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EuG · T-69/25

25.02.2026 · ECLI:EU:T:2026:151

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EuG · T-69/25 · 25.02.2026 · ECLI:EU:T:2026:151

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) 25. Februar 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Zolltarifliche Einreihung – Kombinierte Nomenklatur – Auslegung – Begriff der Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen – Anmerkung 3 zu Abschnitt VI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87“ In der Rechtssache T‑69/25, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2025, in dem Verfahren A GmbH gegen Hauptzollamt C erlässt DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Sampol Pucurull sowie der Richterin T. Pynnä, des Richters J. Laitenberger, der Richterin M. Stancu und des Richters W. Valasidis (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Martín y Pérez de Nanclares, Kanzler: V. Di Bucci, nachdem der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen am 30. Januar 2025 gemäß Art. 50b Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht weitergeleitet hat, in Anbetracht des in Art. 50b Abs. 1 Buchst. d der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Sachgebiets, und da keine eigenständigen Fragen der Auslegung im Sinne von Art. 50b Abs. 2 dieser Satzung aufgeworfen werden, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der A GmbH, vertreten durch P. Kalski, Director, und Rechtsanwalt R. Schwerin, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Demeneix und B. Eggers als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 (ABl. 2014, L 312, S. 1) geänderten Fassung, insbesondere des Begriffs „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI dieses Anhangs. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, und dem Hauptzollamt C (Deutschland) wegen der zolltariflichen Einreihung eines Kapselsystems, das Silberlegierungspulver und flüssiges Quecksilber zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen enthält. Rechtsrahmen Internationales Recht 3 Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. 4 Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise. 5 Unter „Allgemeines“ in den Erläuterungen zu Anmerkung 3 zu Abschnitt VI des HS in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es: „Diese Anmerkung bezieht sich auf Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zum Abschnitt VI gehören. Die Anmerkung betrifft jedoch nur Zusammenstellungen, deren Bestandteile erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen. Derartige Zusammenstellungen sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen, vorausgesetzt, dass die Einzelbestandteile die Bedingungen der Unterabsätze a) bis c) der Anmerkung erfüllen. Als Beispiele von Erzeugnissen in derartigen Zusammenstellungen sind zu nennen Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe der Position 3006 sowie bestimmte Lacke und Farben der Positionen 3208 bis 3210 und Kitte usw. der Position 3214. … Es ist darauf hinzuweisen, dass Warenzusammenstellungen aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen, von denen einige oder alle zum Abschnitt VI gehören, und die dazu bestimmt sind, ohne vorheriges Vermischen nacheinander verwendet zu werden, nicht von dem Geltungsbereich der Anmerkung 3 zu diesem Abschnitt erfasst werden. Diese Erzeugnisse sind, wenn sie für den Einzelverkauf aufgemacht sind, nach den Allgemeinen Vorschriften (im Allgemeinen AV 3b)) einzureihen; in anderen Aufmachungen sind die Bestandteile getrennt einzureihen.“ Unionsrecht KN 6 Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, ist durch die KN geregelt. Diese beruht auf dem HS. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. 7 Nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von ihr selbst beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung gilt jeweils ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. 8 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren anwendbare Fassung der KN diejenige ist, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 ergibt, mit der die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2015 geändert wurde. 9 In den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Anhang I Teil 1 Titel I Abschnitt A der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014 heißt es: „1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. … 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. …“ 10 Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). 11 Anmerkung 1 Buchst. B zu Abschnitt VI der KN sieht vor, dass „[v]orbehaltlich des Buchstabens A … Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der [Position 2843, 2846 oder 2852] entsprechen, zu diesen Positionen [gehören], auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen“. 12 Anmerkung 2 zu Abschnitt VI der KN lautet: „Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.“ 13 Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN lautet: „Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.“ 14 Dieser Abschnitt umfasst die Kapitel 28 und 30 („anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen“ und „pharmazeutische Erzeugnisse“) der KN. 15 Kapitel 28 der KN enthält die Position 2805 („Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber“). 16 Kapitel 28 der KN enthält auch die Position 2843, die mit folgender Tabelle bezeichnet ist: 2843 Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame … … … … 2843 90 andere Verbindungen; Amalgame 2843 90 10 Amalgame 5,3 — 17 In Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der KN heißt es: „Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind: … f) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen; …“ 18 Kapitel 30 der KN enthält die Position 3006 („Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30“). Die Unterposition 30064000 lautet „Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen“. Leitlinien 19 Die von der Kommission erarbeiteten Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2013, C 105, S. 1, im Folgenden: Leitlinien) sehen u. a. vor: „Im Sinne [der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN] bezeichnet der Begriff ‚für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen‘ Warenzusammenstellungen, die a) aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen; b) aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und c) so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen oder auf Unterlagen). … Alle oben angegebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die oben angeführten Vorschriften gelten nicht für Warenzusammenstellungen, die nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff ,Zusammenstellung‘ im Wortlaut eines KN-Codes enthalten ist, z. B.: … oder wenn gewisse Bestimmungen zutreffen, z. B.: – Anmerkung 3 zu Abschnitt VI; …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 20 Im September 2015 beantragte A, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, beim Hauptzollamt C die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Kapselsystem mit zwei Komponenten, nämlich Legierungspulver und flüssigem Quecksilber, die in getrennte Kammern eingefüllt sind. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass diese Kammern nicht getrennt werden können, ohne die Kapsel, die sie umschließt, zu zerstören. Die Trennung der Kammern führt nämlich sofort zu einer Mischung der Komponenten, sobald die Barriere, die sie trennt, beschädigt wird. Die Kapseln sind jeweils zusammen mit Gebrauchsinformationen in für den Einzelverkauf bestimmten Stückzahlen abgepackt. Die vorgesehene Verwendung ist, dass sich aus den Kapseln in Zahnarztpraxen mit Hilfe kleiner Maschinen in einem einfachen Arbeitsschritt verarbeitungsfertiges Silberamalgam in der Portion einer Zahnfüllung mischen lässt. 21 In seiner verbindlichen Zolltarifauskunft vom 5. November 2015 reihte das Hauptzollamt C das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kapselsystem entgegen dem Antrag von A nicht in die Unterposition 30064000 der KN ein, für die ein Zollsatz von 0 % gilt, sondern in die Unterposition 28439010 der KN, für die ein Zollsatz von 5,3 % gilt. 22 A legte hiergegen Einspruch ein. 23 Nachdem ihr Einspruch zurückgewiesen worden war, erhob A Klage beim Finanzgericht (Deutschland). Dieses gab der Klage nicht statt. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das in Rede stehende Erzeugnis in die KN-Position 2843 und nicht in die KN-Position 3006 einzureihen sei, da es sich um eine Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN handele. 24 A legte gegen das Urteil des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Revision ein. 25 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren darauf an, ob das fragliche Erzeugnis eine „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN darstellen kann. In diesem Fall wäre es in die zolltarifliche Position einzureihen, die für das durch Mischen der beiden genannten Bestandteile hergestellte Erzeugnis zutreffend sei. Dieses Enderzeugnis falle unter die Position 2843 der KN, die der Position 3006 vorgehe. Läge hingegen keine „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN vor, wäre für die Einreihung nicht das durch Mischen hergestellte Erzeugnis maßgeblich. Das Kapselsystem fiele dann in die Unterposition 30064000 und nicht in die Position 28439010 der KN, weil das Legierungspulver und das Quecksilber noch kein Amalgam bildeten. 26 Das vorlegende Gericht fragt sich zunächst, ob der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN anders auszulegen ist als der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“, wie er in der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN ausgelegt und in den Leitlinien präzisiert wird. Insbesondere fragt es sich, ob die in den Leitlinien aufgestellte Anforderung, dass eine Warenzusammenstellung aus mindestens zwei oder mehr voneinander getrennten oder trennbaren Waren bestehen muss, auch für Warenzusammenstellungen im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN gilt. Die im Ausgangsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage unterscheide sich von derjenigen, die der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2016, VAD und van Aert (C‑499/14, EU:C:2016:155), entschieden habe, wo es um die Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN gegangen sei. 27 Sodann fragt sich das vorlegende Gericht, ob die in Anmerkung 3 Buchst. b zu Abschnitt VI der KN aufgestellte Voraussetzung der „gemeinsamen Gestellung“ die Möglichkeit einer getrennten Gestellung der einzelnen Bestandteile impliziert. 28 Schließlich stellt sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts auch die Frage, ob der Umstand, dass in der deutschen Sprachfassung von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN das Wort „einige“ (Mehrzahl) verwendet wird, bedeutet, dass in dem Fall, dass eine Ware aus zwei verschiedenen Bestandteilen besteht, beide zu Abschnitt VI gehören müssen, oder ob es ausreicht, wenn ein Bestandteil zu diesem Abschnitt gehört. 29 Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten – Legierungspulver und flüssiges Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden? Zur Vorlagefrage 30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN dahin auszulegen ist, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören. 31 Zur Beantwortung dieser Frage ist als Erstes zu klären, ob der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN anders auszulegen ist als der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN, wie er in den Leitlinien näher bestimmt wird. 32 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass weder die KN noch die Erläuterungen zur KN den in Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN enthaltenen Begriff „Warenzusammenstellungen“ definieren. 33 Zum anderen bestimmt sich die Einreihung der Waren für die Zwecke der Anwendung von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN nicht nach dem Bestandteil, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sondern nach dem Erzeugnis, das durch Mischen der Bestandteile hergestellt wird, von denen einige oder alle zu Abschnitt VI der KN gehören. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN ist somit eine spezielle Bestimmung, die ihre eigenen Anwendungsvoraussetzungen festlegt, die sich von denen der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN unterscheiden. Als Spezialregelung geht diese Anmerkung der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN vor (siehe oben, Rn. 9). 34 Diese Schlussfolgerung hinsichtlich des autonomen Charakters des Begriffs der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN wird durch die Leitlinien bestätigt, die ausdrücklich vorsehen, dass die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN nicht gilt, wenn eine spezielle Bestimmung für „Zusammenstellungen“ zutrifft. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN gehört zu den in diesen Leitlinien ausdrücklich aufgezählten Beispielen für „gewisse Bestimmungen“ (siehe oben, Rn. 19). 35 Daraus folgt, dass der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen, die er aufstellt, autonom auszulegen ist. 36 Daher sind als Zweites die Anwendungsvoraussetzungen von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN zu präzisieren. 37 Hierzu ist erstens festzustellen, dass Erzeugnisse nur dann als „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN eingestuft werden können, wenn sie aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen. Der Ausdruck „voneinander getrennte Bestandteile“ ist dahin zu verstehen, dass die Bestandteile, d. h. die Komponenten, die erkennbar dazu bestimmt sind, das Enderzeugnis herzustellen, physisch voneinander getrennt sein müssen. 38 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass die beiden in Rede stehenden Bestandteile, auch wenn sie durch ihre Verpackung in zwei verschiedenen Kammern physisch voneinander getrennt sind, untrennbar miteinander verbunden sind, da es unmöglich ist, sie voneinander zu trennen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte dieser Umstand zur Folge haben, dass diese Bestandteile nicht unter den Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN fallen. 39 Es ist jedoch festzustellen, dass weder aus dem Wortlaut von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN noch aus den Erläuterungen zum HS hervorgeht, dass der Begriff „voneinander getrennte Bestandteile“ im Sinne dieser Anmerkung impliziert, dass diese Bestandteile voneinander getrennt werden können müssen, ohne die sie verbindende Vorrichtung zu zerstören. 40 Somit stellt die Untrennbarkeit der Bestandteile kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung dar, ob das fragliche Kapselsystem als „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 Abschnitt VI der KN eingestuft werden kann. Die Verpackung dieser Bestandteile in getrennten Kammern, die Teile eines Gesamtsystems darstellen, fällt selbst dann unter „voneinander getrennte Bestandteile“ im Sinne dieser Anmerkung 3, wenn diese Kammern nicht getrennt werden können, ohne die Zerstörung des Systems zu bewirken. 41 Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit dem Zweck von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN, die eine zolltarifliche Einreihung gewährleisten soll, die auf das durch Mischen hergestellte Erzeugnis abstellt, wenn erkennbar ist, dass die einzelnen Bestandteile nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dazu bestimmt sind, zu einem Endprodukt zusammengefügt zu werden. 42 Zweitens macht Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN die Einstufung als „Warenzusammenstellung“ davon abhängig, dass von zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen einige oder alle zu Abschnitt VI gehören. 43 Zu dem vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel, ob bei Vorliegen zweier Bestandteile beide zu Abschnitt VI gehören müssen, ist festzustellen, dass dieser Zweifel auf dem Wortlaut der deutschen Sprachfassung von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN beruht, in der der Ausdruck „einige oder alle“ verwendet wird. Das in dieser Sprachfassung verwendete Wort „einige“ ist nämlich ein numerisches Adjektiv, das eine unbestimmte Mehrzahl bezeichnet, so dass eine rein wörtliche Auslegung zu der Annahme führen könnte, dass in dem Fall, dass es nur zwei Bestandteile gibt, beide zu Abschnitt VI gehören müssen. 44 Insoweit ergibt sich aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN, dass die deutsche und die finnische Sprachfassung die Worte „einige oder alle“ und „jotkut tai kaikki“ verwenden, die aufgrund der Verwendung des Plurals auf mehrere oder alle Bestandteile verweisen. Dagegen werden in der griechischen, spanischen, französischen, italienischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen und englischen Sprachfassung die Wendungen „olikos i merikos“, „en su totalidad o en parte“, „en totalité ou en partie“, „in tutto o in parte“, „no todo ou em parte“, „în totalitate sau parțial“, „åtminstone någon“ und „some or all of which“, verwendet, die entweder auf einen Teil oder auf die Gesamtheit der Bestandteile verweisen. 45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann aber die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstextes der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C‑29/19, EU:C:2020:36, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). 46 Unbestreitbar nähme eine Auslegung von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN dahin, dass bei Vorliegen zweier Bestandteile beide zu diesem Abschnitt gehören müssten, der in dieser Anmerkung enthaltenen Bezugnahme auf Zusammenstellungen, deren Bestandteile dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, ihre sinnvolle Bedeutung. Wenn nämlich gemäß dieser Auslegung sämtliche Bestandteile zu Abschnitt VI gehören müssten, könnte durch ihr Mischen nur ein Erzeugnis hergestellt werden, das zu diesem Abschnitt gehört, so dass die ausdrückliche Bezugnahme auf Abschnitt VII jegliche sinnvolle Bedeutung verlöre. 47 Daraus folgt, dass Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN Anwendung findet, wenn einer der getrennten Bestandteile zu diesem Abschnitt gehört. 48 Drittens können nach Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN als „Warenzusammenstellungen“ im Sinne dieser Anmerkung nur solche Zusammenstellungen angesehen werden, deren Bestandteile erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen. Dies ist hier der Fall, da das durch Mischen hergestellte Enderzeugnis, nämlich die Silberamalgamzahnfüllung, unter verschiedene Positionen des Abschnitts VI der KN fallen kann, der die Kapitel 28 bis 38 der KN umfasst. 49 Viertens ergibt sich aus dem Wortlaut von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN, dass Warenzusammenstellungen nur dann unter diese Anmerkung fallen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Bestandteile erstens ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, zweitens zusammen gestellt werden und drittens entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind. 50 Was die erste Voraussetzung betrifft, ergibt sich bereits aus der Struktur des Kapselsystems, dass die beiden Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware dazu bestimmt sind, ohne vorheriges Umpacken zusammen verwendet zu werden. Diese Bestandteile, die in genauen Dosen in zwei getrennten Kammern enthalten sind, sind dazu bestimmt, mit Hilfe kleiner Maschinen gemischt zu werden, um Silberamalgamzahnfüllungen zu erhalten. 51 Die zweite Voraussetzung, zu der sich das vorlegende Gericht Fragen stellt, ist erfüllt, wenn die Bestandteile gleichzeitig zum Zeitpunkt der Zollabfertigung vorgelegt werden. 52 Dagegen bedeutet diese Voraussetzung keineswegs, dass die Bestandteile getrennt gestellt werden können müssen. 53 Wie sich oben aus Rn. 41 ergibt, liefe im Übrigen eine Auslegung dahin, dass die Voraussetzung einer „gleichzeitigen Gestellung“ der Bestandteile verlangte, dass diese physisch voneinander getrennt werden könnten, dem Zweck von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN zuwider. 54 Daraus folgt, dass der Umstand, dass die Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware nicht getrennt gestellt werden können, ohne das sie umschließende Kapselsystem wegen der untrennbaren Verbindung zwischen seinen Kammern zu zerstören, der Einstufung dieser Ware als „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN nicht entgegenstehen kann, da für eine solche Einstufung entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Zollabfertigung die physisch getrennten Bestandteile gleichzeitig gestellt werden, unabhängig davon, ob sie untrennbar miteinander verbunden sind. 55 Zur dritten Voraussetzung geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die beiden Bestandteile der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ware zum Zeitpunkt der Zollabfertigung als einander ergänzend erkennbar sind, da ihre Dosierung, auch wenn sie noch nicht so gemischt sind, dass sie eine Silberamalgamzahnfüllung ergeben, bereits genau derjenigen entspricht, die für die Herstellung einer Portion erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist daher erfüllt. 56 Auch wenn im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN in Bezug auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnis auf den ersten Blick erfüllt zu sein scheinen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob in dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits alle Voraussetzungen aus Anmerkung 3 erfüllt sind. 57 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN dahin auszulegen ist, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in zwei getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören. Kosten 58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gericht sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Fünfte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt: Der Begriff „Warenzusammenstellung“ im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Kapselsystem darunter fällt, das aus zwei Bestandteilen – Legierungspulver und flüssigem Quecksilber – zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen besteht, die in zwei getrennte Kammern eingefüllt sind, die sich nicht trennen lassen, ohne die sie umschließende Kapsel zu zerstören. Sampol Pucurull Pynnä Laitenberger Stancu Valasidis Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. Februar 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident M. van der Woude ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.