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EuGH · C-237/25

05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:927

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EuGH · C-237/25 · 05.11.2026 · ECLI:EU:C:2026:927

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

5. November 2026 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Richtlinie 2014/31/EU – Nichtselbsttätige Waagen – Verpflichtungen der Hersteller – Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 – Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III dieser Richtlinie – Gut sichtbare, leserliche und dauerhafte Aufschrift mit Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert – Ausschließlich digitale und alternierende Anzeige bei der Nutzung der Waage – Verbot des Inverkehrbringens – Empfehlung R 76-1 2006 der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) – Normen und technische Vorschriften – Harmonisierte Norm EN 45501:2015“

In der Rechtssache C‑237/25

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 16. Oktober 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2025, in dem Verfahren

Land Nordrhein-Westfalen

gegen

Mettler-Toledo GmbH,

Beteiligte:

Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Richter S. Gervasoni und A. Kumin, der Richterin I. Ziemele sowie des Richters M. Bošnjak (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Biondi,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch Rechtsanwalt H.‑J. Müggenborg,

–

der Mettler-Toledo GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte D. Büge und C. Ziegler,

–

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte,

–

der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und M. Owsiany-Hornung als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. 2014, L 96, S. 107) in Verbindung mit Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III dieser Richtlinie.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und der Mettler-Toledo GmbH über das Letzterer auferlegte Verbot, in diesem Bundesland bestimmte Waagen in Verkehr zu bringen.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

3

Das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. 1994, L 336, S. 86, im Folgenden: TBT‑Übereinkommen) bildet den Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde. Vertragsparteien des TBT‑Übereinkommens sind die Mitglieder der WTO, zu denen alle Mitgliedstaaten der Union sowie die Union selbst gehören.

4

Im sechsten Erwägungsgrund dieses Übereinkommens heißt es:

„… kein Land [sollte] daran gehindert werden …, auf als geeignet erachteter Ebene Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um … irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen, und ansonsten mit diesem Übereinkommen übereinstimmen“.

5

Art. 2.4 des Übereinkommens sieht vor:

„Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.“

6

Anhang 1 dieses Übereinkommens enthält folgende Definitionen:

„…

1. Technische Vorschrift

Ein Dokument, das Merkmale eines Produkts oder die entsprechenden Verfahren und Produktionsmethoden einschließlich der anwendbaren Verwaltungsbestimmungen festlegt, deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs‑, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

…

2. Norm

Ein von einer anerkannten Stelle angenommenes Dokument, das zur allgemeinen und wiederholten Anwendung Regeln, Richtlinien oder Merkmale für ein Produkt oder die entsprechenden Verfahren oder Produktionsmethoden festlegt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann unter anderem oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen sowie Verpackungs‑, Kennzeichnungs- oder Beschriftungserfordernisse für ein Produkt, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode enthalten.

…

4. Internationale Organisation oder internationales System

Eine Organisation oder ein System, der bzw. dem zuständige Stellen zumindest aller Mitglieder beitreten können.

…“

Unionsrecht

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

7

Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12) bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

1.

‚Norm‘ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

…

c)

‚harmonisierte Norm‘: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der [Europäischen] Union angenommen wurde;

…“

8

Art. 10 Abs. 6 dieser Verordnung sieht vor:

„Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in de[n] entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.“

Richtlinie 2014/31

9

In den Erwägungsgründen 5 und 17 der Richtlinie 2014/31 heißt es:

„(5)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.

…

(17)

Diese Richtlinie sollte sich auf die wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen, welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, beschränken. Um die Bewertung der Konformität mit den wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen zu erleichtern, ist vorzusehen, dass eine Vermutung der Konformität für die nichtselbsttätigen Waagen gilt, die die harmonisierten Normen erfüllen, die nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 1025/2012] zu dem Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese Anforderungen, insbesondere bezüglich der messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale, zu formulieren.“

10

Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:

a)

Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;

b)

Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;

c)

Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften oder die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;

d)

Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;

e)

Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;

f)

Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;

g)

alle anderen als die unter Buchstaben a bis f genannten Verwendungsfälle.“

11

In Art. 2 der Richtlinie heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

…

11.

‚harmonisierte Norm‘: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung [Nr. 1025/2012];

…“

12

Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Bei Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, bringen die Hersteller die in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften an.“

13

Art. 12 der Richtlinie 2014/31 lautet:

„Bei Geräten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.“

14

In Anhang I („Wesentliche Anforderungen“) der Richtlinie heißt es:

„Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen [(OIML)].

…

8.5.

Die Geräte dürfen keine Eigenschaften aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die Möglichkeiten unbeabsichtigten Missbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen, müssen dagegen gesichert sein.

…“

15

Anhang III („Aufschriften“) der Richtlinie sieht in Nr. 1 („Geräte, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen“) vor:

„1.1.

Diese Geräte tragen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft nachstehende Aufschriften:

…

iv)

Höchstlast in der Form Max …;

v)

Mindestlast in der Form Min …;

vi)

Eichwert in der Form e = …;

…

1.2.

An diesen Geräten sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen der Konformitätskennzeichnung und der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften bei normaler Gebrauchslage des Geräts sichtbar sind.

…

1.4.

Die Angaben Max, Min, e und d müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich nicht ohnehin dort befinden.

…“

Norm EN 45501:2015

16

Die Fundstellen der Norm EN 45501:2015 mit dem Titel „Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen“ finden sich in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. 2016, C 14, S. 100).

17

In Nr. 7.1.2 dieser Norm heißt es:

„…

Annehmbare Lösungen:

a)

Angaben von Max, Min, e = … und d, für d ≠ e:

Diese Werte werden dauerhaft und gleichzeitig auf de[r] Anzeigeeinrichtung für das Wägeergebnis angezeigt, solange die Waage eingeschaltet ist.

Die Werte dürfen auf eine[r] Anzeigeeinrichtung automatisch gescrollt (abwechselnd nacheinander angezeigt) werden. Automatisches Scrollen (d. h. nicht auf manuellen Befehl) wird als ‚dauerhaft‘ angesehen.

…“

Deutsches Recht

18

§ 13 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung – MessEV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: MessEV) bestimmt:

„Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Messgerät oder dem sonstigen Messgerät angebracht sein; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein. Für Kennzeichnungen und Aufschriften müssen lateinische Buchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Andere Buchstaben oder Ziffern dürfen zusätzlich verwendet werden.“

19

§ 15 Abs. 3 der MessEV sieht vor:

„Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind … mit folgenden Aufschriften zu versehen:

…

2.

der Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge ‚Max‘ vorangestellt ist,

3.

der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge ‚Min‘ vorangestellt ist,

4.

dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge ‚e =‘ vorangestellt ist,

…

Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

20

Mettler-Toledo stellt ein Modell einer nichtselbsttätigen Waage her, das die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert ausschließlich digital über die Anzeigeeinrichtung des Geräts darstellt. Wenn das Gerät eingeschaltet ist, sind diese Angaben alternierend zusammen mit dem gemessenen Wägeergebnis zu sehen. Das Gerät ist mit einem Eichsiegel, einer Justiersperre und einem Software-Protokollierungssystem ausgestattet, die jede Änderung der genannten Angaben verhindern.

21

Mit Bescheid vom 29. April 2020 untersagte das Land Nordrhein-Westfalen Mettler-Toledo, ab dem 1. Juni 2020 nichtselbsttätige Waagen mit ausschließlich digitaler Anzeige der Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert in diesem Bundesland in Verkehr zu bringen.

22

Das Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) wies die von Mettler-Toledo gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 21. April 2021 ab. Mit Urteil vom 8. September 2022 änderte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Deutschland) dieses Urteil ab und hob den Bescheid mit der Begründung auf, dass weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht eine ausschließlich digitale Anzeige dieser Angaben untersagen würden.

23

Gegen diese Beurteilung wendet sich das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht (Deutschland), das vorlegende Gericht.

24

Nach Ansicht dieses Gerichts steht der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannte Bescheid im Einklang mit § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 MessEV, die der Umsetzung der Richtlinie 2014/31 in deutsches Recht diene.

25

Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie, gemäß deren diese Bestimmungen auszulegen seien, schlössen eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert aus.

26

Eine solche Anzeige werde jedoch in der Empfehlung R 76-1 2006 des OIML und in Nr. 7.1.2 der Norm EN 45501:2015, bei der es sich um eine harmonisierte Norm handele, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien, ausdrücklich akzeptiert.

27

Allerdings sei es zum einen so, dass diese Empfehlung unter das TBT‑Übereinkommen falle, dessen Art. 2.4 den Mitgliedern der WTO nicht verbiete, technische Vorschriften zu erlassen, deren Inhalt sich von dem der von den internationalen Normierungsorganisationen beschlossenen internationalen Normen unterscheide. Vielmehr stelle dieses Übereinkommen schon in seinen Erwägungsgründen klar, dass kein Mitglied der WTO daran gehindert sei, für erforderlich gehaltene Maßnahmen zu treffen, soweit diese nicht Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Mitgliedsländern seien. Jedenfalls hätten das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und seine Anhänge für die Auslegung des Unionsrechts grundsätzlich keine bindende Wirkung.

28

Zum anderen betreffe nach Art. 12 der Richtlinie 2014/31 die Vermutung der Konformität von Produkten, die der Norm EN 45501:2015 entsprächen, mit dieser Richtlinie nicht die in Anhang III dieser Richtlinie genannten Aufschriften. Jedenfalls stehe die Normenhierarchie des Unionsrechts dem entgegen, dass eine harmonisierte Vorschrift von den Bestimmungen eines Sekundärrechtsakts abweiche.

29

In Anbetracht der möglichen Diskrepanz zwischen der Richtlinie 2014/31 und dem Inhalt der Norm EN 45501:2015 fragt sich das vorlegende Gericht insoweit, ob die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert zwingend in verkörperter Form auf einer nichtselbsttätigen Waage angebracht werden müssen.

30

Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 Ziff. iv, v und vi der Richtlinie 2014/31, wenn die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht in verkörperter Form auf dem Gerät angebracht sind, sondern ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden?

Zur Vorlagefrage

31

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31 in Verbindung mit Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert von einer nichtselbsttätigen Waage ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden dürfen, ohne in verkörperter Form darauf angebracht zu sein.

32

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C‑417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 76).

33

Gemäß Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31 „bringen die Hersteller“ bei Waagen, die zu den in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis f dieser Richtlinie genannten Zwecken verwendet werden sollen, „die in Anhang III Nummer 1 vorgeschriebenen Aufschriften an“.

34

Nach Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III der Richtlinie müssen diese Geräte gut sichtbar, leserlich und dauerhaft die Aufschriften zu Höchstlast („Max“), Mindestlast („Min“) und Eichwert („e“) tragen.

35

Was den Wortlaut von Nr. 1.1 von Anhang III der Richtlinie 2014/31 anbelangt, ist festzustellen, dass die Sprachfassungen dieser Nr. 1.1 voneinander abweichen.

36

Denn während sich die in der deutschen („Aufschriften“), der griechischen („επισημάνσεις“), der lettischen („uzraksti“), der polnischen („napisy“) und der slowenischen („napisi“) Sprachfassung dieser Bestimmung verwendeten Begriffe offenbar auf das Beschriften, Bedrucken oder Gravieren eines materiellen Trägers beziehen, schließen die in der spanischen („inscripciones“), der englischen („inscriptions“), der französischen („inscriptions“), der italienischen („iscrizioni“) und der rumänischen („inscripții“) Sprachfassung dieser Bestimmung verwendeten Begriffe eine digitale Anzeige nicht eindeutig aus.

37

Ebenso entspricht eine ausschließlich digitale, alternierende Anzeige zwar nicht dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit, das sich aus den Begriffen „dauerhaft“ in der deutschen und „trwały“ in der polnischen Sprachfassung der Bestimmung ergibt, doch kann sie gleichwohl als unauslöschlich angesehen werden, wie es in der englischen („indelibly“), französischen („indélébile“), italienischen („indelebile“), lettischen („neizdzēšami“), rumänischen („indelebil“) und slowenischen („neizbrisljivo“) Sprachfassung verlangt wird, da die bei eingeschaltetem Gerät angezeigten Angaben nicht durch mechanische Einwirkung beseitigt werden können.

38

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C‑372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18, sowie vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u. a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 100).

39

Im Übrigen scheint es, dass Nr. 1.1 von Anhang III der Richtlinie 2014/31 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Richtlinie zu lesen ist, der verlangt, dass „die Hersteller“ die in Rede stehenden Aufschriften „anbringen“, was offenbar eine Aufschrift in verkörperter Form der in Rede stehenden Werte von ihrer Seite auf dem betreffenden Gerät bedeutet und nicht ein wiederkehrendes automatisches Scrollen dieser Werte auf einer Anzeigeeinrichtung nach dem Einschalten des Geräts.

40

Was den Kontext betrifft, in den sich Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31 und Nr. 1.1 von Anhang III dieser Richtlinie einfügen, ist erstens festzustellen, dass sich anhand der anderen Bestimmungen dieses Anhangs III, auf die sich Mettler-Toledo in ihren schriftlichen Erklärungen beruft, nicht feststellen lässt, ob eine ausschließlich digitale Anzeige der in Rede stehenden Angaben zulässig ist.

41

Nach Nr. 1.2 von Anhang III der Richtlinie 2014/31 sind an den Geräten, auf die sich diese Nummer bezieht, geeignete Einrichtungen zum Anbringen der Konformitätskennzeichnung und der Aufschriften vorzusehen, die so beschaffen sein müssen, dass sich die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften bei normaler Gebrauchslage des Geräts sichtbar sind. Selbst wenn man aber annimmt, dass ein digitales Display eine „Einrichtung zum Anbringen“ der betreffenden Aufschriften im Sinne dieser Nr. 1.2 ist und dass eine digitale Anzeige „so beschaffen ist, dass sie sich nicht entfernen lässt, ohne beschädigt zu werden“, im Sinne dieser Nr. 1.2, müssen diese Aufschriften doch von den Herstellern angebracht werden.

42

Außerdem bezieht sich die in der genannten Nr. 1.2 aufgestellte Anforderung, dass die Aufschriften „bei normaler Gebrauchslage des Geräts sichtbar“ sein müssen, nur auf die Positionierung und Ausrichtung des betreffenden Geräts und erlaubt keine Aussage darüber, ob eine solche Sichtbarkeit auch dann gewährleistet sein muss, wenn das Gerät weder eingeschaltet noch in betriebsbereitem Zustand ist.

43

Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in der Empfehlung R 76-1 2006 der OIML enthaltenen technischen Spezifikationen eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert ausdrücklich zuließen.

44

Hierzu ist festzustellen, dass in Anhang I der Richtlinie 2014/31 zwar darauf hingewiesen wird, dass die Terminologie die der OIML ist, doch betrifft dieser Hinweis nur diesen Anhang I und nicht Anhang III dieser Richtlinie und bezieht sich nur auf die Terminologie der OIML und nicht auf die von dieser festgelegten technischen Spezifikationen.

45

Drittens stellt die Norm EN 45501:2015 mit dem Titel „Metrologische Aspekte der nichtselbsttätigen Waagen“ eine „harmonisierte Norm“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2014/31 dar, d. h. eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde. Die Fundstellen der Norm EN 45501:2015 wurden gemäß Art. 10 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

46

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine harmonisierte Norm, die auf der Grundlage einer Richtlinie angenommen wurde und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, aufgrund ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts ist (Urteil vom 5. März 2024, Public.Resource.Org und Right to Know/Kommission u. a., C‑588/21 P, EU:C:2024:201, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im vorliegenden Fall erlaubt Nr. 7.1.2 der Norm EN 45501:2015 eine ausschließlich digitale Anzeige der Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert, sofern diese Angaben zumindest automatisch nacheinander angezeigt werden, wenn das betreffende Gerät eingeschaltet ist.

48

Aus Art. 12 der Richtlinie 2014/31 geht hervor, dass bei Geräten, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie vermutet wird, die von den betreffenden Normen „abgedeckt“ sind. Daraus folgt, dass die Anforderungen von Anhang III der Richtlinie von der in Art. 12 aufgestellten Konformitätsvermutung nicht betroffen sind.

49

Wie das vorlegende Gericht ausführt, wird diese Feststellung nicht durch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/31 in Frage gestellt, in dem deren Anhang I nicht ausdrücklich erwähnt wird.

50

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts, da sie rechtlich nicht verbindlich sind, weder geltend gemacht werden können, um von den Bestimmungen dieses Rechtsakts abzuweichen, noch, um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut zuwiderliefe (Urteil vom 22. Januar 2026, Secab, C‑423/23, EU:C:2026:32, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Somit kann aus der Konformität einer nichtselbsttätigen Waage mit der Norm EN 45501:2015 nicht geschlossen werden, dass diese Waage den Anforderungen in Nr. 1.1 von Anhang III der Richtlinie 2014/31 entspricht.

52

Zu den mit der Richtlinie 2014/31 verfolgten Zielen heißt es im fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein sollten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen.

53

Wie das Land Nordrhein-Westfalen in seinen schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen geltend gemacht hat, können die Aufsichtsbehörden veranlasst sein, zu diesem Zweck Kontrollen durchzuführen, auch in Situationen, in denen das betreffende Gerät nicht mit Strom versorgt wird, z. B. wenn es gelagert oder transportiert wird. Solche Kontrollen werden durch auf einen materiellen Träger geschriebene, gedruckte oder gravierte Aufschriften erleichtert.

54

Die Auslegung von Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III der Richtlinie 2014/31 dahin, dass die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert nicht ausschließlich digital und alternierend beim Betrieb einer nichtselbsttätigen Waage angezeigt werden dürfen, steht somit im Einklang mit dem in Rn. 52 des vorliegenden Urteils genannten Ziel.

55

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die messtechnischen Merkmale einer nichtselbsttätigen Waage auch außerhalb der normalen Betriebsbedingungen der Waage bekannt sein und überprüft werden können müssen, da sie dieser im Gegensatz zu den Wägeergebnissen, deren ausschließlich digitale Anzeige die Richtlinie 2014/31 nicht verbietet, inhährent sind.

56

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31 in Verbindung mit Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert von einer nichtselbsttätigen Waage nicht ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden dürfen, ohne in verkörperter Form darauf angebracht zu sein.

Kosten

57

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt in Verbindung mit Nr. 1.1 Ziff. iv bis vi von Anhang III dieser Richtlinie

 

ist dahin auszulegen, dass

 

die Angaben zu Höchstlast, Mindestlast und Eichwert von einer nichtselbsttätigen Waage nicht ausschließlich digital und alternierend bei Betrieb der Waage angezeigt werden dürfen, ohne in verkörperter Form darauf angebracht zu sein.

 

Biltgen

Gervasoni

Kumin

Ziemele

Bošnjak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. November 2026.

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Kammerpräsident

F. Biltgen

( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.