EuGH · C-511/25 · 24.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:783
Urteil vom 24. 9. 2026 – Rechtssache C‑511/25 Prokoda URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 24. September 2026 ( * ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Asylpolitik – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständiger Mitgliedstaat – In einem anderen Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz – Art. 17 – Ermessensklausel – Anwendungsbereich“ In der Rechtssache C‑511/25 [Prokoda] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 16. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 2025, in dem Verfahren Ministerstvo vnitra gegen E. K. erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von E. K., vertreten durch Z. Candigliota, Advokátka, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Vláčil, A. Edelmannová und L. Halajová als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Garello, A. Katsimerou und M. Monfort als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Ministerstvo vnitra (Innenministerium, Tschechische Republik) und E. K., einem russischen Staatsangehörigen, über die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags von E. K. auf internationalen Schutz zuständig ist. Rechtlicher Rahmen 3 Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. 2003, L 50, S. 1, im Folgenden: Dublin‑II-Verordnung) wurde durch die Dublin‑III-Verordnung aufgehoben. Die letztgenannte Verordnung, die ihrerseits durch die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351) aufgehoben wurde, ist in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar. Dublin‑II-Verordnung 4 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Dublin‑II-Verordnung bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.“ 5 Kapitel III dieser Verordnung legte die Rangfolge der Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats fest und definierte diese Kriterien. 6 In diesem Kapitel III sah Art. 13 der Verordnung vor: „Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.“ 7 Kapitel IV („Humanitäre Klausel“) der Dublin‑II-Verordnung enthielt einen einzigen Artikel, nämlich Art. 15. Dublin‑III-Verordnung 8 Der 17. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung lautete wie folgt: „Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere aus hum[a]nitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, und einen bei ihm oder einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind.“ 9 Kapitel II („Allgemeine Grundsätze und Schutzgarantien“) dieser Verordnung enthielt deren Art. 3 („Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“), der in seinen Abs. 1 und 2 bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.“ 10 Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung definierte die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Es enthielt die Art. 7 bis 15 der Verordnung. 11 Art. 17 („Ermessensklauseln“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung sah vor: „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage 12 E. K., russischer Staatsangehöriger und Mitglied der jüdischen Gemeinschaft, war bei der Geburt weiblichen Geschlechts und wurde mit diesem Geschlecht auch amtlich registriert. Er identifiziert sich als männlich und befindet sich in einem Prozess der Geschlechtsumwandlung. 13 E. K. stellte in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 stellte das Innenministerium fest, dass nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung das Königreich der Niederlande der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat sei. 14 Der mit einer Klage von E. K. angerufene Krajský soud v Brně (Regionalgericht Brno [Brünn], Tschechische Republik) hob diesen Bescheid mit Urteil vom 9. April 2025 auf. Zum einen, so das angerufene Gericht, habe das Innenministerium nicht hinreichend geprüft, ob das niederländische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise, die E. K. der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta aussetzen könnten. Zum anderen habe das Innenministerium nicht hinreichend erläutert, warum das in Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Ermessen nicht auszuüben sei. 15 Das Innenministerium legte beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Es beanstandet die in diesem Urteil vorgenommene Beurteilung betreffend die Ausübung des in Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehenen Ermessens. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Ausübung dieses Ermessens durch die Verwaltung nach tschechischem Recht der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Das Gericht hat Zweifel hinsichtlich der Definition des Anwendungsbereichs dieses Ermessens, wie er durch die Formulierung „[a]bweichend von Artikel 3 Absatz 1 [der Dublin‑III-Verordnung]“ in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung umschrieben wird. Seiner Ansicht nach sind zwei gegensätzliche Auslegungen dieser Vorschrift möglich. 17 Nach der ersten Auslegung könnte das in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Ermessen nur dann ausgeübt werden, wenn der zuständige Mitgliedstaat in Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Regeln, d. h. aufgrund der in Kapitel III dieser Verordnung aufgeführten Kriterien, bestimmt worden sei. Somit wäre es nicht möglich, durch Ausübung dieses Ermessens von der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuweichen, wenn diese in Anwendung des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Auffangkriteriums erfolgt sei. Diese Auslegung beruhe auf dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung, insbesondere auf der Formulierung „[a]bweichend von Artikel 3 Absatz 1 [der Verordnung]“. 18 Nach der zweiten Auslegung, die auf systematische und teleologische Argumente gestützt sei, könnte das in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Ermessen auch dann ausgeübt werden, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung bestimmt worden sei. Zunächst sei das in dieser Vorschrift vorgesehene Auffangkriterium integraler Bestandteil der Regeln zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Sodann sei es nicht logisch, die Ausübung des Ermessens zu beschränken, obwohl die Mitgliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Schließlich sei es unter der Geltung der Dublin‑II-Verordnung möglich gewesen, in Ausübung des Ermessens von einer auf das Auffangkriterium in Art. 13 der letztgenannten Verordnung gegründeten Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzuweichen. 19 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung auch von der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung abgewichen werden, oder ist die Ermessensausübung allein auf Fälle beschränkt, in denen der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt wurde? Zur Vorlagefrage 20 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung nicht als zuständig bestimmt wird, beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung bestimmt worden ist. 21 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, und zwar jenem, der nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III umfasst die Art. 7 bis 15 der Verordnung. 22 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung ist, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. 23 Aufgrund dieser Vorschrift war das Innenministerium im Ausgangsverfahren der Ansicht, dass die Prüfung des Antrags von E. K. auf internationalen Schutz Sache des Königreichs der Niederlande sei. 24 Unter Berücksichtigung dieser einleitenden Bemerkungen ist Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung auszulegen. 25 Nach dieser Bestimmung „[kann a]bweichend von Artikel 3 Absatz 1 [dieser Verordnung] jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“. 26 Es ist zwar zutreffend, dass angesichts des Wortlauts von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Formulierung „[a]bweichend von Artikel 3 Absatz 1 [dieser Verordnung]“ dafür sprechen könnte, Art. 17 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen, dass diese Vorschrift es den Mitgliedstaaten nur ermöglicht, von den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in Kapitel III dieser Verordnung abzuweichen. Die Anwendung dieser Vorschrift wäre daher ausgeschlossen, wenn der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt worden wäre, da dieser nicht unter Kapitel III fällt. 27 Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung sieht jedoch auch vor, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen kann, „auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist“. Damit verweist diese Vorschrift auf sämtliche in der Verordnung vorgesehenen Kriterien, also auch auf das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung enthaltene. 28 Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung nicht eindeutig ist. 29 In Anbetracht dessen, dass die Vorlagefrage allein anhand des Wortlauts dieser Vorschrift nicht beantwortet werden kann, sind zu deren Auslegung der Kontext, in den sie eingebettet ist, und der Zweck, den sie verfolgt, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Wirkungen einer Ausweisungsverfügung], C‑719/19, EU:C:2021:506, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem kann die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50). 30 Was den Kontext von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung angeht, ist das vom Unionsgesetzgeber entwickelte System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, wovon diese Vorschrift ein integraler Bestandteil ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53, und vom 18. April 2024, Minister for Justice [Ermessensklausel – Rechtsbehelfe], C‑359/22, EU:C:2024:334, Rn. 32 und 51). 31 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Art. 3 der Dublin‑III-Verordnung, der in deren Kapitel II („Allgemeine Grundsätze und Garantien“) enthalten ist, die Grundsätze definiert, die für den Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz gelten. 32 Insbesondere stellt Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung den Grundsatz der Einzelzuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf, wonach jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, nämlich jenem, der nach den in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten zwingenden Kriterien als zuständig bestimmt wird. 33 Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung ist in den dort genannten besonderen Fällen subsidiär anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C‑720/20, EU:C:2022:603, Rn. 44). So legt zum einen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung ein Auffangkriterium für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für den Fall fest, dass nach den Kriterien in Kapitel III der Verordnung kein zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Wie bereits in Rn. 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in diesem Fall beim ersten Mitgliedstaat, in dem dieser Antrag gestellt wurde. Zum anderen betrifft Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Verordnung den Fall, dass der Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. 34 Daraus ergibt sich, dass – wie von sämtlichen Parteien und Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, bestätigt worden ist – Art. 3 der Dublin‑III-Verordnung so zu verstehen ist, dass er eine Gesamtheit von Regeln aufstellt, die die Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats regelt. Er legt in seinen beiden Absätzen ein Grundprinzip und Auffangkriterien für diese Bestimmung fest. Diese Auffangkriterien sind einschlägig, wenn die Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 und in Kapitel III der Dublin‑III-Verordnung genannten Kriterien es nicht ermöglicht, einen zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, oder wenn sie zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats führt, in den der Antragsteller wegen systemischer Schwachstellen und der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta nicht überstellt werden kann. 35 Unter diesen Umständen wäre es widersprüchlich, im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung davon auszugehen, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, nur von der Bestimmung des nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats abzuweichen, nicht aber von der auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgenommenen Bestimmung. 36 Diese Auslegung ist angesichts der Entstehungsgeschichte von Art. 3 und Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung umso mehr geboten. 37 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Auffangkriterium ursprünglich in Art. 13 Abs. 1 der Dublin‑II-Verordnung enthalten war. Im Unterschied zu dem in der Dublin‑III-Verordnung enthaltenen Kriterium war das in der Dublin‑II-Verordnung enthaltene Kriterium dort unter den Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angeführt, wie sie in Kapitel III dieser Verordnung festgelegt waren. 38 Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑II-Verordnung, der in Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung übernommen wurde, umfasste den Grundsatz der Einzelzuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat, der nach den in Kapitel III der Dublin‑II-Verordnung aufgeführten Kriterien bestimmt wurde. Diese Kriterien umfassten, wie aus der vorstehenden Randnummer hervorgeht, u. a. das in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannte Auffangkriterium. Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung, der Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung entspricht, sah vor, dass jeder Mitgliedstaat „[a]bweichend von Absatz 1“ einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen konnte, für den er nicht zuständig war. 39 Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Dublin‑II-Verordnung konnten die Mitgliedstaaten daher zweifellos entscheiden, einen bei ihnen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn, wie im Ausgangsverfahren, der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage des in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Auffangkriteriums bestimmt worden war. 40 Aus Nr. 3 auf S. 5 und aus Nr. 4 auf S. 8 der Begründung des Vorschlags der Kommission vom 3. Dezember 2008 (KOM[2008] 820 endgültig), der zum Erlass der Dublin‑III-Verordnung führte, geht hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Verordnung die Grundprinzipien der Dublin‑II-Verordnung, insbesondere den Grundsatz der Einzelzuständigkeit für die Prüfung des Antrags, beibehalten und aus Gründen der Klarheit die Ermessensklauseln und humanitären Klauseln, die in Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 15 der Dublin‑II-Verordnung vorgesehen waren, in einer einzigen Vorschrift, nämlich Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung, zusammenführen wollte. Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, den Anwendungsbereich der Ermessensklausel zu ändern, die nacheinander in Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung und in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung enthalten war. 41 In Anbetracht des klar zum Ausdruck gebrachten Willens des Unionsgesetzgebers, die Grundprinzipien der Dublin‑II-Verordnung beizubehalten, ist davon auszugehen, dass sich die Aufnahme der Formulierung „[a]bweichend von Artikel 3 Absatz 1“ in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung durch die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführte Systematik von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Dublin‑II-Verordnung erklärt und eher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesetzgeber vergessen hat, den Verweis auf Abs. 1 zu streichen, als auf einen Willen, den Anwendungsbereich der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung zu ändern. 42 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Bezug auf diese Ermessensklausel bereits klargestellt, dass angesichts dessen, dass der Wortlaut dieser Vorschrift im Wesentlichen mit dem von Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung übereinstimmt, der die Souveränitätsklausel enthielt, die Auslegung der letztgenannten Vorschrift auch auf Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung übertragbar ist (Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C‑578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 53, und vom 23. Januar 2019, M.A. u. a., C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 55). 43 Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ermöglichte es Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung jedem Mitgliedstaat, zu entscheiden, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, und zwar auch dann, wenn der zuständige Mitgliedstaat auf Grundlage des in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Auffangkriteriums bestimmt worden war. 44 Aus diesem Kontext ergibt sich, dass Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, zu beschließen, einen bei ihnen gestellten Antrag auf internationalen Schutz, für den nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, zu prüfen, und zwar auch dann, wenn dieser Mitgliedstaat auf Grundlage des in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Auffangkriteriums bestimmt worden ist. 45 Diese Auslegung wird durch den mit Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung verfolgten Zweck bestätigt. 46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt diese Vorschrift darauf ab, die Prärogativen der Mitgliedstaaten bei der Ausübung des Rechts auf Gewährung internationalen Schutzes zu wahren (Urteil vom 5. Juli 2018, X, C‑213/17, EU:C:2018:538, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), indem sie es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, sich aufgrund politischer, humanitärer oder praktischer Erwägungen zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bereit zu erklären, auch wenn er nach den in der Dublin‑III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2018, Fathi, C‑56/17, EU:C:2018:803, Rn. 53, vom 23. Januar 2019, M.A. u. a., C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 58, und vom 16. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Zum Zeitpunkt des Asylantrags ungeborenes Kind], C‑745/21, EU:C:2023:113, Rn. 50). 47 Da es sich um eine fakultative Vorschrift handelt, räumt sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C‑394/12, EU:C:2013:813, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Angesichts des Umfangs des den Mitgliedstaaten auf diese Weise eingeräumten Ermessens ist es Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von der Befugnis, die durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung eingeräumt wird, Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in der Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (Urteile vom 23. Januar 2019, M.A. u. a., C‑661/17, EU:C:2019:53, Rn. 59, und vom 30. November 2023, Ministero dell’Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt – Mittelbare Zurückweisung], C‑228/21, C‑254/21, C‑297/21, C‑315/21 und C‑328/21, EU:C:2023:934, Rn. 147). Die Ausübung dieser Befugnis ist daher an keine besondere Bedingung geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Halaf, C‑528/11, EU:C:2013:342, Rn. 36). 48 In Anbetracht des Umfangs dieses Ermessens und des mit Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung verfolgten Zwecks, es jedem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sich zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz bereit zu erklären, für dessen Prüfung er nicht zuständig ist, ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf den Fall beschränkt ist, dass der zuständige Mitgliedstaat nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien bestimmt worden ist. 49 Vielmehr steht es jedem Mitgliedstaat frei, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, für dessen Prüfung der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung bestimmt worden ist. 50 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung nicht als zuständig bestimmt wird, beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung bestimmt worden ist. Kosten 51 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der nach den Kriterien in Kapitel III dieser Verordnung nicht als zuständig bestimmt wird, beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wenn der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung bestimmt worden ist. Unterschriften ( * ) Verfahrenssprache: Tschechisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
