EuGH · C-495/25 · 05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:934
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
5. November 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EU) 2018/848 – Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Art. 2 Abs. 1 – Verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis, das zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt ist – Zertifizierung betreffend die ökologische/biologische Produktion – Verordnung (EU) 2015/2283 – Neuartige Lebensmittel – Art. 6 Abs. 2 – Fehlende Zulassung für das Inverkehrbringen als Lebensmittel – Cannabidiol “
In der Rechtssache C‑495/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 18. Juli 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2025, in dem Verfahren
Syndicat professionnel du chanvre
gegen
Institut national de l’origine et de la qualité (INAO),
Beteiligte:
Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richter N. Fenger und S. Rodin (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei sowie des Richters N. Piçarra,
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2026,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Syndicat professionnel du chanvre, vertreten durch M. André und G. Boin, Avocats,
– der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte,
– der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova und T. Tsingileva als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Dawes und B. Rous Demiri als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 2026
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. 2018, L 150, S. 1, berichtigt in ABl. 2019, L 305, S. 59).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Syndicat professionnel du chanvre (Berufsverband für Hanf, im Folgenden: SPC) und dem Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Herkunft und Qualität, im Folgenden: INAO) über die Rechtmäßigkeit der Leitlinie des INAO, wonach Erzeugnisse auf der Grundlage von natürlichem Cannabidiol (im Folgenden: CBD), mit Ausnahme von nicht mit CBD angereichertem Hanföl, und mit CBD angereicherte Lebensmittel nicht für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden dürfen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 178/2002
3 Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) sieht in Art. 2 Abs. 1 vor:
„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“
Verordnung (EU) 2015/2283
4 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. 2015, L 327, S. 1) heißt es:
„(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung [Nr. 178/2002].
(2) Außerdem bezeichnet der Ausdruck:
a) ‚neuartige Lebensmittel‘ alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der folgenden Kategorien fallen:
i) Lebensmittel mit neuer oder gezielt veränderter Molekularstruktur, soweit diese Struktur in der Union vor dem 15. Mai 1997 nicht in Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet wurde,
…
iv) Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe
– herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder
– nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen,
… “
5 Art. 6 („Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel“) der Verordnung 2015/2283 sieht vor:
„(1) Die [Europäische] Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel (im Folgenden ‚Unionsliste‘) und hält sie auf dem neuesten Stand.
(2) Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.“
6 Art. 7 der Verordnung 2015/2283 bestimmt:
„Die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels und seine Aufnahme in die Unionsliste durch die Kommission hängt von folgenden Bedingungen ab:
a) Das Lebensmittel bringt auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich;
b) durch die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels werden Verbraucher nicht irregeführt, insbesondere dann, wenn das Lebensmittel ein anderes ersetzen soll und eine bedeutende Veränderung des Nährwerts vorliegt;
c) sofern das Lebensmittel ein anderes Lebensmittel ersetzen soll, unterscheidet es sich nicht derart von jenem Lebensmittel, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.“
Verordnung 2018/848
7 In den Erwägungsgründen 1 bis 3, 6, 73 und 123 der Verordnung 2018/848 heißt es:
„(1) Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende und klimaschützende Verfahren, ein hohes Maß an Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen sowie die Anwendung hoher Tierschutz- und Produktionsstandards kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen, dass die Nachfrage der Verbraucher nach Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Stoffe und nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, stetig steigt. Die ökologische/biologische Produktion spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten.
(2) Die Einhaltung hoher Standards in den Bereichen Gesundheit, Umwelt und Tierschutz bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse ist für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung. …
(3) Die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion fügen sich in die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik ein, sodass sich die Beachtung der Vorschriften über die ökologische/biologische Produktion für die Landwirte auszahlt. Darüber hinaus werden durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen.
…
(6) Mit Blick auf die Ziele der Politik für den ökologischen/biologischen Landbau der Union sollte der für die Umsetzung dieser Politik geschaffene Rechtsrahmen darauf ausgerichtet sein, fairen Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen … sowie Voraussetzungen zu schaffen, unter denen sich die Politik entsprechend den Produktions- und Marktentwicklungen fortentwickeln kann.
…
(73) Die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel sollte den allgemeinen Vorschriften der Verordnung (EU) [Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18)] und insbesondere den Bestimmungen zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen. …
…
(123) Da die Ziele dieser Verordnung – insbesondere, was einen fairen Wettbewerb und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für ökologische/biologische Erzeugnisse sowie die Sicherung des Vertrauens der Verbraucher in diese Erzeugnisse und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion anbelangt – von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern aufgrund der erforderlichen Harmonisierung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des [EU-Vertrags] verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
8 Art. 1 der Verordnung 2018/848 bestimmt:
„In dieser Verordnung sind die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion und die Vorschriften für diese Produktion, die damit verbundene Zertifizierung und die Verwendung von Angaben in der Kennzeichnung und Werbung, die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nehmen, sowie Vorschriften zu Kontrollen, die über die in der Verordnung (EU) 2017/625 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)] aufgeführten Vorschriften hinausgehen, festgelegt.“
9 Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 der Verordnung 2018/8448 sieht vor:
„(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von ihnen stammende Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind:
a) lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial,
b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,
c) Futtermittel.
Diese Verordnung gilt auch für bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind; diese Erzeugnisse sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
…
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung unbeschadet einschlägiger Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in den Bereichen Sicherheit der Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial.
(5) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstigem spezifischen Unionsrecht betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671)] und der Verordnung [Nr. 1169/2011].“
10 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2018/848 bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚Ökologische/biologische Produktion‘: Anwendung, einschließlich während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10, von Produktionsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
…
45. ‚Lebensmittel‘: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung [Nr. 178/2002];
…
50. ‚Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs‘: eine Stufe, angefangen bei der Primärproduktion eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses bis zu seiner Lagerung, seiner Verarbeitung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher und gegebenenfalls der Kennzeichnung, der Werbung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführten Tätigkeiten;
…
53. ‚Werbung‘: jede Darstellung von Erzeugnissen gegenüber der Öffentlichkeit mit anderen Mitteln als einem Etikett, mit der beabsichtigt oder wahrscheinlich die Einstellung, die Überzeugung oder das Verhalten beeinflusst oder verändert wird, um direkt oder indirekt den Verkauf von Erzeugnissen zu fördern;
…“
11 Art. 44 („Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse“) Abs. 1 der Verordnung 2018/848 sieht vor:
„Ein Erzeugnis darf als ökologisches/biologisches Erzeugnis aus der Union ausgeführt werden und das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion tragen, sofern es den Vorschriften für ökologische/biologische Produktion dieser Verordnung entspricht.“
Französisches Recht
12 Art. L. 641-13 des Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) sieht vor:
„Verarbeitete oder nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die den Anforderungen der [Union]svorschriften über die ökologische/biologische Produktion und über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder gegebenenfalls den Bedingungen entsprechen, die in den Lastenheften festgelegt sind, die durch Beschluss des oder der betreffenden Minister auf Vorschlag des [INAO] genehmigt wurden, dürfen die Kennzeichnung ‚ökologischer/biologischer Landbau‘ erhalten.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
13 Am 2. Juni 2021 wies das INAO die Zertifizierungsstellen für den ökologischen/biologischen Landbau darauf hin, dass Hanfblüten und ‑blätter sowie CBD weder für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert noch für Lebensmittel verwendet werden könnten, die im ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert seien. Das INAO wiederholte und erläuterte diese Stellungnahme in einem Schreiben vom 17. August 2021, in dem es darauf hinwies, dass es nicht möglich sei, CBD-Erzeugnisse, mit Ausnahme von nicht mit CBD angereichertem Hanföl, und mit CBD angereicherte Lebensmittel im ökologischen/biologischen Landbau zu zertifizieren.
14 Am 20. Dezember 2021 beantragte der SPC beim INAO die Aufhebung dieser als Leitlinie geltenden Stellungnahme. Da sich aus dem Schweigen des INAO auf diesen Antrag eine stillschweigende Ablehnung ergab, erhob der SPC am 20. April 2022 beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
15 Mit E‑Mail vom 7. Februar 2023 wies das INAO die Zertifizierungsstellen im ökologischen/biologischen Landbau darauf hin, dass Hanfblätter und ‑blüten nunmehr im ökologischen/biologischen Landbau zertifizierbar seien, und hob somit seine Stellungnahme in diesem Punkt auf.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass CBD durch Extrahieren aus Hanf (Cannabis sativa) gewonnen werde, der aufgrund seiner Aufnahme in Anhang I des AEU-Vertrags ein landwirtschaftliches Erzeugnis darstelle. Soweit es dazu bestimmt sei, von Menschen aufgenommen zu werden, müsste CBD für die Zwecke der Anwendung der Verordnung 2018/848 als „verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis …, [das] zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt [ist]“, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Verordnung eingestuft werden. Außerdem stellt dieses Gericht fest, dass die Europäische Kommission zum einen Cannabisextrakte und daraus hergestellte Erzeugnisse, die Cannabinoide enthalten, darunter CBD, als „neuartige Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestuft und sie zum anderen nicht in die Liste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel nach Art. 6 dieser Verordnung aufgenommen hat.
17 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst ist, erstens zu klären, ob der Umstand, dass CBD als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 angesehen wird, dessen Inverkehrbringen als Lebensmittel nicht zugelassen worden ist, seiner Einstufung als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“, das in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können, entgegensteht. Zweitens wäre für den Fall, dass diese Frage verneint wird, zu prüfen, ob das bloße Fehlen einer Zulassung für das Inverkehrbringen von CBD in der Union einer solchen Zertifizierung entgegensteht, obwohl dieses Erzeugnis in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können.
18 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Steht der Umstand, dass CBD, das dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden, als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 angesehen wird, dessen Inverkehrbringen als Lebensmittel nicht zugelassen worden ist, seiner Einstufung als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“, das in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können, entgegen?
2. Falls die vorstehende Frage verneint wird: Steht der bloße Umstand, dass das Inverkehrbringen von CBD, das dazu bestimmt ist, von Menschen aufgenommen zu werden, in der Union nicht zugelassen worden ist, dem entgegen, dass die Hersteller von CBD und CBD-haltigen Lebensmitteln ihre Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau beantragen, obwohl dieses Erzeugnis in den Bereich der Erzeugnisse fällt, die für den ökologischen/biologischen Landbau zertifiziert werden können?
Zu den Vorlagefragen
19 Zunächst ist erstens darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Zweitens geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen zum einen hervor, dass das Erzeugnis, dessen mögliche Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau nach der Verordnung 2018/848 Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, also CBD, in die Kategorie der „verarbeitete[n] landwirtschaftliche[n] Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“, im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fallen könne, soweit es nämlich durch Extrahieren aus der Hanfpflanze, die ein in Anhang I des AEU-Vertrags aufgeführtes Erzeugnis der Landwirtschaft darstelle, gewonnen werde, und dass dieses Erzeugnis grundsätzlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sei.
21 Zum anderen geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, die von den Parteien und Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht bestritten werden, hervor, dass es sich bei diesem Erzeugnis um ein „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2015/2283 handle, das jedoch nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung für das Inverkehrbringen als Lebensmittel zugelassen worden sei.
22 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Stoff, der als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestuft wird, aber für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung nicht zugelassen wurde, als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ im Sinne der Verordnung 2018/848 die in dieser Verordnung vorgesehene Zertifizierung erhält.
23 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung 2018/848 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 für die in dieser Vorschrift genannten Erzeugnisse gilt, sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind.
24 Ebenso sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2018/848 vor, dass diese für bestimmte andere eng mit der Landwirtschaft verbundene Erzeugnisse, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gilt, „sofern sie produziert, aufbereitet, gekennzeichnet, vertrieben, in Verkehr gebracht oder in die Union eingeführt bzw. aus der Union ausgeführt werden oder dazu bestimmt sind“.
25 Somit spiegelt der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 den Umstand wider, dass diese Verordnung, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 3 Nr. 50 ergibt, auf alle Stufen des Wirtschaftskreislaufs eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses, von dessen Primärproduktion bis zu seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher, Anwendung finden soll.
26 Was insbesondere den Begriff „verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind“ in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 betrifft, ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sowohl aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung als auch aus der Verwendung des Begriffs „Lebensmittel“ im Rahmen dieser Verordnung, dass sich dieser Begriff auf Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs bezieht, die zur Verwendung als Lebensmittel im Sinne der Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 bestimmt sind, auf die zudem in Art. 3 Nr. 45 der Verordnung 2018/848 verwiesen wird.
27 Hierzu ist festzustellen, dass sich weder der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 noch der Wortlaut der Definition in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 178/2002 auf das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse beziehen. Nach dieser Definition umfassen Lebensmittel alle Erzeugnisse, „die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie … von Menschen aufgenommen werden“, was sowohl neuartige Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2015/2283 als auch gesundheitsschädliche oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse, deren Inverkehrbringen verboten ist, einschließt.
28 Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2018/848 einen Hinweis darauf enthält, dass von seinem Geltungsbereich zwangsläufig ein Stoff ausgeschlossen ist, der als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestuft wird und nicht zum Inverkehrbringen zugelassen wurde.
29 Nach ständiger Rechtsprechung ist allerdings bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, vom 22. Juni 2016, Thomas Philipps, C‑419/15, EU:C:2016:468, Rn. 18, sowie vom 26. Juli 2017, Jafari, C‑646/16, EU:C:2017:586, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2018/848 zwar vorsieht, dass diese Verordnung unbeschadet u. a. einschlägiger Rechtsvorschriften der Union zur Lebensmittelsicherheit oder der Bestimmungen betreffend das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, zu denen die Verordnung 2015/2283 gehört, gilt.
31 Allerdings lässt sich entgegen der Auffassung des SPC aus Art. 2 Abs. 4 und 5 der Verordnung 2018/848 keineswegs ableiten, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsvorschriften und Bestimmungen bei der Auslegung oder Anwendung der Verordnung 2018/848 nicht berücksichtigt werden dürften, um eine kohärente Auslegung und Anwendung der Rechtsakte der Union über Lebensmittel sicherzustellen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Verordnung 2015/2283 festgelegten Vorschriften, insbesondere jene betreffend die Bedingungen für das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, prinzipiell keine Auswirkungen auf die Anwendungsmodalitäten der Verordnung 2018/848 haben.
32 In diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Auslegung, wonach die Verordnung 2018/848 auf neuartige Lebensmittel, deren Inverkehrbringen in der Union nicht zugelassen wurde, keine Anwendung findet, geeignet ist, zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele beizutragen.
33 Erstens bestehen diese Ziele, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 6 und 123 der Verordnung 2018/848 ergibt, insbesondere darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang heißt es insbesondere im ersten Erwägungsgrund dieser Verordnung vor dem Hintergrund der Beschreibung der doppelten gesellschaftlichen Rolle der ökologischen/biologischen Produktion u. a., dass diese „einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen [bedient] und andererseits öffentliche Güter [bereitstellt]“. Darüber hinaus hält der dritte Erwägungsgrund der Verordnung fest, dass „durch die steigende Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen die Bedingungen für eine weitere Entwicklung und Erweiterung des Marktes für diese Erzeugnisse und somit für eine Erhöhung der finanziellen Vorteile der Landwirte, die in der ökologischen/biologischen Produktion tätig sind, geschaffen [werden]“.
34 Diese Ziele lassen darauf schließen, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verordnung 2018/848 für die von ihr erfassten Lebensmittel im Hinblick auf ihre Vermarktung gilt. Im Übrigen wird die Bedeutung dieser Sichtweise dadurch bestätigt, dass das Zertifizierungsverfahren betreffend die ökologische/biologische Produktion, wie sich insbesondere aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 53 der Verordnung 2018/848 ergibt, u. a. der Werbung für zertifizierte Erzeugnisse und damit der Förderung ihres Verkaufs dient.
35 Dieses Zertifizierungsverfahren kann jedoch nur insoweit zur Erreichung dieser Ziele innerhalb der Union beitragen, als es für Erzeugnisse gilt, die in der Union rechtmäßig vermarktet werden können, was bei „neuartigen Lebensmitteln“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung 2015/2283 voraussetzt, dass sie zu diesem Zweck zugelassen worden sind.
36 Zweitens ist hervorzuheben, dass, wenn ein Lebensmittel, wie im vorliegenden Fall CBD, nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283 nicht auf dem Unionsmarkt zugelassen ist, diese fehlende Zulassung, wie sich aus den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsbedingungen ergibt, entweder darauf zurückzuführen ist, dass dieses Lebensmittel auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten nicht als ein solches angesehen werden kann, das kein Sicherheitsrisiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringt, oder dass durch die beabsichtigte Verwendung dieses Lebensmittels Verbraucher irregeführt werden oder dass sich dasselbe Lebensmittel von einem Lebensmittel, das es ersetzen soll, derart unterscheidet, dass sein normaler Verzehr für den Verbraucher in Bezug auf die Ernährung nachteilig wäre.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Verordnung 2018/848 eingeführte Zertifizierungsverfahren eindeutige Verbindungen zu den Zielen des Schutzes der Sicherheit der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen aufweist.
38 So heißt es insbesondere im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass bei der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse die Einhaltung hoher Standards im Bereich der Gesundheit für die hohe Qualität dieser Erzeugnisse von grundlegender Bedeutung ist. Ebenso wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher festgestellt, dass der für die Umsetzung der Politik der Union im Bereich des ökologischen/biologischen Landbaus geschaffene Rechtsrahmen u. a. darauf ausgerichtet sein sollte, das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse zu wahren und zu rechtfertigen. Die Notwendigkeit, die Interessen der Verbraucher zu schützen, wird außerdem im 73. Erwägungsgrund dieser Verordnung betont, in dem es insbesondere heißt, dass die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel den Bestimmungen des Unionsrechts zur Vermeidung von Kennzeichnungen, die den Verbraucher verwirren oder irreführen könnten, unterliegen.
39 Das Einbeziehen von Lebensmitteln, deren Inverkehrbringen in der Union nicht zugelassen wurde, weil sie eines der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Risiken darstellen, in die Erzeugnisse, die als ökologische/biologische Produktion im Sinne der Verordnung 2018/848 zertifiziert werden können, könnte aber die vollständige Verwirklichung der Ziele des Schutzes der Sicherheit der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen behindern.
40 Zwar bescheinigt, wie der Generalanwalt in den Nrn. 39 bis 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, eine solche Zertifizierung in erster Linie und in formeller Hinsicht die Einhaltung von bestimmten Anforderungen betreffend die ökologische/biologische Produktion, doch beinhalten diese Zertifizierung und die damit verbundene Kennzeichnung in den Augen der Verbraucher ein allgemeineres Versprechen hinsichtlich der Qualität und der Freigabe des betreffenden Erzeugnisses, wobei dieses positive Bild essenziell für den angestrebten wirtschaftlichen Effekt ist. Unter diesen Umständen könnte das Vorsehen einer solchen Zertifizierung für Lebensmittel, die nicht für das Inverkehrbringen zugelassen sind, weil sie eines der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Risiken darstellen, das Vertrauen beeinträchtigen, das die Verbraucher vernünftigerweise in die als ökologische/biologische Produktion – deren Förderung die Verordnung 2018/848 bezweckt – zertifizierte Erzeugnisse haben können.
41 Schließlich wird die vorstehende Auslegung nicht durch das Vorbringen des SPC entkräftet, das sich auf die insbesondere in Art. 44 der Verordnung 2018/848 vorgesehene Möglichkeit stützt, ein Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis auszuführen und das Logo für ökologische/biologische Produktion auf dem Markt eines Drittlands zu verwenden.
42 Das in den Rn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils festgestellte Spannungsverhältnis zwischen den Zielen der Verordnung 2018/848 und der Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau von Erzeugnissen, deren Inverkehrbringen in der Union nicht zugelassen wurde, weil sie eines der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Risiken darstellen, kann nämlich nicht allein deshalb ausgeräumt werden, dass das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als Lebensmittel nur in einem Land, das sich außerhalb der Union befindet, erfolgen sollte. Daher könnte der Umstand, dass Erzeugnisse, wenngleich außerhalb des Gebiets der Union, unter derartigen Bedingungen vermarktet werden, das Vertrauen der Verbraucher in die im Unionsrecht vorgesehene Zertifizierung für den ökologischen/biologischen Landbau nicht nur in diesem Land, sondern auch innerhalb der Union beeinträchtigen, da eine solche Verwendung dieser Zertifizierung ihrem Ruf und dem positiven Bild, das Erzeugnissen verschafft werden soll, die diese Zertifizierung erhalten haben, im Allgemeinen schaden könnte.
43 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/848 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2015/2283 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Stoff, der als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestuft wird, aber für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung nicht zugelassen wurde, als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ im Sinne der Verordnung 2018/848 die in dieser Verordnung vorgesehene Zertifizierung erhält.
Kosten
44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass ein Stoff, der als „neuartiges Lebensmittel“ im Sinne der Verordnung 2015/2283 eingestuft wird, aber für das Inverkehrbringen nach dieser Verordnung nicht zugelassen wurde, als „[zur Verwendung als Lebensmittel bestimmtes] verarbeitete[s] landwirtschaftliche[s] Erzeugnis“ im Sinne der Verordnung 2018/848 die in dieser Verordnung vorgesehene Zertifizierung erhält.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
