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EuGH · C-435/25

05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:947

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EuGH · C-435/25 · 05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:947

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. November 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Kosmetische Mittel – Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 – Bereitstellung auf dem Markt – Werbung – Art. 6 Abs. 1 und 3 – Pflichten der Händler – Sorgfaltspflicht – Umfang – Art. 20 Abs. 1 – Werbeaussagen – Inverkehrbringen kosmetischer Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers – Unveränderte Übernahme einer Aussage des Herstellers zum Produkt durch den Händler – Unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 3 Abs. 4 – Kollisionsregel – Verbraucherschutz und freier Verkehr kosmetischer Mittel“

In der Rechtssache C‑435/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Beschluss vom 18. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2025, in dem Verfahren

Verband Sozialer Wettbewerb e. V.

gegen

GUT GEKAUFT Reformhäuser GmbH,

Beteiligte:

M.E.G. Gottlieb Diaderman-Haus GmbH & Co. KG,

Korea Ginseng Vertriebs GmbH (KGV)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Fenger (Berichterstatter), der Richterin O. Spineanu-Matei und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2026,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der GUT GEKAUFT Reformhäuser GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Winter,

–

der M.E.G. Gottlieb Diaderman-Haus GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt T. Winter,

–

der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, V. Karra und S. Trekli als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Flett und P. Kienapfel als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 2026

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 6, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. 2009, L 342, S. 59) und von Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18).

2

Es ergeht im Rahmen einer Unterlassungsklage, die der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: VSW), ein deutscher Verband, dessen Zweck u. a. die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist, gegen die GUT GEKAUFT Reformhäuser GmbH (im Folgenden: Gut Gekauft), eine deutsche Gesellschaft, die ein Geschäft für Diät- und Naturprodukte betreibt, mit dem Ziel erhoben hat, der Beklagten zu untersagen, in ihren Werbeprospekten für ein kosmetisches Mittel zu werben, weil in diesen Prospekten und auf der Verpackung dieses Produkts eine Aussage zu bestimmten Wirkungen des darin enthaltenen Pflanzenextrakts enthalten sei.

Unionsrecht

Richtlinie 2005/29

3

In den Erwägungsgründen 7, 10, 11 und 14 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(7)

Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. …

…

(10)

Es muss sichergestellt werden, dass diese Richtlinie insbesondere in Fällen, in denen Einzelvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken in speziellen Sektoren anwendbar sind[,] auf das geltende [Unionsrecht] abgestimmt ist. … Diese Richtlinie gilt dementsprechend nur insoweit, als keine spezifischen Vorschriften des [Unionsrechts] vorliegen, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, wie etwa Informationsanforderungen oder Regeln darüber, wie dem Verbraucher Informationen zu vermitteln sind. Sie bietet den Verbrauchern in den Fällen Schutz, in denen es keine spezifischen sektoralen Vorschriften auf [der Ebene der Europäischen Union] gibt, und untersagt es Gewerbetreibenden, eine Fehlvorstellung von der Art ihrer Produkte zu wecken. … Diese Richtlinie ergänzt somit den … Besitzstand [der Union] in Bezug auf Geschäftspraktiken, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schaden.

(11)

… Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. …

…

(14)

Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. … Diese Richtlinie sollte das bestehende [Unionsrecht] unberührt lassen, das den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Regelungsoptionen für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet der Geschäftspraktiken lässt. …“

4

Art. 2 („Definitionen“) der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

…

d)

‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch, Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

5

In Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29 heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

…

(4)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.“

6

Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie 2005/29 sieht vor:

„(1)   Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

…

(4)   Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)

irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 [sind.]

…“

7

Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„(1)   Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

…

b)

die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

…“

Verordnung Nr. 1223/2009

8

In den Erwägungsgründen 4, 11, 13, 51 und 71 der Verordnung Nr. 1223/2009 heißt es:

„(4)

Mit dieser Verordnung werden die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der [Europäischen Union] umfassend harmonisiert, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

…

(11)

Um die Verantwortlichkeiten eindeutig zu regeln, ist jedes kosmetische Mittel einer in der [Union] niedergelassenen verantwortlichen Person zuzuordnen.

…

(13)

Es ist notwendig festzulegen, unter welchen Bedingungen ein Händler als verantwortliche Person gilt.

…

(51)

Die Verbraucher sollten vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Insbesondere gilt die Richtlinie [2005/29]. …

…

(71)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verwirklichung des Binnenmarkts und ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch vorschriftsmäßige kosmetische Mittel, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen besser auf [Unionsebene] zu verwirklichen ist, kann die [Union] im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. …“

9

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1223/2009 heißt es:

„(1)   Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

…

d)

‚Hersteller‘: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;

e)

‚Händler‘: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein kosmetisches Mittel auf dem [Unionsmarkt] bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

…“

10

Art. 4 („Verantwortliche Person“) der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht vor:

„…

(3)   Die verantwortliche Person für ein innerhalb der [Union] hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die [Union] eingeführt wird, ist der in der [Union] ansässige Hersteller.

…

(6)   Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

…“

11

Art. 5 („Verpflichtungen von verantwortlichen Personen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 bestimmt:

„Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass … Artikel 20 … eingehalten [wird].“

12

Art. 6 („Verpflichtungen der Händler“) Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1223/2009 lautet:

„(1)   Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.

(2)   Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob

–

die Kennzeichnungsinformationen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen,

–

de[n] Sprachanforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 5 genügt wird,

–

gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3)   Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass

–

ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde;

–

ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

Außerdem unterrichten die Händler, wenn von dem kosmetischen Mittel ein Risiko ausgeht, unverzüglich die verantwortliche Person und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(4)   Solange sich ein kosmetisches Mittel in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.“

13

Art. 20 („Werbeaussagen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 sieht vor:

„Bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel dürfen keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.“

Deutsches Recht

14

Nach § 3 („Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen“) Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I, S. 2158) geänderten Fassung (im Folgenden: UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

15

Gemäß § 3a („Rechtsbruch“) UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

16

Gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG, mit denen Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 umgesetzt werden, stellt die Werbung eines Händlers mit einer irreführenden Angabe zu den Vorteilen eines Produkts eine verbotene unlautere Geschäftspraxis des Händlers dar, auch wenn er die Werbung vom Hersteller übernommen hat.

17

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18

Gut Gekauft betreibt ein Fachgeschäft für Diät- und Naturprodukte.

19

In ihrem Werbeprospekt vom November 2020 bewarb sie eine Gesichtscreme mit einer Angabe zu bestimmten positiven Wirkungen des darin enthaltenen Ginseng-Extrakts.

20

Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Hersteller des in Rede stehenden kosmetischen Mittels zum einen diese Angabe, die auch auf der Verpackung dieses Produkts enthalten ist, an Gut Gekauft übermittelte und zum anderen dem Werbeprospekt vor seiner Veröffentlichung zustimmte.

21

Der VSW ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit von Ginseng-Extrakt bei äußerlicher Anwendung wissenschaftlich nicht gesichert sei, so dass die fragliche Aussage gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 verstoße und daher unlauter sei.

22

Nach erfolgloser Abmahnung vom 17. November 2020 erhob der VSW beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen Gut Gekauft mit dem Ziel, ihr den Rückgriff auf eine solche Werbung zu untersagen; das Landgericht gab dieser Klage statt.

23

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) änderte im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil ab und wies den Klageantrag des VSW mit der Begründung zurück, dass Gut Gekauft für den Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht verantwortlich sei. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, dass Gut Gekauft nicht verpflichtet sei, die Einhaltung der Vorgaben dieser Bestimmung sicherzustellen, da diese Gesellschaft die Werbeaussage des Herstellers, der die verantwortliche Person im Sinne dieser Verordnung sei, unverändert übernommen und für ihre eigene Werbung verwendet habe.

24

Mit seiner Revision beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, begehrt der VSW die Wiederherstellung des in erster Instanz ergangenen Urteils.

25

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verstößt die mit der beanstandeten Aussage zusammenhängende Werbung für das Produkt gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009.

26

Dem Bundesgerichtshof stellt sich als Erstes die Frage, ob Gut Gekauft gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 als Händler des fraglichen Produkts für einen solchen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung einstehen müsse, weil diese Gesellschaft in ihrem Werbeprospekt zur Vermarktung dieses Produkts eine ihr vom Hersteller überlassene irreführende Werbeaussage ungeprüft verwendet habe.

27

Insoweit fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Verpflichtungen, die dem Händler nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 obliegen, auch die sich aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Absatzförderung von Erzeugnissen umfassen. Gegebenenfalls möchte es wissen, ob der Händler für die Folgen einer Werbeaussage, die nicht der zuletzt genannten Vorschrift entspricht, einstehen muss, was bedeuten würde, dass er verpflichtet wäre, die unverändert vom Hersteller übernommene Werbeaussage zu kontrollieren und zu überprüfen, ob das vermarktete Produkt tatsächlich die behaupteten Wirkungen hat.

28

Als Zweites wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob der Händler, sollte er nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 für eine gegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung verstoßende Werbung einstehen müssen, nicht gleichwohl für eine derart irreführende Werbung gemäß den für unlautere Geschäftspraktiken geltenden Vorschriften der Richtlinie 2005/29 haften muss.

29

Insoweit vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die harmonisierenden Vorschriften der Verordnung Nr. 1223/2009 die Einstandspflicht des Händlers kosmetischer Mittel abschließend regelten. Daher könnten Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 der Verordnung – jeweils als lex specialis – gemäß der Kollisionsnorm in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 nicht durch einen Rückgriff auf die mit ihnen gegebenenfalls kollidierenden allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Grundsätze zu einer irreführenden geschäftlichen Handlung des Händlers unterlaufen werden.

30

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts könnte es sich anders verhalten, wenn die Verantwortung der Händler kosmetischer Mittel durch die Verordnung Nr. 1223/2009 nicht abschließend geregelt wäre, die insbesondere nicht den Fall erfasse, dass der Händler in seiner Werbung nur die Werbeaussage des Herstellers unverändert übernehme.

31

Der Erfolg der Revision hänge daher von der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 sowie von der Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ab.

32

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Hat ein Händler, der nicht verantwortliche Person im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist, gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung Grund zu der Annahme, dass die Werbung eines Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, wenn er die ihm vom Hersteller überlassene Werbung zu eigenen geschäftlichen Zwecken verwendet, ohne zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind? Oder hat der Händler nur unter bestimmten – wenn ja, unter welchen – Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 Grund zu der Annahme, dass die von ihm verwendete Werbung des Herstellers nicht den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung genügt, und zu prüfen, ob die beworbenen Funktionen des kosmetischen Mittels hinreichend belegt sind?

2.

Schließen die Bestimmungen in Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 aus, dass die Werbung eines Händlers mit einer vom Hersteller übernommenen irreführenden Aussage zu den Funktionen eines kosmetischen Mittels als unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

33

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, zu überprüfen, ob dieses Mittel die Funktionen besitzt, die ihm in den Aussagen in seinen Werbeprospekten zugeschrieben werden, auch wenn diese Aussagen dem Händler vom Hersteller des Mittels zur Verfügung gestellt wurden, auch auf der Verpackung des Mittels angebracht sind und vom Händler als solche übernommen wurden.

34

Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1223/2009 nach ihrem Art. 1 darauf abzielt, „Regeln [aufzustellen], die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten“.

35

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen nur kosmetische Mittel in Verkehr gebracht werden, für die innerhalb des Unionsgebiets eine natürliche oder juristische Person als „verantwortliche Person“ benannt wurde, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel die Einhaltung der in dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen gewährleistet.

36

Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Union hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und dann wieder eingeführt wird, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 der in der Union ansässige Hersteller. Nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung gilt der Händler nur dann als die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann.

37

Im vorliegenden Fall kann – wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt – in Anbetracht dessen, dass Gut Gekauft das im Ausgangsverfahren in Rede stehende kosmetische Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitgestellt und dabei dessen Aussagen unverändert übernommen hat, diese Partei nicht als „verantwortliche Person“ im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung angesehen werden.

38

Allerdings ist zu klären, inwieweit die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 die Annahme zulässt, dass ein Händler, der in seinem eigenen Werbeprospekt und zu eigenen geschäftlichen Zwecken ein kosmetisches Mittel dadurch bewirbt, dass er ihm bestimmte Merkmale oder Funktionen zuschreibt, trotz unveränderter Übernahme der ihm vom Hersteller dieses Mittels zur Verfügung gestellten Aussagen gleichwohl verpflichtet ist, diese Aussagen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass das Mittel diese Merkmale oder Funktionen tatsächlich besitzt.

39

Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit nicht nur der Wortlaut der genannten Vorschriften, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie stehen, und die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Zum Wortlaut der genannten Vorschriften ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 die Händler, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen.

41

Nach Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1223/2009 dürfen Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung sieht vor, dass die Händler, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, sicherstellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen.

42

Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln sind in Art. 20 der Verordnung Nr. 1223/2009 speziell geregelt, dessen Abs. 1 klarstellt, dass bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden dürfen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

43

Was als Erstes das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 einerseits und ihrem Art. 20 Abs. 1 andererseits anbelangt, ist festzustellen, dass die Werbetätigkeit eine gewöhnliche Tätigkeit eines Händlers darstellt, der die Art und Weise kontrolliert, in der das Mittel der Öffentlichkeit präsentiert wird, so dass Werbung – im Sinne von Art. 20 der Verordnung – für kosmetische Mittel unter den Begriff „Tätigkeiten“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung fällt.

44

Diese Auslegung wird zunächst durch eine Gesamtschau von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 und den Leitlinien zur Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln (ABl. 2013, L 190, S. 31) bestätigt, wobei die zuletzt genannte Verordnung spezielle Regeln für „Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln“ enthält, was ebenfalls für eine Auslegung spricht, wonach Werbung für kosmetische Mittel zu den „Tätigkeiten“ eines Händlers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 gehört.

45

In diesen Leitlinien heißt es nämlich, dass der Händler alle von der verantwortlichen Person übermittelten „Werbeaussagen“ so übersetzen muss, dass ihr Gehalt erhalten bleibt, da er andernfalls selbst zu einer „verantwortlichen Person“ im Sinne von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1223/2009 wird. Daraus ergibt sich, dass die auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 6 erfolgende Übersetzung von Informationen auch Aussagen auf Werbeträgern betrifft und dass diese Verordnung folglich impliziert, dass Werbung für Waren zu den „Tätigkeiten“ eines Händlers im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung gehört.

46

Sodann ist zu beachten, dass sowohl Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 als auch ihr Art. 6 Abs. 1 und 3 u. a. auf die „Bereitstellung auf dem Markt“ bei kosmetischen Mitteln Bezug nehmen. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung stellt ein Händler kosmetische Mittel auf dem Markt bereit, wobei diese Handlung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umfasst. Die Werbung für kosmetische Mittel geht aber mit der Bereitstellung auf dem Markt durch den Händler einher, der damit an ihrer Lieferung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beteiligt ist.

47

Schließlich ist festzustellen, dass zwar Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 nicht ausdrücklich auf die vom Händler vorgenommene Werbung für ein Mittel Bezug nimmt und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung nicht ausdrücklich Händler als Adressaten des Verbots irreführender Werbung nennt. Im Übrigen muss nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung die „verantwortliche Person“ für die Einhaltung der Anforderungen von Art. 20 der Verordnung sorgen, und diese Person ist – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt – grundsätzlich der Hersteller.

48

Wie der Generalanwalt in Nr. 97 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist der Begriff „geltende Anforderungen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009, denen kosmetische Mittel genügen müssen, jedoch dahin auszulegen, dass er auch die sich aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ergebende Anforderung an die Werbung für solche Mittel umfasst.

49

Die Anforderungen, auf die Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 Bezug nimmt, verweisen nämlich auf alle einschlägigen Verpflichtungen dieser Verordnung, soweit sie den Händler betreffen. Da außerdem Art. 20 Abs. 1 der Verordnung – in Einklang mit dem von ihr verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes – verhindern soll, dass der Verbraucher u. a. bei Werbung für kosmetische Mittel irregeführt wird, sind die in dieser Bestimmung enthaltenen Regeln für Werbung so zu verstehen, dass sie unter den Begriff „geltende Anforderungen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung fallen.

50

In Anbetracht dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 ergebenden Verpflichtungen des Händlers grundsätzlich die sich aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die Werbung für die Mittel umfassen können.

51

Was als Zweites den Umfang der Verpflichtungen der Händler in Bezug auf die Werbung für kosmetische Mittel anbelangt, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009, dass die Verpflichtung, ein kosmetisches Mittel nicht auf dem Markt bereitzustellen oder gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen, auf die Fälle beschränkt ist, in denen diese Händler „der Auffassung [sind] oder … Grund zu der Annahme [haben]“, dass dieses Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, ohne dass diese Vorschrift die Händler allgemein dazu verpflichtet, die vom Hersteller übernommenen Aussagen systematisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

52

Folglich ist die einem Händler nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 obliegende Sorgfaltspflicht dahin auszulegen, dass der Händler nur dann verpflichtet ist, für die Einhaltung von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zu sorgen und somit die Richtigkeit der Aussagen des Herstellers, die er im Rahmen der Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Markt verwendet, zu überprüfen, wenn er sich eines Problems bewusst ist und die ihm vorliegenden Informationen den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussagen erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 34 und 37).

53

Diese Auslegung des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 wird durch die kontextbezogene Auslegung dieser Vorschriften bestätigt.

54

Insoweit ergibt sich – wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt – aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1223/2009, dass grundsätzlich der Hersteller die verantwortliche Person ist. Da der Hersteller nämlich genaue Kenntnis von der Konzeption, der Funktionsweise und der Zweckbestimmung seines Produkts hat, liegt die Verpflichtung zur Prüfung der Konformität dieses Produkts mit den anwendbaren Rechtsvorschriften grundsätzlich in seiner Verantwortung. Folglich dürfte ein Verstoß des Händlers gegen die Sorgfaltspflicht nur dann festgestellt werden können, wenn sein Fehler bei der Beurteilung der Richtigkeit einer das Produkt betreffenden Aussage offensichtlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 32 und 39).

55

Darüber hinaus sieht Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 eine Verpflichtung der Händler vor, bestimmte, abschließend aufgezählte Überprüfungen in Bezug auf bestimmte Merkmale kosmetischer Mittel durchzuführen, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Es handelt sich jedoch um formale Anforderungen, die nicht die Richtigkeit der übernommenen Aussagen des Herstellers betreffen.

56

Schließlich steht die in den Rn. 49 bis 55 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 in Einklang mit dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, das – wie es in ihrem Art. 1 angegeben ist und in ihrem 71. Erwägungsgrund zum Ausdruck kommt – die Verwirklichung des Binnenmarkts und ein hohes Gesundheitsschutzniveau durch die Konformität kosmetischer Mittel mit den Anforderungen der Verordnung bezweckt.

57

In der Tat würde zum einen eine Auslegung, die darin bestünde, dem Händler im Rahmen seiner in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 vorgesehenen Sorgfaltspflicht vorzuschreiben, Werbeaussagen für kosmetische Mittel systematisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, diesem eine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und damit die Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung gefährden, das darin besteht, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 60 und 63).

58

Zum anderen trägt der Umstand, dass der Händler unter bestimmten Umständen aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, die Richtigkeit der Aussagen zu kosmetischen Mitteln zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Mittel, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden, den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genügen, dazu bei, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

59

Wie im 51. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 ausgeführt, sollten die Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit und andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden. Dieses Ziel würde jedoch gefährdet, wenn ein kosmetisches Mittel, dessen Werbung nicht den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genügt, vom Händler auf dem Markt bereitgestellt würde, ohne dass dieser jemals verpflichtet wäre, die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob diese Werbung irreführend ist.

60

In Anbetracht der in den Rn. 52 bis 59 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen kann Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Händler dazu verpflichtet, die Aussagen zu einem von ihm vertriebenen kosmetischen Mittel, die unverändert vom Hersteller übernommen wurden, systematisch auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur dahin, dass er eine solche Überprüfung vornehmen muss, wenn er über Informationen verfügt, aus denen sich offensichtlich ergibt, dass diese Aussagen irreführend sind.

61

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht in Bezug auf die Informationen, über die Gut Gekauft verfügte, darauf hin, dass der VSW auf die Veröffentlichung des Werbeprospekts über das vertriebene kosmetische Mittel hin am 17. November 2020 eine Abmahnung ausgesprochen habe, mit der der Einsatz irreführender Werbeaussagen für dieses Mittel unterbunden werden sollte. Somit könnte ein Händler dem vorlegenden Gericht zufolge Grund zu der Annahme haben, dass die ihm vom Hersteller zur Verfügung gestellte Aussage nicht den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genüge, wenn dem Händler Informationen darüber zur Kenntnis gebracht würden, wonach die Funktionen des kosmetischen Mittels, das er bewerbe, nicht hinreichend nachgewiesen seien.

62

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Händler berechtigte Gründe haben kann, an der Konformität eines Produkts mit den einschlägigen Rechtsvorschriften zu zweifeln, wenn ihm ein Wettbewerber eine Abmahnung in Bezug auf die Nichtkonformität dieses Produkts übermittelt hat. Diese Abmahnung, die der Händler in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen hat, muss die tatsächlichen und rechtlichen Gründe fundiert darlegen, aus denen die vom Händler übernommenen Aussagen als nicht den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genügend angesehen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 70 und 73).

63

Folglich ist ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 genügt, dazu verpflichtet, zu reagieren, bevor er dieses Mittel auf dem Markt bereitstellt, auch wenn er nicht für die Konformität des Mittels mit den geltenden Vorschriften verantwortlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 36). Ebenso ist nach Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung ein Händler, der der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen der Verordnung genügt, dazu verpflichtet, nach dessen Bereitstellung auf dem Markt zu reagieren, indem er sich vergewissert, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

64

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fall, dass der Händler dem Hersteller seine Gründe für die Annahme mitteilt, dass das abgemahnte Mittel nicht konform ist, und der Hersteller der Auffassung ist, dass die geltend gemachte Nichtkonformität nicht bestehe, der Händler nicht verpflichtet ist, dieser Auffassung zu folgen, wenn seine Zweifel hinsichtlich der Nichtkonformität weiterbestehen. Gleichwohl kann dem Händler nicht vorgeworfen werden, seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt zu haben, dass er sich der Stellungnahme des Herstellers anschließt, es sei denn, diese Stellungnahme erscheint ihm offensichtlich unzutreffend (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2026, Dürr Dental,C‑10/24, EU:C:2026:443, Rn. 71).

65

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Informationen, die Gut Gekauft zur Verfügung standen, zu beurteilen, ob die Anstrengungen von Gut Gekauft im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 ausreichend waren.

66

Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, zu überprüfen, ob dieses Mittel die Merkmale oder Funktionen besitzt, die diesem Mittel in den Aussagen in seinen Werbeprospekten zugeschrieben werden, auch wenn ihm diese Aussagen vom Hersteller des Mittels zur Verfügung gestellt wurden, auch auf der Verpackung des Mittels angebracht sind und vom Händler als solche übernommen wurden, doch besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Händler über hinreichende Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussagen erkennen lassen.

Zur zweiten Frage

67

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die Werbung, die ein Händler für ein von ihm unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel einsetzt, die auf einer irreführenden Aussage zu den Funktionen eines Bestandteils dieses Mittels beruht und die unverändert vom Hersteller übernommen wurde, als eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist.

68

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 einheitliche Regeln zu unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern aufstellen soll, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen (Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson,C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Entsprechend dem Wortlaut ihres elften Erwägungsgrundes stellt diese Richtlinie ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie soll durch eine vollständige Harmonisierung der Regeln über unlautere Geschäftspraktiken ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten (Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország,C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 gilt die Richtlinie 2005/29 für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 5 dieser Richtlinie zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts (Urteil vom 2. Februar 2023, Towarzystwo Ubezpieczeń Ż [Irreführende Musterversicherungsverträge], C‑208/21, EU:C:2023:64, Rn. 52).

71

Aus Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2005/29 ergibt sich, dass unlautere Geschäftspraktiken verboten sind und dass insbesondere irreführende Geschäftspraktiken unlauter sind.

72

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 stellt klar, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, den Durchschnittsverbraucher insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

73

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich die Richtlinie 2005/29 durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet, da der Unionsgesetzgeber den Begriff „Geschäftspraxis“ im Sinne dieser Richtlinie sehr weit konzipiert hat, indem ihn Art. 2 Buchst. d der Richtlinie als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden“ definiert. Somit besteht das einzige in dieser Bestimmung genannte Kriterium darin, dass die Praxis des Gewerbetreibenden u. a. mit der Absatzförderung für eine Ware gegenüber Verbrauchern in unmittelbarem Zusammenhang stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország,C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Insoweit ist davon auszugehen, dass die Praxis, in einem Werbeprospekt und auf der Verpackung eines kosmetischen Mittels auf die Wirkungen hinzuweisen, die bestimmte Bestandteile dieses Mittels haben, eine „Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson,C‑632/16, EU:C:2018:599, Rn. 29).

75

Folglich sind Händler aufgrund der sich aus der Richtlinie 2005/29, vorausgesetzt, sie ist anwendbar, ergebenden Verpflichtungen allgemein gehalten, keine irreführende und damit unlautere Geschäftspraxis anzuwenden, ohne dass also geprüft werden müsste, ob die genannten Händler der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass die verbreiteten Werbeaussagen irreführend sind.

76

Sollte die Richtlinie 2005/29 anwendbar sein, könnte daher der Umstand, dass ein Händler die Aussagen des Herstellers zu dem kosmetischen Mittel unverändert übernimmt, grundsätzlich unter das Verbot der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie aufgeführten irreführenden Geschäftspraktiken fallen, ohne dass geprüft werden müsste, ob die in Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

77

Nach dem Wortlaut ihres Art. 3 Abs. 3 lässt die Richtlinie 2005/29 die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie enthält eine Ausschlussklausel, wonach in dem Fall, dass „die Bestimmungen [der] Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der [Union], die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, [kollidieren], … die Letzteren [vorgehen] und … für diese besonderen Aspekte maßgebend [sind]“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, A u. a. [Unit-linked-Versicherungsverträge], C‑143/20 und C‑213/20, EU:C:2022:118, Rn. 136).

78

Also werden unter der doppelten Voraussetzung, dass zum einen die Verordnung Nr. 1223/2009 besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regelt und dass zum anderen eine Kollision dieser Vorschrift mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 vorliegt, diese besonderen Aspekte ausschließlich von den Bestimmungen der Verordnung erfasst (vgl. entsprechend Urteil vom 30. April 2026, Lidl Italia [Unlautere Geschäftspraktiken bei Lebensmitteln], C‑301/25, EU:C:2026:357, Rn. 28).

79

In Anbetracht dieser Erwägungen ist als Erstes zu prüfen, ob insoweit, als die Verordnung Nr. 1223/2009 – insbesondere in ihrem Art. 20 Abs. 1 – spezielle Regeln für Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln enthält, die Händler nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung einhalten müssen, diese Regeln als spezielle Vorschriften angesehen werden können, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln.

80

Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, regeln insoweit Art. 4 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 den Umfang der Verpflichtungen, denen Händler in Bezug auf Werbung für kosmetische Mittel unterliegen, und damit den Umfang der besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken eines Händlers. Daher stellen diese Bestimmungen besondere Regeln gegenüber den allgemeinen Regeln über irreführende Geschäftspraktiken in der Richtlinie 2005/29 dar.

81

Folglich ist als Zweites zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 6 sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 einerseits und Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 andererseits im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie kollidieren.

82

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „Kollision“ eine Beziehung zwischen den betreffenden Bestimmungen beschreibt, die über eine bloße Abweichung oder einen einfachen Unterschied hinausgeht und eine Divergenz aufweist, die unmöglich durch eine auf Ausgleich gerichtete Formel überwunden werden kann, die das Nebeneinanderbestehen von zwei Sachverhalten ermöglicht, ohne sie verfälschen zu müssen (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 60).

83

Die Richtlinie 2005/29 soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten und zu diesem Zweck garantieren, dass unlautere Geschäftspraktiken im Interesse der Verbraucher wirksam bekämpft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2025, Trenitalia,C‑510/23, EU:C:2025:41, Rn. 33). Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie soll gerade einen angemessenen Schutz der Verbraucher hinsichtlich dessen gewährleisten, welche Informationen diesen durch die Werbung für ein Produkt übermittelt werden. Entsprechend dem Wortlaut des 14. Erwägungsgrundes der Richtlinie ist es wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen.

84

Desgleichen ist entsprechend den Ausführungen in Rn. 34 des vorliegenden Urteils darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1223/2009 – wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt – ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten soll. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut des 51. Erwägungsgrundes der Verordnung zum einen, dass die Verbraucher vor irreführenden Werbeaussagen über die Wirksamkeit oder andere Eigenschaften kosmetischer Mittel geschützt werden sollten, und zum anderen, dass die Richtlinie 2005/29 gilt.

85

Obgleich die Richtlinie 2005/29 und die Verordnung Nr. 1223/2009 ein gemeinsames Ziel verfolgen, reicht, wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine solche Feststellung jedoch nicht aus, um systematisch auszuschließen, dass die Verpflichtungen der Händler in Bezug auf Werbeaussagen für ein kosmetisches Mittel auf der Grundlage der Richtlinie einerseits und auf der Grundlage der Verordnung andererseits kollidieren.

86

Im Rahmen der Verordnung Nr. 1223/2009 hat sich der Unionsgesetzgeber nämlich dafür entschieden, den Umfang der Verpflichtungen der Händler – insbesondere in Bezug auf Werbung für kosmetische Mittel – dadurch zu beschränken, dass er sie von den Verpflichtungen der Hersteller unterscheidet, da die Händler nur unter bestimmten, genau festgelegten Umständen für irreführende Werbung für kosmetische Mittel verantwortlich gemacht werden können. Dagegen erlegen die Vorschriften der Richtlinie 2005/29, wie bereits ausgeführt, den Händlern ein allgemeines Verbot der Verbreitung irreführender Werbung auf.

87

Demnach können die von der Verordnung Nr. 1223/2009 den Händlern auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf Werbung für kosmetische Mittel und die durch die Richtlinie 2005/29 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf Werbung unter bestimmten Umständen zu einer Divergenz führen, die nicht durch eine auf Ausgleich gerichtete Auslegung überwunden werden kann, da ihre parallele Anwendung dazu führt, dass die Wirkung von Art. 6 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Verordnung in dem Fall neutralisiert wird, dass der Händler nicht gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Denn wenn sich der Händler des irreführenden Charakters der Werbung für ein kosmetisches Mittel nicht bewusst ist und er den sich insoweit aus der Verordnung Nr. 1223/2009 ergebenden Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt und es keine anderen Gesichtspunkte oder Geschäftspraktiken gibt, die unter die Richtlinie 2005/29 fallen würden, könnte die Richtlinie 2005/29 nicht zur Anwendung kommen.

88

Folglich kann es in dem Fall, dass ein Händler die Werbeaussagen eines Herstellers unverändert übernimmt und in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung Nr. 1223/2009 handelt, zu einer Kollision zwischen diesen Anforderungen und den sich aus der Richtlinie 2005/29 ergebenden Anforderungen kommen.

89

Aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 ergibt sich jedoch, dass in einer solchen Situation die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1223/2009 Vorrang vor den Bestimmungen dieser Richtlinie haben müssen.

90

Dies gilt umso mehr, als aus dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1223/2009 hervorgeht, dass mit dieser Verordnung die Rechtsvorschriften in der Union umfassend harmonisiert werden. Der Gerichtshof hat auch bereits darauf hingewiesen, dass sich aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen dieser Verordnung ergibt, dass mit ihr die Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der Union umfassend harmonisiert werden sollen, um zu einem Binnenmarkt für kosmetische Mittel zu gelangen und zugleich ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (Urteil vom 15. September 2022, Fédération des entreprises de la beauté,C‑4/21, EU:C:2022:681, Rn. 33 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Anders verhält es sich dagegen, wenn der Händler gegen seine Sorgfaltspflicht und damit gegen die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1223/2009 in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 verstößt.

92

Da Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 irreführende Verhaltensweisen von Wirtschaftsteilnehmern in Bezug auf Werbung verbietet, umfasst dieses Verbot nämlich zwangsläufig die in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1223/2009 genannten Praktiken. Wie die Kommission im Wesentlichen vorgetragen hat, verstieße die Praxis eines Händlers, die gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung verstößt, auch gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie.

93

In einer solchen Situation ist das Ergebnis der Anwendung dieser beiden Rechtsakte der Union dasselbe, nämlich, dass sich der Händler unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen des irreführenden Charakters der Werbung bewusst ist und dass er unter Verstoß gegen seine Sorgfaltspflicht handelt.

94

Die Richtlinie 2005/29 könnte auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Händler eines kosmetischen Mittels eine Praxis anwendet, die gegen die Richtlinie verstößt, die aber nicht – oder nicht in all ihren Aspekten – in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fällt. Es ist nämlich möglich, dass den Händlern auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Union Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

95

Da die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 Aspekte regeln, die nicht von der Verordnung Nr. 1223/2009 erfasst werden, nimmt die Anwendung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden strengeren Werbeanforderungen an die Händler Art. 6 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 20 Abs. 1 nicht jede praktische Wirksamkeit. Dies wäre der Fall, wenn ein Händler für ein kosmetisches Mittel dadurch Werbung machte, dass er eine Werbeaussage verwendete, ohne sich deren irreführenden Charakters bewusst zu sein, und dass er außerdem z. B. aggressive Geschäftspraktiken anwendete. In solch einem Fall könnte dem Händler ein Verstoß gegen die Richtlinie in Bezug auf die zuletzt genannten Praktiken vorgeworfen werden, auch wenn kein Verstoß gegen die Verordnung vorläge.

96

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 sowie Art. 20 der Verordnung Nr. 1223/2009 dahin auszulegen ist, dass

–

er dem entgegensteht, dass die Werbung, die ein Händler für ein von ihm unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel einsetzt, die auf einer irreführenden Aussage zu den Funktionen eines Bestandteils dieses Mittels beruht und die unverändert vom Hersteller übernommen wurde, als eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, sofern dieser Händler nicht über Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussage erkennen lassen, und

–

er dem nicht entgegensteht, dass die Werbung, die ein Händler für ein von ihm unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel einsetzt, die auf einer irreführenden Aussage zu den Funktionen eines Bestandteils dieses Mittels beruht und die unverändert vom Hersteller übernommen wurde, als eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, sofern dieser Händler über Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussage erkennen lassen.

Kosten

97

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

ein Händler, der ein kosmetisches Mittel unter dem Namen oder der Marke des Herstellers unverändert auf dem Markt bereitstellt, aufgrund seiner Sorgfaltspflicht verpflichtet ist, zu überprüfen, ob dieses Mittel die Merkmale oder Funktionen besitzt, die diesem Mittel in den Aussagen in seinen Werbeprospekten zugeschrieben werden, auch wenn ihm diese Aussagen vom Hersteller des Mittels zur Verfügung gestellt wurden, auch auf der Verpackung des Mittels angebracht sind und von dem Händler als solche übernommen wurden, doch besteht diese Pflicht nur dann, wenn der Händler über hinreichende Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussagen erkennen lassen.

 

2.

Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6, Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Unterabs. 1 sowie Art. 20 der Verordnung Nr. 1223/2009

ist dahin auszulegen, dass

–

er dem entgegensteht, dass die Werbung, die ein Händler für ein kosmetisches Mittel einsetzt, das er unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitstellt, die auf einer irreführenden Aussage zu den Funktionen eines Bestandteils dieses Mittels beruht und die unverändert vom Hersteller übernommen wurde, als eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, sofern dieser Händler nicht über Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussage erkennen lassen, und

–

er dem nicht entgegensteht, dass die Werbung, die ein Händler für ein kosmetisches Mittel einsetzt, das er unter dem Namen oder der Marke des Herstellers auf dem Markt bereitstellt, die auf einer irreführenden Aussage zu den Funktionen eines Bestandteils dieses Mittels beruht und die unverändert vom Hersteller übernommen wurde, als eine „unlautere Geschäftspraxis“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, sofern dieser Händler über Informationen verfügt, die den offensichtlich irreführenden Charakter dieser Aussage erkennen lassen.

 

Fenger

Spineanu-Matei

Piçarra

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Kammerpräsident

N. Fenger

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.