheidung des Generaldirektors für Humanressourcen und Sicherheit vom 22. Februar 2017 über die Umstände, die bei der Berechnung des Referenzbetrags für jeden Bediensteten und des entsprechenden Mindestlohns in Luxemburg zum Zwecke des im Beschluss von 2015 vorgesehenen Vergleichs zu berücksichtigen sind (im Folgenden: Beschluss von 2017), eine abschließende Liste der Umstände auf, die bei der Berechnung des Nettogehalts jedes Bediensteten und des entsprechenden Mindestlohns in Luxemburg zu berücksichtigen sind. 6 Am 1. Januar 2024 belief sich der luxemburgische Mindestlohn eines qualifizierten Arbeitnehmers über 18 Jahre auf monatlich 3085,11 Euro brutto für eine Vollzeitstelle (40 Stunden pro Woche). Die streitige Gehaltsabrechnung weist ein „Referenzgehalt“ von 2749,58 Euro aus. 7 Weil die Klägerin der Ansicht war, dass sie die Sozialbeihilfe hätte erhalten müssen, legte sie am 10. Juli 2024 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der Gehaltsabrechnung beantragte. 8 Da innerhalb der Frist von vier Monaten nach Einlegung der Beschwerde keine ausdrückliche Antwort erfolgte, erging am 10. November 2024 eine stillschweigende Zurückweisung (im Folgenden: stillschweigende Zurückweisung). 9 Trotz zahlreicher Schriftwechsel mit der Kommission, in deren Rahmen die Klägerin um eine ausdrückliche Antwort der Kommission bat, erging eine ausdrückliche Entscheidung, mit der die Zurückweisung ihrer Beschwerde bestätigt wurde (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidung), erst am 19. Februar 2025, d. h. am Tag der Erhebung der vorliegenden Klage; diese Entscheidung wurde der Klägerin erst am folgenden Tag mitgeteilt. Anträge der Parteien 10 Die Klägerin beantragt, – die Gehaltsabrechnung und, soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung aufzuheben; – die Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den sie erlitten habe; – der Kommission die Kosten aufzuerlegen. 11 Die Kommission beantragt, – die Klage abzuweisen; – der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung Zur Rechtsgrundlage der Klage 12 Auf der ersten Seite der Klageschrift wird angegeben, dass die Klageschrift „gemäß den Art. 263, 268 und 340 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ eingereicht werde. 13 In der Klageschrift nimmt die Klägerin mehrfach ausdrücklich auf die Art. 90 und 91 des Statuts Bezug, mit denen Art. 270 AEUV umgesetzt wird (vgl. Urteil vom 10. September 2015, Überprüfung Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (C‑417/14 RX‑II, EU:C:2015:588, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem hat sie die in diesen Artikeln vorgesehenen Verfahren sowohl in Bezug auf die Einreichung einer vorherigen Beschwerde als auch in Bezug auf die Einhaltung der verschiedenen vorgesehenen Fristen befolgt. 14 Auf eine Frage zur Rechtsgrundlage ihrer Klage im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme vom 29. Oktober 2025 hat die Klägerin bestätigt, dass diese als Klage nach Art. 270 AEUV anzusehen sei. Im Übrigen hat die Kommission die Klage „wegen des materiellen Gehalts der Klageschrift“ auf der Grundlage dieses Artikels bearbeitet. 15 Folglich ist die vorliegende Klage als Klage nach Art. 270 AEUV anzusehen. Zum Aufhebungsantrag Zum Streitgegenstand, soweit er sich auf den Aufhebungsantrag bezieht 16 Die Klägerin wendet sich sowohl gegen ihre Gehaltsabrechnung als auch gegen die stillschweigende Zurückweisung. 17 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Daher bewirkt die Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, WH/EUIPO, T‑138/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:316, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 18 Im vorliegenden Fall wurde die von der Klägerin beanstandete Gehaltsabrechnung durch die stillschweigende Zurückweisung bestätigt. Soweit der Aufhebungsantrag der Klägerin gegen die stillschweigende Zurückweisung gerichtet ist, hat er somit keinen eigenständigen Gehalt und ist daher als gegen die Gehaltsabrechnung gerichtet anzusehen. Zu dem von Amts wegen zu prüfenden Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht 19 Wie oben in Rn. 9 dargelegt, hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Gehaltsabrechnung mit einer am 19. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift erhoben. 20 Ebenfalls am 19. Februar 2025 erließ die Kommission die ausdrückliche Entscheidung, in der erstmals angegeben wurde, warum in der Gehaltsabrechnung keine Zahlung der Sozialbeihilfe vorgesehen war. Diese Entscheidung wurde der Klägerin jedoch erst am folgenden Tag mitgeteilt. 21 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine fehlende oder unzureichende Begründung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar und ist ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2021, Simpson/Rat, T‑646/16 P RENV‑RX, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:692, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 22 Die Begründungspflicht ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der in Art. 296 AEUV vorgeschrieben und in Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Was insbesondere Beamte betrifft, ist die Begründungspflicht in Art. 25 Abs. 2 des Statuts und in Bezug auf Entscheidungen, die auf eine Beschwerde hin getroffen werden, in Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 2 des Statuts verankert. 23 Die Begründungspflicht soll zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, damit er beurteilen kann, ob die Entscheidung begründet ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen den Unionsgerichten ermöglichen, ihre Kontrolle auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom11. Juli 2002, Mavromichalis/Kommission, T‑263/01, EU:T:2002:194, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kommt der Begründung einer Entscheidung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union eine ganz besondere Bedeutung zu, da sie eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta der Grundrechte gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien, C‑635/20 P, EU:C:2023:98, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung). 24 Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das der Adressat an Erläuterungen haben kann (vgl. Urteil vom 13. März 2025, PKK/Rat, C‑72/23 P, EU:C:2025:182, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung). 25 Zwar ist die Anstellungsbehörde im Allgemeinen nicht verpflichtet, auf eine Beschwerde zu antworten, doch verhält es sich anders, wenn die mit der Beschwerde beanstandete Entscheidung nicht begründet ist. Die Begründung muss spätestens bei der Zurückweisung der Beschwerde erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Mavromichalis/Kommission, T‑263/01, EU:T:2002:194, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). 26 Das völlige Fehlen einer Begründung vor Erhebung einer Klage kann nicht durch Erläuterungen der Anstellungsbehörde nach Klageerhebung geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, EU:C:2004:555, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), da dies die Gefahr mit sich brächte, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter aufzuweichen, die Rechtmäßigkeitskontrolle zu schwächen und die Ausübung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen zu beeinträchtigen (Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 58). In diesem Stadium würden solche Erläuterungen nämlich nicht mehr ihre oben in Rn. 23 genannte zweifache Funktion erfüllen. 27 Überdies würde die Möglichkeit, das völlige Fehlen einer Begründung nach Klageerhebung zu heilen, die Verteidigungsrechte beeinträchtigen, weil dem Kläger die Möglichkeit genommen würde, zu dieser Begründung, die ihm erst nach der Einreichung der Klageschrift bekannt würde, Ausführungen zu machen. Dadurch würde der Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor den Unionsgerichten beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2008, Barbin/Parlament, F‑81/07, EU:F:2008:125, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Beschluss vom 8. März 2012, Marcuccio/Kommission, T‑126/11 P, EU:T:2012:115, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). 28 Im Fall einer stillschweigenden und damit nicht mit einer Begründung versehenen Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine ihrerseits nicht mit einer Begründung versehenen Entscheidung trägt das Verhalten der Verwaltung außerdem entscheidend zur Entstehung des Rechtsstreits bei, da sich der Betroffene gezwungen sieht, mangels einer Reaktion auf seine Beschwerde in der von Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist das Gericht anzurufen, um eine ordnungsgemäße Begründung der gegen ihn getroffenen Entscheidung zu erhalten. Das ist umso bedauerlicher, als die Beachtung der Begründungspflicht durch die Verwaltung während des Vorverfahrens es dem Betroffenen ermöglichen soll, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Entscheidung zu erkennen, und sie ihn gegebenenfalls von der Begründetheit der Entscheidung überzeugen und damit einen Rechtsstreit vor Gericht verhindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, EU:T:2005:324, Rn. 34, sowie vom 26. Oktober 2017, Paraskevaidis/Cedefop, T‑601/16, EU:T:2017:757, Rn. 42). 29 Im vorliegenden Fall enthält die Gehaltsabrechnung naturgemäß keinerlei Begründung. Außerdem steht fest, dass die Kommission ihre Antwort auf die Beschwerde der Klägerin nicht innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist mitgeteilt hat, was einer stillschweigenden Zurückweisung gleichkommt. 30 Weiter geht aus den dem Gericht vorgelegten Aktenstücken hervor, dass die Kommission in zahlreichen E‑Mail-Wechseln zwischen der Klägerin und der Kommission erklärte, dass „[die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde] aus außergewöhnlichen Gründen … noch nicht in der Lage [war], auf die Beschwerde zu antworten“, dass aber „[die Klägerin], wie zugesagt, vor dem 19. Februar eine Antwort [erhalte]“, d. h. am vorletzten Tag der Frist, über die die Klägerin für die Erhebung einer Klage beim Gericht verfügte. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission trotz dieser Zusage eine solche Entscheidung erst am 19. Februar 2025 um 23.10 Uhr erlassen hat. 31 Es liegt auf der Hand, dass der Erlass der ausdrücklichen Entscheidung zu so später Stunde am 19. Februar 2025, obwohl die Klagefrist am nächsten Tag ablief und die Kommission sich ausdrücklich verpflichtet hatte, vor diesem Zeitpunkt eine Antwort zu übermitteln, die Klägerin in Ermangelung jeglicher Erklärung seitens der Verwaltung dazu zwang, beim Gericht Klage gegen die Gehaltsabrechnung und die stillschweigende Zurückweisung zu erheben, die beide keinerlei Begründung enthielten. 32 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde zwar berechtigt ist, innerhalb der in Art. 91 Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Dreimonatsfrist eine mit Gründen versehene Entscheidung über die Beschwerde zu erlassen, diese Möglichkeit aber nur so lange besteht, wie der Beschwerdeführer keine Klage erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2002, Mavromichalis/Kommission, T‑263/01, EU:T:2002:194, Rn. 27, und vom 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, EU:T:1992:12, Rn. 40). 33 Die Haltung der Kommission ist umso bedauerlicher, als es im vorliegenden Fall ausgereicht hätte, dass sie der Betroffenen einen einfachen Screenshot der Simulation übermittelte, die mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden IT‑Tools vorgenommen worden waren, damit sie sich zum einen hätte vergewissern können, dass der oben in Rn. 4 genannte Vergleich durchgeführt worden war, und zum anderen die hierfür zugrunde gelegten Referenzbeträge hätte zur Kenntnis nehmen und verstehen können. 34 So hätte die Kommission, indem sie im Rahmen einer ausdrücklichen Entscheidung über die Beschwerde einer ihrer elementarsten Verpflichtungen gegenüber ihrer neu eingestellten Vertragsbediensteten nachgekommen wäre, auch Gelegenheit gehabt, im vorgerichtlichen Stadium die Vereinbarkeit ihrer Entscheidung mit dem Unionsrecht zu prüfen. 35 Somit hat die Kommission gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen, so dass die Gehaltsabrechnung von Rechts wegen aufzuheben ist. 36 Allerdings wurde bereits entschieden, dass der Kläger kein Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hat, wenn die Verwaltung für den Fall von deren Aufhebung aufgrund ihrer gebundenen Befugnis gezwungen wäre, eine neue Entscheidung zu erlassen, die in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung identisch wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7; vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T‑43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, und vom 20. September 2000, Orthmann/Kommission, T‑261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33). 37 Die in den oben in Rn. 36 genannten Präzedenzfällen in Rede stehenden Mängel wirkten sich jedoch nicht auf die Klagen vor dem Gericht aus, da sie den Klägern nicht die Möglichkeit nahmen zu verstehen, welche Voraussetzungen sie nicht erfüllt hatten, und somit die ihnen gegenüber ergangenen Entscheidungen nachzuvollziehen. 38 Daher ist zu prüfen, ob die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gebunden war und welche Konsequenzen daraus für den Ausgang der vorliegenden Klage zu ziehen sind. 39 Die Sozialbeihilfe wurde durch den Beschluss von 2015 eingeführt, und wie oben in Rn. 5 ausgeführt, wurden die Modalitäten für die Berechnung der zu vergleichenden Bezüge durch den Beschluss von 2017 festgelegt, der nur für die Bediensteten der Kommission gilt. 40 Die Beschlüsse von 2015 und 2017 sehen vor, dass die Verwaltung die persönliche und familiäre Situation des Bediensteten berücksichtigen muss, und der Anhang des Beschlusses von 2017 führt genau alle Umstände auf, die bei der Berechnung des Referenzbetrags für jeden Bediensteten und des entsprechenden Mindestlohns in Luxemburg zu berücksichtigen sind. 41 Unter Berücksichtigung des abschließenden Charakters der oben in Rn. 40 genannten Aufzählung verfügte die Kommission im vorliegenden Fall nicht über ein Ermessen, sondern war in ihrer Befugnis gebunden, da sie verpflichtet war, die Sozialbeihilfe zu gewähren, wenn das Nettogehalt eines vollzeitbeschäftigten Bediensteten niedriger war als der Mindestlohn eines qualifizierten Arbeitnehmers in Luxemburg, und sie andernfalls nicht gewähren durfte. 42 Die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache besteht jedoch in der Vielzahl der Beträge, die zu den im Rahmen des oben in Rn. 4 genannten Vergleichsverfahrens zu vergleichenden Bezügen hinzuzurechnen oder von ihnen abzuziehen sind, so dass es der Klägerin nicht möglich war, selbst mit hinreichender Sicherheit die erforderliche Berechnung vorzunehmen, um zu verstehen und zu überprüfen, dass sie keinen Anspruch auf die Sozialbeihilfe hatte. Es sind nämlich die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, denen sich ein Bediensteter gegenübersieht – erst recht, wenn er, wie die Klägerin, gerade erst seinen Dienst antritt – wenn er beim Erhalt seiner ersten Gehaltsabrechnung nicht nur das ihm zustehende Vollzeit-Nettogehalt, sondern auch die rein hypothetischen Bezüge genau berechnen möchte, die er erhalten hätte, wenn er nach luxemburgischem Recht beschäftigt gewesen wäre. 43 Dies gilt umso mehr, als der Beschluss von 2017 bei der Bestimmung der Bezüge, die Gegenstand des oben in Rn. 4 genannten Vergleichs sein sollen, nicht lediglich die Bruttovergütungen, sondern auch verschiedenste Steuern, Sozialabgaben (Kranken‑, Renten- und Pflegeversicherung) und Zulagen (Familien‑, Sonder- und Schulzulagen usw.) heranzieht, die für die Kommission und für Luxemburg gelten. 44 Zwar ist ein Beamter, der einen finanziellen Vorteil genießt oder der Ansicht ist, einen solchen genießen zu müssen, verpflichtet, die ihm gewährte oder von ihm beanspruchte Zahlung in gewissem Maß zu prüfen und zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2023, AL/Kommission, T‑714/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:282, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). 45 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin mit ihrer Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts genau dies vergeblich versucht hat. Die Begründung der Entscheidung über diese Beschwerde war unter diesen Umständen unerlässlich, um es ihr zu ermöglichen, zu verstehen, warum sie in Bezug auf die Sozialbeihilfe als nicht anspruchsberechtigt eingestuft worden war. 46 Somit ist festzustellen, dass der Klägerin in Ermangelung jeglicher Begründung nicht ermöglicht wurde, sich zunächst davon zu überzeugen, dass die Verwaltung den oben in Rn. 4 genannten Vergleich tatsächlich durchgeführt hatte, ferner davon, dass die darin enthaltenen Berechnungen richtig waren, und schließlich von der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse von 2015 und 2017, gegen die sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit hätte geltend machen können. 47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zum einen der Bedienstete nur eine Gehaltsabrechnung anfechten kann, die erstmals die Haltung der Verwaltung zu der streitigen Zulage widerspiegelt, da die nachfolgenden Gehaltsabrechnungen lediglich eine Bestätigung dieser Haltung darstellen und nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2019, Arango Jaramillo u. a./EIB, T‑487/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:66, Rn. 38 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass zum anderen beim gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung nicht sicher war, dass die Klägerin erstmals im Stadium ihrer Erwiderung neue Argumente hätte vorbringen können, was jedenfalls in Anbetracht der oben in den Rn. 26 und 28 angeführten Grundsätze nicht zufriedenstellend gewesen wäre. 48 Daher und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der vorzunehmende Vergleich, wie oben in Rn. 42 ausgeführt, so komplex war, dass es der Klägerin nicht möglich war, die ihr gegenüber ergangene Entscheidung zu verstehen, war der rechtliche Mangel des völligen Fehlens einer Begründung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles geeignet, sich auf die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuwirken. 49 Hätte die Klägerin nämlich rechtzeitig eine Begründung für die Nichtzahlung der Sozialbeihilfe erhalten, wäre sie nicht nur in der Lage gewesen, die Entscheidung über deren Nichtgewährung zu verstehen, sondern auch, sowohl die Zweckmäßigkeit der Erhebung einer Klage – noch dazu gegen ihren neuen Arbeitgeber – als auch die Erheblichkeit der Klagegründe, einschließlich der Einreden der Rechtswidrigkeit, zu beurteilen, auf die eine solche Klage gestützt werden konnte. 50 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen. Zum Antrag auf Schadensersatz 51 Die Klägerin beantragt, die Kommission zur Zahlung eines symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, den sie erlitten habe. 52 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Aufhebung einer rechtswidrigen Maßnahme als solche eine angemessene und grundsätzlich hinreichende Wiedergutmachung des gesamten immateriellen Schadens sein, den diese Maßnahme möglicherweise verursacht hat, sofern der Kläger nicht nachweist, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der durch die Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. September 2019, FV/Rat, C‑188/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:690, Rn. 26, sowie Urteil vom 28. April 2021, Correia/EWSA, T‑843/19, EU:T:2021:221, Rn. 86). 53 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht nachweist, dass der behauptete immaterielle Schaden durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht vollständig wiedergutgemacht werden könnte. 54 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung als solche als angemessene und ausreichende Wiedergutmachung des geltend gemachten immateriellen Schadens anzusehen ist. 55 Folglich kann dem Schadensersatzantrag nicht stattgegeben werden. Kosten 56 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die für den Monat Mai 2024 ausgestellte Gehaltsabrechnung von Frau Asma Gharbi wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. Kowalik-Bańczyk Reine da Silva Passos Cassagnabère Pavelin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Juni 2026. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.