EuGH · C-339/25 · 05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:929
Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
5. November 2026(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Zahlungsdienste im Binnenmarkt – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Art. 18 Abs. 1 Buchst. a – Berechtigung von Zahlungsinstituten zur Erbringung eng verbundener Nebendienstleistungen – Devisengeschäft – Terminkontrakte in Bezug auf Währungen – Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten – Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65 – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 – Art. 4 – Befreiung “
In der Rechtssache C‑339/25
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2025, in dem Verfahren
Iulicris Recycling SRL
gegen
Ibanfirst SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richter S. Gervasoni und A. Kumin, der Richterin I. Ziemele sowie des Richters M. Bošnjak (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Iulicris Recycling SRL, vertreten durch T. G. Derval und R. Jafferali, Avocats,
– der Ibanfirst SA, vertreten durch D. Blommaert, Advocaat, A. Guillaume und L. Van Muylem, Avocates,
– der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, J. Očková und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Auvret und B. Stromsky als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. März 2026,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35), von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 (ABl. 2019, L 334, S. 155) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/65) sowie von Art. 4 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. 2017, L 87, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Iulicris Recycling SRL, einer Gesellschaft rumänischen Rechts, und der Ibanfirst SA, einer Gesellschaft belgischen Rechts, wegen der Nichtigkeit von zwischen diesen beiden Gesellschaften geschlossenen Verträgen über flexible Devisenterminkontrakte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
3 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC‑Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. 2012, L 201, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. 2019, L 141, S. 42) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 648/2012) sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
…
8. ,finanzielle Gegenpartei‘
a) eine gemäß der Richtlinie 2014/65 … zugelassene Wertpapierfirma;
b) ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338)] zugelassenes Kreditinstitut;
c) ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1)] zugelassenes Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen;
d) einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32)] zugelassenen [Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)] und gegebenenfalls dessen gemäß der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft, es sei denn, der OGAW wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet;
e) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. 2016, L 354, S. 37)];
f) einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. 2011, L 174, S. 1)], der entweder in der [Europäischen] Union niedergelassen ist oder von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, – es sei denn, der AIF wird ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines oder mehrerer Mitarbeiteraktienkaufpläne eingerichtet oder der AIF ist eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie [2011/61] – sowie gegebenenfalls dessen in der Union niedergelassenen AIFM;
g) einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. 2014, L 257, S. 1)] zugelassenen Zentralverwahrer“.
Richtlinie 2014/65
4 In den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2014/65 heißt es:
„(3) In den letzten Jahren wurden immer mehr Anleger auf den Finanzmärkten aktiv; ihnen wird ein immer komplexeres und umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen und Finanzinstrumenten angeboten. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Rechtsrahmen der Union das volle Angebot der anlegerorientierten Tätigkeiten abdecken. Folglich ist es erforderlich, eine Harmonisierung in dem Umfang vorzunehmen, der notwendig ist, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu bieten und Wertpapierfirmen das Erbringen von Dienstleistungen in der gesamten Union im Rahmen des Binnenmarkts auf der Grundlage der Herkunftslandaufsicht zu gestatten. Die Richtlinie 93/22/EWG [des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierleistungen (ABl. 1993, L 141, S. 27)] wurde daher durch die Richtlinie 2004/39/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1)] ersetzt.
(4) Die Finanzkrise hat Schwächen in der Funktionsweise und bei der Transparenz der Finanzmärkte zutage treten lassen. Die Entwicklung der Finanzmärkte hat gezeigt, dass der Rahmen für die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente – auch in Bezug auf den außerbörslichen Handel (OTC) – gestärkt werden muss, um die Transparenz zu erhöhen, Anleger besser zu schützen, das Vertrauen wiederherzustellen, sich mit nichtregulierten Bereichen zu befassen und sicherzustellen, dass Aufsichtsstellen angemessene Befugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.“
5 Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2014/65 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber sowie für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.
(2) Diese Richtlinie legt Anforderungen in den folgenden Bereichen fest:
a) Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen,
…“
6 Art. 2 („Ausnahmen“) Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt nicht für
…
c) Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen“.
7 Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Nr. 1, 2 und 15 der Richtlinie 2014/65 sieht vor:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. ,Wertpapierfirma‘ jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.
…
2. ,Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten‘ jede in Anhang I Abschnitt A genannte Dienstleistung und Tätigkeit, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C bezieht.
…
15. ,Finanzinstrument‘ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente“.
8 Anhang I („Liste der Dienstleistungen und Tätigkeiten und Finanzinstrumente“) dieser Richtlinie sieht in Abschnitt C vor:
„Finanzinstrumente
…
(4) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder ‑erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat‑Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können.
…“
Richtlinie 2015/2366
9 Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2366 lautet:
„Zur Schließung der Regulierungslücken sollten neue Vorschriften vorgesehen werden, und gleichzeitig sollte mehr Rechtsklarheit geschaffen und die unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens sichergestellt werden. Den bestehenden sowie den neuen Marktteilnehmern sollten gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit garantiert werden, indem neuen Zahlungsmitteln der Zugang zu einem größeren Markt eröffnet und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der Union als Ganze[r] gewährleistet wird. Das dürfte zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken.“
10 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:
„Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Regelungen festgelegt
a) zur Transparenz der Vertragsbedingungen und zu Informationspflichten für Zahlungsdienste sowie
b) zu den jeweiligen Rechten und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten.“
11 Art. 18 („Tätigkeiten“) Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 bestimmt:
„Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:
a) Erbringen betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen, sowie Datenspeicherung und ‑verarbeitung;
b) Betrieb von Zahlungssystemen, unbeschadet des Artikels 35;
c) andere gewerbliche Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungsdiensten, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.“
Delegierte Verordnung 2017/565
12 In den Erwägungsgründen 7, 8 und 10 der Delegierten Verordnung 2017/565 heißt es:
„(7) Die Richtlinie [2014/65] schafft einen allgemeinen Rahmen für die Regulierung der Finanzmärkte in der Union und enthält in Anhang I Abschnitt C eine Liste der erfassten Finanzinstrumente. Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie [2014/65] umfasst Finanzinstrumente in Bezug auf eine Währung, die aus diesem Grund in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(8) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie [2014/65] ist es erforderlich, die Definition von anderen Derivatkontrakten in Bezug auf Währungen gemäß Anhang I Abschnitt C Ziffer 4 der Richtlinie [2014/65] dahingehend zu klären, dass Spotkontrakte in Bezug auf Währungen für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie [2014/65] nicht als andere derivative Instrumente zu betrachten sind.
…
(10) Für die Zahlung können auch Devisenkontrakte verwendet werden. Diese Kontrakte sollten nicht als Finanzinstrumente betrachtet werden, vorausgesetzt, dass sie nicht an einem Handelsplatz gehandelt werden. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Devisenkontrakte, die für die Zahlung von Finanzinstrumenten eingesetzt werden, als Kassageschäfte zu betrachten, wenn der Abwicklungszeitraum für diese Kontrakte mehr als 2 Handelstage und weniger als 5 Handelstage beträgt. Es ist zudem angemessen, die Devisenkontrakte, die abgeschlossen werden, um Sicherheit bezüglich der Höhe der Zahlungen für Waren, Dienstleistungen und Sachanlagen zu erhalten, als Zahlungsmittel zu betrachten. Dies wird dazu führen, dass von nichtfinanziellen Firmen, die für die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung erhalten, und nichtfinanziellen Firmen, die für die Einfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen Zahlungen in ausländischer Währung tätigen, abgeschlossene Devisenkontrakte nicht mehr unter die Definition von Finanzinstrumenten fallen.“
13 Art. 4 („Gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen [Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (2014/65)]“) der Delegierten Verordnung 2017/565 lautet:
„Für den Zweck der Befreiung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie [2014/65] gilt eine Wertpapierdienstleistung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als gelegentlich erbracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) es besteht ein enger und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erbringung der Wertpapierdienstleistung an den gleichen Kunden, so dass die Wertpapierdienstleistung als Zusatz zur hauptberuflichen Tätigkeit betrachtet werden kann;
b) die Erbringung der Wertpapierdienstleistung an die Kunden der hauptberuflichen Tätigkeit zielt nicht darauf ab, der Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, eine systematische Einnahmequelle zu bieten; und
c) die Person, welche die berufliche Tätigkeit ausübt, vermarktet [ihre] Fähigkeit zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nicht und wirbt nicht anderweitig dafür, es sei denn in Bezug auf diese Wertpapierdienstleistungen wird gegenüber den Kunden offengelegt, dass diese zusätzlich zu der hauptberuflichen Tätigkeit erbracht werden.“
14 Art. 10 („Merkmale sonstiger Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen“) Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2017/565 bestimmt:
„(1) Für die Zwecke von Anhang I Abschnitt C Nummer 4 der Richtlinie [2014/65] stellen sonstige Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung kein Finanzinstrument dar, wenn es sich um einen der folgenden Kontrakte handelt:
a) ein Kassageschäft im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels;
b) ein Zahlungsmittel, das:
i) aus einem anderen Grund als Verzug oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts effektiv geleistet werden muss;
ii) von mindestens einer Person, die keine finanzielle Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Ziffer 8 der Verordnung [Nr. 648/2012] ist, eingegangen wird;
iii) eingegangen wird, um Zahlungen für Waren, Dienstleistungen oder Direktinvestitionen zu vereinfachen; und
iv) nicht auf einem Handelsplatz gehandelt wird.
(2) Bei einem Kassageschäft im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um einen Kontrakt über den Austausch einer Währung gegen eine andere Währung, dessen Bedingungen zufolge die Lieferung in dem jeweils längeren der nachfolgend genannten Zeiträume erfolgt:
a) 2 Handelstage für alle Hauptwährungspaare gemäß Absatz 3;
b) für alle Währungspaare, bei denen es sich bei mindestens einer Währung nicht um eine Hauptwährung handelt, 2 Handelstage oder der Zeitraum, der für dieses Währungspaar auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist;
c) wenn der Kontrakt über den Austausch dieser Währungen für den Hauptzweck des Verkaufs oder Kaufs eines übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen verwendet wird, der Zeitraum, der für die Abrechnung dieses übertragbaren Wertpapiers oder eines Anteils an einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf dem Markt allgemein als Standardlieferfrist anerkannt ist, oder 5 Handelstage, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Ein Kontrakt wird nicht als Kassageschäft betrachtet, wenn unabhängig von seinen ausdrücklichen Bedingungen eine Absprache zwischen den Vertragsparteien besteht, gemäß der die Lieferung der Währung verschoben und nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist vorgenommen wird.“
Belgisches Recht
15 Die Liste in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 Richtlinie 2014/65 wurde mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers (Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen) (Moniteur belge vom 4. September 2002, S. 39121) (im Folgenden: Finanzgesetz) in belgisches Recht umgesetzt.
16 Mit Art. 4 Abs. 1 der Loi du 25 octobre 2016 relative à l’accès à l’activité de prestation de services d’investissement et au statut et au contrôle des sociétés de gestion de portefeuille et de conseil en investissement (Gesetz vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zur Tätigkeit der Erbringung von Wertpapierleistungen, den Status und die Kontrolle von Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften) (Moniteur belge vom 18. November 2016, S. 76915) wurde Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/65 in belgisches Recht umgesetzt.
17 Mit Art. 43 Abs. 1 Nr. 1 der Loi du 11 mars 2018 relative au statut et au contrôle des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique, à l’accès à l’activité de prestataire de services de paiement, et à l’activité d’émission de monnaie électronique, et à l’accès aux systèmes de paiement (Gesetz vom 11. März 2018 über den Status und die Kontrolle der Zahlungsinstitute und E‑Geld‑Institute, den Zugang zur Tätigkeit als Finanzdienstleister und zur Tätigkeit der Ausgabe von E‑Geld und über den Zugang zu den Zahlungssystemen) (Moniteur belge vom 26. März 2018, S. 29444) wurde Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 in belgisches Recht umgesetzt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
18 Iulicris Recycling ist eine Gesellschaft, die im Rohstoffrecycling tätig ist.
19 Ibanfirst ist eine Gesellschaft, die von der Banque nationale de Belgique (Belgische Nationalbank) als Zahlungsinstitut zugelassen wurde.
20 Iulicris Recycling hat zahlreiche Zahlungsverpflichtungen in rumänischen Lei (RON) zu erfüllen, während sie den Preis der von ihr regelmäßig an ihre Kunden verkauften Waren, nämlich recyceltes Altmetall, in US-Dollar (USD) in Rechnung stellt. Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits gab sie an, sie versuche das Wechselkursrisiko zu senken, dem sie aufgrund der Kursschwankungen zwischen dem RON und dem USD ausgesetzt sei.
21 Mit Vertragsunterzeichnung am 1. Juli 2021 eröffnete Iulicris Recycling ein Bankkonto bei Ibanfirst. In diesem Zusammenhang nahm sie verschiedene Dienstleistungen in Anspruch, darunter die Eröffnung eines Multiwährungskontos, den Empfang und die Ausführung von SEPA-Überweisungen (SEPA: Single European Payment Area [Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum]) sowie den Zugang zur Plattform von Ibanfirst.
22 Am 17., 28. und 30. September 2021 schlossen Iulicris Recycling und Ibanfirst drei flexible Terminkontrakte (im Folgenden: fragliche Kontrakte) ab. Diese Verträge legten den Wechselkurs zwischen USD und RON für einen Betrag bis 3 Mio. USD auf 4,20, dann für einen Betrag bis 3 Mio. USD auf 4,22 und schließlich für einen Betrag bis 4 Mio. USD auf 4,25 fest.
23 Ab März 2022 richtete Ibanfirst mehrere Nachschussaufforderungen (Margin Calls) an Iulicris Recycling und diese leistete infolgedessen Zahlungen an Ibanfirst. Zwischen dem 9. März 2022 und dem 7. Oktober 2022 zahlte Iulicris Recycling daher 894 724 USD und 1 498 000 RON an Ibanfirst.
24 Am 26. Oktober 2022 beantragte Iulicris Recycling eine Verlängerung der Laufzeit der fraglichen Kontrakte um ein weiteres Jahr. Ibanfirst erklärte, sie sei lediglich bereit, diese Kontrakte um einen weiteren Monat zu verlängern, wobei sie diese Verlängerung von der Zahlung weiterer Margin Calls und der Stellung einer Finanzgarantie abhängig machte. Iulicris Recycling lehnte diese Bedingungen ab, erinnerte Ibanfirst an die bereits gezahlten Margin Calls und bestand darauf, für diese Kontrakte eine Verlängerung von einem Jahr zu bekommen.
25 Ibanfirst informierte Iulicris Recycling am 21. November 2022 darüber, dass die Kontrakte fällig geworden seien, und forderte sie auf, ihr die vereinbarten Devisen zu liefern. Ibanfirst wies auch darauf hin, dass sie gemäß ihren Geschäftsbedingungen im Fall einer gescheiterten Abwicklung die in RON notierten Positionen von Iulicris Recycling zum Marktpreis verkaufen werde.
26 Am 28. Februar 2023 wies Iulicris Recycling mit einem Schreiben ihrer Anwälte Ibanfirst darauf hin, dass die fraglichen Kontrakte unter Verstoß gegen zwingendes Recht vertrieben worden und daher nichtig seien. Iulicris Recycling forderte Ibanfirst zudem mit gleichem Schreiben auf, die von ihr im Rahmen der Margin Calls gezahlten Beträge zurückzuerstatten.
27 Nach fruchtlosen Schriftwechseln erhob Iulicris Recycling am 25. Mai 2023 vor dem Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht von Brüssel, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen Ibanfirst und beantragte u. a., diese Kontrakte für nichtig zu erklären und Ibanfirst zur Rückerstattung der aufgrund dieser Kontrakte gezahlten Beträge zu verurteilen.
28 Iulicris Recycling begründete ihre Anträge damit, dass Ibanfirst gegen den geltenden Rechtsrahmen verstoßen habe. Denn erstens handele es sich bei den fraglichen Kontrakten um Finanzinstrumente im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Finanzgesetzes. Zweitens fielen diese Kontrakte nicht unter die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2017/565 vorgesehenen Ausnahmen. Drittens habe Ibanfirst durch den Vertrieb dieser Kontrakte eine regulierte Wertpapierdienstleistung erbracht, und zwar als Haupt- und nicht als Nebendienstleistung. Viertens habe Ibanfirst die für den Vertrieb dieser Kontrakte geltenden Regeln verletzt. Fünftens sei die Voraussetzung im Sinne von Art. 18 der Richtlinie 2015/2366, dass es sich um eine eng verbundene Nebentätigkeit handeln müsse, im Licht von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/65 auszulegen.
29 Ibanfirst trägt dagegen beim vorlegenden Gericht vor, dass sie nach dem für sie als Zahlungsinstitut geltenden Rechtsrahmen zum Vertrieb der fraglichen Kontrakte berechtigt sei. Die mit diesen Kontrakten verbundenen Dienstleistungen seien sehr wohl Nebendienstleistungen zu den Zahlungsdienstleistungen, die sie Iulicris Recycling anbiete, und sie habe von der Belgischen Nationalbank eine entsprechende Zulassung erhalten.
30 Nach Auffassung von Ibanfirst unterscheiden sich die für Zahlungsdienstleistungen geltenden Regelungen von den für Wertpapierdienstleistungen geltenden, so dass die ihr erteilte speziell für Zahlungsinstitute vorgesehene Zulassung nicht anhand der Regelungen für Wertpapierdienstleistungen gemessen werden dürfe. Zudem dürfe der akzessorische Charakter eines Zahlungsdienstes nicht im Hinblick auf die für Wertpapierdienstleistungen vorgesehene Definition der „Akzessorietät“ beurteilt werden.
31 Hilfsweise macht Ibanfirst geltend, dass sie selbst nach den für Wertpapierdienstleistungen geltenden Definitionen berechtigt sei, die fraglichen Kontrakte zu vertreiben, weil es sich bei den mit diesen Kontrakten verbundenen Dienstleistungen weder um Wertpapierdienstleistungen noch um Nebendienstleistungen zu diesen handele. Überdies würden die mit diesen Kontrakten verbundenen Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit „Finanzinstrumenten“ erbracht und fielen jedenfalls unter die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 vorgesehene Ausnahme. Außerdem seien die mit diesen Kontrakten verbundenen Dienstleistungen gelegentlich im Sinne der Richtlinie 2014/65 und der Delegierten Verordnung 2017/565.
32 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits davon ab, ob Zahlungsinstitute, die hauptberuflich und gewerbsmäßig Devisenderivate im Rahmen eines als Nebendienstleistung erbrachten Devisengeschäfts anbieten wollen, sicherstellen müssen, dass diese Instrumente unter eine der beiden Ausnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2017/565 fallen und daher keine Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65 darstellen.
33 Unter diesen Umständen hat das Tribunal de l’entreprise francophone de Bruxelles (französischsprachiges Unternehmensgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen, dass Devisenterminkontrakte, um als eng verbundene Nebendienstleistungen zu gelten, zu deren Erbringung Zahlungsinstitute von Rechts wegen befugt sind,
a) die Bedingungen der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 vorgesehenen Ausnahme (Zahlungs-Ausnahme) erfüllen müssen?
b) gelegentlichen Charakter im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/65 aufweisen und somit die Bedingungen von Art. 4 der Delegierten Verordnung 2017/565 erfüllen müssen?
Zur Vorlagefrage
Zur Zulässigkeit von Teil a der Vorlagefrage
34 Ibanfirst macht geltend, Teil a der Vorlagefrage sei unzulässig, weil er für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits weder erforderlich noch erheblich sei.
35 Teil a der Vorlagefrage wäre nach Auffassung von Ibanfirst nur erheblich gewesen, wenn das vorlegende Gericht zuvor zu der Feststellung gelangt wäre, dass es sich bei den fraglichen Kontrakten um „Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung“ im Sinne der Richtlinie 2014/65 und des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 handele. Diese Kontrakte fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, so dass nicht bestimmt werden müsse, ob die in diesen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit von den Zahlungsinstituten erbrachte Devisentermingeschäfte im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 als „eng verbundene Nebendienstleistungen … gelten, zu deren Erbringung Zahlungsinstitute von Rechts wegen befugt sind“. Stellten diese Kontrakte keine „Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 dar, finde diese Bestimmung zweifellos keine Anwendung.
36 Überdies fragt die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen, ohne die Zulässigkeit von Teil a der Vorlagefrage ausdrücklich in Frage zu stellen, welches Interesse das vorlegende Gericht an dieser Teilfrage hat. Tatsächlich nimmt sie nur zu Teil b der Vorlagefrage Stellung.
37 Die belgische Regierung verweist auf die Erwägungsgründe 7, 8 und 10 der Richtlinie 2014/65 und vertritt die Auffassung, dass die Frage, ob das mit der Richtlinie 2014/65 eingeführte „Kontrollsystem“ Anwendung finde, sich nicht stelle, da Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 unter bestimmten Voraussetzungen die Einstufung von Devisenterminkontrakten als Finanzinstrumente ausschließe.
38 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. November 2025, Inteligo Media, C‑654/23, EU:C:2025:871, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Zwar fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nicht ausdrücklich nach der rechtlichen Einstufung von Kontrakten wie den hier in Rede stehenden, doch stellt sich eine solche Frage vorab, da Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 sich auf „sonstige Derivatkontrakte in Bezug auf eine Währung“ bezieht. Die Möglichkeit, die fraglichen Kontrakte dahin einzustufen, scheint im Hinblick auf deren Merkmale nicht ausgeschlossen. Daher weist diese Frage einen engen Zusammenhang mit dem Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits auf, nämlich der Frage der Bedeutung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 bei der Feststellung, ob diese Bestimmung einem Zahlungsinstitut erlaubt, Kontrakte wie die fraglichen anzubieten. Diese Frage steht mit der geltend gemachten Nichtigkeit dieser Kontrakte im Zusammenhang.
40 Somit ist Teil a der Vorlagefrage zulässig und es bedarf einer inhaltlichen Prüfung derselben.
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
41 Mit seiner Vorlagefrage, deren beiden Teile zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsinstitute, denen gemäß dieser Richtlinie eine Zulassung als Zahlungsdienstleister erteilt wurde, zum Anbieten von Terminkontrakten in Bezug auf Währungen als eng mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verbundenen Nebendienstleistungen nur befugt sind, sofern diese Nebendienstleistungen, wenn es sich dabei um Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65 handelt, die ein in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 dieser Richtlinie aufgeführtes, in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 konkretisiertes Finanzinstrument betreffen, die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, wie sie in Art. 4 der Delegierten Verordnung konkretisiert werden, erfüllen.
42 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer etwaigen Relevanz dieser Bestimmungen der Richtlinie 2014/65 sich nur dann stellt, wenn Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 für einen Zahlungsdienstleister keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, um feste Terminkontrakte in Bezug auf Währungen anbieten zu dürfen.
43 Diese Bestimmung regelt die Tätigkeiten, die über Zahlungsdienstleistungen hinaus von Zahlungsinstituten erbracht werden dürfen. Über die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen hinaus ist Zahlungsinstituten gemäß dieser Bestimmung Folgendes gestattet: „Erbringen betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie … Devisengeschäfte …“.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, sowie vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91).
45 Nach der üblichen Bedeutung des Begriffs „Devisengeschäft“ besteht eine solche Dienstleistung aus mindestens einem Umrechnungsvorgang verschiedener Devisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 nicht ausdrücklich präzisiert, ob es sich bei den betreffenden Vorgängen nur um die handelt, die in der Umrechnung von Devisen unter Anwendung des zum Zeitpunkt des Vorgangs geltenden Wechselkurses bestehen, oder ob darunter auch die Kontrakte fallen, mit denen der zu einem Zeitpunkt nach ihrem Abschluss anzuwendende Kurs festgelegt wird.
46 Was den Begriff „eng verbundener Nebendienstleistungen“ betrifft, enthält Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 außer der Verbundenheit und dem Charakter einer Nebendienstleistung zur angebotenen operativen Zahlungsdienstleistung keine spezifischen Voraussetzungen.
47 Mangels einer Definition in der Richtlinie 2015/2366 sind diese Ausdrücke dahin zu verstehen, dass der Zahlungsdienstleister das Devisengeschäft nur bei engem Bezug zu den im Auftrag eines Nutzers erbrachten Zahlungsdienstleistungen anbieten darf, wobei diese Zahlungsdienstleistungen von diesem Zahlungsdienstleister als Haupttätigkeit erbracht werden müssen.
48 Wie von der Europäischen Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, verweist Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2015/2366 für die Bestimmung seines Inhalts nicht ausdrücklich auf einen anderen Rechtstext. Überdies gibt der Regelungskontext dieser Richtlinie keinen konkreten Hinweis zur Bedeutung, die dem Begriff „eng verbundene Nebendienstleistungen“ beizumessen ist.
49 Was die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 die Festlegung von Regeln zum Gegenstand hat, die zum einen „die Transparenz der Vertragsbedingungen und die Informationspflichten für Zahlungsdienste“ und zum anderen „die jeweiligen Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten“ betreffen.
50 Zudem ist dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2015/2366 zu entnehmen, dass mit dieser Richtlinie neue Vorschriften vorgesehen werden sollen, die mehr Rechtsklarheit schaffen und die unionsweit einheitliche Anwendung des rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienstleistungen sicherstellen. Überdies sollen nach diesem Erwägungsgrund „[d]en bestehenden sowie den neuen Marktteilnehmern … gleichwertige Bedingungen für ihre Tätigkeit garantiert werden, indem neuen Zahlungsmitteln der Zugang zu einem größeren Markt eröffnet und ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleistungen in der Union als Ganzes gewährleistet wird“, was „zu Effizienzgewinnen im Zahlungssystem insgesamt sowie zu mehr Auswahl und Transparenz bei den Zahlungsdiensten führen und gleichzeitig das Vertrauen der Verbraucher in einen harmonisierten Markt für Zahlungen stärken [dürfte]“.
51 Aus den vorstehenden Randnummern des vorliegenden Urteils folgt, dass mit der Richtlinie 2015/2366 eindeutige und kohärente Bestimmungen geschaffen werden sollen, um einen Effizienzgewinn im Zahlungssystem zu erzielen und damit u. a. die Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister zu erleichtern.
52 Insbesondere im Licht dieses Ziels ist davon auszugehen, dass nicht nur Vorgänge, die in der Umrechnung von Devisen unter Anwendung des zum Zeitpunkt des Vorgangs geltenden Wechselkurses bestehen, in den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 fallen können, sondern auch Kontrakte, mit denen der zu einem Zeitpunkt nach deren Abschluss anzuwendende Kurs festgelegt wird.
53 In der Richtlinie weist jedoch nichts darauf hin, dass sie die Erbringung solcher Leistungen eines Zahlungsinstituts vollständig, ausschließlich und unter Ausschluss anderer Unionsrechtsakte regeln muss, wenn diese Dienstleistungen, soweit sie gelegentlich angeboten werden, in den sachlichen Anwendungsbereich eines anderen Unionsrechtsakts, hier der Richtlinie 2014/65, fallen können.
54 Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass dem Zweck der Richtlinie 2015/2366 nur deshalb Vorrang gegenüber dem Zweck der Richtlinie 2014/65 eingeräumt würde, weil ein Finanzinstrument als mit einer Zahlungsdienstleistung verbundene Nebendienstleistung angeboten wird. Das Ziel, die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen zu erleichtern, vermag für sich allein nicht zu einem solchen Ergebnis zu führen.
55 In Bezug auf die Richtlinie 2014/65 ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 Anforderungen festlegt, die u. a. die Bedingungen für die Zulassung und Tätigkeit von Wertpapierfirmen betreffen.
56 Zu den mit dieser Richtlinie verfolgten Zielen ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß ihrem dritten und ihrem vierten Erwägungsgrund zu einem hohen Schutzniveau für Anleger beitragen soll, da diesen u. a. ein immer umfangreicheres Spektrum an Dienstleistungen angeboten wird und die Finanzinstrumente, derer sie sich bedienen können „immer komplexer“ werden; zudem soll die Richtlinie die Transparenz der Transaktionen auf den Märkten für Finanzinstrumente erhöhen.
57 Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/65 hängt davon ab, ob eine typische Art von Dienstleistungen vorliegt, nämlich „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“, die Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie als die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die sich auf eines der Instrumente in Anhang I Abschnitt C beziehen, definiert.
58 Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass sich die Frage des Verhältnisses zwischen den Richtlinien 2014/65 und 2015/2366 nur stellt, wenn die fraglichen akzessorischen Dienstleistungen ein Finanzinstrument im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65 darstellen; hierauf hat auch der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 41 bis 51 seiner Schlussanträge hingewiesen.
59 Auf dieser Liste stehen in Nr. 4 dieses Abschnitts „Terminkontrakte (Futures)“ und „Derivatkontrakte in Bezug auf Währungen“. Jedoch enthält auch die Richtlinie 2014/65 keine Definition des Begriffs „Terminkontrakt“ oder des allgemeineren Begriffs „Derivatkontrakt“.
60 Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Terminkontrakt“ nach seiner gewöhnlichen Bedeutung im Finanzrecht dahin auszulegen, dass es sich dabei um eine Form des Derivatkontrakts handelt, bei dem zwei Parteien sich gegenseitig verpflichten, nämlich die eine zum Verkauf eines als „zugrunde liegend“ bezeichneten Aktivums zu einem späteren Zeitpunkt und zu einem Preis, der beim Abschluss des Kontrakts festgelegt wird, die andere zum Kauf dieses Aktivums (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C‑312/14, EU:C:2015:794, Rn. 69). Da eine solche Definition im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 2004/39 gewählt wurde, also der Richtlinie, die durch die Richtlinie 2014/65 aufgehoben wurde, ist angesichts der Ähnlichkeit in der Formulierung der Listen von Finanzinstrumenten in diesen beiden Richtlinien davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auf die Auslegung der Liste in Anhang I der Richtlinie 2014/65 übertragbar ist. Gemäß dieser Definition handelt es sich im Fall eines Terminkontrakts in Bezug auf Währungen beim „zugrunde liegenden“ Vermögenswert um eine Währung.
61 Im vorliegenden Fall wurde gemäß den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen bei den fraglichen Kontrakten, die im Übrigen als „flexible Terminkontrakte“ bezeichnet werden, der Wechselkurs zwischen USD und RON beim Abschluss der Kontrakte festgelegt. Wie sich aus der Definition für „Terminkontrakt“ in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ergibt, handelt es sich bei einer Festlegung des Wechselkurses durch vertragliche Vereinbarungen um ein typisches Merkmal eines als Termingeschäft geschlossenen Derivatkontrakts in Bezug auf Währungen.
62 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65 nicht anwendbar sind, wenn die betreffenden Kontrakte gemäß einer gesetzlichen Bestimmung von der Einstufung als „Finanzinstrumente“ ausgeschlossen sind. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 erfüllt sind.
63 Diese Bestimmung findet insbesondere dann Anwendung, wenn die vier Voraussetzungen, die sie vorsieht, kumulativ erfüllt sind, d. h. wenn es sich bei dem betreffenden Kontrakt um ein Zahlungsmittel handelt, das erstens aus einem anderen Grund als Verzug oder einer sonstigen Beendigung des Kontrakts effektiv geleistet werden muss, zweitens von mindestens einer Person, die keine finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist, eingegangen wird, drittens eingegangen wird, um Zahlungen für Waren, Dienstleistungen oder Direktinvestitionen zu vereinfachen, und viertens nicht auf einem Handelsplatz gehandelt wird.
64 Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, betreffen die nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 erforderlichen Voraussetzungen wegen ihrer Kumulierung eine bestimmte Art von Derivatkontrakten in Bezug auf Währungen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 im vorliegenden Fall anwendbar ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Wäre dies der Fall, käme die Richtlinie 2014/65, wie sich aus Rn. 57 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht zur Anwendung, so dass die Frage, ob es sich bei den fraglichen Dienstleistungen in der vorliegenden Rechtssache um eng mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verbundene Nebendienstleistungen handelt und ob diese infolgedessen den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 entsprechen, unabhängig von den Bestimmungen der Richtlinie 2014/65 zu beurteilen wäre.
65 Somit und vorbehaltlich der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils erwähnten, vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen, können flexible Terminkontrakte in Bezug auf Währungen grundsätzlich Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65 darstellen. Folglich können solche Kontrakte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65 fallen, soweit sie gemäß deren Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung angeboten werden und der Erbringer als „Wertpapierfirma“ eingestuft werden kann, da er solche Kontrakte im Rahmen seiner üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit anbietet.
66 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/65 sind jedoch von deren Anwendungsbereich Personen ausgenommen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen (vgl. zur Richtlinie 2004/39 Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 61).
67 Der Begriff „gelegentliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen“ wurde in Art. 4 der Delegierten Verordnung 2017/565 präzisiert, der insoweit drei Voraussetzungen vorsieht. Diese Bestimmung verlangt, dass erstens ein enger und sachlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erbringung der Wertpapierdienstleistung an den gleichen Kunden besteht, so dass diese Dienstleistung als Zusatz zur hauptberuflichen Tätigkeit betrachtet werden kann. Zweitens präzisiert sie, dass die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch die Person, die gegenüber den Kunden ihrer hauptberuflichen Tätigkeit die berufliche Tätigkeit ausübt, nicht darauf abzielen darf, dieser Person eine systematische Einnahmequelle zu verschaffen. Drittens darf die diese berufliche Tätigkeit ausübende Person weder ihre Fähigkeit, Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, vermarkten, noch sie auf andere Weise bewerben, es sei denn, diese Dienstleistungen werden dem Kunden zusätzlich zur hauptberuflichen Tätigkeit erbracht.
68 Im vorliegenden Fall besteht die hauptberufliche Tätigkeit eines Zahlungsinstituts in der Erbringung von Zahlungsleistungen. Soweit ein solches Institut Terminkontrakte in Bezug auf Währungen anbietet, ist davon auszugehen, dass diese Kontrakte gelegentlich angeboten werden, nämlich um das Wechselkursrisiko bei der Durchführung von Zahlungsvorgängen zu senken, wobei diese Tätigkeit gewissen unionsrechtlichen Bestimmungen, nämlich denen der Richtlinie 2015/2366, unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 31. Mai 2018, Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u. a., C‑542/16, EU:C:2018:369, Rn. 62).
69 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, dem allein die einschlägigen Beweise vorliegen, zu prüfen hat, ob die in den Rn. 66 und 67 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
70 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung in Rn. 68 des vorliegenden Urteils durch das Ziel der Rechtsklarheit untermauert wird, die – wie sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt – eine der Zielsetzungen der Richtlinie 2015/2366 ist. Mangels legislativer Klarstellung betreffend den Umfang der Devisengeschäfte, die nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 angeboten werden dürfen, beruht die Prüfung der in den Rn. 66 und 67 des vorliegenden Urteils beschriebenen Voraussetzungen nicht allein auf der Notwendigkeit, die Zielsetzungen der Richtlinie 2015/2366 und der Richtlinie 2014/65 zu berücksichtigen, sondern sie soll auch die Rechtsklarheit bei der Bestimmung der Dienstleistungen gewährleisten, die die Erbringer von Zahlungsdienstleistungen anbieten dürfen.
71 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2366 dahin auszulegen ist, dass Zahlungsinstitute, die über eine Zulassung als Erbringer von Zahlungsdienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie verfügen, Terminkontrakte in Bezug auf Währungen als eng mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verbundene Nebendienstleistungen anbieten dürfen. Handelt es sich bei diesen Nebendienstleistungen um Wertpapierleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65, die ein in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 dieser Richtlinie aufgeführtes und in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2017/565 konkretisiertes Finanzinstrument betreffen, müssen sie die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, wie sie in Art. 4 der Delegierten Verordnung präzisiert werden, erfüllen.
Kosten
72 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
ist dahin auszulegen, dass
Zahlungsinstitute, die über eine Zulassung als Erbringer von Zahlungsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2015/2366 verfügen, Terminkontrakte in Bezug auf Währungen als eng mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verbundene Nebendienstleistungen anbieten dürfen. Handelt es sich bei diesen Nebendienstleistungen um Wertpapierleistungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 geänderten Fassung, die ein in Anhang I Abschnitt C Nr. 4 der Richtlinie 2014/65 aufgeführtes und in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie konkretisiertes Finanzinstrument betreffen, müssen sie die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie, wie sie in Art. 4 der Delegierten Verordnung präzisiert werden, erfüllen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Französisch.
