EuGH · C-510/25 · 10.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:745
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 10. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Auf eine Fremdwährung lautender Hypothekendarlehensvertrag, der missbräuchliche Klauseln enthält – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigkeit des Vertrags – Klage des Verbrauchers auf Rückerstattung der aufgrund des Vertrags gezahlten Beträge – Forderung des Gewerbetreibenden in Höhe des Darlehenskapitals – Nationale Rechtsprechung, die die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Parteien eines nichtigen Vertrags von Amts wegen vorsieht – Nationale Rechtsprechung, nach der zwei unabhängige Rückerstattungsforderungen entstehen – Abschreckende Wirkung des Verbots missbräuchlicher Klauseln“ In der Rechtssache C‑510/25 [Adazik] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 28. Juli 2025, am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen, in dem Verfahren T. Z., D. Z. gegen Bank S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von T. Z. und D. Z., vertreten durch R. Górski, Radca prawny, – der Bank S.A., vertreten durch P. Haiduk, B. Miąskiewicz und M. Romanowski, Adwokaci, sowie A. Cudna-Wagner, Radca prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und P. Kienapfel als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen T. Z. und D. Z., zwei Verbrauchern (im Folgenden: Darlehensnehmer), und der Bank S.A., einer Bank, über die Rückerstattung der Beträge, die an diese in Erfüllung eines wegen des Vorliegens missbräuchlicher Klauseln ungültig gewordenen Hypothekendarlehensvertrags gezahlt wurden. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht 3 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es: „Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.“ 4 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“ 5 In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht 6 Art. 405 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz über das Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) bestimmt: „Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“ 7 Art. 410 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1. Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt. § 2. Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist, der beabsichtigte Zweck der Leistung nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nicht nach Erbringung der Leistung wirksam geworden ist.“ 8 Art. 455 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Ist eine Frist für die Erbringung der Leistung nicht bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Besonderheiten des Schuldverhältnisses, so muss die Leistung unverzüglich erbracht werden, nachdem der Schuldner dazu aufgefordert worden ist.“ 9 In Art. 498 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs heißt es: „§ 1. Sind zwei Personen im Verhältnis zueinander gleichzeitig Schuldner und Gläubiger, so kann jede von ihnen ihre Forderung gegen die Forderung der anderen Partei aufrechnen, wenn Gegenstand beider Forderungen Geld oder lediglich der Gattung nach bestimmte Sachen gleicher Güte sind, beide Forderungen fällig sind und vor Gericht oder einer anderen staatlichen Stelle geltend gemacht werden können. § 2. Durch die Aufrechnung werden beide Forderungen bis zur Höhe der niedrigeren Forderung getilgt.“ 10 Art. 499 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei. Die Erklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem die Aufrechnung möglich wurde.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 11 Am 30. September 2005 schlossen die Darlehensnehmer mit der Bank einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Hypothekendarlehensvertrag, mit dem die Bank ihnen am 26. Oktober 2005 ein Darlehen in Höhe von 229685,50 Zloty (PLN) (etwa 54275 Euro) gewährte (im Folgenden: in Rede stehender Vertrag). 12 In Erfüllung dieses Vertrags leisteten die Darlehensnehmer sowohl in Zloty als auch in Schweizer Franken Überweisungen an die Bank. Der an die Bank gezahlte Gesamtbetrag beläuft sich auf 296613,33 PLN (etwa 70000 Euro) und 50579,63 CHF (etwa 55800 Euro). 13 Am 29. November 2021 beantragten die Darlehensnehmer, da sie den Vertrag wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig hielten, beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, die Bank zu einer Güteverhandlung zu laden, bei der die Darlehensnehmer die Rückzahlung der in Erfüllung des Vertrags gezahlten Beträge verlangten. Am 22. Februar 2022 fand vor diesem Gericht eine mündliche Verhandlung statt, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. 14 Nach dem Scheitern des Versuchs einer gütlichen Einigung beantragten die Darlehensnehmer beim vorlegenden Gericht, die Bank zur Rückzahlung eines Teils der von ihnen an sie gezahlten Beträge zu verurteilen, und zwar auch für den Zeitraum, in dem ihre kumulierten Zahlungen den Betrag des Darlehenskapitals noch nicht überschritten hatten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, dass ihre Forderung auf Erstattung der von der Bank zu Unrecht erhaltenen Beträge am 23. Februar 2022 fällig geworden sei, d. h. am Tag nach der in der vorstehenden Randnummer genannten mündlichen Verhandlung, die eine Mahnung im Sinne von Art. 455 des Zivilgesetzbuchs darstelle, auf den sich das Zinsverlangen stütze. 15 Die Bank beantragte, die Klage der Darlehensnehmer abzuweisen und ihnen die Kosten aufzuerlegen, wobei sie u. a. geltend machte, dass der in Rede stehende Vertrag wirksam sei. 16 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Frage der Befriedigung der gegenseitigen Forderungen der Parteien eines für nichtig erklärten Hypothekendarlehensvertrags in Polen zu zwei Rechtsprechungslinien geführt habe, von denen die eine auf die „Zweikondiktionentheorie“ und die andere auf die „Saldotheorie“ gestützt sei. 17 Das Gericht erläutert, dass einerseits nach der Zweikondiktionentheorie, in Anwendung von Art. 405 in Verbindung mit Art. 410 des Zivilgesetzbuchs, jede Partei eines solchen Vertrags Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen habe, die als nicht geschuldet anzusehen seien. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von der Frage, inwieweit eine Partei wegen der Rückerstattung einer zu Unrecht erhaltenen Leistung gleichzeitig Schuldner der anderen Partei sei. 18 Andererseits dürften nach der Saldotheorie die Geldleistungen des Verbrauchers infolge der Nichtigkeit eines zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags erst dann als nicht geschuldet eingestuft werden, wenn ihr Gesamtbetrag höher sei als der Betrag des von dem Gewerbetreibenden gewährten Kapitals. Diese Theorie setze voraus, dass das Gericht von Amts wegen eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Parteien bis zu dem niedrigeren Betrag vornehme, ohne dass es nötig sei, dass eine Partei eine Aufrechnungserklärung abgebe. In Anwendung dieser Theorie bestehe somit eine einzige Forderung zugunsten der Vertragspartei, deren Forderung höher als die der anderen Partei sei. 19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) ab dem Jahr 2019 die Anwendung der Zweikondiktionentheorie befürwortet habe, insbesondere weil es für die Saldotheorie im polnischen Recht keine Rechtsgrundlage gebe. Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460), sei der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) jedoch in manchen Entscheidungen davon ausgegangen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Anwendung der Saldotheorie rechtfertige. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Anwendung der Saldotheorie den Darlehensnehmern das Recht nehme, die Rückzahlung sowohl der Beträge zu verlangen, die an die Bank in dem Zeitraum gezahlt worden seien, in dem die Summe dieser Beträge unter dem Betrag des Darlehenskapitals gelegen habe, als auch der Zinsen auf diese Beträge. Außerdem seien die Darlehensnehmer, da sie, wie sich aus Rn. 12 des vorliegenden Urteils ergebe, Zahlungen an die Bank in zwei verschiedenen Währungen geleistet hätten, nicht in der Lage, anzugeben, zu welchem Zeitpunkt das Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sei. 21 Allgemein gesprochen ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Saldotheorie zum Vorteil der Banken negative Folgen für die Verbraucher haben könnte. Somit stehe diese Theorie im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 93/13 und sei daher kaum mit dem Unionsrecht vereinbar. 22 Jedoch lege ein Teil der polnischen Rechtsprechung das Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460), dahin gehend aus, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass die gegenseitigen Forderungen der Parteien eines für nichtig erklärten Darlehensvertrags in Anwendung der Saldotheorie von Amts wegen aufzurechnen seien. 23 Das vorlegende Gericht bezweifelt, dass diese Auslegung zutreffend ist. Zum einen habe der Gerichtshof nämlich in diesem Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Zweikondiktionentheorie gegen die Richtlinie 93/13 verstoße. Zum anderen folge aus den Urteilen vom 25. November 2020, Banca B. (C‑269/19, EU:C:2020:954), und vom 16. März 2023, M. B. u. a. (Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags) (C‑6/22, EU:C:2023:216), dass es im Fall der Nichtigerklärung des zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags wegen Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Beachtung des dem Verbraucher durch diese Richtlinie gewährten Schutzes die Folgen dieser Nichtigerklärung durch ihr nationales Recht zu regeln, insbesondere indem die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage gewährleistet werde, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte. 24 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie im Rahmen des Ausgleichs zwischen den Parteien eines nichtigen Darlehensvertrags der Anwendung einer Lösung entgegenstehen, wonach das mit der Klage befasste Gericht die Forderung des Verbrauchers auf Rückerstattung der in Erfüllung eines solchen Vertrags erbrachten Leistungen von Amts wegen mit der Forderung der Bank auf Rückerstattung des ausgezahlten Darlehenskapitals aufrechnet, mit der Folge, dass die Forderung auf Rückerstattung des Verbrauchers erst zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Summe der von ihm erbrachten Leistungen den Betrag des ihm ausgezahlten Darlehenskapitals übersteigt? 2. Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer Beschränkung des Anspruchs des Verbrauchers auf Verzugszinsen auf alle Leistungen, die er in Erfüllung eines nichtigen Darlehensvertrags an die Bank erbracht hat, entgegenstehen? Stehen diese Bestimmungen darüber hinaus einer Auslegung des nationalen Rechts entgegen, wonach der Verbraucher keinen Anspruch auf Verzugszinsen auf alle Leistungen hat, die er in Erfüllung eines nichtigen Darlehensvertrags an die Bank erbracht hat? Zum Antrag auf Eröffnung des mündlichen Verfahrens 25 Mit Schreiben, das am 24. April 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Darlehensnehmer die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt und insbesondere geltend gemacht, dass es erforderlich sei, zum einen auf die schriftlichen Erklärungen der Europäischen Kommission zu antworten, wonach es an einem erheblichen wirtschaftlichen Unterschied zwischen der Anwendung der Saldotheorie und der der Zweikondiktionentheorie fehle, und zum anderen die negativen Folgen der Saldotheorie, wie sie von mehreren polnischen Gerichten angewandt werde, insbesondere in Bezug auf Darlehen, die in einer Fremdwährung zurückgezahlt würden, näher zu erläutern. 26 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof ungeachtet der Anträge der Parteien des Ausgangsverfahrens auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden hat, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, da er sich aufgrund der im schriftlichen Verfahren eingereichten Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um in der vorliegenden Rechtssache entscheiden zu können. 27 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Eröffnung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist. 28 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass keine der in Art. 83 genannten Situationen vorliegt und dass auch kein anderer Umstand die Eröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt. 29 Der Antrag der Darlehensnehmer ist folglich zurückzuweisen. Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit 30 Die Bank äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlagefragen, da deren Beantwortung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei. Zum einen würde es nämlich die Anwendung der Saldotheorie auf diesen Rechtsstreit den Darlehensnehmern ermöglichen, die von ihnen geforderten Beträge einschließlich Zinsen zu erhalten. Zum anderen könne das vorlegende Gericht nicht ultra petita entscheiden. 31 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, sowie vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 34). 32 Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 17. Oktober 2024, NFŠ, C‑28/23, EU:C:2024:893, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). 33 Im vorliegenden Fall steht zum einen fest, dass die vorgelegten Fragen die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts betreffen, so dass für sie eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit spricht. Zum anderen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht hervor, dass die Darlehensnehmer, wie die Bank behauptet, bei Anwendung der Saldotheorie in vollem Umfang obsiegen würden. 34 Folglich sind die im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefragen 35 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, nach der das Gericht, vor dem der Verbraucher die Rückzahlung der Beträge verlangt, die er in Erfüllung eines wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ungültig gewordenen Hypothekendarlehensvertrags gezahlt hat, die gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden, die Parteien dieses Vertrags sind, von Amts wegen gegeneinander aufrechnet, mit der Folge, dass dem Verbraucher eine Forderung allein über den das Darlehenskapital übersteigenden Betrag der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen auf diesen Mehrbetrag zuerkannt wird. 36 Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. 37 Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Folgen, die an die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel zu knüpfen sind, die Erreichung von zwei Zielen ermöglichen müssen. Zum einen muss das Gericht darauf achten, dass die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederhergestellt wird, die durch die Anwendung einer missbräuchlichen Klausel in Bezug auf den Verbraucher gefährdet worden wäre. Zum anderen ist sicherzustellen, dass der Gewerbetreibende davon abgeschreckt wird, solche Klauseln in die Verträge aufzunehmen, die er den Verbrauchern anbietet. Somit entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für unwirksam zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C‑746/24, EU:C:2025:925, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Da ohne eine solche Wirkung der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden könnte, den Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen eines Gewerbetreibenden mit Verbrauchern knüpfen soll, ist eine ähnliche Restitutionswirkung anzuerkennen, wenn die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Unwirksamkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Nichtigkeit dieses Vertrags führt (Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). 40 Der Gerichtshof hat zwar bereits mehrfach eingegrenzt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern aus der Richtlinie 93/13 erwachsenden Rechte zu gewährleisten hat, doch harmonisiert das Unionsrecht grundsätzlich weder die Verfahren zur Prüfung der behaupteten Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel noch die Konsequenzen, die aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu ziehen sind. Die Modalitäten der Umsetzung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutzes sind daher mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Aus der oben in den Rn. 38 bis 40 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat, sofern er die Beachtung der für die Anwendung der Richtlinie 93/13 erforderlichen Restitutions- und Abschreckungswirkungen sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewährleistet, grundsätzlich frei wählen kann, wie er den von dieser Richtlinie geforderten Verbraucherschutz sicherstellen will. 42 Folglich kann diese Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die polnischen Gerichte verpflichtet, der Anwendung der Saldotheorie oder der Zweikondiktionentheorie den Vorzug zu geben, zwischen denen zu wählen Sache dieser Gerichte ist, sofern sie dem Verbraucher in jedem Fall den Schutz gewähren, den das Unionsrecht ihm garantiert. 43 Im Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460, Rn. 44), auf das das vorlegende Gericht Bezug genommen hat, hat sich der Gerichtshof keineswegs zugunsten einer der beiden in Rede stehenden Theorien ausgesprochen. Er hat lediglich für Recht erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Darlehensvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des gewährten Darlehens unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann. 44 In der Folge hat der Gerichtshof klargestellt, dass die im Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460, Rn. 44), angeführten Grundsätze einer Auslegung der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts nicht entgegenstehen, die es ermöglicht, dass nach einer auf Betreiben des Gewerbetreibenden erfolgten Aufrechnung seiner Forderung gegen die des Verbrauchers, deren jeweilige Beträge nicht identisch sind, nur der Schuldner des von seiner eigenen Forderung gegen die andere Partei nicht gedeckten Betrags zur Zahlung dieses Betrags an die andere Partei verurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 61 und 62). In einem solchen Fall werden nämlich der Betrag der vom Verbraucher in Erfüllung des nichtigen Vertrags geleisteten Rückzahlungen und der geschuldete Restbetrag durchaus in der Weise berücksichtigt, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, den gesamten Nennbetrag des erhaltenen Darlehens zurückzuzahlen. 45 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Anwendung der Saldotheorie impliziere, dass das Gericht von Amts wegen die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Parteien vornehme. Es stellt klar, dass das polnische Recht ihm keine Zuständigkeit für eine solche Aufrechnung verleihe, da dieses Recht die Möglichkeit einer Aufrechnung nur auf Betreiben einer Partei unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen, u. a. der Abgabe einer Aufrechnungserklärung durch den Gläubiger, vorsehe. 46 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet sind, in ihrem nationalen Recht Verfahrensmodalitäten vorzusehen, die die Einhaltung des dem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 gewährleisteten Restitutionsanspruchs gewährleisten, doch ergibt sich daraus grundsätzlich keine Pflicht, diesen Restitutionsanspruch mittels einer vom nationalen Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Verrechnung umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 44). 47 Daraus folgt, dass diese Richtlinie das nationale Gericht, ohne dieses zu einer von Amts wegen vorzunehmenden Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden zu verpflichten, grundsätzlich nicht daran hindert, auf diese Weise vorzugehen, wenn ihm dies nach seinem innerstaatlichen Recht, darunter der Notwendigkeit, etwaige im nationalen Recht im Bereich der Aufrechnung von Forderungen möglicherweise vorgesehene Verfahrensanforderungen zu beachten, erlaubt ist. 48 Das vorlegende Gericht meint, wenn von Amts wegen eine Aufrechnung der gegenseitigen sich aus der Nichtigerklärung eines Vertrags wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ergebenden Forderungen vorgenommen werde, könne dies den Gewerbetreibenden begünstigen und negative Folgen für den Verbraucher zeitigen, womit der Schutz beeinträchtigt werden könne, den die Richtlinie Letzterem gewährleiste. 49 Erstens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, eine solche Aufrechnung entziehe dem Verbraucher einen großen Teil seiner Forderung und der darauf entfallenden Zinsen, da eine Forderung erst entstehe, wenn der Verbraucher einen Betrag zurückgezahlt habe, der den Betrag des Darlehenskapitals übersteige. Ein solches Ergebnis laufe dem Ziel der Richtlinie zuwider, den Verbraucher durch die Restitutionswirkung wieder in die Lage zu versetzen, in der er sich ohne missbräuchliche Klauseln befunden hätte. 50 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieses Ziel unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden muss, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Sollte eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands im Hinblick auf den Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden, würde dies jedoch einen Verstoß gegen diesen Grundsatz darstellen. Somit muss die Verpflichtung zur Restitution infolge der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass der Gewerbetreibende vom Verbraucher keinen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). 52 Im Übrigen muss die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Nichtigkeit von missbräuchliche Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die vom Gewerbetreibenden erhobene Klage auf Rückerstattung rechtfertigt, auch sicherstellen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). 53 Im vorliegenden Fall führt die Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden zugunsten der Partei, die über die höhere Forderung verfügt, zu einem Erstattungsanspruch in Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen diesen Forderungen entspricht. 54 Um die oben in den Rn. 38 und 39 genannten Restitutions- und Abschreckungswirkungen zu gewährleisten, muss sich das nationale Gericht vergewissern, dass der Verbraucher einen Anspruch auf Verzugszinsen auf den das Darlehenskapital übersteigenden Betrag der von ihm in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen hat. 55 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht dürfte dies im Ausgangsverfahren der Fall sein, da sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, dass die Bank im Wesentlichen einräumt, dass die Darlehensnehmer ab dem auf die – durch den oben in Rn. 13 genannten Versuch einer gütlichen Einigung bewirkte – Mahnung folgenden Tag Zinsen auf den das Darlehenskapital übersteigenden Betrag verlangen können. 56 Zweitens befürchtet das vorlegende Gericht, dass eine von Amts wegen vorgenommene Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden Ersteren deshalb benachteiligen werde, weil der Gewerbetreibende, solange das gewährte Kapital nicht zurückgezahlt worden sei, das Gerichtsverfahren verzögern und sich der Leistungserbringung entziehen könne, ohne dass dies nachteilige Folgen für ihn hätte. 57 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nach der Rechtsprechung einer gerichtlichen Auslegung des Rechts eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der nach Nichtigerklärung eines Hypothekendarlehensvertrags das Kreditinstitut von dem Verbraucher einen Ausgleich verlangen darf, der über die Erstattung des in Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht. Unter diesem Vorbehalt betreffend die Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ist die Bank nicht berechtigt, eine Vergütung für die Nutzung dieses Kapitals durch den Verbraucher zu erhalten (Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 58 Somit würde ein Gewerbetreibender, der versucht, ein Gerichtsverfahren über die Nichtigerklärung eines missbräuchliche Klauseln enthaltenden Darlehensvertrags zu verzögern, den Zeitraum weiter ausdehnen, in dem er mit dem dem Verbraucher gewährten Darlehensbetrag keinerlei Einkünfte erzielen würde. 59 Folglich dürfte die vom vorlegenden Gericht geäußerte Befürchtung nicht begründet sein. 60 Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gewerbetreibende durch eine von Amts wegen vorgenommene Aufrechnung das Darlehenskapital zurückfordern könne, obwohl er viele Jahre lang untätig geblieben sei, womit das Risiko der Verjährung seiner Forderung wegfalle. 61 Insofern muss betont werden, dass das Bestehen von Erstattungsansprüchen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden zunächst die Nichtigkeit des zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags voraussetzt. Solange somit die Wirksamkeit dieses Vertrags vom Verbraucher nicht in Frage gestellt wird, verfügt der Gewerbetreibende über keinerlei Erstattungsanspruch, der verjähren könnte. 62 Viertens weist das vorlegende Gericht auf die Gefahr hin, dass der Verbraucher, wenn er von der Bank die Rückerstattung aller erbrachten Leistungen verlangt habe, infolge einer vom nationalen Gericht von Amts wegen vorgenommenen Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und der Bank aufgrund seines teilweisen Unterliegens zur Tragung der Kosten oder eines Teils der Kosten verurteilt werde könnte. 63 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie das Gericht im Wesentlichen anerkennt, durch die Aufrechnung der Forderungen verhindert werden kann, dass sich der Gewerbetreibende dafür entscheidet, eine gesonderte Klage zu erheben, um seine Forderung gegen den Verbraucher geltend zu machen; dies würde zu einer Vervielfachung der Verfahren und damit zu zusätzlichen Kosten führen, was nicht im Interesse des Verbrauchers läge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 69). 64 Außerdem fällt nach ständiger Rechtsprechung die Verteilung der Kosten eines vor den nationalen Gerichten betriebenen Verfahrens – vorbehaltlich der Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (Urteil vom 27. November 2025, Gryczara, C‑746/24, EU:C:2025:925, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). 65 Da das vorlegende Gericht auf diese Grundsätze nicht Bezug nimmt, dürfte im vorliegenden Fall hinsichtlich der Kosten nur der Effektivitätsgrundsatz relevant sein. 66 Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es dieser Grundsatz zwar im Allgemeinen nicht ausschließt, dass dem Verbraucher bestimmte Prozesskosten entstehen, wenn er eine Klage auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erhebt, jedoch auch festzustellen ist, dass die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher das Recht gibt, sich an ein Gericht zu wenden, um die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel feststellen und sie für unanwendbar erklären zu lassen, ein Recht, dessen Wirksamkeit gewahrt werden muss. Daher darf die Regelung über die Verteilung der Kosten eines solchen Verfahrens den Verbraucher nicht davon abhalten, dieses Recht auszuüben (Urteile vom 27. November 2025, Gryczara, C‑746/24, EU:C:2025:925, Rn. 48, und vom 22. Januar 2026Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 78). 67 Außerdem verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 22. Januar 2026Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). 68 Im vorliegenden Fall macht die Bank geltend, dass, wenn der Verbraucher in Bezug auf die Nichtigerklärung eines Vertrags obsiege, das Gericht nach polnischem Recht selbst dann, wenn es einen Teil des Erstattungsantrags dieses Verbrauchers abweise, davon ausgehen könne, dass der Verbraucher obsiegt habe und dass er daher nicht die Kosten des betreffenden Verfahrens zu tragen habe. 69 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung im Einklang mit der Richtlinie 93/13 ausgelegt werden kann, und, wenn ja, die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen (Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 82). 70 Insbesondere muss es die Wirksamkeit des Rechts der Darlehensnehmer gewährleisten, die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Vertrags zu erreichen, der missbräuchliche Klauseln enthält, und die von der Bank rechtsgrundlos erlangten Leistungen zurückerstattet zu erhalten, indem es verhindert, dass die Regelung über die Kostenverteilung die Darlehensnehmer davon abhält, ihre Rechte aus der Richtlinie 93/13 geltend zu machen. 71 Fünftens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass ein Mechanismus der Aufrechnung von Forderungen Schwierigkeiten bereite, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags zu heterogenen finanziellen Leistungen geführt habe, insbesondere wenn das Kapital in Zloty gewährt worden sei, die Rückzahlungen jedoch in Schweizer Franken erfolgt seien. Eine Aufrechnung sei in einem solchen Fall nicht möglich, weil der Ausgleich nach Art. 498 des Zivilgesetzbuchs von der Gleichartigkeit der gegenseitigen Leistungen abhängig sei. 72 Die Bank führt hierzu aus, das polnische Recht lege Modalitäten fest, nach denen in Fremdwährungen ausgedrückte Geldbeträge in Zloty umzurechnen seien. 73 Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Darlehensnehmer, wie sich oben aus Rn. 12 ergibt, in Erfüllung des in Rede stehenden Vertrags Überweisungen an die Bank zum Teil in Zloty und zum Teil in Schweizer Franken vorgenommen haben. 74 Unter diesen Umständen wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, in Anwendung des oben in Rn. 67 angeführten Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung zu beurteilen, ob das nationale Recht es ihm ermöglicht, die von der Richtlinie 93/13 geforderte Restitutionswirkung durch eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller von den Darlehensnehmern vorgenommenen Zahlungen zu gewährleisten. 75 Sechstens schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass jeder Mechanismus der Aufrechnung von Amts wegen den Willen des Verbrauchers außer Acht lasse, der in den meisten Fällen der Nichtigkeit eines Hypothekendarlehensvertrags die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen verlange und sich nicht dafür entscheide, deren Betrag auf das Darlehenskapital anzurechnen. Eine solche Aufrechnung verstoße gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der für das Gericht insbesondere dann gelte, wenn es einen Rechtsstreit auf der Grundlage eines von Amts wegen geprüften rechtlichen Gesichtspunkts entscheide. 76 Für die Beurteilung der Folgen, die die Nichtigerklärung eines Vertrags in seiner Gesamtheit für die Situation des Verbrauchers hat, ist der von diesem zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend. Das durch die Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem kommt nämlich nicht zur Anwendung, wenn sich der Verbraucher dagegen wendet. Es steht ihm frei – nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist –, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen, damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen und gleichzeitig die Nichtigerklärung des Vertrags abzuwenden. Damit der Verbraucher aufgeklärt zustimmen kann, hat das nationale Gericht die Parteien im Rahmen der nationalen Verfahrensvorschriften und im Hinblick auf den Grundsatz der Billigkeit in Zivilverfahren objektiv und erschöpfend auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die die Aufhebung der missbräuchlichen Klausel nach sich ziehen kann. Eine solche Information ist umso wichtiger, wenn die Nichtanwendung der missbräuchlichen Klausel zur Nichtigerklärung des gesamten Vertrags führen kann, was den Verbraucher möglicherweise Erstattungsansprüchen aussetzt (Urteil vom 22. Januar 2026, Herchoski, C‑902/24, EU:C:2026:42, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). 77 Wenn das nationale Gericht beabsichtigt, das innerstaatliche Recht in dem Sinne anzuwenden, dass die Nichtigerklärung zur von Amts wegen vorgenommenen Aufrechnung der jeweiligen Erstattungsansprüche der Parteien dieses Vertrags führt, ist es daher verpflichtet, den Verbraucher vorab darüber zu informieren, damit er, was die Nichtigerklärung angeht, seinen Willen in voller Kenntnis der Umstände zum Ausdruck bringen kann. 78 Entscheidet sich der Verbraucher, nachdem er vom zuständigen Gericht die Informationen über die möglichen Folgen der Nichtigerklärung des Darlehensvertrags zwischen ihm und dem Gewerbetreibenden erhalten hat, dafür, der Nichtigerklärung dieses Vertrags durch dieses Gericht nicht zu widersprechen, verstößt folglich der Umstand, dass dieses Gericht von Amts wegen gegenseitige Forderungen der Parteien aufrechnen kann, weder gegen den Willen des Verbrauchers noch gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. 79 Wie sich oben aus den Rn. 49 bis 78 ergibt, lässt keine der vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit dem Mechanismus, der es ihm erlaubt, von Amts wegen eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der Parteien eines Vertrags vorzunehmen, nachdem dieser wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig erklärt wurde, angestellten Erwägungen die Annahme zu, dass das Unionsrecht es einem nationalen Gericht verwehrt, eine solche Aufrechnung unter Beachtung der im nationalen Recht vorgesehenen und von diesem Gericht selbst zu beurteilenden Verfahrensanforderungen vorzunehmen. 80 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehen, nach der das Gericht, vor dem der Verbraucher die Rückerstattung der Beträge verlangt, die er in Erfüllung eines wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ungültig gewordenen Hypothekendarlehensvertrags gezahlt hat, von Amts wegen die gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden, die Parteien dieses Vertrags sind, gegeneinander aufrechnet, mit der Folge, dass dem Verbraucher eine Forderung allein über den das Darlehenskapital übersteigenden Betrag der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen auf diesen Mehrbetrag zuerkannt wird. Kosten 81 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts grundsätzlich nicht entgegenstehen, nach der das Gericht, vor dem der Verbraucher die Rückerstattung der Beträge verlangt, die er in Erfüllung eines wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln ungültig gewordenen Hypothekendarlehensvertrags gezahlt hat, von Amts wegen die gegenseitigen Forderungen des Verbrauchers und des Gewerbetreibenden, die Parteien dieses Vertrags sind, gegeneinander aufrechnet, mit der Folge, dass dem Verbraucher eine Forderung allein über den das Darlehenskapital übersteigenden Betrag der in Erfüllung des Vertrags geleisteten Zahlungen sowie ein Anspruch auf Verzugszinsen auf diesen Mehrbetrag zuerkannt wird. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
