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EuGH · C-266/25

17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:765

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EuGH · C-266/25 · 17.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:765

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 17. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 2 Abs. 3 und 5 – Rechtsschutz vor Abschluss des Vertrags – Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs – Automatischer Suspensiveffekt auf Vergabeverfahren – Vorläufige Aufhebung des Suspensiveffekts – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen nationalen Richters – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Vorläufiger Rechtsschutz“ In den verbundenen Rechtssachen C‑266/25 und C‑267/25 betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal) mit Entscheidungen vom 11. und vom 14. März 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2025, in den Verfahren I-Sete – Inovação, Soluções Económicas e Tecnologias Ecológicas, Lda. gegen EDIA – Empresa de Desenvolvimento e Infra-estruturas do Alqueva, S. A., Beteiligte: DST Solar, S. A. (C‑266/25), Domingos da Silva Teixeira, S. A. (C‑266/25), Greenvolt Next Portugal, Lda. (C‑267/25), erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec (Berichterstatter) und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der I‑Sete – Inovação, Soluções Económicas e Tecnologias Ecológicas, Lda., vertreten durch T. Faustino Moreira, R. Maia Magalhães und R. Pinto, Advogados, – der EDIA – Empresa de Desenvolvimento e Infra-estruturas do Alqueva, S. A., vertreten durch M. Costa Pinto und J. da Silva Miguel, Advogados, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Ferro da Costa, A. Pimenta, J. Ramos und V. Pinto da Rocha als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Teles Romão und G. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Mai 2026 folgendes Urteil 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 2d der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. 1989, L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. 2014, L 94, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/665). 2 Diese ähnlich formulierten Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der I‑Sete – Inovação, Soluções Económicas e Tecnologias Ecológicas, Lda. (im Folgenden: I‑Sete) und der EDIA – Empresa de Desenvolvimento e Infra-estruturas do Alqueva, S. A. (im Folgenden: EDIA) über die Vergabe, in der Rechtssache C‑266/25, eines öffentlichen Auftrags für den Bau der schwimmenden Photovoltaikanlage im Pumpwerk dos Álamos (Portugal) und, in der Rechtssache C‑267/25, eines öffentlichen Auftrags für den Bau der schwimmenden Photovoltaikanlage in den Pumpwerken S. Pedro (Portugal) und S. Matias (Portugal). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Charta 3 Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sieht vor: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“ 4 Art. 52 Abs. 1 der Charta bestimmt: „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der [Europäischen] Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ Richtlinie 89/665 5 Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 89/665 müssen „[a]ngesichts der Kürze der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge … die für die Nachprüfung zuständigen Stellen vor allem befugt sein, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um das Vergabeverfahren oder die Durchführung etwaiger Beschlüsse der Vergabebehörde auszusetzen. Die Kürze der Vergabeverfahren macht eine dringliche Behandlung der genannten Verstöße notwendig“. 6 Art. 1 („Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren“) der Richtlinie 89/665 sieht vor: „(1) … Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65)] beziehungsweise der Richtlinie [2014/23] fallenden Aufträge oder Konzessionen die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der Artikel 2 bis 2f dieser Richtlinie auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, überprüft werden können. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jeder Person zur Verfügung stehen, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. … (5) Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die betreffende Person zunächst bei dem öffentlichen Auftraggeber eine Nachprüfung beantragt. In diesem Fall tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Einreichung eines solchen Antrags einen unmittelbaren Suspensiveffekt auf den Vertragsschluss auslöst. …“ 7 Art. 2 („Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren“) der Richtlinie 89/665 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit a) so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen; … (3) Wird eine gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Stelle in erster Instanz mit der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung befasst, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der öffentliche Auftraggeber den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Stillhaltefrist nach Artikel 2a Absatz 2 und Artikel 2d Absätze 4 und 5. (4) Außer in den Fällen nach Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 5 haben die Nachprüfungsverfahren als solche nicht notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf die betreffenden Vergabeverfahren. (5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Die Ablehnung der vorläufigen Maßnahmen beeinträchtigt nicht die sonstigen Rechte des Antragstellers. …“ 8 Art. 2d („Unwirksamkeit“) der Richtlinie 89/665 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten tragen in folgenden Fällen dafür Sorge, dass ein Vertrag durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle für unwirksam erklärt wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Entscheidung einer solchen Stelle ergibt, … b) bei einem Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 5, Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie, falls dieser Verstoß dazu führt, dass der Bieter, der eine Nachprüfung beantragt, nicht mehr die Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags Rechtsschutz zu erlangen, und dieser Verstoß verbunden ist mit einem Verstoß gegen die Richtlinie [2014/24] oder [die] Richtlinie [2014/23], falls der letztgenannte Verstoß die Aussichten des Bieters, der eine Nachprüfung beantragt, auf die Erteilung des Zuschlags beeinträchtigt hat, … (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige Nachprüfungsstelle einen Vertrag nicht als unwirksam erachten kann, selbst wenn der Auftrag aus den in Absatz 1 genannten Gründen rechtswidrig vergeben wurde, wenn die Nachprüfungsstelle nach Prüfung aller einschlägigen Aspekte zu dem Schluss kommt, dass zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags zu erhalten. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten alternative Sanktionen im Sinne des Artikels 2e Absatz 2 vor, die stattdessen angewandt werden. Wirtschaftliche Interessen an der Wirksamkeit eines Vertrags dürfen nur als zwingende Gründe gelten, wenn die Unwirksamkeit in Ausnahmesituationen unverhältnismäßige Folgen hätte. Wirtschaftliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag dürfen jedoch nicht als zwingende Gründe eines Allgemeininteresses gelten. Zu den wirtschaftlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag gehören unter anderem die durch die Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags verursachten Kosten, die durch die Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens verursachten Kosten, die durch den Wechsel des Wirtschaftsteilnehmers, der den Vertrag ausführt, verursachten Kosten und die Kosten, die durch rechtliche Verpflichtungen aufgrund der Unwirksamkeit verursacht werden. …“ Richtlinie 2007/66 9 In den Erwägungsgründen 3, 4 und 36 der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. 2007, L 335, S. 31) heißt es: „(3) Die Anhörung der Beteiligten wie auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs haben bei den gegenwärtigen Nachprüfungsverfahren in den Mitgliedstaaten einige Schwachstellen aufgedeckt. Aufgrund dieser Schwachstellen können die Verfahren der Richtlinien [89/665] und 92/13/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. 1992, L 76, S. 14)] die Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften nicht immer gewährleisten und insbesondere nicht in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden könnten. … Es ist daher angezeigt, die Richtlinien [89/665] und [92/13] so zu präzisieren und zu ergänzen, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziele erreicht werden können. (4) Zu den ermittelten Schwächen zählt insbesondere das Fehlen einer Frist, die eine wirksame Nachprüfung zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Abschluss des betreffenden Vertrags ermöglicht. Das führt zuweilen dazu, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sehr rasch die Vertragsunterzeichnung vornehmen, um die Folgen einer strittigen Zuschlagsentscheidung unumkehrbar zu machen. Um diese Schwachstelle zu beseitigen, die einen wirksamen Rechtsschutz der betroffenen Bieter, nämlich derjenigen Bieter, die noch nicht endgültig ausgeschlossen wurden, ernstlich behindert, ist es erforderlich, eine Mindest-Stillhaltefrist vorzusehen, während der der Abschluss des betreffenden Vertrags ausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsschluss zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung erfolgt oder nicht. … (36) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der [Charta] anerkannt wurden. Sie soll namentlich die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach Artikel 47 Absätze 1 und 2 der Charta sicherstellen.“ Portugiesisches Recht 10 Der Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) in der durch die Lei n.° 43/2024 que altera a Lei n.° 30/2021, de 21 de maio, que aprova medidas especiais de contratação pública (Gesetz Nr. 43/2024 zur Änderung des Gesetzes Nr. 30/2021 vom 21. Mai über den Erlass von Sondervorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge) vom 2. Dezember 2024 (Diário da República, Serie I, Nr. 233, vom 2. Dezember 2024, im Folgenden: Gesetzbuch über öffentliche Aufträge) sieht in Art. 25‑A („Sondervorschriften für dringliche verwaltungsrechtliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge“) vor: „1. Dringliche verwaltungsrechtliche Klagen gegen die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Anfechtung von Zuschlägen zum Gegenstand haben, die im Rahmen von Verfahren zur Durchführung von mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekten erteilt wurden, bewirken automatisch die Aussetzung der Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsakts, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagserteilung an alle Bieter eingereicht werden. 2. Nach Ablauf von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagserteilung an alle Bieter kann die beklagte Körperschaft beim Gericht ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei die vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts beantragen, indem sie summarische Urkundenbeweise vorlegt. 3. Der automatische Suspensiveffekt wird vorläufig aufgehoben, wenn das Gericht innerhalb einer Frist von 48 Stunden summarisch feststellt, dass kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Ablauf der Frist von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter; b) Gefahr des Finanzierungsverlusts bei einem Vertrag zur Durchführung eines mit europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekts. 4. Für die Zwecke von Buchst. b des vorstehenden Absatzes wird vermutet, dass die Gefahr eines Finanzierungsverlusts besteht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Vertragsgegenstand und der Durchführung von aus europäischen Mitteln finanzierten oder kofinanzierten Projekten besteht, wobei es hierfür ausreicht, dass der Antragsteller ein Dokument vorlegt, das die Entscheidung über die Finanzierung des Projekts, zu dem der Vertrag gehört, belegt. 5. Wird der Suspensiveffekt vorläufig aufgehoben, so ist der Kläger unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser verfügt über eine Frist von fünf Tagen, um unter Angabe von Gründen die Aufrechterhaltung des automatischen Suspensiveffekts bis zur Entscheidung des Zwischenverfahrens wegen Nichterfüllung der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu beantragen. 6. Beantragt der Kläger die Aufrechterhaltung des automatischen Suspensiveffekts, so wird die beklagte Körperschaft aufgefordert, innerhalb von sieben Tagen die Begründung des gemäß Abs. 2 gestellten Antrags dahin zu erweitern, dass dieser eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts ergeben würden, umfasst. 7. Der Kläger verfügt über sieben Tage, um auf den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Aufhebungsantrag zu antworten; anschließend entscheidet das Gericht nach Durchführung einer auf das absolut Notwendige beschränkten Beweiserhebung ohne weitere Schriftsätze innerhalb von sieben Tagen über das Zwischenverfahren. 8. Der Suspensiveffekt wird aufgehoben, wenn bei ordnungsgemäßer Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen die Schäden, die sich aus seiner Aufrechterhaltung ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus seiner Aufhebung ergeben können. …“ Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof 11 I‑Sete focht vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal), dem vorlegenden Gericht, zwei Entscheidungen von EDIA vom 23. Dezember 2024 an, mit denen jeweils ein Auftrag für den Bau einer schwimmenden Photovoltaikanlage eines Pumpwerks an Mitbewerber vergeben wurde. 12 EDIA gibt an, sie könne für die Ausführung dieser beiden Aufträge Mittel der Entwicklungsbank des Europarats in Höhe von insgesamt 45 Mio. Euro in Anspruch nehmen, sofern diese Aufträge spätestens bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen würden. Ohne Aufhebung des den beiden Rechtsbehelfen des Ausgangsverfahrens zuerkannten automatischen Suspensiveffekts gemäß Art. 25‑A Abs. 1 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge sei es EDIA daher unmöglich, die Aufträge fristgerecht auszuführen, so dass sie Gefahr liefe, die Finanzierung aus europäischen Mitteln zu verlieren. 13 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Art. 2d der Richtlinie 89/665 im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers zum einen ausdrücklich ein vorheriges kontradiktorisches Verfahren und zum anderen eine inhaltliche Prüfung des Nachprüfungsantrags durch das zuständige Gericht vorschreibe. Es fragt sich jedoch, ob diese Bestimmung dahin ausgelegt werden kann, dass in dem besonderen Fall, dass der öffentliche Auftraggeber Gefahr läuft, die Finanzierung aus europäischen Mitteln zu verlieren, eine nationale Regelung wie Art. 25‑A des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge den automatischen Suspensiveffekt eines solchen Nachprüfungsverfahrens unter weniger strengen Voraussetzungen aufheben kann, nämlich ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren und ohne inhaltliche Prüfung, und zwar allein zu dem Zweck, die fristgerechte Durchführung der mit europäischen Mitteln finanzierten Projekte zu gewährleisten. 14 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑266/25 und C‑267/25 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die in Art. 25‑A Abs. 2 und 3 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge vorgesehene vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts ohne Anhörung der gegnerischen Partei mit Art. 2d der Richtlinie 89/665 vereinbar, wenn diese dahin ausgelegt wird, dass die Aufhebung dieses Effekts stets die Anhörung der Gegenpartei und eine vorherige Prüfung in der Sache hinsichtlich aller Aspekte der zu treffenden Entscheidung voraussetzt? 2. Ist Art. 2d der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die das wirtschaftliche Interesse hinsichtlich eines etwaigen Verlusts von europäischen Mitteln wegen verzögerter Durchführung eines finanzierten Projekts als einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses einstuft, der die Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts rechtfertigt? Ist unter Berücksichtigung der Interessen, die durch den automatischen Suspensiveffekt geschützt werden sollen, ein rein wirtschaftlicher Verlust eine unverhältnismäßige Folge, die mit Art. 2d Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie vereinbar ist? 15 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Mai 2025 sind die Rechtssachen C‑266/25 und C‑267/25 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Zu den Vorlagefragen 16 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. So gesehen kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1990, SARPP, C‑241/89, EU:C:1990:459, Rn. 8, und vom 26. September 2024, Luxone und Sofein, C‑403/23 und C‑404/23, EU:C:2024:805, Rn. 47). 17 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof in seinen beiden Vorlagefragen um Auslegung von Art. 2d der Richtlinie 89/665. Dieser Artikel, der die Fälle regelt, in denen ein Vertrag für unwirksam erklärt wird, bezieht sich jedoch auf vertragliche Streitigkeiten, da er voraussetzt, dass der Vertrag über einen öffentlichen Auftrag bereits geschlossen wurde. 18 Wie die Parteien der Ausgangsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt haben, ist in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten indessen kein Vertrag geschlossen worden. I‑Sete hat nämlich die beiden Entscheidungen über die Vergabe der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Aufträge angefochten. 19 Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten betreffen somit eine Auseinandersetzung vor Abschluss eines Vertrags, so dass sie nicht Art. 2d, sondern Art. 2 der Richtlinie 89/665 unterfallen. 20 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die – im Namen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Beschleunigung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit der ein Verlust der Finanzierung aus europäischen Mitteln verhindert werden soll – das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorläufig aufzuheben, ohne zuvor den abgelehnten Bieter, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, anzuhören und ohne in der Sache sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abwägen zu können. 21 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht somit die Aufgabe des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen nationalen Richters im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem nationalen Regelungszusammenhang klären, der die folgenden Merkmale aufweist. 22 Erstens bewirkt nach Art. 25‑A Abs. 1 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge die Erhebung einer dringlichen verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung über die Vergabe öffentlicher Aufträge automatisch die Aussetzung der Wirkungen dieser Entscheidung, sofern diese Klage innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagserteilung an alle Bieter eingereicht worden ist. 23 Zweitens ergibt sich aus Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzbuchs, dass der Beklagte, d. h. der öffentliche Auftraggeber, die vorläufige Aufhebung dieses automatischen Suspensiveffekts erwirken kann, wenn er summarische Nachweise dafür vorlegt, dass zum einen die Frist von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagserteilung an alle Bieter abgelaufen ist und zum anderen das Risiko eines Verlusts einer Finanzierung aus europäischen Mitteln besteht. Diese Gefahr wird im Übrigen vermutet, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Urkunde vorlegt, die belegt, dass der in Rede stehende Auftrag zu einem Projekt gehört, für das eine solche Finanzierung gewährt wird. 24 Drittens folgt aus Art. 25‑A Abs. 5 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge, dass der Kläger einem Antrag auf vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts seiner Klage nur entgegentreten kann, wenn er unter Angabe von Gründen nachweist, dass die oben genannte Frist von zehn Tagen nicht abgelaufen ist und/oder dass das Risiko eines Verlusts der Finanzierung aus europäischen Mitteln unbegründet ist. 25 Viertens wird, wenn der Kläger die Aufrechterhaltung des automatischen Suspensiveffekts beantragt, der Beklagte nach Art. 25-A Abs. 6 dieses Gesetzbuchs aufgefordert, die Begründung für seinen Antrag auf Aufhebung dieses Suspensiveffekts um eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen und der Schäden, die sich aus seiner Aufrechterhaltung ergeben können, zu erweitern. 26 Fünftens muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, nachdem er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, diesen Suspensiveffekt aufheben, wenn bei Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen die Schäden, die sich aus seiner Aufrechterhaltung ergeben würden, höher sind als diejenigen, die sich aus seiner Aufhebung ergeben können. 27 Um dem vorlegenden Gericht die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit der Richtlinie 89/665 zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie, der die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen soll, darauf abzielt, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten Möglichkeiten einer wirksamen und möglichst raschen Nachprüfung bestehen, um die effektive Anwendung der Vorschriften der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem in einem Stadium, in dem Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C‑433/93, EU:C:1995:263, Rn. 23, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41, und vom 18. Januar 2024, CROSS Zlín, C‑303/22, EU:C:2024:60, Rn. 60). 28 Um dieses Ziel zu erreichen, verpflichtet Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 die Mitgliedstaaten, es den Nachprüfungsstellen zu gestatten, so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern. 29 Aus Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Richtlinie 89/665 ergibt sich auch, dass ein Antrag auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung notwendigerweise einen automatischen Suspensiveffekt auf das betreffende Vergabeverfahren haben muss. Der öffentliche Auftraggeber kann den Auftrag also erst dann vergeben, wenn die Nachprüfungsstelle entweder über den Antrag auf Erlass vorläufiger Maßnahmen oder über den Nachprüfungsantrag entschieden hat. 30 Das Recht auf Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes ist somit im Rahmen eines Vergabeverfahrens entscheidend. Hierzu heißt es im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 89/665, dass angesichts der Kürze der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die in Umsetzung dieses Rechts ergangen sind, dringlich behandelt werden müssen, so dass die für die Nachprüfung zuständigen Stellen vor allem befugt sein müssen, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um das Vergabeverfahren oder die Durchführung etwaiger Beschlüsse der Vergabebehörde auszusetzen (Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C‑274/21 und C‑275/21, EU:C:2022:565, Rn. 90). 31 Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 89/665 vorsehen, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, diese Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. 32 Wie sich aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/66 ergibt, sollen sowohl diese Richtlinie, mit der die Art. 1 und 2 der Richtlinie 89/665 geändert wurden, als auch die Richtlinie 89/665 die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta sicherstellen. Folglich müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte, die die Richtlinie 89/665 den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gewährleisten (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45 und 46). 33 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta kann die Ausübung des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf eingeschränkt werden, sofern die betreffende Einschränkung gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass die Einschränkung erforderlich sein und einer von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen muss. 34 Im vorliegenden Fall führt die Aufhebung des in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 vorgesehenen automatischen Suspensiveffekts der die Zuschlagsentscheidung betreffenden Nachprüfungsverfahren zu einer Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da diese Aufhebung die Wirksamkeit der entsprechenden Rechtsbehelfe beeinträchtigt, indem sie dem Rechtsuchenden den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten sofortigen vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen von Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge nimmt. Diese Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen, da sie sich aus Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge ergibt. 35 Außerdem wird mit dieser Einschränkung, wie die portugiesische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, eine von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt. Sie soll nämlich die Schnelligkeit der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Januar 2024, CROSS Zlín, C‑303/22, EU:C:2024:60, Rn. 62), um den Verlust von Finanzierungen aus europäischen Mitteln zu vermeiden. 36 Der Erlass von Art. 25‑A des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge soll somit darauf abzielen, die Wirksamkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen, um die Durchführung von Projekten von strategischer Bedeutung für die nationale Entwicklung bis zum 31. Dezember 2025 zu gewährleisten und damit die der Portugiesischen Republik zu diesem Zweck gewährte Finanzierung aus europäischen Mitteln zu sichern, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist. 37 Daher ist zu prüfen, ob Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzbuchs den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahrt und, wenn ja, ob er eine verhältnismäßige Einschränkung dieses Rechts darstellt. 38 Wie sowohl EDIA als auch die portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ermöglicht Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzbuchs es dem öffentlichen Auftraggeber, die vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts für den Abschluss eines Vertrags über einen öffentlichen Auftrag zu nutzen. 39 Mit einer solchen Möglichkeit wird jedoch Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 missachtet, der es dem öffentlichen Auftraggeber verbietet, den Vertragsschluss vorzunehmen, bevor die Nachprüfungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen hat. 40 Außerdem hängt nach Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge die vorläufige Aufhebung des automatischen Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung von objektiven Voraussetzungen ab, die – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – vom öffentlichen Auftraggeber offenbar besonders leicht zu erfüllen sind. Es genügt nämlich, dass er auf der Grundlage summarischer Nachweise zum einen dartut, dass die Frist von zehn Werktagen ab der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter abgelaufen ist, und zum anderen, dass die Gefahr des Verlusts einer Finanzierung aus europäischen Mitteln besteht, wobei diese Gefahr vermutet wird, wenn der öffentliche Auftraggeber eine Urkunde vorlegt, aus der hervorgeht, dass der fragliche Auftrag zu einem Projekt gehört, das eine solche Finanzierung erhält. 41 Im Vergleich dazu scheint es dem Kläger zwar theoretisch möglich, unter Angabe von Gründen die Aufrechterhaltung des automatischen Suspensiveffekts bis zur Entscheidung des nationalen Gerichts über den Antrag auf vorläufige Aufhebung der entsprechenden Aussetzung zu beantragen, doch muss er gemäß Art. 25‑A Abs. 5 dieses Gesetzbuchs nachweisen, dass die beiden in Art. 25‑A Abs. 3 genannten objektiven Voraussetzungen nicht erfüllt sind, was bedeutet, dass er eine probatio diabolica (einen nahezu unmöglichen Beweis) erbringen muss. 42 Im Übrigen ist das nationale Gericht offenbar in seiner Entscheidung gebunden, da nach Art. 25‑A Abs. 3 des Gesetzbuchs „[d]er automatische Suspensiveffekt … vorläufig aufgehoben [wird], wenn das Gericht … summarisch feststellt“, dass die Frist von zehn Tagen abgelaufen ist und die Gefahr des Verlusts der Finanzierung aus europäischen Mitteln besteht. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 32, 38 und 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Prüfungen –, verfügt die Nachprüfungsstelle über keinerlei Ermessen bei der Entscheidung, ob die automatische Aussetzung zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wird. 43 Damit führt Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge eine Vorschrift ein, die den Grundsatz des automatischen Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuschlagsentscheidung untergräbt, indem er durch eine genau entgegengesetzte Regelung ersetzt wird, da an die Stelle des Automatismus der ursprünglichen Aussetzung, wie er in der Richtlinie 89/665 vorgesehen ist, der Automatismus der Aufhebung dieser Aussetzung tritt. 44 Eine Bestimmung wie Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 dieses Gesetzbuchs verkennt somit das vom Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 3 und 4 der Richtlinie 2007/66 angestrebte Ziel, die Schwachstellen der in den Mitgliedstaaten bestehenden Nachprüfungsverfahren zu beseitigen, insbesondere durch die Einführung einer wirksamen Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung, indem die öffentlichen Auftraggeber daran gehindert werden, die Folgen einer strittigen Zuschlagsentscheidung durch eine sehr rasche Vertragsunterzeichnung unumkehrbar zu machen. 45 Da der öffentliche Auftraggeber zudem die Möglichkeit hat, einen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag zu schließen, nachdem er die vorläufige Aufhebung des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuschlagsentscheidung erwirkt hat, ist für den Kläger nicht gewährleistet, dass eine kontradiktorische Erörterung in der Sache stattfindet, wie es in Art. 25‑A Abs. 6 bis 8 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge vorgesehen ist. Eine solche kontradiktorische Erörterung soll sich insbesondere mit der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen befassen, um festzustellen, ob sich die Schäden, die sich aus der Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts der Klage ergeben, höher sind als diejenigen, die sich aus seiner Aufhebung ergeben können. 46 Das in Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665 im Licht von Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verlangt indessen, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine solche Abwägung der vor ihm geltend gemachten Interessen vornehmen kann. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bezweckt mit seinem Tätigwerden nämlich im Gegensatz zum Gericht der Hauptsache nicht, endgültig zwischen den Forderungen zu entscheiden, mit denen er befasst wird, sondern vorläufig die beteiligten Interessen zu schützen, gegebenenfalls durch deren Abwägung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a, C‑568/08, EU:C:2010:751, Rn. 77). 47 Außerdem ist in Anbetracht von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/665 davon auszugehen, dass die Befugnis, sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter vorbehalten ist. Er ist daher nicht an eine nationale Regelung gebunden, die an seiner Stelle abstrakt und abschließend eine Abwägung dieser Interessen vornimmt. 48 Diese Auslegung wird durch Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 89/665 gestützt, der vorsieht, dass die Nachprüfungsstelle die voraussehbaren Folgen der vorläufigen Maßnahmen im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen sowie das Interesse der Allgemeinheit berücksichtigen kann und dass sie beschließen kann, solche vorläufigen Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn deren nachteilige Folgen die damit verbundenen Vorteile überwiegen könnten. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 89/665 konkretisiert im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Art. 47 der Charta und betont, dass der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter eine konkrete Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen muss. Auf diese Weise soll Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 89/665 die Interessen des abgelehnten Bieters mit denen des öffentlichen Auftraggebers und des Zuschlagsempfängers in Einklang bringen. 49 Hinsichtlich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung hat die portugiesische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass aus der Begründung des Gesetzesentwurfs Nr. 20/XVI/1, der als Gesetz Nr. 43/2024 verabschiedet und veröffentlicht wurde, folge, dass der portugiesische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 25‑A des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge bezweckt habe, „das Risiko des Verlusts von für die Ausführung öffentlicher Aufträge[, die durch den Plan für Aufschwung und Resilienz finanziert werden,] wesentlichen Mitteln, über die die öffentlichen Auftraggeber nicht verfügen“, zu verringern. 50 In diesem Zusammenhang scheint Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge somit davon auszugehen oder zumindest zu unterstellen, dass die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen systematisch zugunsten des öffentlichen Auftraggebers ausfallen muss, damit die Portugiesische Republik die Finanzierung aus europäischen Mitteln sichern kann, deren Auszahlung von der Ausführung der in Rede stehenden Aufträge bis spätestens 31. Dezember 2025 abhängig war, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist. 51 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 66, 68 und 69 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es im vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung, dass die Nachprüfungsstelle befugt ist, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, ohne dass die Gefahr des Verlusts einer Finanzierung aus europäischen Mitteln der einzige Grund sein kann, der die Aufhebung der Aussetzung der Wirkungen der Zuschlagsentscheidung rechtfertigt. Diese Gefahr kann für sich genommen keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der die Interessenabwägung systematisch zugunsten des öffentlichen Auftraggebers ausfallen ließe. Ein derart absoluter Schutz des öffentlichen Interesses birgt die Gefahr, die Ziele der Richtlinie 89/665 zu gefährden, da er dazu führen könnte, dass öffentliche Aufträge, die aus europäischen Mitteln finanziert werden, rechtswidrig vergeben werden, wobei der automatische Suspensiveffekt der Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung aber dennoch aufgehoben wird, was in Anbetracht der potenziell unumkehrbaren Wirkungen einer solchen Vergabe die betroffenen Interessen in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigen kann. 52 Daraus folgt, dass Art. 25‑A Abs. 2 bis 4 des Gesetzbuchs über öffentliche Aufträge den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigt, da er den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter daran hindert, tatsächlich in der Sache und nach Durchführung einer kontradiktorischen Erörterung eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen. 53 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die – im Namen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Beschleunigung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit der ein Verlust der Finanzierung aus europäischen Mitteln verhindert werden soll – das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorläufig aufzuheben, ohne zuvor den abgelehnten Bieter, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, anzuhören und ohne in der Sache sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abwägen zu können. Kosten 54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 geänderten Fassung ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die – im Namen einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Beschleunigung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, mit der ein Verlust der Finanzierung aus europäischen Mitteln verhindert werden soll – das nationale Gericht verpflichtet, auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers den automatischen Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorläufig aufzuheben, ohne zuvor den abgelehnten Bieter, der diesen Rechtsbehelf eingelegt hat, anzuhören und ohne in der Sache sämtliche betroffenen Interessen gegeneinander abwägen zu können. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.