EuGH · C-176/25 · 24.09.2026 · ECLI:EU:C:2026:785
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 24. September 2026 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) – Auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht – Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) – Außervertragliches Schuldverhältnis aus einer durch einen Dritten begangenen Verletzung der einer Person angeblich zustehenden urheberrechtlich geschützten ausschließlichen Nutzungsrechte – Bestreiten der Formwirksamkeit des zwischen dem Erwerber dieser Rechte und dem Urheber geschlossenen Vertrags über die Übertragung – Anknüpfung an das Vertragsstatut“ In der Rechtssache C‑176/25 [Steizer] ( i ) betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 24. Februar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2025, in dem Verfahren IU gegen BT erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: E. Sartori, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2026, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von IU, vertreten durch Rechtsanwalt Ch. Klostermann, – von BT, vertreten durch Rechtsanwältinnen G. Hebrant und M. Schork, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und L. Wildpanner als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2026 folgendes Urteil 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40) (im Folgenden: Rom‑II-Verordnung) sowie der Art. 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) (im Folgenden: Rom‑I-Verordnung). 2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen IU und BT wegen einer angeblich von IU begangenen Verletzung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Fotografien, die BT durch einen mit deren Urheber geschlossenen Vertrag erworben haben will. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht Berner Übereinkunft 3 In Art. 2 Abs. 1 der am 9. September 1886 in Bern (Schweiz) unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in ihrer am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) heißt es: „Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst… wie … fotografische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Fotografie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind …“ 4 Art. 5 dieser Übereinkunft sieht vor: „(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werks die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werks. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werks nicht dem Ursprungsland des Werks an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. …“ 5 Art. 6bis Abs. 1 der Übereinkunft bestimmt: „Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber das Recht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten.“ 6 Art. 9 Abs. 1 der Berner Übereinkunft bestimmt: „Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.“ TRIPS-Übereinkommen 7 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) bildet den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch (Marokko) unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde. 8 Art. 9 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens sieht vor: „Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft … und den Anhang dazu … Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.“ WIPO-Urheberrechtsvertrag 9 Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat am 20. Dezember 1996 in Genf (Schweiz) den WIPO-Urheberrechtsvertrag angenommen, der mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. 10 Art. 1 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) Abs. 4 dieses Vertrags bestimmt: „Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“ Unionsrecht Brüssel‑I-Verordnung 11 Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung) bestimmte: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; …“ 12 Die Brüssel‑I-Verordnung ist mit Wirkung zum 10. Januar 2015 durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1) (im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) aufgehoben und ersetzt worden. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 dieser Verordnung, der im Wesentlichen Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der Brüssel‑I-Verordnung entspricht, sieht vor: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ Rom‑II-Verordnung 13 In den Erwägungsgründen 7 und 26 der Rom‑II-Verordnung heißt es: „(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der [Brüssel‑I-Verordnung] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen. … (26) Bei einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gilt es, den allgemein anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Im Sinne dieser Verordnung sollte der Ausdruck ‚Rechte des geistigen Eigentums‘ dahin interpretiert werden, dass er beispielsweise Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht sui generis für Datenbanken und gewerbliche Schutzrechte umfasst.“ 14 Art. 1 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmt deren Anwendungsbereich wie folgt: „Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).“ 15 Art. 2 („Außervertragliche Schuldverhältnisse“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag (‚Negotiorum gestio‘) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (‚Culpa in contrahendo‘).“ 16 Art. 8 („Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums“) Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bestimmt: „Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird.“ 17 Art. 27 der Rom‑II-Verordnung regelt deren Verhältnis zu anderen Unionsrechtsakten, während Art. 28 das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen regelt. Rom‑I-Verordnung 18 In den Erwägungsgründen 6, 7 und 16 der Rom‑I-Verordnung heißt es: „(6) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten vorhersehbarer zu machen und die Sicherheit in Bezug auf das anzuwendende Recht sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig von dem Staat, in dem sich das Gericht befindet, bei dem der Anspruch geltend gemacht wird, dasselbe Recht bestimmen. (7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der [Brüssel‑I-Verordnung] und der [Rom‑II- Verordnung] im Einklang stehen. … (16) Die Kollisionsnormen sollten ein hohes Maß an Berechenbarkeit aufweisen, um zum allgemeinen Ziel dieser Verordnung, nämlich zur Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum, beizutragen. Dennoch sollten die Gerichte über ein gewisses Ermessen verfügen, um das Recht bestimmen zu können, das zu dem Sachverhalt die engste Verbindung aufweist.“ 19 Art. 1 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“ 20 Art. 3 („Freie Rechtswahl“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor: „Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. …“ 21 Art. 4 („Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: … b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. … (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist.“ 22 Art. 11 („Form“) Abs. 1 und 2 der Rom‑I-Verordnung lautet: „(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt.“ 23 Art. 12 („Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts“) Abs. 1 Buchst. e der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für … e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.“ 24 Art. 23 der Rom‑I-Verordnung regelt deren Verhältnis zu anderen Unionsrechtsakten, während Art. 25 das Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen betrifft. Deutsches Recht 25 § 72 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) (im Folgenden: UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I, S. 1273) Abs. 2 bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, dass das Schutzrecht an Lichtbildern dem Lichtbildner zusteht. 26 § 97 Abs. 1 UrhG sieht vor, dass im Fall einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts der Verletzer von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen 27 BT vertreibt in Cottbus (Deutschland) über das Internet, insbesondere über die Verkaufsplattform eBay, Autozubehörteile, u. a. Fußmatten. 28 BT beauftragte, um ihre Onlineverkaufsanzeigen zu bebildern, zwischen April 2014 und April 2018 mehrfach auf der Grundlage mündlicher Abreden einen professionellen Fotografen mit der Anfertigung von Lichtbildern dieser Fußmatten. Der Fotograf ist polnischer Staatsangehöriger und betreibt ein Fotostudio in Dąbrowa Górnicza (Polen). Nach Anfertigung der Lichtbilder in seinem Fotostudio in Polen übergab der Fotograf jeweils am Aufnahmetag dem Ehemann von BT einen USB-Stick mit den aufgenommenen Lichtbildern. Eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der so angefertigten Lichtbilder oder über die Übertragung von Nutzungsrechten daran auf BT wurde nicht geschlossen. Auch eine Vereinbarung über das auf die vom Fotografen erbrachten Leistungen und das auf die Übertragung von Nutzungsrechten anwendbare Recht wurde nicht getroffen. 29 IU veröffentlichte in den Monaten Februar und März 2018 auf der Verkaufsplattform eBay Onlineangebote zum Verkauf von Fußmatten für Autos, die mit verschiedenen der im Auftrag von BT angefertigten Lichtbilder bebildert waren. BT sah in der Veröffentlichung dieser Lichtbilder durch IU eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte, die ihr nach ihrer Auffassung an diesen Lichtbildern zustanden, und erhob daher vor den deutschen Gerichten Klage u. a. auf Unterlassung der behaupteten Verletzung. 30 Das im ersten Rechtszug befasste deutsche Gericht gab der Klage statt. Die fraglichen Lichtbilder seien nach § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt, der Fotograf habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Lichtbildern wirksam auf BT übertragen, und IU habe diese Rechte dadurch verletzt, dass sie die Lichtbilder ohne Zustimmung von BT öffentlich zugänglich gemacht habe. Das genannte Gericht verurteilte IU nach § 97 Abs. 1 UrhG u. a. auf Unterlassung des streitigen Verhaltens. 31 Gegen dieses Urteil legte IU beim Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. IU macht geltend, dass sich die Frage der Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung zwischen BT und dem Fotografen nach polnischem Recht richte, das gemäß Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung auf den Vertrag anwendbar sei. IU weist insoweit darauf hin, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die vertragscharakteristischen Leistungen, nämlich die Anfertigung der Lichtbilder und die anschließende Übertragung der Nutzungsrechte, in einem Fotostudio in Polen erfolgt seien. Das polnische Recht verlange die Schriftform für die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken wie Lichtbildern. Da diese Form nicht eingehalten worden sei, seien die in Rede stehenden Rechte nicht wirksam auf BT übertragen worden, die somit nicht aktivlegitimiert sei; das erstinstanzliche Urteil sei daher aufzuheben. 32 BT ist dagegen der Auffassung, dass die Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung nicht den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung unterliege, sondern Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung, wonach auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden sei, für den der Schutz beansprucht werde (lex loci protectionis). Bei einer vertraglichen Übertragung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unterliege nämlich nur das Verpflichtungsgeschäft dem Vertragsstatut, während das Verfügungsgeschäft der lex loci protectionis unterstellt sei. Da die Verletzung der von BT beanspruchten Rechte des geistigen Eigentums in Deutschland stattgefunden habe und sich der Schutz, auf den sie sich in Bezug auf die Nutzungsrechte an den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lichtbildern berufe, auf das deutsche Hoheitsgebiet beziehe, unterliege der Vertrag über die Übertragung insoweit gemäß dem Schutzlandprinzip deutschem Recht. Nach deutschem Recht unterliege die Wirksamkeit einer Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an Lichtbildern keinem Formerfordernis und könne insbesondere durch mündliche Abrede erfolgen. 33 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darüber streiten, wie das auf die Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung anwendbare Recht zu bestimmen sei. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob diese Wirksamkeit anhand des Vertragsstatus zu beurteilen sei, das gemäß der Rom‑I-Verordnung bestimmt werde, oder nach Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung anhand des Rechts des Landes, für das der Schutz beansprucht werde. 34 Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung dahin gehend auszulegen, dass das Recht des Staates, für das Schutz beansprucht wird, auch auf die Frage der (Form‑)Wirksamkeit der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Lichtbildern vom Urheber auf den Nutzungsberechtigten Anwendung findet? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Ist für die Frage der (Form‑)Wirksamkeit der Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an Lichtbildern vom Urheber auf den Nutzungsberechtigten das Vertragsstatut maßgeblich, und sind somit die Art. 4 und 11 der Rom‑I-Verordnung anwendbar? Zu den Vorlagefragen 35 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Rom‑I-Verordnung und die Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen sind, dass bei einer Klage wegen Verletzung der einer Person angeblich zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk durch einen Dritten die Frage der Formwirksamkeit des Vertrags, der zwischen der genannten Person und dem diese Rechte übertragenden Urheber des Werks geschlossen worden ist, an das Vertragsstatut oder außervertraglich anzuknüpfen ist, so dass das insoweit anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung oder der Rom‑II-Verordnung zu bestimmen ist. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Rom‑I-Verordnung und der Rom‑II-Verordnung, wie sich jeweils aus ihrem Art. 1 ergibt, die Kollisionsnormen für vertragliche und für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen harmonisiert wurden. Das auf diese beiden Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den Art. 23 und 25 der Rom‑I-Verordnung sowie in den Art. 27 und 28 der Rom‑II-Verordnung anhand der Vorschriften einer der beiden Verordnungen zu bestimmen (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 37). 37 Was den jeweiligen Anwendungsbereich der Rom‑I-Verordnung und der Rom‑II-Verordnung betrifft, so sind die dort verwendeten Begriffe „vertragliches Schuldverhältnis“ und „außervertragliches Schuldverhältnis“ autonom und in erster Linie unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele dieser Verordnungen auszulegen. Überdies ist, wie sich jeweils aus dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen ergibt, das Ziel der Anwendungskohärenz nicht nur im Verhältnis dieser beiden Verordnungen zueinander, sondern auch im Verhältnis zur Brüssel‑I-Verordnung zu berücksichtigen, die in ihrem Art. 5 zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Soweit die Brüssel‑I-Verordnung durch die Brüssel‑Ia-Verordnung aufgehoben und ersetzt wurde, gilt dieses Ziel der Kohärenz auch in Bezug auf diese Verordnung (Urteil vom 20. Oktober 2022, ROI Land Investments, C‑604/20, EU:C:2022:807, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). 38 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Brüssel‑Ia-Verordnung fällt nur eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung, auf der der klägerische Anspruch beruht, unter den Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Kerr, C‑25/18, EU:C:2019:376, Rn. 25). Entsprechend bezeichnet gemäß dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziel der Kohärenz der Begriff „vertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑I-Verordnung eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). 39 Zum Begriff „außervertragliches Schuldverhältnis“ im Sinne von Art. 1 der Rom‑II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Brüssel‑Ia-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der die Haftung eines Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft (Urteil vom 4. Juni 2026, TERVE Production, C‑791/24, EU:C:2026:444, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rom‑II-Verordnung, wie sich aus ihrem Art. 2 ergibt, auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die sich aus einem Schaden, d. h. sämtlichen Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, ergeben (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45). 40 In Anbetracht dessen ist unter einem „außervertraglichen Schuldverhältnis“ im Sinne der Rom‑II-Verordnung ein Schuldverhältnis zu verstehen, das seinen Ursprung in einem der in Art. 2 dieser Verordnung angeführten Ereignisse hat (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 46). 41 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass BT vorträgt, ihr stünden ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr auf der Grundlage aufeinanderfolgender mündlicher Abreden vom Urheber der urheberrechtlich geschützten Werke, nämlich der Lichtbilder, übertragen worden seien, damit sie diese in Deutschland für ihre Onlineverkäufe nutzen könne. Außerdem geht aus dieser Entscheidung hervor, dass BT in dieser Eigenschaft Klage gegen einen Dritten, nämlich IU, erhoben hat, der diese Lichtbilder für seine eigenen Onlineverkäufe im selben Hoheitsgebiet genutzt haben soll. 42 Bei einer solchen Klage des angeblichen Erwerbers ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken ist, soweit mit ihr die Haftung eines Beklagten wegen dessen Nutzung der betroffenen Werke ohne die Zustimmung des Erwerbers geltend gemacht wird, anzunehmen, dass sie ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft. Eine solche Nutzung stellt nämlich eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 2 der Rom‑II-Verordnung dar. 43 Da gemäß dem 26. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Urheberrechte zu den Rechten des geistigen Eigentums gehören, auf die die Verordnung abstellt, ist davon auszugehen, dass nach deren Art. 8 Abs. 1 auf ein sich aus der Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte urheberrechtlich geschützter Werke ergebendes außervertragliches Schuldverhältnis das Recht des Landes anwendbar ist, für das der Schutz beansprucht wird, mit anderen Worten die lex loci protectionis. 44 Im Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht allerdings auch über die Frage der Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte, die verletzt worden sein sollen, zu befinden. Es möchte wissen, ob diese Frage in einem solchen Kontext ebenfalls der lex loci protectionis als demjenigen Recht unterfällt, das auf das sich aus der behaupteten Verletzung dieser Rechte ergebende außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, dem nach den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Recht. 45 Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge ausgeführt, stellt sich diese Frage der Formwirksamkeit des Vertrags über die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte unabhängig und gesondert von der Haftung wegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, der Person, die diese Rechte verletzt haben soll. Sie kann also nicht außervertraglich angeknüpft werden, so dass das auf die Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte anzuwendende Recht nicht anhand der Vorschriften der Rom‑II-Verordnung bestimmt werden darf. 46 Die Frage der Formwirksamkeit eines solchen Vertrags betrifft einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Rom‑I-Verordnung. Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 58 bis 61 seiner Schlussanträge ausgeführt – und wie sich im Wesentlichen aus dem Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Herrn Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Herrn Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1), ergibt, das im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten durch die Rom‑I-Verordnung ersetzt wurde –, dienen die Formanforderungen unabhängig vom Vertragsgegenstand und der deren Verletzung geltend machenden Person grundsätzlich dazu, zum Zweck der Rechtssicherheit und des Schutzes der Parteien den Rahmen vorzugeben für die Bekundung des Willens der Parteien, durch eine freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung gebunden zu sein, d. h. gemäß der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung durch ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von Art. 1 der Rom‑I-Verordnung. 47 Diese Auslegung steht außerdem mit dem Ziel in Einklang, das die Rom‑I-Verordnung verfolgt und das nach deren Erwägungsgründen 6 und 16 insbesondere darin besteht, die Rechtssicherheit im europäischen Rechtsraum durch Kollisionsnormen zu gewährleisten, die in hohem Maß vorhersehbar sind (Urteil vom 4. Dezember 2025, Liechtensteinische Landesbank, C‑279/24, EU:C:2025:942, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt, gewährleistet die Anknüpfung der Frage der Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an das Vertragsstatut dem Veräußerer und dem Erwerber, dass ihr Vertrag gültig und dass diese Übertragung wirksam ist, sofern der Vertrag die Anforderungen des gemäß der Rom‑I-Verordnung anwendbaren Rechts erfüllt, und dies auch dann, wenn die übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte in verschiedenen Mitgliedstaaten zur Geltung kommen, was bei einer Verletzung dieser Rechte in mehreren Mitgliedstaaten nach dem in Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung vorgesehenen Kriteriums der lex loci protectionis dazu führen kann, dass mehr als ein nationales Recht anwendbar ist. Diese Anknüpfung verleiht somit eine Rechtssicherheit und ein Maß an Vorhersehbarkeit, die sich nicht erreichen ließen, würde die Frage der Formwirksamkeit der vertraglichen Übertragung an ein außervertragliches Schuldverhältnis angeknüpft. 48 Die Europäische Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen und im Lauf der mündlichen Verhandlung jedoch darauf hingewiesen, dass das Bestreiten der Formwirksamkeit der vertraglichen Übertragung in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren darauf hinauslaufe, die Erwerbereigenschaft und damit die Inhaberschaft des Erwerbers an den ihm vom Urheber übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechten in Frage zu stellen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Frage der Inhaberschaft, die sich von der Frage der Gültigkeit des Vertrags unterscheide, sobald sich das Formerfordernis auf diese Frage beziehe, dem Gebiet der dinglichen Rechte oder dem des Urheberrechts zugeordnet werden müsse und nicht dem der Verträge oder der Ansprüche aus einem Vertrag. 49 Die Frage der Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk bezieht sich aber, wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 56 und 57 sowie in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt, obwohl sie eng mit der Frage der Rechtsinhaberschaft des Erwerbers verbunden ist, weder auf die Substanz des Urheberrechts als solche oder seine ihm innewohnenden Merkmale noch auf das Eigentumsrecht am geschützten Werk, so dass sie sich weder urheberrechtlich noch sachenrechtlich anknüpfen lässt. 50 Diese Frage betrifft nämlich keine Aspekte des Urheberrechts oder dessen Eigentums, etwa die der Einstufung als geschütztes Werk, die der Zuweisung der Urheberschaft am Werk oder die des Inhalts und des Umfangs des urheberrechtlichen Schutzes, die in den Art. 2, 5, 6bis und 9 der Berner Übereinkunft genannt sind, die von der Europäischen Union gemäß Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags und/oder Art. 9 des TRIPS-Übereinkommens zu achten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C‑227/23, EU:C:2024:914, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). 51 Bestreitet also ein Dritter wie IU die Formwirksamkeit des Übertragungsvertrags, so stellt er keine dingliche oder das Urheberrecht als solches betreffende Aspekte in Frage, sondern das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Erwerber und dem Urheber. 52 Dass das Formerfordernis für Verträge über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk von der auf andere Arten von Abtretungsverträgen anwendbaren Regelung abweichen kann, vermag diese Einstufung nicht in Frage zu stellen. Denn selbst wenn das Formerfordernis insbesondere im Zusammenhang mit dem spezifischen Bereich des Urheberrechts auferlegt wird oder in einer diesen betreffenden nationalen Regelung enthalten ist, behält es seine Hauptfunktion, nämlich – wie sich aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils ergibt – die Gewährleistung der klaren Bekundung des Willens der Parteien, durch ein vertragliches Schuldverhältnis gebunden zu sein. 53 Die Auslegung, wonach die Frage der Formwirksamkeit eines Vertrags über die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte vertraglich und nicht sachenrechtlich oder urheberrechtlich anzuknüpfen sei, obwohl sie sich auf die Übertragung von oder die Inhaberschaft an diesen Rechten auswirken kann, wird durch Art. 12 der Rom‑I-Verordnung untermauert, dem zufolge das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendende Recht insbesondere für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags maßgebend ist. Folglich bestimmt das auf den Vertrag anzuwendende Recht, ob der Erwerber eines formnichtigen Vertrags als Inhaber der betreffenden Rechte anzusehen ist, da diese Frage der Inhaberschaft eine Folge der vorrangigen Frage nach der Formwirksamkeit des Vertrags ist. 54 Wird die Frage der Formwirksamkeit eines Vertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an das Vertragsstatut angeknüpft, so erfolgt hierdurch keinerlei Störung des Territorialitätsgrundsatzes, den Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Berner Übereinkunft widerspiegelt und wonach der Schutz des Urheberrechts durch das nationale Recht jedes Mitgliedstaats sichergestellt wird (Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C‑170/12, EU:C:2013:635, Rn. 39). Dass die Formwirksamkeit eines solchen Vertrags anhand des nach den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts zu beurteilen ist, verhindert nämlich nicht, dass diese nationalen Rechte weiterhin auf die Frage des Urheberrechtsschutzes anwendbar sind. 55 Aus denselben Erwägungen verhindert eine solche Anknüpfung auch nicht die Anwendung der Vorschriften der Rom‑II-Verordnung in Bezug auf das auf die außervertraglichen Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Wie sich aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt, wäre insbesondere die Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte ihrerseits anhand des nach Art. 8 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung bezeichneten Rechts zu beurteilen, sollte das vorlegende Gericht am Ende seiner Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Übertragungsvertrag nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht formwirksam ist oder dass BT in Deutschland als Inhaberin der betreffenden ausschließlichen Nutzungsrechte anzusehen ist. 56 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Rom‑I-Verordnung und die Rom‑II-Verordnung dahin auszulegen sind, dass bei einer Klage wegen Verletzung der einer Person angeblich zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk durch einen Dritten die Frage der Formwirksamkeit des Vertrags, der zwischen der genannten Person und dem diese Rechte übertragenden Urheber des Werks geschlossen worden ist, an das Vertragsstatut anzuknüpfen ist, so dass das insoweit anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung zu bestimmen ist. Kosten 57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) sind dahin auszulegen, dass bei einer Klage wegen Verletzung der einer Person angeblich zustehenden ausschließlichen Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk durch einen Dritten die Frage der Formwirksamkeit des Vertrags, der zwischen der genannten Person und dem diese Rechte übertragenden Urheber des Werks geschlossen worden ist, an das Vertragsstatut anzuknüpfen ist, so dass das insoweit anzuwendende Recht nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 593/2008 zu bestimmen ist. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch. ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
