EuG · T-40/25 · 01.07.2026 · ECLI:EU:T:2026:423
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer) 1. Juli 2026 ( *1 ) „Unionsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Unionsgeschmacksmuster, das einen Lampenschirm darstellt – Ältere Geschmacksmuster in einer schweizerischen und einer US-amerikanischen Patentschrift – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Elemente der Patentschriften, in denen die bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu berücksichtigenden älteren Geschmacksmuster enthalten sind – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“ In der Rechtssache T‑40/25, DecoTrend GmbH mit Sitz in Weiden in der Oberpfalz (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Klawitter, Klägerin, gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte, Beklagter, andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: B.K.Licht GmbH & Co. KG mit Sitz in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M.‑H. Hoffmann, erlässt DAS GERICHT (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten E. Buttigieg, des Richters J. Schwarcz und der Richterin E. Tichy-Fisslberger (Berichterstatterin), Kanzler: V. Di Bucci, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die DecoTrend GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. November 2024 (Sache R 102/2023-3) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Vorgeschichte des Rechtsstreits 2 Am 12. Januar 2022 stellte die Streithelferin, die B.K.Licht GmbH & Co. KG, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des auf eine am 3. Juni 2017 eingereichte Anmeldung unter der Nr. 4031201-0004 eingetragenen Unionsgeschmacksmusters. Dieses ist in den folgenden Ansichten wiedergegeben: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 4.1 Ansicht 4.2 Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen Ansicht 4.3 Ansicht 4.4 3 Das Geschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde, ist zur Verwendung für folgende Erzeugnisse der Klassen 26‑04 und 26‑05 des Abkommens von Locarno vom 8. Oktober 1968 zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle in geänderter Fassung bestimmt: – Klasse 26-04: „Elektrische Lichterketten“; – Klasse 26-05: „Lampenschirme“. 4 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2822) gestützt. 5 Die Streithelferin gab auf dem Formular, mit dem sie den Antrag auf Nichtigerklärung einreichte, an, dieser Antrag beruhe auf der beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE, Schweiz) hinterlegten und am 16. Juli 1929 veröffentlichten Patentschrift Nr. CH 132939. Sie hatte dort hinzugefügt, dass ihr Antrag auf Nichtigerklärung mehrere Anlagen enthalte, darunter eine Anlage 2 mit der Begründung des Antrags (siehe oben, Rn. 4). Diese Anlage 2 entsprach der vorerwähnten Patentschrift, die fünf Abbildungen beinhaltete, insbesondere das folgende als „Fig. 1“ bezeichnete Schaubild (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D1): Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 6 Die Streithelferin hatte auf dem oben in Rn. 5 genannten Formular insbesondere auch vermerkt, dass die Begründung ihres Antrags in dessen fünf Anlagen enthalten sei, und zwar in einer Datei mit der Bezeichnung „Begruendung Nichtigkeitsantrag.pdf“ (im Folgenden: Begründungsanlage) sowie in den Anlagen 1, 3, 4 und 5. 7 In Abschnitt II der Begründungsanlage hatte die Streithelferin erklärt: „Dem Streitmuster fehlt die Eigenart, denn es stimmt im Gesamteindruck mit einem älteren Geschmacksmuster überein. Als Anlage 2 fügen wir die schweizerische Patentschrift Nummer 132939 bei. … Figur 1 aus dieser Patentschrift zeigt die Erscheinungsform des sternförmigen Beleuchtungskörpers und stellt somit ein älteres Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 [der Verordnung Nr. 6/2002] dar. Dieses ältere Geschmacksmuster stimmt im Gesamteindruck mit dem Streitmuster überein.“ 8 In Abschnitt III der Begründungsanlage hatte die Streithelferin erklärt: „Als Anlage 4 übersenden wir eine Kopie der US-Patentschrift 1653206 …. Diese Schrift wurde am 20.12.1927 veröffentlicht. Figur 1 aus dieser Schrift stellt ein weiteres älteres Geschmacksmuster dar. Diese Patentschrift stammt von demselben Erfinder wie die schweizerische Patentschrift. Die Darstellung in Figur 1 der US-Patentschrift ist sehr ähnlich, jedoch nicht absolut identisch. Auch dort ist jedoch ein Stern wiedergegeben, der im Gesamteindruck mit dem Streitmuster übereinstimmt.“ 9 Diese „Fig. 1“ aus der oben in Rn. 8 erwähnten US-Patentschrift (im Folgenden: älteres Geschmacksmuster D2) stellt sich wie folgt dar: Image – nicht separat verfügbar. Quelldokument öffnen 10 Am 17. November 2022 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. 11 Am 16. Januar 2023 legte die Streithelferin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein. 12 Mit der angefochtenen Entscheidung gab die Beschwerdekammer der Beschwerde statt, hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und verwies die Sache zur Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens an sie zurück. Die Beschwerdekammer war insbesondere der Auffassung, die Nichtigkeitsabteilung habe dem Vergleich des von dem angegriffenen Geschmacksmuster einerseits und den älteren Geschmacksmustern andererseits hervorgerufenen Gesamteindrucks fälschlicherweise andere Elemente der oben in Rn. 8 genannten Patentschriften zugrunde gelegt als die älteren Geschmacksmuster, nämlich die schriftliche Darstellung der Erfindung und die in diesen Patentschriften enthaltenen übrigen Abbildungen (Rn. 40 bis 43 und 50 der angefochtenen Entscheidung). Die Nichtigkeitsabteilung hätte bei diesem Vergleich in Bezug auf die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 ausschließlich auf diese Muster abstellen müssen, da sie die einzigen Abbildungen gewesen seien, auf die sich die Streithelferin in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung berufen habe. Während die älteren Geschmacksmuster D1 und D2, abgesehen von leichten Unterschieden in den Grautönen, identisch seien, unterschieden sich die übrigen Abbildungen, die auch in den betreffenden Patentschriften enthalten seien, klar von diesen älteren Geschmacksmustern (Rn. 46, 47 und 50 der angefochtenen Entscheidung). Die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 seien auch ohne Rückgriff auf die anderen Elemente der betreffenden Patentschriften, nämlich die schriftliche Darstellung der Erfindung und die übrigen darin enthaltenen Abbildungen, verständlich. Diese älteren Geschmacksmuster, die einen Stern mit mehreren Strahlen zeigten, seien für den Vergleich mit dem angegriffenen Geschmacksmuster heranzuziehen gewesen (Rn. 48 und 49 der angefochtenen Entscheidung). Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung sei daher mit einem „schweren Verfahrensfehler“ behaftet, so dass sie aufzuheben und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen sei (Rn. 51 bis 53 der angefochtenen Entscheidung). Anträge der Parteien 13 Die Klägerin beantragt, – die angefochtene Entscheidung aufzuheben; – dem EUIPO und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. 14 Das EUIPO beantragt, – die Klage abzuweisen; – die Klägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 15 Die Streithelferin beantragt, – die Klage abzuweisen und das Streitmuster für nichtig zu erklären; – hilfsweise, die Klage abzuweisen und die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen; – die Klägerin zur Tragung sämtlicher Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu verurteilen. Entscheidungsgründe 16 Die Klägerin macht im Kern zwei Klagegründe geltend. Erstens habe die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters allein im Vergleich zu den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 ohne Berücksichtigung der anderen Elemente der betreffenden Patentschriften, nämlich der schriftlichen Darstellung der Erfindung und der anderen darin enthaltenen Abbildungen, zu beurteilen sei. Zweitens habe die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft angenommen, dass keines der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster konkave Einkerbungen oder konvexe Ausbuchtungen zeige und die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 keine Faltbarkeit erkennen ließen. Zur Verweisung auf die vor dem EUIPO eingereichten Schriftsätze 17 Soweit die Klägerin in Rn. 63 der Klageschrift auf die Schriftsätze verweist, die sie im Verfahren vor dem EUIPO eingereicht hatte, ist zu beachten, dass eine Klageschrift, sofern darin auf solche Schriftsätze verwiesen wird, insoweit unzulässig ist, als sich der in ihr enthaltene pauschale Verweis nicht den in der Klageschrift entwickelten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2019, Thun/EUIPO [Fisch], T‑604/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:42, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 18 Im vorliegenden Fall verweist die Klägerin nur pauschal auf sämtliche Schriftsätze, die sie im Verfahren vor dem EUIPO eingereicht hatte, ohne anzugeben, welche in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe oder Argumente durch welche konkreten Abschnitte dieser Schriftsätze untermauert werden sollen. Da sich dieser pauschale Verweis somit nicht den in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründen und Argumenten zuordnen lässt, ist die Klageschrift unzulässig, soweit die Klägerin darin diesen Verweis vornimmt. Zum ersten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters allein im Vergleich zu den älteren Geschmacksmustern zu beurteilen sei 19 Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe mit ihrer Annahme, dass die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters allein im Vergleich zu den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 zu beurteilen sei, einen Rechtsfehler begangen. Die Beschwerdekammer hätte ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung auch die anderen Elemente der beiden fraglichen Patentschriften, in denen diese älteren Geschmacksmuster enthalten seien, beachten müssen, nämlich die schriftliche Darstellung der Erfindung und die übrigen darin enthaltenen Abbildungen. 20 Die Streithelferin habe ihren Nichtigkeitsantrag nicht nur auf die älteren Geschmacksmuster D1 und D2, sondern auch auf das schweizerische sowie das US-amerikanische Patent (siehe oben, Rn. 7 bzw. 8) gestützt und die diesbezüglichen Patentschriften als Anlagen 2 und 4 zu diesem Antrag vorgelegt. Diese Schriften enthielten aber nicht nur die beiden älteren Geschmacksmuster D1 und D2, sondern auch weitere zeichnerische Darstellungen der betreffenden Erfindung. Diese älteren Geschmacksmuster reichten nicht aus, um die Erfindung zu verdeutlichen, die Gegenstand der betreffenden Patentschriften sei. Zusätzlich müsse, wie es die Nichtigkeitsabteilung zu Recht getan habe, auf die Benennung und Bezeichnung der Erfindung sowie die entsprechenden zeichnerischen Darstellungen abgestellt werden, mit denen der Erfindungsgegenstand und die Erfindungslehre verdeutlicht würden, u. a. auch mit den auf den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 „angebrachten Buchstabenkennungen“, die ihrerseits auf die Beschreibung der Erfindung verwiesen und so die zeichnerischen Darstellungen verständlich machten. 21 Jedes Geschmacksmuster wie auch jedes der Eintragung eines solchen Musters entgegengehaltene ältere Recht sei auslegungsbedürftig, damit insbesondere der Gesamteindruck klar und eindeutig festgelegt werden könne. Handle es sich bei dem der Eintragung eines Geschmacksmusters entgegengehaltenen älteren Recht um ein technisches Schutzrecht, wie dies bei den vorliegenden Patenten der Fall sei, sei auf die Wahrnehmung speziell geschulter Fachkreise, nicht aber informierter Benutzer abzustellen. Gerade im Fall technischer Schutzrechte müsse „unmissverständlich klar sein, wofür der [Nichtigkeitsantragsteller] Schutz beansprucht, der ggf. dem Schutz eines Geschmacksmusters entgegengehalten werden kann“. Dies setze eine genaue Prüfung des älteren Rechts voraus. Sei dieses ältere Recht ein Patent, dürften die Darstellungen der patentgeschützten Gegenstände nicht für sich allein, sondern müssten stets im Zusammenhang mit den anderen Elementen der jeweiligen Patentschrift „gelesen“ werden. 22 Aus den betreffenden Patentschriften gehe somit eindeutig hervor, dass mit ihnen ein „flachlegbarer Illuminationsstern“ oder eine „foldable lantern“ (faltbare Laterne) geschützt werden solle und dass der Schutzgegenstand aufgrund seiner Faltbarkeit eine besondere Gestaltungsform aufweisen müsse. Mit den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 allein könne die durch die betreffenden Patente geschützte Erfindung nicht vollständig erfasst werden; es sei unumgänglich, die dazugehörigen Patentschriften anzusehen, um den Inhalt der durch diese Geschmacksmuster wiedergegebenen Gestaltungsform auslegen und bestimmen zu können. Diese älteren Geschmacksmuster seien nicht von der Beschreibung und allen anderen zeichnerischen Darstellungen in den betreffenden Patentschriften zu lösen. 23 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 24 Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine hierzu befugte Behörde vorbehaltlich von Art. 25 Abs. 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung beim EUIPO die Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters beantragen. 25 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 kann ein Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt. 26 Hierzu heißt es in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, dass ein Geschmacksmuster durch ein Unionsgeschmacksmuster geschützt wird, soweit es neu ist und Eigenart hat. 27 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ist die Eigenart im Fall eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen, den es beim informierten Benutzer hervorruft, wobei sich dieser Eindruck von dem Gesamteindruck unterscheiden muss, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist. Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 ist bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung dieses Musters zu berücksichtigen. 28 Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Eigenart eines Geschmacksmusters aus einem Gesamteindruck der Unähnlichkeit oder des Fehlens eines „déjà vu“ aus der Sicht des informierten Benutzers im Vergleich zum vorbestehenden Formschatz älterer Geschmacksmuster, ungeachtet der Unterschiede, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – nicht markant genug sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinträchtigen, aber unter Berücksichtigung von Unterschieden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (vgl. Urteil vom 7. November 2013, Budziewska/HABM – Puma [Springende Raubkatze], T‑666/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:584, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). 29 Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 gilt ein Geschmacksmuster als im Sinne u. a. von Art. 6 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem u. a. in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. 30 Im vorliegenden Fall macht die Streithelferin mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters, bei dem es sich um ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster handelt (siehe oben, Rn. 2), geltend, das angegriffene Geschmacksmuster habe entgegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 am Tag der Anmeldung zur Eintragung keine Eigenart im Vergleich zu bestimmten, der Öffentlichkeit bereits zugänglich gemachten Geschmacksmustern aufgewiesen (siehe oben, Rn. 4). 31 In diesem Zusammenhang wurde bereits entschieden, dass der Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, wenn er gemäß Art. 28 Abs. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung Nr. 6/2002 (ABl. 2002, L 341, S. 28) damit begründet wird, dass dieses Geschmacksmuster nicht die Erfordernisse der Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 erfülle, die Angabe und die Wiedergabe der älteren Geschmacksmuster, die schädlich für die Neuheit oder Eigenart des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters sein könnten, sowie Unterlagen, die die Existenz dieser älteren Muster belegen, enthalten muss (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 58). Es ist Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren, die Gesichtspunkte und Angaben vorzubringen, durch die das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 belegt wird, nämlich dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 59 und 60). 32 Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 wegen des Bezugs auf den Gesamteindruck, den ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes „anderes Geschmacksmuster“ beim informierten Benutzer hervorruft, dahin auszulegen ist, dass die Frage, ob ein Geschmacksmuster Eigenart besitzt, durch einen Vergleich mit einem oder mehreren genau bezeichneten, einzeln benannten Geschmacksmustern beurteilt werden muss, die aus allen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Geschmacksmustern ermittelt und bestimmt wurden (Urteil vom 19. Juni 2014, Karen Millen Fashions, C‑345/13, EU:C:2014:2013, Rn. 25; vgl. entsprechend Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 61). 33 Außerdem wird als „Geschmacksmuster“ nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon“ bezeichnet, „die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur [oder] der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst [oder] seiner Verzierung ergibt“. Folglich ist die Erscheinungsform im Rahmen der in der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Systematik das entscheidende Merkmal eines Geschmacksmusters (Urteile vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 62, vom 8. März 2018, DOCERAM, C‑395/16, EU:C:2018:172, Rn. 25, und vom 28. Oktober 2021, Ferrari, C‑123/20, EU:C:2021:889, Rn. 30). 34 Für die Instanzen des EUIPO ist es somit von wesentlicher Bedeutung, über ein Bild des älteren Geschmacksmusters zu verfügen, das es ermöglichen muss, das Erscheinungsbild des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei dem es verwendet werden soll, zu erfassen und genau und sicher das ältere Geschmacksmuster zu bestimmen, um gemäß den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 6/2002 die Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters zu beurteilen und den dazu erforderlichen Vergleich zwischen den in Rede stehenden Geschmacksmustern vorzunehmen. Für die Prüfung, ob dem angegriffenen Geschmacksmuster die Neuheit oder Eigenart fehlt, ist nämlich ein genaues und bestimmtes älteres Geschmacksmuster erforderlich (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 64). 35 Daraus folgt, dass es Sache des Antragstellers im Nichtigkeitsverfahren ist, dem EUIPO die erforderlichen Angaben und insbesondere eine genaue und vollständige Bezeichnung und Darstellung des Geschmacksmusters, dessen zeitlicher Vorrang behauptet wird, vorzulegen, um darzutun, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht rechtsgültig eingetragen werden kann (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 65). 36 Im vorliegenden Fall oblag es daher der Streithelferin als der Partei, die die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters beantragt hatte, dem EUIPO eine genaue und vollständige Bezeichnung und Darstellung der älteren Geschmacksmuster vorzulegen, auf die sie ihren Nichtigkeitsantrag stützen wollte, damit das EUIPO ihr Vorbringen überprüfen konnte, wonach das angegriffene Geschmacksmuster keine Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 besaß. 37 Zu diesem Zweck hat sich die Streithelferin in ihrem Nichtigkeitsantrag, wie oben in den Rn. 5 und 8 erwähnt, vor allem auf eine schweizerische Patentschrift berufen und zudem eine US-amerikanische Patentschrift angeführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese beiden Patentschriften ein und dieselbe Erfindung betreffen und zumindest im Wesentlichen identisch sind. 38 Aus Art. 52 Abs. 1 des am 5. Oktober 1973 in München (Deutschland) unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ) sowie aus Art. 27 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 1994, L 336, S. 214) in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) geht hervor, dass Patente für alle Erfindungen, ob sie Erzeugnisse oder Verfahren betreffen, auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gemäß Art. 52 Abs. 2 Buchst. b EPÜ werden ästhetische Formschöpfungen nicht als Erfindungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 EPÜ angesehen. Außerdem gilt eine Erfindung nach Art. 56 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. 39 Das EUIPO weist somit zu Recht darauf hin, dass ein Patent nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern eine Erfindung schützt und dass die Abbildungen in Patentschriften lediglich der Veranschaulichung dienen sowie eine oder verschiedene Umsetzungen dieser Erfindung zeigen. Diese Abbildungen können also auch verschiedene Erscheinungsformen desselben oder sogar verschiedener Erzeugnisse zeigen, die die geschützte Erfindung verkörpern können und deren Vor- und Nachteile in diesen Patentschriften erläutert werden. Folglich betreffen die Abbildungen in einer Patentschrift nicht notwendigerweise ein und dasselbe Geschmacksmuster. Es obliegt also dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren, der die Eigenart eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters unter Berufung auf eine Patentschrift bestreitet, unter den in einer solchen Schrift enthaltenen Abbildungen die älteren Geschmacksmuster genau zu bezeichnen, auf die er seinen Antrag stützt. 40 Patente oder Patentschriften, die der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemacht wurden, können jedoch als solche nicht der Eigenart eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters entgegengehalten werden, da nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 eindeutig nur der Öffentlichkeit zuvor zugänglich gemachte andere Geschmacksmuster die Eigenart eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters ausschließen können. Wie die Streithelferin im Wesentlichen vorträgt, können nämlich nur die in einer Patentschrift enthaltenen Abbildungen der Eigenart eines angegriffenen Geschmacksmusters entgegenstehen, da bei der Prüfung, ob ein solches Geschmacksmuster Eigenart aufweist, dessen Erscheinungsbild mit dem eines bestimmten Erzeugnisses zu vergleichen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, Senz Technologies/HABM – Impliva [Regenschirme], T‑22/13 und T‑23/13, EU:T:2015:310, Rn. 24 [nicht veröffentlicht]). Zeigen diese Abbildungen verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses gemäß der von dem jeweiligen Patent erfassten Erfindung, obliegt es dem Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren, unter diesen Abbildungen konkret diejenigen Geschmacksmuster zu bezeichnen, die er als ältere Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geltend machen will. 41 Im vorliegenden Fall geht aus den oben in den Rn. 7 und 8 zitierten Passagen und insbesondere aus den Abschnitten II und III der Begründungsanlage klar hervor, dass nach Auffassung der Streithelferin nur die beiden Figuren 1 in den betreffenden Patentschriften als ältere Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 anzusehen waren. Die Streithelferin hat, wie sie und das EUIPO zutreffend erklären, nur in Bezug auf diese Abbildungen geltend gemacht, dass der von ihnen hervorgerufene Gesamteindruck dem des angegriffenen Geschmacksmusters entspreche, so dass im vorliegenden Fall nur diese Abbildungen die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 darstellten (siehe oben, Rn. 5 und 9). Somit hat die Streithelferin die älteren Geschmacksmuster, auf die sie ihren Nichtigkeitsantrag stützte, genau bezeichnet. 42 Daher ist das Vorbringen zurückzuweisen, mit dem die Klägerin geltend macht, die Streithelferin habe sich zur Begründung des Nichtigkeitsantrags nicht nur auf die älteren Geschmacksmuster D1 und D2, sondern ganz allgemein auf die betreffenden Patentschriften, in denen diese Muster enthalten seien, und damit auch auf die darin befindlichen anderen Abbildungen und Beschreibungen der Erfindung berufen. 43 Unter diesen Umständen bedarf es entgegen dem Vorbringen der Klägerin keiner Prüfung der durch die betreffenden Patente geschützten Erfindung, da diese von der Streithelferin nicht als ältere Geschmacksmuster im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 geltend gemacht werden und ohnehin als solche nicht relevant sind (siehe oben, Rn. 40). 44 Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach zur Ermittlung des Gesamteindrucks, den die betreffenden Patente vermittelten, speziell geschulte Fachkreise herangezogen werden müssten. Die Streithelferin hat sich zur Begründung ihres Nichtigkeitsantrags nicht auf diese Patente als solche, sondern allein auf die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 berufen, für deren Beurteilung auf die Wahrnehmung eines informierten Benutzers abzustellen ist (siehe oben, Rn. 32). 45 Soweit die Klägerin schließlich meint, die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 seien ohne Rückgriff auf die übrigen Abbildungen und die Erläuterungen nicht „lesbar“, die in den betreffenden Patentschriften auch enthalten seien, stellt das Gericht fest, dass diese oben in den Rn 5 und 9 wiedergegebenen älteren Geschmacksmuster ganz deutlich einen Stern mit mehreren Strahlen zeigen, von denen einige erkennbar eine dreieckige Grundfläche, andere eine quadratische Grundfläche aufweisen. Diese Geschmacksmuster enthalten zudem eine Schraffierung bestimmter Flächen sowie gestrichelte Linien, was für Darstellungen einer dreidimensionalen Figur nicht ungewöhnlich ist. 46 Zwar sind die in den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 in Form von Buchstaben enthaltenen Verweise auf die Erläuterungen nur unter Zuhilfenahme dieser Erläuterungen verständlich, die sich im beschreibenden Teil der betreffenden Patentschriften und nicht in den älteren Geschmacksmustern selbst finden. Diese Verweise hindern jedoch keineswegs daran, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergebende Erscheinungsform eines Erzeugnisses und somit eines Geschmacksmusters im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zu erfassen. 47 Da sich das Vorbringen der Klägerin zur Stützung des ersten Klagegrundes mithin als unbegründet erweist, hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters allein anhand der älteren Geschmacksmuster D1 und D2 zu beurteilen war und die anderen Elemente der beiden betreffenden Patentschriften, in denen diese älteren Geschmacksmuster enthalten sind, nämlich die schriftliche Darstellung der Erfindung und die übrigen darin enthaltenen Abbildungen, nicht berücksichtigt werden durften. 48 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen. Zum zweiten Klagegrund, mit dem gerügt wird, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass keines der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster konkave Einkerbungen oder konvexe Ausbuchtungen zeige und die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 keine Faltbarkeit erkennen ließen 49 Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass keines der einander gegenüberstehenden Geschmacksmuster konkave Einkerbungen oder konvexe Ausbuchtungen aufweise und die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 keine Faltbarkeit erkennen ließen. 50 Es sei unstreitig, dass das angegriffene Geschmacksmuster keine konkaven Einkerbungen aufweise und dass seine Strahlen „plan“ seien. Was die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 angehe, so sei nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdekammer – auch wenn nicht auf die Patentschriften, in denen sie enthalten seien, sondern nur auf diese Muster abgestellt werde – darin keine konkaven Einkerbungen oder konvexen Ausbuchtungen erkennen wolle. Mit dem älteren Geschmacksmuster D1 werde nicht ein beliebiger Stern, sondern ein „flachlegbarer Illuminationsstern“ gezeigt, während das ältere Geschmacksmuster D2 explizit eine „faltbare Laterne“ darstelle. Ein Faltstern weise aber denknotwendig spezielle Gestaltungsmerkmale auf, die die Faltbarkeit erst ermöglichten. Der für die Faltbarkeit des „Annaberger Faltsterns“ – ein solcher sei eindeutig Gegenstand der betreffenden Patentschriften mit diesen älteren Geschmacksmustern – notwendige technische Zusammenhang sei allein mittels der älteren Geschmacksmuster D1 und D2 anhand entsprechender Strichelungen und mittig verlaufender Linien sowie der jeweils dazu angebrachten Buchstaben „n“ und „o“ erkennbar. Der Buchstabe „n“ bezeichne die mit Hilfe einer Schraffierung dargestellte Ausbuchtung, wohingegen der Buchstabe „o“ die mit der Ausbuchtung gemäß „n“ korrespondierende Einkerbung zeige. Beim Vorgang des Zusammenfaltens des Sterns lege sich die Einkerbung passgenau über die Ausbuchtung und umgekehrt die Ausbuchtung in die Einkerbung, was allein das Zusammenfalten des Sterns ermögliche. Die Behauptung der Streithelferin, dass die damit angesprochenen besonderen Gestaltungsmerkmale dort nicht abgebildet seien, sei unzutreffend. Die für die Funktionsfähigkeit des patentierten „Annaberger Faltsterns“ erforderlichen nach innen wie nach außen gerichteten „Falzungen“ seien allein aus den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 anhand der Strichelungen, Schraffierungen und mittig verlaufenden Linien erkennbar, ohne dass es eines Rückgriffs auf die betreffenden Patentschriften bedürfe. Diese Besonderheiten fehlten bei dem angegriffenen Geschmacksmuster. Dass diese Besonderheiten mit entsprechenden Buchstabenkennungen „n“ und „a“ ausdrücklich bezeichnet seien, veranlasse den informierten Betrachter dazu, sich die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 mit der Wiedergabe des „Annaberger Faltsterns“ genauer anzusehen. Auch ein Betrachter, der weder aus den nicht zu übersehenden zeichnerischen Besonderheiten noch aus den Buchstabenkennungen auf entsprechende Einkerbungen bzw. Ausbuchtungen schließe, werde sich deshalb mit den betreffenden Patentschriften näher befassen und folglich erkennen, dass damit die Faltbarkeit des „Annaberger Sterns“ angezeigt werden solle. 51 Die Streithelferin habe dem angegriffenen Geschmacksmuster die beiden betreffenden Patentschriften entgegengehalten, deren Gegenstand ein „flachlegbarer Illuminationsstern“ bzw. eine „faltbare Laterne“ sei. Die besondere Charakteristik des Sterns erschließe sich aus der Kombination der älteren Geschmacksmuster D1 und D2 mit den als „Fig. 2“ bezeichneten Abbildungen, die ebenfalls in den betreffenden Patentschriften enthalten seien. Die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 stellten für sich genommen keine älteren Geschmacksmuster, sondern nur einen Ausschnitt solcher Muster dar. 52 In ihrer Entscheidung in einer Parallelsache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2023, Light Tec/EUIPO – DecoTrend (Lampenschirm) (T‑10/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:804), ergangen sei, habe die Beschwerdekammer zwar nicht die im vorliegenden Fall in Rede stehenden Patentschriften geprüft, auf die auch in dieser Parallelsache der Antrag eines anderen Unternehmens auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters gestützt worden sei, jedoch erklärt, sie könne nicht erkennen, wieso die Ansicht der Nichtigkeitsabteilung in dieser Sache, wonach das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart im Vergleich zu den in diesen Patentschriften enthaltenen Geschmacksmustern aufweise, fehlerhaft sein sollte. Die von diesem anderen Unternehmen in jener Parallelsache gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer erhobene Klage sei mit dem erwähnten Urteil abgewiesen worden. Nach Ansicht der Klägerin müsse im vorliegenden Fall derselben Logik gefolgt werden. 53 Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen. 54 Zunächst ist das Vorbringen des EUIPO zurückzuweisen, wonach der zweite Klagegrund ins Leere gehe, weil die Zurückverweisung an die Nichtigkeitsabteilung, die die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe, angesichts der Prüfung des ersten Klagegrundes gerechtfertigt gewesen sei. Wie die Klägerin zutreffend darlegt, ist die Nichtigkeitsabteilung nämlich nach Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002, wenn die Beschwerdekammer die Sache zur weiteren Bearbeitung an sie zurückverweist, durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. 55 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sie weder im angegriffenen Geschmacksmuster noch in den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 „konkave Einkerbungen“ erkennen könne und dass die Prüfung dieser älteren Geschmacksmuster auch keine „Faltbarkeit“ der Sterne ergeben habe. Sie hat die Sache zur Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen, weil nach ihrer Meinung die Parteien dadurch die Möglichkeit erhielten, bei ihr Beschwerde gegen eine Sachentscheidung einzulegen (Rn. 52 und 53 sowie Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung). Obwohl die Beschwerdekammer laut Rn. 53 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen der Ansicht war, der Nichtigkeitsantrag sei in der Sache noch nicht geprüft worden, hat sie in dieser Randnummer gleichwohl zur Frage der Sichtbarkeit „konkaver Einkerbungen“ sowie der „Faltbarkeit“ endgültig Stellung genommen. Da zudem der Tatbestand derselbe bleibt, ist die Nichtigkeitsabteilung gemäß Art. 60 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 an diese beiden Feststellungen der Beschwerdekammer gebunden. 56 Was sodann das angegriffene Geschmacksmuster anlangt, so steht, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, tatsächlich fest, dass dieses keine „konkaven Einkerbungen“ aufweist, was auch die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat. 57 Bezüglich der älteren Geschmacksmuster D1 und D2 stellt das Gericht fest, dass diese ganz offensichtlich weder „konkave Einkerbungen“ noch eine „Faltbarkeit“ erkennen lassen. 58 Zwar enthalten die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 auf bestimmten Flächen Schraffierungen, gestrichelte Linien sowie Verweise in Form von Strichelungen und Buchstaben. Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass bei einer dreidimensionalen Zeichnung, worum es sich bei den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 eindeutig handelt, manche Flächen schraffiert und manche in der Abbildung nicht sichtbare Linien gestrichelt sind, und zwar gerade zwecks einer besseren Verständlichkeit der Darstellung eines dreidimensionalen Objekts. Keiner dieser Gestaltungsaspekte lässt erkennen, dass der dargestellte Gegenstand mit „konkaven Einkerbungen“ versehen wäre oder dass es sich um einen flachen, aber „faltbaren“ Gegenstand handeln würde, dessen wiedergegebene Gestaltungsform durch Faltung erreicht wird. 59 In Wirklichkeit will sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen zum zweiten Klagegrund, wie das EUIPO und die Streithelferin zutreffend bemerken, im Wesentlichen nicht allein auf die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 berufen, sondern vielmehr auf die anderen Elemente der betreffenden Patentschriften, in denen diese Muster enthalten sind, insbesondere auf die übrigen Abbildungen und die Beschreibung der in diesen Schriften behandelten Erfindung. Aus der Prüfung des ersten Klagegrundes in den vorstehenden Rn. 24 bis 48 geht jedoch hervor, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht befunden hat, dass es keines Rückgriffs auf diese anderen Elemente der betreffenden Patentschriften bedarf, die mit den älteren Geschmacksmustern D1 und D2 als solchen nichts zu tun haben. 60 Folglich sind die von der Klägerin angeführten Umstände für die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 irrelevant, nämlich erstens, dass sie in den betreffenden Patentschriften als „flachlegbarer Illuminationsstern“ bzw. „faltbare Laterne“ bezeichnet würden, zweitens, dass Gegenstand dieser Schriften der „Annaberger Faltstern“ sei, und drittens, dass diese älteren Geschmacksmuster Verweise in Form von Strichelungen und Buchstaben auf Erläuterungen in diesen Schriften enthielten. 61 Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht festgestellt, dass die älteren Geschmacksmuster D1 und D2 weder „konkave Einkerbungen“ aufweisen noch „Faltbarkeit“ erkennen lassen. 62 Soweit sich die Klägerin schließlich auf die Entscheidung der Beschwerdekammer bezieht, die Gegenstand des Urteils vom 13. Dezember 2023, Lampenschirm (T‑10/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:804), war, genügt es, mit dem EUIPO und der Streithelferin festzustellen, dass die Beschwerdekammer in jener Rechtssache die hier streitgegenständlichen älteren Geschmacksmuster D1 und D2 (die den Geschmacksmustern D4 und D3 in jener anderen Entscheidung der Beschwerdekammer entsprechen) nicht geprüft hatte. 63 Die Beschwerdekammer wies nämlich ausweislich der Rn. 25 bis 27 ihrer oben in Rn. 62 erwähnten Entscheidung die vorliegend streitigen älteren Geschmacksmuster D1 und D2 (die den Geschmacksmustern D4 und D3 in jener anderen Beschwerdekammerentscheidung entsprechen) zunächst zurück, weil sie verspätet angeführt worden seien. Sie stellte sodann fest, dass die Antragstellerin in jenem Nichtigkeitsverfahren keine Gründe vorgetragen habe, um die Ansicht der Nichtigkeitsabteilung zu widerlegen, wonach das angegriffene Geschmacksmuster Eigenart im Vergleich zu den Geschmacksmustern D1 und D2 – wie sie in jener anderen Entscheidung bezeichnet waren – besitze, sondern dass sie ausschließlich mit den im vorliegenden Fall streitigen älteren Geschmacksmustern D1 und D2 (den Geschmacksmustern D4 und D3 in jener anderen Entscheidung) argumentiert habe. Sie erklärte schließlich, sie könne nicht erkennen, wieso die Ausführungen der Nichtigkeitsabteilung fehlerhaft sein sollten, und bestätigte diese daher. 64 Die einzige Aussage der Nichtigkeitsabteilung, die die Beschwerdekammer angeführt hat – und somit die einzige, die sie bestätigen konnte –, betrifft demnach eindeutig die in jener anderen Beschwerdekammerentscheidung so bezeichneten Geschmacksmuster D1 und D2, die nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind. Was die in der vorliegenden Rechtssache streitigen älteren Geschmacksmuster D1 und D2 angeht (die den Geschmacksmustern D4 und D3 in jener anderen Beschwerdekammerentscheidung entsprechen), so beschränkt sich jene Entscheidung darauf, sie aus der Prüfung auszuklammern und festzustellen, dass die Antragstellerin in jenem Nichtigkeitsverfahren nur mit diesen älteren Geschmacksmustern argumentiert hatte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer also nicht dazu geäußert, ob das im vorliegenden Fall angegriffene Geschmacksmuster Eigenart im Vergleich zu den hier streitigen älteren Geschmacksmustern D1 und D2 (den Geschmacksmustern D4 und D3 in jener anderen Entscheidung) aufweist. 65 Daher ist auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen. Ergebnis 66 Nach alledem ist, da keiner der von der Klägerin für ihren Antrag geltend gemachten Klagegründe durchgreift, die Klage insgesamt abzuweisen. 67 Soweit die Streithelferin in erster Linie beantragt, die Klage abzuweisen und das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, kann dieser Antrag dahin verstanden werden, dass das Gericht insbesondere die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 61 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 durch Erlass der Entscheidung abändern soll, die die Beschwerdekammer aufgrund dieser Verordnung hätte erlassen müssen. 68 Dazu ist festzustellen, dass die vom Gericht nach Art. 61 der Verordnung Nr. 6/2002 ausgeübte Kontrolle in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO besteht und dass das Gericht die mit der Klage angefochtene Entscheidung nur aufheben oder abändern kann, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses einer der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführten Gründe für ihre Aufhebung oder Abänderung vorlag. Die dem Gericht zustehende Abänderungsbefugnis bewirkt folglich nicht, dass es dazu ermächtigt wäre, seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen, oder dazu, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 13. Mai 2015, Group Nivelles/HABM – Easy Sanitairy Solutions [Duschablaufrinne], T‑15/13, EU:T:2015:281, Rn. 89). 69 Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung, wie vorstehend dargelegt, mit keinem der in Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 aufgeführten Aufhebungs- oder Abänderungsgründe behaftet. Außerdem hat die Beschwerdekammer die Sache zur Fortsetzung des Nichtigkeitsverfahrens an die Nichtigkeitsabteilung zurückverwiesen, weil nach ihrer Meinung die Parteien dadurch die Möglichkeit erhielten, bei ihr Beschwerde gegen eine Sachentscheidung einzulegen (Rn. 52 und 53 sowie Nr. 2 des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdekammer war somit im Wesentlichen der Auffassung, dass der Nichtigkeitsantrag noch von keiner der Instanzen des EUIPO in der Sache geprüft worden sei. 70 Unter diesen Umständen steht es dem Gericht nicht zu, im Rahmen eines Antrags auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Nichtigkeitsantrag in der Sache zu prüfen, da die Beschwerdekammer hierzu noch nicht Stellung genommen hat. Soweit die Streithelferin beantragt, das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, kann ihrem Hauptantrag somit nicht stattgegeben werden. 71 Soweit die Streithelferin mit ihrem Hilfsantrag das Gericht ersucht, die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuverweisen, genügt im Übrigen der Hinweis, dass, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, Nr. 2 des verfügenden Teils dieser Entscheidung weiterhin für das Nichtigkeitsverfahren maßgeblich ist. Kosten 72 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. 73 Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen. Soweit die Streithelferin jedoch beantragt hat, die Klägerin „zur Tragung sämtlicher Kosten des Nichtigkeitsverfahrens“ zu verurteilen, ist festzustellen, dass, da mit dem vorliegenden Urteil die gegen die angefochtene Entscheidung gerichtete Klage abgewiesen wird, die Nrn. 3 und 4 des verfügenden Teils jener Entscheidung weiterhin für die im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2023, Zielonogórski Klub Żużlowy Sportowa/EUIPO – Falubaz Polska [FALUBAZ], T‑703/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:19, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). 74 Da das EUIPO hingegen beantragt hat, die Klägerin nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Tragung der Kosten zu verurteilen, ist mangels Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, dass das EUIPO seine eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die DecoTrend GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der B.K.Licht GmbH & Co. KG. 3. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten. Buttigieg Schwarcz Tichy-Fisslberger Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1 Juli 2026. Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident S. Papasavvas ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
