EuGH · C-255/25 · 29.06.2026 · ECLI:EU:C:2026:532
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 29. Juni 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Beihilferegelung für private Investitionen – Mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilferegelung – Weigerung der zuständigen Behörde, eine Beihilfe nach dieser Regelung zu gewähren – Klage auf Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung – Rückwirkung einer etwaigen gerichtlichen Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung – Während des Gerichtsverfahrens eintretender Ablauf der für die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Regelung vorgesehenen Frist – Zeitpunkt, zu dem die betreffende Beihilfe als gewährt gilt – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 – Bestehende Beihilfe“ In der Rechtssache C‑255/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidung vom 11. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2025, in dem Verfahren Technikes Anaktisis kai Diachorismou AE (ECORESET AE) gegen Perifereia Attikis erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Schalin sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV und von Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] (ABl. 2014, L 187, S. 1). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Technikes Anaktisis kai Diachorismou AE (ECORESET AE) und der Perifereia Attikis (Region Attika, Griechenland) über deren Ablehnung des Antrags dieses Unternehmens, der auf die Vergünstigung im Rahmen der von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung Nr. 651/2014 genehmigten Beihilferegelung für private Investitionen zur regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes („Allgemeines Unternehmertum“) (im Folgenden: Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“) gerichtet war. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta 3 Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“ Verordnung Nr. 651/2014 4 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 bestimmt: „1. Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen: a) Regionalbeihilfen; b) Beihilfen für KMU [kleine und mittlere Unternehmen (KMU)] in Form von Investitionsbeihilfen, Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Erschließung von KMU-Finanzierungen; … 2. Diese Verordnung gilt nicht für a) Regelungen, die unter Kapitel III Abschnitt 1 (ausgenommen Artikel 15), 2, 3, 4, 7 (ausgenommen Artikel 44) oder 10 fallen, sofern die durchschnittliche jährliche Mittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung 150 Mio. [Euro] übersteigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten; die Kommission kann beschließen, dass diese Verordnung für einen längeren Zeitraum für eine solche Beihilferegelung gilt, nachdem sie den entsprechenden Evaluierungsplan, der innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung von dem Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet wurde, genehmigt hat“. 5 Art. 2 Nr. 28 dieser Verordnung sieht vor: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … 28. ‚Tag der Gewährung der Beihilfe‘: der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt“. 6 Art. 3 („Freistellungsvoraussetzungen“) dieser Verordnung bestimmt: „Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.“ Verordnung (EU) 2015/1589 7 Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … b) ‚bestehende Beihilfen‘ … ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat [der Europäischen Union] genehmigt wurden; … c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen; …“ Griechisches Recht Gesetz 4399/2016 8 Der Nomos 4399/2016 „Thesmiko plaisio gia ti systasi kathestoton Enischyseon Idiotikon Ependyseon gia tin perifereiaki kai oikonomiki anaptyxi tis choras …“ (Gesetz 4399/2016 über einen institutionellen Rahmen für die Begründung von Beihilferegelungen für private Investitionen zur regionalen und wirtschaftlichen Entwicklung des Landes …) vom 22. Juni 2016 (FEK A’ 117) begründet staatliche Beihilferegelungen, zu denen die Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ (Art. 37 bis 41) gehört. Beschluss 137926/2017 9 Mit der Apofasi 137926/2017 tou Ypourgou kai tou Anapliroti Ypourgou Oikonomias kai Anaptyxis (Beschluss 137926/2017 des Ministers und des Staatssekretärs für Wirtschaft und Entwicklung) vom 14. Dezember 2017 (FEK B’ 4445) trat die zweite Ausschreibung im Rahmen der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ mit einem Gesamtbudget von 390000000 Euro in Kraft. 10 Der Beginn der Frist für die Einreichung von Investitionsvorhaben wurde auf den 15. Dezember 2017 festgesetzt. 11 Nach mehreren Verlängerungen wurde der Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verfahrens auf den 21. Mai 2018 festgelegt. 12 Der Beschluss 137926/2017 machte die Gewährung einer Beihilfe gemäß der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ von der Erfüllung bestimmter materieller Voraussetzungen abhängig. 13 Art. 14 Abs. 1, 5 und 6 dieses Beschlusses sah ein Verfahren der vergleichenden Evaluierung vor, in dessen Rahmen die Interessenten in einer endgültigen Liste eingestuft und in die Beihilferegelung aufgenommen wurden, bis die jeweiligen Mittel der einzelnen aufnehmenden Einrichtungen aufgebraucht waren. 14 Nach Art. 15 dieses Beschlusses war es möglich, Beschwerden einzulegen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen 15 Am 21. Mai 2018 reichte die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein Unternehmen, das im Bereich Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten tätig ist, im Rahmen der in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses genannten zweiten Ausschreibung einen auf die Diversifizierung ihrer Produktion gerichteten Antrag auf Begünstigung im Rahmen der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ für ein Investitionsvorhaben zur Errichtung einer neuen Produktionslinie in Aspropyrgos (Griechenland) ein, wobei sich die förderfähigen Gesamtkosten dieses Vorhabens auf 1404420 Euro beliefen. 16 Am 30. August 2018 stellte ein bestellter Gutachter fest, dass dieser Antrag vollständig sei und dass der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegte Investitionsplan die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfülle. 17 Danach wurde ein „Ausschuss zur Evaluierung von Investitionsplänen“ eingerichtet. Dieser stellte fest, dass Nachweise fehlten, und ersuchte um Klarstellungen sowie zusätzliche Informationen. 18 Nach Berücksichtigung des Evaluierungsberichts zum Investitionsplan der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie der dazugehörigen Unterlagen beschloss dieser Ausschuss, diesen Plan abzulehnen. Als Begründung führte er zum einen an, dass die Voraussetzungen für förderfähige Ausgaben nicht erfüllt seien, und zum anderen, dass der genannte Plan keine neue wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Region betreffe. 19 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen diese ablehnende Entscheidung bei einem Beschwerdeausschuss Beschwerde ein. 20 Dieser Ausschuss wies diese Beschwerde am 28. Juni 2019 hinsichtlich bestimmter rechtlicher Voraussetzungen zurück, gab ihr aber in Bezug auf eine dieser Voraussetzungen statt. Die endgültige Entscheidung zur Ablehnung dieser Beschwerde wurde der Klägerin des Ausgangsverfahrens von diesem Ausschuss zugestellt. 21 Am 10. Oktober 2019 legte der Präsident der Region Attika, insbesondere auf Grundlage der Evaluierungsberichte des Evaluierungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, die endgültige Liste der Investitionsvorhaben Nr. 618644 fest. In dieser Liste war das Investitionsvorhaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht enthalten. 22 Auf der Grundlage der Entscheidung 140399 des Vizepräsidenten für Finanzen der Region Attika vom 19. Februar 2020 wurde der Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme des Investitionsvorhabens in die Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ aufgrund der Nichterfüllung mehrerer gesetzlicher Voraussetzungen abgelehnt. 23 Am 15. Juni 2020 legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, einen Rechtsbehelf ein, der auf die Aufhebung dieser Entscheidung „und aller anderen Handlungen oder Unterlassungen der Verwaltung in dieser Angelegenheit“ gerichtet war. 24 Dieses Gericht stellt fest, dass die Kommission, die sich mit diesem Fall befasst habe, da die Mittelausstattung der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ über der in dieser Bestimmung vorgesehenen jährlichen Grenze von 150 Mio. Euro gelegen habe, gemäß den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 den von der Hellenischen Republik bei ihr eingereichten Entwurf des Evaluierungsplans sowie die Verlängerung dieser Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2022 genehmigt habe. 25 Dieses Gericht führt aus, dass die Verwaltung, wenn infolge seiner Entscheidung der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Aufnahme des Investitionsvorhabens in die Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ schließlich angenommen werde, angesichts der Rückwirkung, die Aufhebungsentscheidungen nach griechischem Recht hätten, verpflichtet sei, unter Beachtung der Bestimmungen des Unionsrechts über staatliche Beihilfen die betreffende Beihilfe auszuzahlen und alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Gerichtsentscheidung in vollem Umfang nachzukommen. 26 Insoweit ist der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) der Ansicht, dass die griechische Verwaltung grundsätzlich nicht die Relevanz der Klage des Ausgangsverfahrens oder den Gegenstand dieses Verfahrens in Frage stellen könne, indem sie sich darauf berufe, dass die Mittel einer bestimmten Ausschreibung möglicherweise aufgebraucht seien oder dass das Investitionsprogramm zum Zeitpunkt der Anhörung im Rahmen dieses Verfahrens abgeschlossen sei. 27 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts muss die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie dieser in Art. 20 Abs. 1 der Verfassung Griechenlands und in Art. 47 der Charta in Verbindung mit deren Art. 51 vorgesehen ist, in vollem Umfang gewährleistet werden. 28 Dieses Gericht verweist ferner auf Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589, der „bestehende Beihilfen“ als „genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden“ definiere, sowie auf Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung, wonach „neue Beihilfen“„alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“ seien. 29 Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) stellt fest, dass nach den Art. 107 und 108 AEUV in Verbindung mit den in den Rn. 24 und 28 des vorliegenden Beschlusses genannten Bestimmungen der Verordnungen Nr. 651/2014 und 2015/1589 die Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Beihilferegelung nicht nach dem Ablaufzeitpunkt der Gültigkeitsdauer dieser Beihilferegelung – im Fall der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ der 31. Dezember 2022 – erfolgen dürfe. Andernfalls müsse eine solche Beihilfe als „neue Beihilfe“ betrachtet werden, die wegen der Nichteinhaltung der verfahrensmäßigen Anforderungen der Verordnung Nr. 651/2014 eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV darstelle. 30 Außerdem verweist der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) auf Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014, der den „Tag der Gewährung der Beihilfe“ als „de[n] Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt“ definiere, sowie auf die Rechtsprechung, wonach es der nationalen Gerichtsbarkeit obliege, gemäß dem anwendbaren nationalen Recht den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die betreffende Beihilfe als gewährt anzusehen sei. Nach seiner Auffassung ist das im griechischen Recht der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, den Antrag auf Gewährung der betreffenden Beihilfe anzunehmen oder abzulehnen. Folglich sei festzustellen, dass im Fall einer Entscheidung zur Ablehnung eines Beihilfeantrags der Umstand, dass eine gerichtliche Entscheidung, die die mögliche Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung anerkenne, zu einem späteren Zeitpunkt ergehe, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe habe, ebenso wenig wie die Frage der Rückwirkung dieser gerichtlichen Entscheidung. 31 Ferner nimmt der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug, wonach – wie aus dem Urteil vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C‑385/18, EU:C:2019:1121, Rn. 36), folge – eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln verleihe, als gewährt anzusehen sei, so dass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankomme. 32 Schließlich verweist er auf die Rn. 78 und 79 des Urteils vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), in denen der Gerichtshof festgestellt habe, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen sei, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zahlung eingeführt werde und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung darstelle, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht anzusehen seien. 33 Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) ist der Ansicht, dass es in Anbetracht aller dieser Umstände grundsätzlich nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr möglich sei, Investitionsvorhaben im Rahmen der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ zu fördern und die entsprechenden individuellen Beihilfen zu gewähren. Nach seiner Auffassung handelt es sich jedoch nicht um die Gewährung einer Beihilfe, wenn nach diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung eine Verwaltungsentscheidung zur Ablehnung eines Beihilfeantrags, die vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde, rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtswidrig aufhebt. 34 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem der Präsident der Region Attika die endgültige – das Investitionsvorhaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht enthaltende – Liste der Investitionsvorhaben Nr. 618644 festgelegt habe, nämlich am 10. Oktober 2019, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vizepräsident für Finanzen der Region Attika den Antrag auf Zulassung dieses Investitionsvorhabens zur Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ abgelehnt habe, nämlich am 19. Februar 2020, diese Beihilferegelung noch in Kraft gewesen sei. Dieses Gericht ist daher der Ansicht, dass es sich, falls es der Klage des Ausgangsverfahrens stattgebe, nicht um die Frage einer Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe durch seine eigene gerichtliche Entscheidung handle. 35 Das vorlegende Gericht weist jedoch auch darauf hin, dass die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für die Entscheidung im Ausgangsverfahren erforderlich sei, und verweist auf einen ähnlichen Fall, der zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof anhängig gewesen sei und zum Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE (C‑653/23, EU:C:2025:517), geführt habe. 36 Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014 dahin auszulegen, dass eine staatliche Beihilfe wie jene, die in der Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ vorgesehen ist, zu dem Zeitpunkt „gewährt“ wird, zu dem die betreffende Person alle in der Ausschreibung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, was im vorliegenden Fall dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die zuständige Behörde ihre Entscheidung über den Antrag erlässt, selbst wenn durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, und diese Entscheidung nach Ablauf der für die Gewährung der Beihilfe vorgesehenen Frist ergeht und die Entscheidung zur Ablehnung des Antrags aufhebt? 2. Oder ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erwerb eines sicheren Anspruchs auf Gewährung der Beihilfe zum Zeitpunkt der relevanten gerichtlichen Entscheidung wirksam wird, so dass in einem solchen Fall die gerichtliche Entscheidung selbst eine rechtswidrige „neue Beihilfe“ gewährt? 3. Ist auf die vorstehende Frage unterschiedlich zu antworten, je nachdem, ob in der relevanten nationalen Rechtsordnung die Aufhebung dieser Verwaltungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit rückwirkend erfolgt, wie es in Griechenland der Fall ist, oder nur für die Zukunft wirksam ist? Verfahren vor dem Gerichtshof 37 Durch eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Mai 2025 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 3. Juli 2025, TOODE (C‑653/23, EU:C:2025:517), ausgesetzt worden. 38 Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dieses Urteil an das vorlegende Gericht übermittelt und es aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob es in Anbetracht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle. 39 Mit Schreiben vom 1. September 2025 hat dieses Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle. Zu den Vorlagefragen 40 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann. 41 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass trotz der von dem vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel die Auslegung des Unionsrechts, um die es ersucht hat, klar aus dem Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE (C‑653/23, EU:C:2025:517), abgeleitet werden kann. Daher ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung anzuwenden. 42 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1990, SARPP, C‑241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8, und Beschluss vom 13. Februar 2020, flightright, C‑606/19, EU:C:2020:101, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 43 Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten allerdings für die Wahrung des in Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgten Rechts auf effektiven gerichtlichen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). 44 Im vorliegenden Fall wurde die Beihilferegelung „Allgemeines Unternehmertum“ im Sinne von Art. 107 Abs. 2 oder 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt und gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV freigestellt. Diese Beihilferegelung stellt daher eine Umsetzung dieser Verordnung dar. Die Feststellung der Vereinbarkeit dieser Beihilferegelung gemäß dieser Verordnung wurde durch eine Entscheidung der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Daraus folgt, dass die Anwendung dieser Beihilferegelung eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt. 45 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen – zusammen zu prüfenden – Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 und Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegenstehen, die einer durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Aufhebung einer Entscheidung einer Behörde, durch die einem Unternehmen zu Unrecht die Gewährung einer Einzelbeihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilferegelung verweigert wird, Rückwirkung beimisst, so dass die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt gilt, zu dem die Behörde sie zu Unrecht verweigert hatte, selbst wenn die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Frist für die Gewährung einer Beihilfe gemäß dieser Beihilferegelung erlassen wurde. 46 Nach Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014 ist der Tag der Gewährung der Beihilfe der Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt. 47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe. Zu diesem Zeitpunkt ist eine solche Maßnahme nämlich geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). 48 Das vorlegende Gericht hat daher nach dem einschlägigen nationalen Recht und unter Beachtung des Unionsrechts den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehende staatliche Beihilfe als gewährt anzusehen ist. Dazu muss es sämtliche Voraussetzungen berücksichtigen, die im nationalen Recht für die Gewährung der Beihilfe vorgesehen sind (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). 49 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine Beihilfe, die zu einem Zeitpunkt gewährt wird, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission nicht mehr in Kraft ist, aufgrund dessen, dass es sich dabei um eine neue Beihilfe handelt, nach Art. 108 Abs. 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden muss und nicht durchgeführt werden darf, solange die Kommission nicht ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). 50 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 „bestehende Beihilfe[n]“ genehmigte Beihilfen sind, was Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen einschließt, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden. Art. 1 Buchst. c dieser Verordnung bestimmt seinerseits, dass unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen oder alle Einzelbeihilfen zu verstehen sind, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich aller Änderungen einer bestehenden Beihilfe. 51 In der dem Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE (C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 13, 14, 17, 20, 21, 24 und 25), zugrunde liegenden Rechtssache hat der Gerichtshof einen – der Streitsache des Ausgangsverfahrens entgegengesetzten – Fall geprüft, in dem die nationalen Gerichte nach nationalem Recht, wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf der Frist für die Gewährung einer unter eine von der Kommission genehmigte staatliche Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung zur Ablehnung der Gewährung dieser Beihilfe festgestellt wurde, nur den Erlass von begünstigenden Verwaltungsentscheidungen für die Zukunft (ex nunc) anordnen konnten. 52 In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Einzelbeihilfe, die unter eine von der Kommission genehmigte nationale Beihilferegelung fällt, nicht zu dem Zeitpunkt als im Sinne dieser Bestimmung des AEU-Vertrags „gewährt“ angesehen werden kann, zu dem die zuständige nationale Behörde einem Einzelnen die Beihilfe, die dieser innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, wenn nach Ablauf dieser Frist durch gerichtliche Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt wird (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 30). 53 Der Gerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen sicheren Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe verleiht, als gewährt anzusehen ist, so dass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 54 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass eine staatliche Beihilfe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn sie als zu einem Zeitpunkt gewährt gilt, zu dem ihre Genehmigung durch die Kommission in Kraft war, als „genehmigte Beihilfe“ und damit als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 einzustufen ist, und zwar unabhängig davon, ob sie nach Ablauf der von der Kommission genehmigten Beihilferegelung ausgezahlt wird. Eine solche Auslegung kann den Wettbewerb auf dem Markt nicht verfälschen. In Anbetracht dessen, dass eine Maßnahme, wie sich aus der in Rn. 47 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergibt, gerade zu dem Zeitpunkt, zu dem der sichere Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe eingeräumt wurde, geeignet ist, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, versetzt die Auszahlung einer Beihilfe wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Ablauf der betreffenden Beihilferegelung den Antragsteller nämlich in die Lage, in der er sich hätte befinden müssen, wenn die zuständige Behörde rechtmäßig gehandelt hätte, und ermöglicht damit gerade die Wiederherstellung des Wettbewerbsgleichgewichts auf dem Markt (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 35 und 36). 55 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 dahin auszulegen ist, dass eine Einzelbeihilfe, die zu dem Zeitpunkt als gewährt gilt, zu dem die zuständige Behörde sie einem Einzelnen, der sie innerhalb der Frist für ihre Gewährung beantragt hat, zu Unrecht versagt hat, die aber in Vollzug eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlassen wurde, mit der die Rechtswidrigkeit der Versagung festgestellt worden war, nach Ablauf der genannten Frist an den Einzelnen ausgezahlt wird, als „bestehende Beihilfe“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist (Urteil vom 3. Juli 2025, TOODE, C‑653/23, EU:C:2025:517, Rn. 37). 56 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589 und Art. 2 Nr. 28 der Verordnung Nr. 651/2014 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die einer durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Aufhebung einer Entscheidung einer Behörde, durch die einem Unternehmen zu Unrecht die Gewährung einer Einzelbeihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilferegelung verweigert wird, Rückwirkung beimisst, so dass die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt gilt, zu dem die Behörde sie zu Unrecht verweigert hatte, selbst wenn die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Frist für die Gewährung einer Beihilfe gemäß dieser Beihilferegelung erlassen wurde. Kosten 57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] sowie Art. 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 [AEUV] in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die einer durch eine gerichtliche Entscheidung bewirkten Aufhebung einer Entscheidung einer Behörde, durch die einem Unternehmen zu Unrecht die Gewährung einer Einzelbeihilfe gemäß einer von der Europäischen Kommission genehmigten staatlichen Beihilferegelung verweigert wird, Rückwirkung beimisst, so dass die Beihilfe als zu dem Zeitpunkt gewährt gilt, zu dem die Behörde sie zu Unrecht verweigert hatte, selbst wenn die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Frist für die Gewährung einer Beihilfe gemäß dieser Beihilferegelung erlassen wurde. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.
