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EuGH · C-574/25

10.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:615

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EuGH · C-574/25 · 10.07.2026 · ECLI:EU:C:2026:615

Beschluss vom 10. 7. 2026 – Rechtssache C‑574/25 Balneari Rimini II BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 10. Juli 2026 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Erfordernis der Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort des Gerichtshofs ergibt – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 99 der Verfahrensordnung – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Richtlinie 2006/123/EG – Art. 12 Abs. 1 und 2 – Richtlinie 2014/23/EU – Anwendungsbereich – Konzessionen für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer zu touristischen Erholungszwecken – Schadensersatzklage – Vorschrift, die die automatische Verlängerung dieser Konzessionen vorsieht – Knappheit der natürlichen Ressourcen – Für die Beurteilung dieser Knappheit zuständige Behörde“ In der Rechtssache C‑574/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Giudice di pace di Rimini (Friedensgericht Rimini, Italien) mit Entscheidung vom 28. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 2. September 2025, in dem Verfahren Balneari Rimini gegen Comune di Rimini, Beteiligte: I. R., erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin (Berichterstatter) sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Erwägungsgründe 9 und 57, von Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und i sowie der Art. 12 und 44 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36), der Erwägungsgründe 4 und 15 sowie von Art. 43 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1), von Art. 4 EUV, der Art. 49, 51, 195, 258 und 345 AEUV sowie des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit. 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Balneari Rimini, einer Gesellschaft, die Inhaberin einer touristischen Erholungszwecken dienenden Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer ist, und der Comune di Rimini (Stadt Rimini, Italien) über die Schäden, die diesem Unternehmen durch den Beschluss der Stadt entstanden sein sollen, die automatische Erneuerung solcher Konzessionen zu beenden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verfahrensordnung des Gerichtshofs 3 Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt: „Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten: a) eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Fragen beruhen; b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung; c) eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.“ Richtlinie 2006/123 4 Art. 12 („Auswahl zwischen mehreren Bewerbern“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123 sieht vor: „(1) Ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wenden die Mitgliedstaaten ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Genehmigung für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren.“ 5 Art. 44 („Umsetzung“) Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 28. Dezember 2009 nachzukommen.“ Richtlinie 2014/23 6 In den Erwägungsgründen 4 und 15 der Richtlinie 2014/23 heißt es: „(4) Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114)], während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung die Grundsätze des [AEU-Vertrags] gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in umfangreicher Rechtsprechung wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging. Es ist daher erforderlich, die Grundsätze des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf [Ebene der Europäischen Union] einheitlich anzuwenden und Unterschiede bei der Auslegung dieser Grundsätze zu beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen. … … (15) Darüber hinaus sollten bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z. B. Land oder öffentliche Liegenschaften öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, insbesondere in See‑, Binnen- oder Flughäfen, wobei der Staat oder der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten. …“ 7 Art. 43 („Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit“) derselben Richtlinie sieht vor: „(1) Konzessionen können in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie geändert werden: a) wenn die Änderungen, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln, die auch Wertüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter der Konzession verändern würden; …“ Italienisches Recht 8 Art. 37 Abs. 2 des mit dem Regio decreto n. 327 (Königliches Dekret Nr. 327) vom 30. März 1942 (GURI Nr. 93 vom 18. April 1942) genehmigten Codice della Navigazione (See- und Luftfahrtgesetzbuch) sah im Fall der Erneuerung einer Konzession ein Vorzugsrecht für den bestehenden Konzessionsinhaber vor, der ein Recht auf „Fortsetzung“ bzw. ein Recht auf „Verlängerung“ genoss. 9 Art. 01 Abs. 2 des Decreto-legge n. 400 – Disposizioni per la determinazione dei canoni relativi a concessioni demaniali marittime (Gesetzesdekret Nr. 400 zur Festsetzung der Gebühren für Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer) vom 5. Oktober 1993 (GURI Nr. 234 vom 5. Oktober 1993, S. 23), mit Änderungen umgewandelt in ein Gesetz durch die Legge n. 494 (Gesetz Nr. 494) vom 4. Dezember 1993, in der durch Art. 10 Abs. 1 der Legge n. 88 – Nuove disposizioni in materia di investimenti nelle imprese marittime (Gesetz Nr. 88 mit neuen Bestimmungen über Investitionen in Schifffahrtsunternehmen) vom 16. März 2001 (GURI Nr. 78 vom 3. April 2001, S. 4) geänderten Fassung mit Wirkung vom 18. April 2001 sah vor, dass die Konzession für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer eine Laufzeit von sechs Jahren hatte. Bei Ablauf wurde sie automatisch um weitere sechs Jahre erneuert; dies wiederholte sich bei jedem Ablauf. 10 Nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik eingeleitet hatte, wurde das in Art. 37 Abs. 2 des See- und Luftfahrtgesetzbuchs vorgesehene Vorzugsrecht durch Art. 1 Abs. 18 des Decreto-legge n. 194 – Proroga di termini previsti da disposizioni legislative (Gesetzesdekret Nr. 194 zur Verlängerung gesetzlicher Fristen) vom 30. Dezember 2009 (GURI Nr. 302 vom 30. Dezember 2009, S. 4) aufgehoben. Darüber hinaus wurde die in Art. 01 Abs. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 400 vorgesehene automatische Erneuerung der Konzession für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Legge n. 217 – Disposizioni per l’adempimento di obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia alle Comunità europee – Legge comunitaria 2010 (Gesetz Nr. 217 mit Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften ergeben – Gemeinschaftsgesetz 2010) vom 15. Dezember 2011 (GURI Nr. 1 vom 2. Januar 2012, S. 1) aufgehoben. 11 Art. 1 Abs. 18 des Gesetzesdekrets Nr. 194 hatte zudem die bestehenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. 12 Anschließend wurden diese Konzessionen erneut verlängert. Insbesondere sah zunächst Art. 24 Abs. 3septies des Decreto-legge n. 113 – Misure finanziarie urgenti per gli enti territoriali e il territorio (Gesetzesdekret Nr. 113 über dringende Finanzmaßnahmen für die Gebietskörperschaften und das Staatsgebiet) vom 24. Juni 2016 (GURI Nr. 146 vom 24. Januar 2016, S. 11) in seiner am 1. März 2020 geltenden Fassung vor, dass bis zur Neuregelung der Materie im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Rechts die geltenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften ihre Gültigkeit behalten. 13 Sodann sah Art. 1 Abs. 682 und 683 der Legge n. 145 – Bilancio di previsione dello Stato per l’anno finanziario 2019 e bilancio pluriennale per il triennio 2019-2021 (Gesetz Nr. 145 über den Haushaltsplan des Staates für das Haushaltsjahr 2019 und über den mehrjährigen Haushaltsplan für 2019-2021) vom 30. Dezember 2018 (GURI Nr. 302 vom 31. Dezember 2018, Supplemento ordinario Nr. 62) die Verlängerung der geltenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer bis zum 31. Dezember 2033 vor. Diese Bestimmung wurde durch Art. 3 Abs. 5 der Legge n. 118 – Legge annuale per il mercato e la concorrenza 2021 (Gesetz Nr. 118, Jahresgesetz für Markt und Wettbewerb 2021) vom 5. August 2022 (GURI Nr. 188 vom 12. August 2022) aufgehoben. 14 Darüber hinaus wurden die bestehenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer durch das Decreto-legge n. 198 – Disposizioni urgenti in materia di termini legislativi (Gesetzesdekret Nr. 198 über dringende Bestimmungen zu gesetzlichen Fristen) vom 29. Dezember 2022 (GURI Nr. 303 vom 29. Dezember 2022, S. 1) auf unbestimmte Zeit verlängert. Gleichzeitig wurde durch die Legge n. 14 – Conversione in legge, con modificazioni, del decreto-legge 29 dicembre 2022, n. 198, recante disposizioni urgenti in materia di termini legislativi. Proroga di termini per l’esercizio di deleghe legislative (Gesetz Nr. 14 zur Umwandlung in ein Gesetz und zur Änderung des Gesetzesdekrets Nr. 198 vom 29. Dezember 2022 über dringende Bestimmungen zu Gesetzgebungsfristen. Verlängerung der Fristen für die Ausübung von Gesetzgebungsbefugnissen) vom 24. Februar 2023 (GURI Nr. 49 vom 27. Februar 2023, S. 1), die Durchführung von Ausschreibungen durch die Gemeinden endgültig untersagt, bis die Regierung eine neue Regelung über selektive Vergabeverfahren verabschiedet hat. 15 Schließlich wurde durch Art. 1 des Decreto-legge n. 131 – Disposizioni urgenti per l’attuazione di obblighi derivanti da atti dell’Unione europea e da procedure di infrazione e pre-infrazione pendenti nei confronti dello Stato italiano (Gesetzesdekret Nr. 131 über dringende Bestimmungen zur Umsetzung von Verpflichtungen aus Rechtsakten der Europäischen Union sowie aus gegen den italienischen Staat anhängigen Vertragsverletzungsverfahren und Vorverfahren zu Vertragsverletzungsverfahren) vom 16. September 2024 (GURI Nr. 217 vom 16. September 2024, S. 1) die Laufzeit der touristischen Erholungs- und Sportzwecken dienenden Konzessionen bis zum 30. September 2027 verlängert und der 30. Juni 2027 als Frist für die Durchführung von Ausschreibungen im Hinblick auf die Vergabe neuer Konzessionen festgelegt. 16 Die Richtlinie 2006/123 wurde durch das Decreto legislativo n. 59 – Attuazione della direttiva 2006/123/CE relativa ai servizi nel mercato interno (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 59 zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt) vom 26. März 2010 (GURI Nr. 94 vom 23. April 2010, Supplemento ordinario Nr. 75) in italienisches Recht umgesetzt. Art. 16 Abs. 4 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets sieht vor, dass in Fällen, in denen die Anzahl der verfügbaren Genehmigungen aus Gründen, die mit der Knappheit der natürlichen Ressourcen zusammenhängen, begrenzt ist, diese Genehmigungen nicht automatisch erneuert werden dürfen. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 17 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2023 entschied die Stadt Rimini, die automatische Erneuerung der touristischen Erholungszwecken dienenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer in ihrem Hoheitsgebiet zu beenden und Ausschreibungsverfahren für die Vergabe an neue Konzessionäre durchzuführen. 18 Balneari Rimini stellte die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor dem Tribunale amministrativo regionale per l’Emilia Romagna (Regionales Verwaltungsgericht Emilia Romagna, Italien) in Frage, um ihr Recht auf die weitere Nutzung der öffentlichen Liegenschaft feststellen zu lassen. Dieses Verfahren ist noch anhängig. 19 Darüber hinaus beantragte Balneari Rimini am 3. April 2024 beim Giudice di pace di Rimini (Friedensgericht Rimini, Italien), die Stadt Rimini dazu zu verurteilen, ihr eine Entschädigung in Höhe von 5 000 Euro für immaterielle Schäden zu zahlen, die sich aus einer Beeinträchtigung ihres Ansehens und der Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit ergeben und ihr durch den Beschluss zur Beendigung ihrer Konzession entstanden sein sollen. 20 Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 legte der Giudice di pace di Rimini (Friedensgericht Rimini) dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Art. 49, 51, 195 und 345 AEUV sowie bestimmter Vorschriften der Richtlinien 2006/123 und 2014/23 vor. 21 Mit Beschluss vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498), hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung – insbesondere die Urteile vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558), vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301), sowie vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari (C‑598/22, EU:C:2024:597) – in Beantwortung der ersten und der zweiten Vorlagefrage, die ihm in diesem Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden waren, festgestellt, dass die Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen. 22 In dem genannten Beschluss hat der Gerichtshof hingegen das Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der dritten und der vierten Frage, die ihm vom vorlegenden Gericht gestellt worden waren, für offensichtlich unzulässig erklärt, da es nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung genügte. 23 Infolge dieses Beschlusses ist der Giudice di pace di Rimini (Friedensgericht Rimini), das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, der Ansicht, nicht in der Lage zu sein, über den Ausgangsrechtsstreit zu befinden. Insbesondere vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, die Richtlinie 2006/123 nicht anwenden zu können, da die Klägerin des Ausgangsverfahrens Inhaberin eines Rechts auf Fortsetzung (diritto di insistenza) sei, das nicht unter die Wettbewerbsvorschriften falle. 24 Darüber hinaus unterscheide sich der Ausgangsrechtsstreit insofern vom Sachverhalt in der Rechtssache, die zum Urteil vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari (C‑598/22, EU:C:2024:597), geführt habe, als die Konzession von Balneari Rimini nicht erneuert, sondern lediglich verlängert worden sei. 25 Ferner habe für die Stadt Rimini kein Anlass bestanden, ein Auswahlverfahren durchzuführen, das alle Garantien für Unparteilichkeit und Transparenz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 biete, da ein Vermerk des Präsidiums des Consiglio dei Ministri (Ministerrat, Italien) vom 6. Oktober 2023 (im Folgenden: Vermerk vom 6. Oktober 2023) im Rahmen eines abstrakt-generellen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Ansatzes angesichts der nationalen Datenlage festgestellt habe, dass keine Knappheit der natürlichen Ressource der Küstengrundstücke bestehe. 26 Im Übrigen hält es dieses Gericht für sehr schwierig, über den Schadensersatzantrag von Balneari Rimini zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei es gerechter, eine gütliche Beilegung des Ausgangsrechtsstreits vorzuschlagen, mit der einerseits das Recht von Balneari Rimini auf unbefristete Nutzung der Liegenschaft am Meer anerkannt und andererseits – im Rahmen seiner Zuständigkeit – jeglicher Schadensersatz durch die Stadt Rimini ausgeschlossen werde. 27 Unter diesen Umständen hat der Giudice di pace di Rimini (Friedensgericht Rimini, Italien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 195 und 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch im Licht von Art. 345 AEUV sowie der Erwägungsgründe 9 und 57, von Art. 1 Abs. 5 und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und i der Richtlinie 2006/123 – dahin auszulegen, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer wie die Konzession der klägerischen Gesellschaft – die in der Tourismusbranche tätig ist und auf dem Gebiet einer staatseigenen Liegenschaft dauerhaft und nicht nur zeitweise nicht wirtschaftliche Dienstleistungen im allgemeinen Interesse und Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, wie den Schutz von öffentlichem Eigentum, den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Hygiene, den Schutz des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Zugang zu den Tätigkeiten der Heliotherapie und des Badens, sowie touristische, kulturelle und umweltbezogene Tätigkeiten ausübt – vom Anwendungsbereich der Harmonisierungsrichtlinien wie der Richtlinie 2006/123 und/oder vom Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV ausgenommen sind? 2. Sind touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer wie die Konzession der klägerischen Gesellschaft, deren Inhaberin keine von der konzessionserteilenden Behörde bestimmte Dienstleistung, sondern – auf der Grundlage einer Vereinbarung, die ihr das Recht gewährt, bestimmte öffentliche Bereiche oder Ressourcen nach einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Regelung zu nutzen, wobei der Staat nur allgemeine Bedingungen für die Nutzung festlegt – eine wirtschaftliche Tätigkeit auf staatseigenem Gelände ausübt, in dem Fall, dass diese Konzessionen natürliche Ressourcen betreffen, jedenfalls vom Geltungsbereich der Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123 und/oder – im Licht der Erwägungsgründe 4 und 15 der Richtlinie 2014/23 – vom Geltungsbereich der Dienstleistungskonzessionen von grenzüberschreitender Bedeutung im Sinne der Richtlinie 2014/23 ausgenommen? 3. Unabhängig von den Antworten auf die vorangegangenen Fragen: Sind touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer wie die Konzession der klägerischen Gesellschaft, die vor dem 28. Dezember 2009 zu laufen begonnen haben und ohne Neuerteilung und ohne wesentliche Änderung der Konzession gesetzlich mehrfach – zuletzt durch Art. 24 Abs. 3septies des Decreto legge (Gesetzesdekret) Nr. 113 vom 24. Juni 2016 – auf unbestimmte Zeit verlängert wurden, gemäß Art. 44 der Richtlinie 2006/123 oder in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von Art. 43 der Richtlinie 2014/23 jedenfalls vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 ausgenommen? 4. Unabhängig von den Antworten auf die vorangegangenen Fragen: Ist jedenfalls Art. 12 der Richtlinie 2006/123 nicht auf touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer wie die Konzession der klägerischen Gesellschaft anwendbar, wenn die italienische Regierung als Eigentümerin der staatseigenen Liegenschaft am Meer über die Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien) durch amtlichen Vermerk vom 6. Oktober 2023 mitgeteilt hat, dass im Rahmen eines abstrakt-generellen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Ansatzes angesichts der nationalen Datenlage keine Knappheit der natürlichen Ressource der Küstengrundstücke besteht; und verstößt das Handeln der Europäischen Kommission, die in ihrer begründeten Stellungnahme vom 16. November 2023 – mit der das durch das Aufforderungsschreiben vom 3. Dezember 2020 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/4118 beendet wurde – die Datenlage des italienischen Staates, wonach die natürliche Ressource nicht knapp sei, beanstandet und angedroht hatte, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV zu erheben, sowie die weitestmögliche informatorische Verbreitung des vollständigen Inhalts der begründeten Stellungnahme veranlasst oder erlaubt hatte, gegen Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit 28 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. 29 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die erste Frage und den zweiten Teil der vierten Frage anzuwenden. 30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 31 Da die Vorlageentscheidung als Grundlage dieses Verfahrens dient, hat das nationale Gericht in dieser Entscheidung selbst den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits darzulegen und die erforderlichen Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 32 Im Übrigen steht fest, dass die in den Vorlageentscheidungen gemachten Angaben nicht nur dazu dienen, dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten zu ermöglichen, sondern auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, und vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 20). 33 Die in Rn. 31 des vorliegenden Beschlusses genannten kumulativen Anforderungen an den Inhalt einer Vorlageentscheidung sind ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt, von dem das vorlegende Gericht im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit Kenntnis haben sollte und den es sorgfältig zu beachten hat (Beschluss vom 3. Juli 2014, Talasca, C‑19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 21, und Urteil vom 9. September 2021, Toplofikatsia Sofia u. a., C‑208/20 und C‑256/20, EU:C:2021:719, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese kumulativen Anforderungen wird außerdem in den Nrn. 13, 15 und 16 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) hingewiesen. Zur Zulässigkeit der ersten Frage 34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 51, 195 und 345 AEUV sowie die Erwägungsgründe 9 und 57 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und i der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen sind, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer vom Anwendungsbereich sowohl von Art. 49 AEUV als auch dieser Richtlinie ausgeschlossen sind, da die Inhaber dieser Konzessionen auf dem Gebiet einer staatseigenen Liegenschaft dauerhaft und nicht nur zeitweise Tätigkeiten ausüben, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. 35 Es ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen die dritte und die vierte Frage aus dem am 26. Juni 2024 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem Beschluss vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498), geführt hat, wiederholt, die der Gerichtshof in Rn. 51 dieses Beschlusses für offensichtlich unzulässig erklärt hat. 36 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen enthält jedoch ebenso wie das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Ersuchen keine Angaben, aus denen hervorgeht, dass Balneari Rimini auf den staatseigenen Liegenschaften, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren streitigen Konzession sind, Tätigkeiten ausübt, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden wären. Insbesondere sind die Verweise des vorlegenden Gerichts auf die von der Stadt Rimini und der Region Emilia Romagna (Italien) erlassenen Badeordnungen, mit denen die Beteiligung von Balneari Rimini an der Ausübung öffentlicher Gewalt auf den fraglichen staatseigenen Liegenschaften belegt werden soll, in dieser Hinsicht nicht relevant, da dem Gerichtshof keine Angaben zu deren Inhalt vorgelegt wurden. 37 Unter diesen Umständen ist zu befinden, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der ersten Frage nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung genügt. Zur Zulässigkeit des zweiten Teils der vierten Frage 38 Mit dem zweiten Teil seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Verhalten der Kommission, das darin besteht, mit einer Vertragsverletzungsklage zu drohen und die in der begründeten Stellungnahme enthaltenen Informationen, die die Einschätzung der italienischen Regierung in Frage stellen, wonach die Voraussetzung der Knappheit der natürlichen Ressourcen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 hinsichtlich der im öffentlichen Eigentum Italiens stehenden Liegenschaften am Meer nicht erfüllt sei, so umfassend wie möglich zu verbreiten oder deren Verbreitung zu gestatten, mit Art. 4 EUV und dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit vereinbar ist. 39 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen keine Angaben macht, die es dem Gerichtshof ermöglichen, dieses Verhalten der Kommission zu beurteilen. Aus dem Ersuchen geht auch nicht hervor, aus welchen Gründen das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass eine Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich sei. 40 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich des zweiten Teils der vierten Frage nicht den Anforderungen von Art. 94 Buchst. a und c der Verfahrensordnung genügt. 41 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, eine sachdienliche Antwort auf die erste Frage und auf den zweiten Teil der vierten Frage zu geben. Daher sind diese Fragen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären. Zur Beantwortung der Vorlagefragen 42 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. 43 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die zweite und die dritte Frage sowie auf den ersten Teil der vierten Frage anzuwenden, da die Antwort auf diese Fragen klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann. Zur zweiten Frage und zum ersten Teil der vierten Frage 44 Mit seiner zweiten Frage und dem ersten Teil der vierten Frage, die gemeinsam geprüft werden können, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2006/123 und die Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, deren Inhaber keine von der konzessionserteilenden Behörde bestimmte Dienstleistung erbringt, sondern auf staatseigenem Gelände eine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Vereinbarung ausübt, die ihm das Recht zur Bewirtschaftung bestimmter öffentlicher Güter oder Ressourcen nach Maßgabe einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Regelung verleiht, hinsichtlich deren der Staat lediglich die allgemeinen Nutzungsbedingungen festlegt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen, sofern diese Konzessionen natürliche Ressourcen betreffen. 45 Mit diesen Fragen wiederholt das vorlegende Gericht größtenteils die erste Frage aus dem am 26. Juni 2024 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem Beschluss vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498), geführt hat. 46 Zwar schließt nach ständiger Rechtsprechung die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht aus, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofs vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält. Eine solche Vorlage ist u. a. dann gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder bei der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Kaba, C‑466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2023, Pro Rauchfrei II, C‑356/22, EU:C:2023:174, Rn. 16). 47 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen darum, die Anwendung der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558), vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301), und vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari (C‑598/22, EU:C:2024:597), auf die Fälle der Erneuerung einer Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer zu beschränken und ihre Anwendung auf den Fall einer Verlängerung einer solchen Konzession auszuschließen. 48 Im Beschluss vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498, Rn. 30 bis 32), hat sich der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung im besonderen Bereich der touristischen Erholungszwecken dienenden Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer gestützt. Er hat darauf hingewiesen, dass solche Konzessionen, sofern sie – wie im Ausgangsverfahren – von einer öffentlichen Behörde erteilt werden und sich auf die Nutzung eines im öffentlichen Eigentum stehenden Gebiets zu touristischen Erholungszwecken beziehen, als „Genehmigungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 eingestuft werden können. Diese Einstufung ergibt sich daraus, dass sie natürliche Ressourcen im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie betreffen, was – vorbehaltlich der Knappheit dieser Ressourcen – eine begrenzte Zahl von Genehmigungen rechtfertigen kann. 49 Bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Konzession geht es aber nicht um eine vom Auftraggeber festgelegte Erbringung von Dienstleistungen, sondern um die Genehmigung zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem im öffentlichen Eigentum stehenden Gebiet. Infolgedessen fällt diese Konzession nicht in die Kategorie der Dienstleistungskonzessionen. Diese Auslegung wird zudem durch den 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/23 gestützt. Diesem Erwägungsgrund zufolge sollten bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z. B. Land öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, wobei der Staat nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als „Dienstleistungskonzessionen“ im Sinne dieser Richtlinie gelten. 50 Es ist jedoch anzumerken, dass das vorlegende Gericht im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen offenbar die Knappheit der an den italienischen Meeresküsten gelegenen, im öffentlichen Eigentum stehenden Gebiete in Frage stellt. Es verweist in diesem Zusammenhang auf den Vermerk vom 6. Oktober 2023, der eine solche Knappheit auf der Grundlage eines Ansatzes ausgeschlossen habe, den dieses Gericht als abstrakt-generell, verhältnismäßig und nicht diskriminierend bezeichnet. Es bezieht sich zudem auf Zahlenangaben des Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien), wonach im Jahr 2017 von den insgesamt 7 458 km italienischer Küste 4 970 km als zum Baden geeignet ausgewiesen und von diesen lediglich 2 000 km Gegenstand von Konzessionen gewesen seien. 51 Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 wenden die Mitgliedstaaten, wenn die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt. 52 Wie der Gerichtshof in den Rn. 46 bis 49 des Urteils vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301) festgestellt hat, räumt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten in Anbetracht ihres Wortlauts einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Kriterien ein, anhand deren die Knappheit der natürlichen Ressourcen beurteilt werden kann. Dieser kann dazu führen, dass sie einer abstrakt-generellen Beurteilung den Vorzug geben, die für das gesamte nationale Staatsgebiet gilt, im Gegenzug aber auch, dass sie einen einzelfallbasierten Ansatz bevorzugen, der das Hauptaugenmerk auf die Situation legt, die im Küstengebiet einer Gemeinde oder der zuständigen Verwaltungsbehörde besteht, oder dass sie sogar beide Ansätze miteinander kombinieren. Insbesondere scheint die Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene und eines einzelfallbasierten Ansatzes, der auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruht, ausgewogen und damit geeignet, gleichzeitig die Einhaltung von Zielen der Bewirtschaftung der Küstenstreifen, die auf nationaler Ebene definiert werden können, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Ziele auf dem Küstengebiet einer Gemeinde ordnungsgemäß umgesetzt werden. Jedenfalls ist es wichtig, dass die Kriterien, die von einem Mitgliedstaat zugrunde gelegt werden, um die Knappheit der verwendbaren natürlichen Ressourcen zu beurteilen, auf objektiven, nicht diskriminierenden, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 steht also dem nicht entgegen, dass die Knappheit der natürlichen Ressourcen und der zur Verfügung stehenden Konzessionen in Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene und eines einzelfallbasierten, auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruhenden Ansatzes beurteilt wird. 53 Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten unbedingt und hinreichend genau die Pflicht auferlegt, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber anzuwenden, und ihnen verbietet, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu erneuern oder zu verlängern. Ob wegen der Knappheit der verfügbaren natürlichen Ressourcen die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Genehmigungen begrenzt ist, ist unter Verweis auf eine tatsächliche, von der zuständigen Verwaltung unter der Kontrolle eines nationalen Gerichts beurteilte Situation zu ermitteln (Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C‑348/22, EU:C:2023:301, Rn. 70 und 71). 54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Verwaltung, auch eine kommunale, genauso wie ein nationales Gericht nämlich verpflichtet, unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie anzuwenden und diejenigen des nationalen Rechts, die damit unvereinbar sind, unangewendet zu lassen (Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Gemeinde Ginosa], C‑348/22, EU:C:2023:301, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). 55 Wie in Rn. 50 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, ist der Ministerrat im Vermerk vom 6. Oktober 2023 nach einer Bewertung, die das vorlegende Gericht als abstrakt-generell, aber auch als verhältnismäßig und nicht diskriminierend bezeichnet hat, zu dem Befund gekommen, dass die natürlichen Ressourcen auf den im öffentlichen Eigentum Italiens stehenden Liegenschaften am Meer nicht knapp seien. 56 Insoweit obliegt es, wie in Rn. 53 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, der zuständigen nationalen Behörde unter der Kontrolle eines nationalen Gerichts, die Voraussetzung der Knappheit der natürlichen Ressourcen zu beurteilen. 57 Dies bedeutet im vorliegenden Fall erstens, dass das vorlegende Gericht prüfen muss, ob der Ministerrat nach italienischem Recht die zuständige Behörde für diese Beurteilung ist, zweitens, dass das Gericht prüft, ob der Ministerrat, wie er behauptet, tatsächlich abstrakt-generelle, verhältnismäßige und nicht diskriminierende Kriterien angewendet hat, und drittens, dass sich das Gericht vergewissert, dass der Vermerk vom 6. Oktober 2023 nach italienischem Recht bindend ist. Viertens muss, soweit das Unionsrecht die Kombination eines abstrakt-generellen Ansatzes auf nationaler Ebene mit einem einzelfallbasierten, auf einer Analyse des Küstengebiets der betreffenden Gemeinde beruhenden Ansatz erlaubt, wie in Rn. 52 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, das vorlegende Gericht jedenfalls prüfen, ob das italienische Recht es der Stadt Rimini erlaubte, auf der Grundlage lokaler Daten von der in dem Vermerk vom 6. Oktober 2023 enthaltenen Beurteilung abzuweichen und folglich zu dem Schluss zu gelangen, dass in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon die Voraussetzung der Knappheit der natürlichen Ressourcen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 erfüllt war. 58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Konzession nicht auf nationaler, sondern auf kommunaler Ebene vergeben wurde, bei der Feststellung zu berücksichtigen ist, ob die zur Stadt Rimini gehörenden, im öffentlichen Eigentum stehenden und wirtschaftlich nutzbaren Küstengebiete zahlenmäßig begrenzt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a., C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558, Rn. 43). 59 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage und auf den ersten Teil der vierten Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2006/123 und die Richtlinie 2014/23 dahin auszulegen sind, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, deren Inhaber keine von der konzessionserteilenden Behörde bestimmte Dienstleistung erbringt, sondern auf staatseigenem Gelände eine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Vereinbarung ausübt, die ihm das Recht zur Bewirtschaftung bestimmter öffentlicher Güter oder Ressourcen nach Maßgabe einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Regelung verleiht, hinsichtlich deren der Staat lediglich die allgemeinen Nutzungsbedingungen festlegt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen, sofern diese Konzessionen natürliche Ressourcen betreffen und die Zahl der für Tourismus- und Erholungsaktivitäten verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie begrenzt ist, was die zuständige nationale Behörde unter der Kontrolle eines nationalen Gerichts festzustellen hat. Zur dritten Frage 60 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 44 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, die vor dem 28. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, vergeben wurden und die ohne Neuerteilung und ohne wesentliche Änderung der Konzession vom nationalen Gesetzgeber mehrfach auf unbestimmte Zeit erneuert oder verlängert wurden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind. 61 Mit dieser Frage wiederholt das vorlegende Gericht im Wesentlichen die zweite Frage aus dem am 26. Juni 2024 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem Beschluss vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498), geführt hat. 62 Wie in Rn. 47 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, betont das vorlegende Gericht im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen jedoch, dass in diesem Fall die Balneari Rimini erteilte Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer nicht erneuert, sondern verlängert worden sei, was den vorliegenden Fall von den Fällen unterscheide, die zu den Urteilen vom 14. Juli 2016, Promoimpresa u. a. (C‑458/14 und C‑67/15, EU:C:2016:558), vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301), sowie vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari (C‑598/22, EU:C:2024:597), geführt hätten. Die Balneari Rimini erteilte Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften sei ihr nämlich bereits vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/123 auf unbestimmte Zeit gewährt worden, und daher sei es im vorliegenden Fall zu keiner Erneuerung gekommen. 63 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 40 des Beschlusses vom 4. Juni 2025, Balneari Rimini (C‑464/24, EU:C:2025:498), hervorgehoben hat, dass die Erneuerung einer Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer zu einer Aufeinanderfolge zweier Rechte zur Nutzung von öffentlichem Grund und Boden und nicht zur Fortdauer oder Verlängerung des ersten Rechts führt. Eine solche Auslegung kann nämlich gewährleisten, dass eine Konzession erst nach Durchführung einer Ausschreibung erteilt werden kann, bei der alle Bewerber und Bieter gleichbehandelt werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari, C‑598/22, EU:C:2024:597, Rn. 58). 64 Diese Feststellung, die erstmals im Urteil vom 11. Juli 2024, Società Italiana Imprese Balneari (C‑598/22, EU:C:2024:597, Rn. 58), erfolgte, muss jedoch im Kontext der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache betrachtet werden. Diese Feststellung im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 12 der Richtlinie 2006/123, bestand nicht darin, zwischen der erstmaligen Vergabe einer Konzession und ihrer Erneuerung zu unterscheiden, sondern im Gegenteil darin, bei dieser Beurteilung keine Unterscheidung zwischen der erstmaligen Vergabe einer Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer und ihrer Erneuerung zu treffen. 65 Im Übrigen geht aus dem Urteil vom 20. April 2023, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Gemeinde Ginosa) (C‑348/22, EU:C:2023:301), eindeutig hervor, dass für die Erneuerung und die erstmalige Vergabe einer Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer, mit der das vorlegende Gericht die Verlängerung einer Konzession gleichsetzen möchte, dieselbe rechtliche Regelung gilt. In Rn. 69 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie unmittelbare Wirkung hat, da er u. a. vorsieht, dass eine Genehmigung wie eine Konzession für die Nutzung im öffentlichen Eigentum stehender Liegenschaften am Meer für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt wird und nicht automatisch verlängert werden darf. Diese Bestimmung verbietet den Mitgliedstaaten unmissverständlich, ohne dass diese über irgendeinen Gestaltungsspielraum verfügen oder dieses Verbot mit irgendeiner Bedingung versehen können und ohne dass eine Handlung der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist, automatische und allgemeine Verlängerungen solcher Konzessionen vorzusehen. Zudem ist eine automatische Verlängerung dieser Konzessionen schon vom Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123 ausgeschlossen. 66 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 44 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, die vor dem 28. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, vergeben wurden und die ohne Neuerteilung und ohne wesentliche Änderung der Konzession vom nationalen Gesetzgeber mehrfach auf unbestimmte Zeit erneuert oder verlängert wurden, bei ihrer Erneuerung oder Verlängerung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wobei der Zeitpunkt, zu dem diese Konzessionen ursprünglich vergeben worden sind, in dieser Hinsicht unerheblich ist. Kosten 67 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen: 1. Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe sind dahin auszulegen, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, deren Inhaber keine von der konzessionserteilenden Behörde bestimmte Dienstleistung erbringt, sondern auf staatseigenem Gelände eine wirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Vereinbarung ausübt, die ihm das Recht zur Bewirtschaftung bestimmter öffentlicher Güter oder Ressourcen nach Maßgabe einer privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Regelung verleiht, hinsichtlich deren der Staat lediglich die allgemeinen Nutzungsbedingungen festlegt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen, sofern diese Konzessionen natürliche Ressourcen betreffen und die Zahl der für Tourismus- und Erholungsaktivitäten verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie begrenzt ist, was die zuständige nationale Behörde unter der Kontrolle eines nationalen Gerichts festzustellen hat. 2. Art. 44 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass touristischen Erholungszwecken dienende Konzessionen für im öffentlichen Eigentum stehende Liegenschaften am Meer, die vor dem 28. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie, vergeben wurden und die ohne Neuerteilung und ohne wesentliche Änderung der Konzession vom nationalen Gesetzgeber mehrfach auf unbestimmte Zeit erneuert oder verlängert wurden, bei ihrer Erneuerung oder Verlängerung in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wobei der Zeitpunkt, zu dem diese Konzessionen ursprünglich vergeben worden sind, in dieser Hinsicht unerheblich ist. Unterschriften ( * ) Verfahrenssprache: Italienisch.